NAMEN 5/04 Verkündet : 4 . Mai Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Verbindet Vermieter Wohnraum Klage Zustimmung Mieterhöhung Klage Zahlung erhöhten Miete so bestehen Berufungsverfahren Zulässigkeit Zahlungsklage jedenfalls dann Bedenken mehr Mieter erster Instanz verurteilt worden ist Mieterhöhung zuzustimmen Verurteilung Berufungsverhandlung Zahlungsklage Teilrechtskraft erwachsen ist . zweimonatige Kündigungssperre Wohnraumvermieter § Abs. Nr. gilt auch dann Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen . Endurteil 4 . Mai 5/04 AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Zurückweisung übrigen Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Dezember teilweise aufgehoben Urteil Amtsgerichts 28 . Mai Kostenpunkt insoweit geändert Zahlungsklage bezüglich Zinsen Zeit 13 . September abgewiesen worden ist . Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 14 . September zahlen . Beklagten haben Gesamtschuldner Kosten Rechtsstreits tragen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Beklagten sind Mieter Doppelhaushälfte Klägerin Vertrag 25 . März vermietet hat . Schreiben 30 . Januar forderte Klägerin Beklagten Wirkung 1 . April Erhöhung Miete bislang € € monatlich zuzustimmen . Mieterhöhungsverlangen war Gutachten beigefügt Inhalt geforderte Mieterhöhung Grenze ortsüblichen Miete überschritt . Klägerin hat 28 . Juni Klage Zustimmung verlangten Mieterhöhung erhoben . Schriftsatz 6 . August Beklagten zugestellt 14 . August hat Klage Antrag erweitert Beklagten Gesamtschuldner Zahlung Mieterhöhungsbetrages monatlich € Monate April August insgesamt € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz jeweils € 5 . April 5 . Mai 5 . Juni 5 Juli 5 . August verurteilen . Amtsgericht hat Beklagten verurteilt Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen ; Zahlungsklage hat derzeit unbegründet abgewiesen . Beklagten haben 6 . Juni zugestellte Urteil Rechtsmittel eingelegt . Berufung Klägerin hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Zahlungsbegehren Maßgabe Zinsen erst 15 . August verlangt werden . Entscheidungsgründe : Revision hat Teil Zinsforderung Erfolg . Insoweit ist Rechtsmittel Versäumnisurteil entscheiden Beklagten ordnungsgemäßer Ladung mündlichen Revisionsverhandlung anwaltlich vertreten waren . Inhaltlich beruht Urteil indessen Säumnisfolge umfassender Würdigung Streitstands . Klage Teils Zinsforderung unbegründet erweist ist Revision Klägerin Säumnis Beklagten kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen Urteil 14 Juli . Berufungsgericht hat Abweisung Zahlungsklage folgt begründet : Mieterhöhungsprozeß Zustimmungsantrag erhobene Zahlungsklage sei zulässig . Mieter erhöhte Miete auch rückwirkend erst Eintritt Rechtskraft Verurteilung Zustimmung schulde sei Zahlungsklage Zeitpunkt Erhebung zukünftige Leistung gerichtet . sei gemäß § nur dann zulässig Besorgnis gerechtfertigt sei Mieter rechtzeitigen Zahlung erhöhten Mietzinses entziehen werde . sei schon dann Fall Mieter Zustimmung Mieterhöhungsverlangen Ziel verweigere Berechtigung überprüfen lassen . Besorgnis Nichterfüllung sei vielmehr nur dann begründet Mieter sinngemäß ankündige werde auch Falle Berechtigung Erhöhungsverlangens erhöhte Miete zahlen . Gründe Prozeßökonomie sprächen ebenfalls Zulassung Klage vielfach Streit Mietminderung Mieterhöhungsprozeß hineingezogen " aufgebläht " würde . Auch seien Unzuträglichkeiten befürchten Fälligkeit unbegründete Zahlungsklage erster Instanz vorab Teilurteil abgewiesen hiergegen Berufung eingelegt werde . zugleich Klage Zustimmung Mieterhöhung erhobene Klage Zahlung erhöhten Miete würde schließlich § Abs. Nr. bezweckte Mieterschutz unterlaufen . Zulässigkeit Zahlungsklage Entscheidung stehender Anspruch Klägerin Verzugszinsen eingeklagten Mieterhöhungsbeträgen müßte fehlendem Verschulden Beklagten scheitern . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . 1 . Streitfall gibt Veranlassung grundsätzliche Prüfung Frage einzutreten Voraussetzungen Vermieter Wohnraum Klage § 558b Zustimmung Mieterhöhungsverlangen Klage Zahlung erhöhten Miete verbinden kann . Bedenken Auffassung Berufungsgerichts Zulässigkeit Klage § entgegenstehen waren jedenfalls Zeitpunkt mündlichen Berufungsverhandlung 12 November ausgeräumt . Jedenfalls Beurteilung Zulässigkeit Klage Berufungsgericht maßgeblichen vgl. 2 . Aufl . . 12 ; Zöller/Greger 25 . Aufl . . Zeitpunkt war Klage Zahlung Mietdifferenz Monate April Au- gust mehr künftige Leistung gerichtet . Revision weist Recht Verurteilung Beklagten Mieterhöhung zuzustimmen bereits Berufungsverhandlung Zahlungsanspruch Rechtskraft erwachsen Mieterhöhung wirksam geworden war . Beklagten haben 6 . Juni zugestellte Urteil Amtsgerichts Berufung eingelegt . Möglichkeit Berufung Klägerin anzuschließen ebenfalls Gebrauch gemacht haben endete gemäß § Abs. Satz seinerzeit geltenden Fassung Art . Gesetzes Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. inzwischen geändert Art . Ersten Gesetzes Modernisierung Justiz 24 . August . S. Ablauf Monats 13 . August erfolgten Zustellung Berufungsbegründung somit 13 . September . Verlust Möglichkeit Rechtsmittel Klägerin anzuschließen ist Urteil Amtsgerichts Verurteilung Beklagten Erhöhung Miete 1 . April monatlich € zuzustimmen Teilrechtskraft erwachsen vgl. Senatsurteil 1 . Dezember . Eintritt Teilrechtskraft gilt Zustimmung Beklagten verurteilt worden sind erteilt § ; ist Mieterhöhung Zeitpunkt rückwirkend 1 . April gekommen . hatte Berufungsgericht 12 November mehr künftige Änderung Klageantrags bedurfte Zöller/Greger aaO § . 7 ; aA Foerste 4 . Aufl . . bereits entstandene fällige Zahlungsansprüche entscheiden . 2 . Dahingestellt bleiben kann Umständen ferner Bedenken berechtigt sind Berufungsgericht Gesichtspunkt Prozeßökonomie Verbindung Zahlungsklage aufzeigt . auch Bedenken haben jedenfalls erledigt Klägerin eingeklagten Zahlungsansprüche Berufungsverhandlung entstanden fällig geworden sind . Minderungsgründe " Aufblähung " Zustimmungsprozesses hätten führen können haben Beklagten noch zweiter Instanz geltend gemacht . bedarf auch abschließenden Stellungnahme wenig einleuchtenden Auffassung Berufungsgerichts Einwendungen Mieters Anspruch Vermieters Zahlung erhöhten Miete könne ökonomischer Folgeprozeß entschieden werden . gilt weitere Überlegung Berufungsgericht Fall anstellt Zahlungsklage erster Instanz vorab Teilurteil Fälligkeit abgewiesen wird ; Teilurteil ist hier erlassen worden hätte Auffassung Berufungsgerichts Vorgreiflichkeit Zustimmungsbegehrens auch gar erlassen werden dürfen . 3 . Schließlich ist Berufungsgericht insoweit folgen Schutzzweck § Abs. Nr. Bedenken Verbindung Klage Zustimmung Mieterhöhung Klage Zahlung erhöhten Miete herleiten will . Berufungsgericht " Schonfrist " bezeichnete zweimonatige Kündigungssperre Vermieter besteht Vorschrift mißverständlichen Wortlauts unabhängig Mieter bereits rechtskräftig Zahlung erhöhten Miete verurteilt worden ist Zahlungspflicht ergibt rechtskräftig verurteilt ist rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen Kraemer 170 ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8 . Aufl . . ; Grapentin Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . Kap . . ; Emmerich Miete 8 . Aufl . . ; 64 . Aufl . . ; Sternel Mietrecht 3 . Aufl . Teil . ; Blank/Börstinghaus Miete 2 . Aufl . . . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif so Senat Sache selbst entscheiden kann § Abs. . Miete Beklagten vermietete Doppelhaushälfte rückwirkend 1 . April monatlich € erhöht hat sind Beklagten antragsgemäß Zahlung Mieterhöhungsbetrages Monate April August Höhe zusammen € verurteilen . Zinsen schulden Beklagten gemäß § § Abs. Satz Fälligkeit Mieterhöhungsbeträge Senat heute verkündeten Grundsatzentscheidung Urteil 4 . Mai Veröffentlichung bestimmt näher dargelegt hat auch Vergangenheit liegende Zeiträume erst hier § fingierten Zustimmung Mieters Mieterhöhungsverlangen Vermieters eintritt . sind Mieterhöhungsbeträge Monate April August Eintritts Teilrechtskraft amtsgerichtlichen Urteils Ablauf 13 . September somit 14 . September fällig geworden . Bezüglich weitergehenden Zinsanspruchs sind Berufung Revision Klägerin zurückzuweisen . -9- Kostenentscheidung beruht § Abs. Nr. Entscheidung vorläufige Vollstreckbarkeit § Nr. . Dr. Dr. Ball Dr.