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1.9 KiB

BESCHLUSS
18
.
Juni
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Juni
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Senat
beabsichtigt
Revision
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
2
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
besteht
Grund
Zulassung
Revision
.
Berufungsgericht
hat
grundsätzlichen
Klärungsbedarf
Frage
bejaht
"
intransparente
Kopplung
Mieterhöhungsverlangens
anderweitigen
Angebot
Vertragsänderung
vorliegt
"
.
Frage
rechtfertigt
Zulassung
Revision
indes
schon
vorliegenden
Fall
stellt
.
Mieterhöhungsverlangen
Klägerin
ist
Berufungsgericht
zutreffend
festgestellt
hat
anderweitiges
Angebot
Vertragsänderung
gekoppelt
wirksam
.
Übrigen
sind
Mieterhöhungsverlangen
§
stellenden
Anforderungen
Rechtsprechung
Senats
ohnehin
geklärt
u.a.
Berufungsgericht
auch
zitierte
Senatsurteil
7
Juli
.
.
.
insoweit
Senat
entwickelten
Grundsätze
jeweils
Entscheidung
berufenen
Gericht
jeweiligen
Einzelfall
anzuwenden
sind
verleiht
Einzelfall
Zulassung
Revision
rechtfertigende
grundsätzliche
Bedeutung
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Zustimmung
Mieterhöhung
Recht
zulässig
erachtet
Berufung
Beklagten
Zwischenurteil
Amtsgerichts
23
November
zutreffend
zurückgewiesen
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Klägerin
Mieterhöhungsverlangen
lediglich
Erhöhung
Nettomiete
erstrebt
zusätzlich
Vertragsänderung
Nebenkostenbeträge
weist
Rechtsfehler
.
Klägerin
Mieterhöhungsverlangen
§
bezeichneten
Schreiben
ausschließlich
Zustimmung
Erhöhung
Nettomiete
monatlich
begehrt
liegt
Hand
.
bereits
Amtsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
sind
Angaben
Vorauszahlungen
nur
informatorisch
aufgenommen
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung