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4.5 KiB

BESCHLUSS
4/12
4
.
Dezember
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
zugelassene
Revision
Klägers
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
mehr
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Entscheidung
Revisionsgerichts
ist
auch
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
erforderlich
.
Rechtsfrage
Berufungsgericht
veranlasst
hat
Revision
zuzulassen
ist
mittlerweile
geklärt
.
Senat
hat
Urteilen
26
.
September
ZR
jeweils
juris
entschieden
Bereicherungsansprüchen
Normsonderkunden
Energieversorger
Verjährung
§
Abs.
beginnt
.
hinausgehender
Klärungsbedarf
ist
gegeben
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Kläger
Zeitraum
21
.
Juni
15
.
Juni
geltend
gemachten
Rückzahlungsansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
verjährt
sind
.
ist
Prüfung
Voraussetzungen
§
Abs.
zutreffend
ausgegangen
Rückzahlungsansprüche
Erteilung
Abrechnungen
Januar
Juni
entstanden
sind
vgl.
Senatsurteil
23
.
Mai
.
.
Auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
Klageerhebung
Ablauf
Jahres
zumutbar
war
Vorliegen
unsicheren
zweifelhaften
Rechtslage
berufen
kann
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
vgl.
Senatsurteil
26
.
September
aaO
.
.
.
Ansicht
Revision
kann
Einrede
Verjährung
ausschließende
Schadensersatzpflicht
Beklagten
angenommen
werden
.
Zwar
kann
Verwendung
unwirksamer
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
Verletzung
vorvertraglicher
Pflichten
liegen
Umständen
Schadensersatzanspruch
Vertragspartners
Verschuldens
Verwenders
Vertragsschluss
ergeben
vgl.
Urteile
28
.
Mai
ZR
;
8
.
Oktober
;
11
.
Juni
.
.
Schadensersatzanspruch
ist
vorliegend
aber
begründet
eingetretene
Schaden
Klausel
zurückgeführt
werden
kann
vgl.
Urteil
8
.
Oktober
aaO
;
13
.
Aufl
.
Vorbemerkung
§
.
.
Eintritt
Verjährung
beruht
Umstand
Kläger
unterlassen
hat
rechtzeitig
Klage
erheben
zumutbar
war
.
Unterlassen
kann
Klauselverwender
zugerechnet
werden
.
Klausel
war
Ausgestaltung
geeignet
Kläger
Erhebung
Klage
abzuhalten
.
andere
Wertung
ergibt
Ansicht
Revision
auch
Europäischen
Unionsrecht
.
Unionsrecht
verbietet
Bürger
Ablauf
innerstaatlichen
Recht
vorgesehenen
Fristen
Rechtsverfolgung
entgegenzuhalten
.
.
Rewe-Zentralfinanz
;
Slg
.
.
.
So
ist
nationale
Verjährungsfrist
Jahren
angemessen
angesehen
worden
Slg
.
.
;
Slg
.
.
.
dreijährige
Verjährungsfrist
§
gemäß
§
Abs.
Nr.
erst
Schluss
Jahres
beginnt
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
ist
auch
so
ausgestaltet
Ausübung
Rechte
Unionsrechtsordnung
einräumt
praktisch
unmöglich
macht
übermäßig
erschwert
Grundsatz
Effektivität
;
vgl.
Slg
.
.
.
Gläubiger
hier
Verbraucher
zumutbar
ist
Feststellungsklage
erheben
ist
Lage
Unionsrechtsordnung
verliehenen
Rechte
auszuüben
.
Kläger
28
.
Dezember
beantragten
5
.
Januar
zugestellten
Mahnbescheid
ist
Verjährung
gemäß
Abs.
Nr.
§
gehemmt
worden
.
Voraussetzung
ist
Mahnbescheid
materiell
Berechtigten
handelt
vgl.
Urteile
27
.
Februar
1
;
29
.
Oktober
.
;
9
.
zember
.
.
Berufungsgericht
hat
ursprüngliche
Aktivlegitimation
Klägers
Recht
Begründung
verneint
Abtretung
Bereicherungsansprüche
Kläger
erst
Juni
somit
Beantragung
Zustellung
Mahnbescheids
erfolgt
ist
.
Verjährung
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
auch
schwebender
Verhandlungen
gemäß
§
Satz
gehemmt
worden
.
Zwar
ist
Begriff
"
Verhandlungen
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
weit
auszulegen
.
Verhandlungen
schweben
schon
dann
Parteien
Erklärungen
abgibt
jeweils
Annahme
gestatten
Erklärende
lasse
Erörterungen
Berechtigung
Anspruchs
Umfang
Beschluss
8
.
Dezember
juris
.
.
Verhandlungen
Sinne
§
werden
jedoch
allein
begründet
Seite
Ansprüche
anmeldet
Gegenseite
Meinungsaustausch
einlässt
Beschluss
11
.
März
.
.
Berufungsgericht
hat
Schreiben
Beklagten
2
November
rechtsfehlerfrei
ausgelegt
Beklagte
deutlich
gemacht
hat
zumindest
gegenwärtig
bereit
sein
Berechtigung
geltend
gemachten
Anspruchs
sprechen
.
Beklagte
hat
ausdrücklich
hingewiesen
derzeit
Anspruch
Neuberechnung
bestehe
Ansprüche
vollständige
Bezahlung
bestehen
blieben
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
LG
Entscheidung