BESCHLUSS 7/04 20 . Dezember Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Wolst Richterin einstimmig beschlossen : Revision Klägerin Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 4 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Revision ist gemäß § zurückzuweisen Auffassung Berufungsgerichts Voraussetzungen Zulassung vorliegen § Abs. Satz Rechtsmittel Aussicht Erfolg bietet . Begründung wird Hinweis Vorsitzenden 19 . Oktober Bezug genommen Satz Abs. Satz . Schriftsatz Klägerin 7 November bietet Anlass Änderung Hinweis geäußerten Rechtsauffassung . Senatsentscheidung 16 Juli kommt Frage tatsächliche Entnahme Fernwärme Abschluss Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist Eigentümerstellung vermittelte Verfügungsgewalt Versorgungsanschluss . fehlte Beklagten auch Besitz Nutzungen Lasten Grundstücks Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren so erworbene Verfügungsgewalt Pachtvertrag GmbH Betreiberin Seniorenresidenz überlassen hatte . Senatsentscheidung 30 . April ist einschlägig dort Begründung Vertragsschlusses Grundstückseigentümer Anspruch Versorgung Wasser verwiesen ist . Versorgungsanspruch ist Bereich Fernwärme gegeben . Übrigen fehlte Fall anders hier Mieter Pächter tatsächliche Entnahme Wasser Willenserklärung alternativ hätte zugerechnet werden können . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 14.03.2002 OLG Entscheidung