BESCHLUSS 18 . Juni Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Juni Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Senat beabsichtigt Revision einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . 2 . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Auffassung Berufungsgerichts besteht Grund Zulassung Revision . Berufungsgericht hat grundsätzlichen Klärungsbedarf Frage bejaht " intransparente Kopplung Mieterhöhungsverlangens anderweitigen Angebot Vertragsänderung vorliegt " . Frage rechtfertigt Zulassung Revision indes schon vorliegenden Fall stellt . Mieterhöhungsverlangen Klägerin ist Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat anderweitiges Angebot Vertragsänderung gekoppelt wirksam . Übrigen sind Mieterhöhungsverlangen § stellenden Anforderungen Rechtsprechung Senats ohnehin geklärt u.a. Berufungsgericht auch zitierte Senatsurteil 7 Juli . . . insoweit Senat entwickelten Grundsätze jeweils Entscheidung berufenen Gericht jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind verleiht Einzelfall Zulassung Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Klage Zustimmung Mieterhöhung Recht zulässig erachtet Berufung Beklagten Zwischenurteil Amtsgerichts 23 November zutreffend zurückgewiesen . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Klägerin Mieterhöhungsverlangen lediglich Erhöhung Nettomiete erstrebt zusätzlich Vertragsänderung Nebenkostenbeträge weist Rechtsfehler . Klägerin Mieterhöhungsverlangen § bezeichneten Schreiben ausschließlich Zustimmung Erhöhung Nettomiete € monatlich begehrt liegt Hand . bereits Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat sind Angaben Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung