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1068 lines
8.5 KiB

NAMEN
5/04
Verkündet
:
4
.
Mai
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Verbindet
Vermieter
Wohnraum
Klage
Zustimmung
Mieterhöhung
Klage
Zahlung
erhöhten
Miete
so
bestehen
Berufungsverfahren
Zulässigkeit
Zahlungsklage
jedenfalls
dann
Bedenken
mehr
Mieter
erster
Instanz
verurteilt
worden
ist
Mieterhöhung
zuzustimmen
Verurteilung
Berufungsverhandlung
Zahlungsklage
Teilrechtskraft
erwachsen
ist
.
zweimonatige
Kündigungssperre
Wohnraumvermieter
§
Abs.
Nr.
gilt
auch
dann
Mieter
rechtskräftig
verurteilt
worden
ist
rückwirkenden
Mieterhöhung
zuzustimmen
.
Endurteil
4
.
Mai
5/04
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Zurückweisung
übrigen
Urteil
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Dezember
teilweise
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
28
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
geändert
Zahlungsklage
bezüglich
Zinsen
Zeit
13
.
September
abgewiesen
worden
ist
.
Beklagten
werden
Gesamtschuldner
verurteilt
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
14
.
September
zahlen
.
Beklagten
haben
Gesamtschuldner
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
Mieter
Doppelhaushälfte
Klägerin
Vertrag
25
.
März
vermietet
hat
.
Schreiben
30
.
Januar
forderte
Klägerin
Beklagten
Wirkung
1
.
April
Erhöhung
Miete
bislang
monatlich
zuzustimmen
.
Mieterhöhungsverlangen
war
Gutachten
beigefügt
Inhalt
geforderte
Mieterhöhung
Grenze
ortsüblichen
Miete
überschritt
.
Klägerin
hat
28
.
Juni
Klage
Zustimmung
verlangten
Mieterhöhung
erhoben
.
Schriftsatz
6
.
August
Beklagten
zugestellt
14
.
August
hat
Klage
Antrag
erweitert
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Mieterhöhungsbetrages
monatlich
Monate
April
August
insgesamt
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
jeweils
5
.
April
5
.
Mai
5
.
Juni
5
Juli
5
.
August
verurteilen
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
verurteilt
Mieterhöhungsverlangen
zuzustimmen
;
Zahlungsklage
hat
derzeit
unbegründet
abgewiesen
.
Beklagten
haben
6
.
Juni
zugestellte
Urteil
Rechtsmittel
eingelegt
.
Berufung
Klägerin
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Zahlungsbegehren
Maßgabe
Zinsen
erst
15
.
August
verlangt
werden
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Teil
Zinsforderung
Erfolg
.
Insoweit
ist
Rechtsmittel
Versäumnisurteil
entscheiden
Beklagten
ordnungsgemäßer
Ladung
mündlichen
Revisionsverhandlung
anwaltlich
vertreten
waren
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
indessen
Säumnisfolge
umfassender
Würdigung
Streitstands
.
Klage
Teils
Zinsforderung
unbegründet
erweist
ist
Revision
Klägerin
Säumnis
Beklagten
kontradiktorisches
Urteil
zurückzuweisen
Urteil
14
Juli
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Zahlungsklage
folgt
begründet
:
Mieterhöhungsprozeß
Zustimmungsantrag
erhobene
Zahlungsklage
sei
zulässig
.
Mieter
erhöhte
Miete
auch
rückwirkend
erst
Eintritt
Rechtskraft
Verurteilung
Zustimmung
schulde
sei
Zahlungsklage
Zeitpunkt
Erhebung
zukünftige
Leistung
gerichtet
.
sei
gemäß
§
nur
dann
zulässig
Besorgnis
gerechtfertigt
sei
Mieter
rechtzeitigen
Zahlung
erhöhten
Mietzinses
entziehen
werde
.
sei
schon
dann
Fall
Mieter
Zustimmung
Mieterhöhungsverlangen
Ziel
verweigere
Berechtigung
überprüfen
lassen
.
Besorgnis
Nichterfüllung
sei
vielmehr
nur
dann
begründet
Mieter
sinngemäß
ankündige
werde
auch
Falle
Berechtigung
Erhöhungsverlangens
erhöhte
Miete
zahlen
.
Gründe
Prozeßökonomie
sprächen
ebenfalls
Zulassung
Klage
vielfach
Streit
Mietminderung
Mieterhöhungsprozeß
hineingezogen
"
aufgebläht
"
würde
.
Auch
seien
Unzuträglichkeiten
befürchten
Fälligkeit
unbegründete
Zahlungsklage
erster
Instanz
vorab
Teilurteil
abgewiesen
hiergegen
Berufung
eingelegt
werde
.
zugleich
Klage
Zustimmung
Mieterhöhung
erhobene
Klage
Zahlung
erhöhten
Miete
würde
schließlich
§
Abs.
Nr.
bezweckte
Mieterschutz
unterlaufen
.
Zulässigkeit
Zahlungsklage
Entscheidung
stehender
Anspruch
Klägerin
Verzugszinsen
eingeklagten
Mieterhöhungsbeträgen
müßte
fehlendem
Verschulden
Beklagten
scheitern
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Streitfall
gibt
Veranlassung
grundsätzliche
Prüfung
Frage
einzutreten
Voraussetzungen
Vermieter
Wohnraum
Klage
§
558b
Zustimmung
Mieterhöhungsverlangen
Klage
Zahlung
erhöhten
Miete
verbinden
kann
.
Bedenken
Auffassung
Berufungsgerichts
Zulässigkeit
Klage
§
entgegenstehen
waren
jedenfalls
Zeitpunkt
mündlichen
Berufungsverhandlung
12
November
ausgeräumt
.
Jedenfalls
Beurteilung
Zulässigkeit
Klage
Berufungsgericht
maßgeblichen
vgl.
2
.
Aufl
.
.
12
;
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
.
Zeitpunkt
war
Klage
Zahlung
Mietdifferenz
Monate
April
Au-
gust
mehr
künftige
Leistung
gerichtet
.
Revision
weist
Recht
Verurteilung
Beklagten
Mieterhöhung
zuzustimmen
bereits
Berufungsverhandlung
Zahlungsanspruch
Rechtskraft
erwachsen
Mieterhöhung
wirksam
geworden
war
.
Beklagten
haben
6
.
Juni
zugestellte
Urteil
Amtsgerichts
Berufung
eingelegt
.
Möglichkeit
Berufung
Klägerin
anzuschließen
ebenfalls
Gebrauch
gemacht
haben
endete
gemäß
§
Abs.
Satz
seinerzeit
geltenden
Fassung
Art
.
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
inzwischen
geändert
Art
.
Ersten
Gesetzes
Modernisierung
Justiz
24
.
August
.
S.
Ablauf
Monats
13
.
August
erfolgten
Zustellung
Berufungsbegründung
somit
13
.
September
.
Verlust
Möglichkeit
Rechtsmittel
Klägerin
anzuschließen
ist
Urteil
Amtsgerichts
Verurteilung
Beklagten
Erhöhung
Miete
1
.
April
monatlich
zuzustimmen
Teilrechtskraft
erwachsen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Dezember
.
Eintritt
Teilrechtskraft
gilt
Zustimmung
Beklagten
verurteilt
worden
sind
erteilt
§
;
ist
Mieterhöhung
Zeitpunkt
rückwirkend
1
.
April
gekommen
.
hatte
Berufungsgericht
12
November
mehr
künftige
Änderung
Klageantrags
bedurfte
Zöller/Greger
aaO
§
.
7
;
aA
Foerste
4
.
Aufl
.
.
bereits
entstandene
fällige
Zahlungsansprüche
entscheiden
.
2
.
Dahingestellt
bleiben
kann
Umständen
ferner
Bedenken
berechtigt
sind
Berufungsgericht
Gesichtspunkt
Prozeßökonomie
Verbindung
Zahlungsklage
aufzeigt
.
auch
Bedenken
haben
jedenfalls
erledigt
Klägerin
eingeklagten
Zahlungsansprüche
Berufungsverhandlung
entstanden
fällig
geworden
sind
.
Minderungsgründe
"
Aufblähung
"
Zustimmungsprozesses
hätten
führen
können
haben
Beklagten
noch
zweiter
Instanz
geltend
gemacht
.
bedarf
auch
abschließenden
Stellungnahme
wenig
einleuchtenden
Auffassung
Berufungsgerichts
Einwendungen
Mieters
Anspruch
Vermieters
Zahlung
erhöhten
Miete
könne
ökonomischer
Folgeprozeß
entschieden
werden
.
gilt
weitere
Überlegung
Berufungsgericht
Fall
anstellt
Zahlungsklage
erster
Instanz
vorab
Teilurteil
Fälligkeit
abgewiesen
wird
;
Teilurteil
ist
hier
erlassen
worden
hätte
Auffassung
Berufungsgerichts
Vorgreiflichkeit
Zustimmungsbegehrens
auch
gar
erlassen
werden
dürfen
.
3
.
Schließlich
ist
Berufungsgericht
insoweit
folgen
Schutzzweck
§
Abs.
Nr.
Bedenken
Verbindung
Klage
Zustimmung
Mieterhöhung
Klage
Zahlung
erhöhten
Miete
herleiten
will
.
Berufungsgericht
"
Schonfrist
"
bezeichnete
zweimonatige
Kündigungssperre
Vermieter
besteht
Vorschrift
mißverständlichen
Wortlauts
unabhängig
Mieter
bereits
rechtskräftig
Zahlung
erhöhten
Miete
verurteilt
worden
ist
Zahlungspflicht
ergibt
rechtskräftig
verurteilt
ist
rückwirkenden
Mieterhöhung
zuzustimmen
Kraemer
170
;
Schmidt-Futterer/Blank
Mietrecht
8
.
Aufl
.
.
;
Grapentin
Bub/Treier
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Emmerich
Miete
8
.
Aufl
.
.
;
64
.
Aufl
.
.
;
Sternel
Mietrecht
3
.
Aufl
.
Teil
.
;
Blank/Börstinghaus
Miete
2
.
Aufl
.
.
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
so
Senat
Sache
selbst
entscheiden
kann
§
Abs.
.
Miete
Beklagten
vermietete
Doppelhaushälfte
rückwirkend
1
.
April
monatlich
erhöht
hat
sind
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
Mieterhöhungsbetrages
Monate
April
August
Höhe
zusammen
verurteilen
.
Zinsen
schulden
Beklagten
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Fälligkeit
Mieterhöhungsbeträge
Senat
heute
verkündeten
Grundsatzentscheidung
Urteil
4
.
Mai
Veröffentlichung
bestimmt
näher
dargelegt
hat
auch
Vergangenheit
liegende
Zeiträume
erst
hier
§
fingierten
Zustimmung
Mieters
Mieterhöhungsverlangen
Vermieters
eintritt
.
sind
Mieterhöhungsbeträge
Monate
April
August
Eintritts
Teilrechtskraft
amtsgerichtlichen
Urteils
Ablauf
13
.
September
somit
14
.
September
fällig
geworden
.
Bezüglich
weitergehenden
Zinsanspruchs
sind
Berufung
Revision
Klägerin
zurückzuweisen
.
-9-
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Nr.
Entscheidung
vorläufige
Vollstreckbarkeit
§
Nr.
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.