BESCHLUSS 4/12 4 . Dezember Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt zugelassene Revision Klägers einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt mehr § Satz § Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. . Entscheidung Revisionsgerichts ist auch Fortbildung Rechts § Abs. Satz Nr. Alt . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . erforderlich . Rechtsfrage Berufungsgericht veranlasst hat Revision zuzulassen ist mittlerweile geklärt . Senat hat Urteilen 26 . September ZR jeweils juris entschieden Bereicherungsansprüchen Normsonderkunden Energieversorger Verjährung § Abs. beginnt . hinausgehender Klärungsbedarf ist gegeben . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Recht angenommen Kläger Zeitraum 21 . Juni 15 . Juni geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sind . ist Prüfung Voraussetzungen § Abs. zutreffend ausgegangen Rückzahlungsansprüche Erteilung Abrechnungen Januar Juni entstanden sind vgl. Senatsurteil 23 . Mai . . Auch Auffassung Berufungsgerichts Kläger Klageerhebung Ablauf Jahres zumutbar war Vorliegen unsicheren zweifelhaften Rechtslage berufen kann ist revisionsrechtlich beanstanden vgl. Senatsurteil 26 . September aaO . . . Ansicht Revision kann Einrede Verjährung ausschließende Schadensersatzpflicht Beklagten angenommen werden . Zwar kann Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen Umständen Schadensersatzanspruch Vertragspartners Verschuldens Verwenders Vertragsschluss ergeben vgl. Urteile 28 . Mai ZR ; 8 . Oktober ; 11 . Juni . . Schadensersatzanspruch ist vorliegend aber begründet eingetretene Schaden Klausel zurückgeführt werden kann vgl. Urteil 8 . Oktober aaO ; 13 . Aufl . Vorbemerkung § . . Eintritt Verjährung beruht Umstand Kläger unterlassen hat rechtzeitig Klage erheben zumutbar war . Unterlassen kann Klauselverwender zugerechnet werden . Klausel war Ausgestaltung geeignet Kläger Erhebung Klage abzuhalten . andere Wertung ergibt Ansicht Revision auch Europäischen Unionsrecht . Unionsrecht verbietet Bürger Ablauf innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen Rechtsverfolgung entgegenzuhalten . . Rewe-Zentralfinanz ; Slg . . . So ist nationale Verjährungsfrist Jahren angemessen angesehen worden Slg . . ; Slg . . . dreijährige Verjährungsfrist § gemäß § Abs. Nr. erst Schluss Jahres beginnt Anspruch entstanden ist Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ist auch so ausgestaltet Ausübung Rechte Unionsrechtsordnung einräumt praktisch unmöglich macht übermäßig erschwert Grundsatz Effektivität ; vgl. Slg . . . Gläubiger hier Verbraucher zumutbar ist Feststellungsklage erheben ist Lage Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben . Kläger 28 . Dezember beantragten 5 . Januar zugestellten Mahnbescheid ist Verjährung gemäß Abs. Nr. § gehemmt worden . Voraussetzung ist Mahnbescheid materiell Berechtigten handelt vgl. Urteile 27 . Februar 1 ; 29 . Oktober . ; 9 . zember . . Berufungsgericht hat ursprüngliche Aktivlegitimation Klägers Recht Begründung verneint Abtretung Bereicherungsansprüche Kläger erst Juni somit Beantragung Zustellung Mahnbescheids erfolgt ist . Verjährung ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist auch schwebender Verhandlungen gemäß § Satz gehemmt worden . Zwar ist Begriff " Verhandlungen ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs weit auszulegen . Verhandlungen schweben schon dann Parteien Erklärungen abgibt jeweils Annahme gestatten Erklärende lasse Erörterungen Berechtigung Anspruchs Umfang Beschluss 8 . Dezember juris . . Verhandlungen Sinne § werden jedoch allein begründet Seite Ansprüche anmeldet Gegenseite Meinungsaustausch einlässt Beschluss 11 . März . . Berufungsgericht hat Schreiben Beklagten 2 November rechtsfehlerfrei ausgelegt Beklagte deutlich gemacht hat zumindest gegenwärtig bereit sein Berechtigung geltend gemachten Anspruchs sprechen . Beklagte hat ausdrücklich hingewiesen derzeit Anspruch Neuberechnung bestehe Ansprüche vollständige Bezahlung bestehen blieben . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung LG Entscheidung