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1346 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Dezember
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ergänzenden
Auslegung
sogenannten
Abgabenklausel
Sonderkundenvertrag
erhöhter
Beschaffungskosten
Energieversorgungsunternehmen
Regelungen
Gesetzes
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
29
.
März
Kraft-Wärme-KopplungsGesetzes
12
.
Mai
entstehen
.
Urteil
22
.
Dezember
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
März
aufgehoben
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
21
.
September
abgeändert
.

%

Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
Zinsen
Basiszinssatz
weiteren


Mai
Juni
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
jetzt
neuem
Namen
firmierende
Klägerin
ist
Nachfolgerin
AG
Beklagten
Brauerei
28./29
November
Vertrag
Lieferung
Bezug
elektrischer
Energie
abgeschlossen
hatte
.
Nr.
"
Allgemeinen
technischen
Regelungen
"
Bestandteil
Vertrages
sind
enthält
folgende
Bestimmung
:
"
künftig
Kohlensteuer
Energiesteuer
sonstige
Beschaffung
Übertragung
Verteilung
elektrischer
Energie
belastende
Steuern
Abgaben
Art
wirksam
werden
sollten
trägt
Kunde
Gesetz
bestimmt
.
"
Klage
macht
Klägerin
Zeit
Oktober
April
Aufschläge
Aufwendungen
geltend
Gesetz
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
29
.
März
.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
12
.
Mai
.
entstanden
sind
;
Höhe
geltend
gemachten
Betrages
brutto
DM

!#"$%&('*)+,,
Beklagte
hat
Zahlungspflicht
getroffenen
Abgabenklausel
Abrede
gestellt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
hat
Berufungsgericht
Urteil
f.
abgedruckt
ist
ausgeführt
Regelung
Nr.
Allgemeinen
Vertragsbedingungen
ergebe
Berechtigung
Umlage
zusätzlich
entstandenen
Kosten
.
sogenannte
erläuternde
Auslegung
Begriffs
"
Abgaben
"
ergebe
nur
Abgaben
öffentlichrechtlichen
Sinne
gemeint
seien
Klägerin
KWK-G
zahlenden
Entgelte
zutreffe
.
folge
auch
Zusatz
"
Abgaben
Art
"
.
verständiger
Würdigung
Sicht
Beklagten
sei
Ergänzung
"
Art
"
lediglich
Ausdruck
gebracht
worden
Grund
öffentlichrechtlichen
Abgabe
gleichgültig
sein
solle
.
Auch
ergänzende
Vertragsauslegung
führe
Zahlungsanspruch
Klägerin
.
Vorliegend
hätten
Parteien
bewußt
abschließende
Regelung
Erhöhung
Entgelts
getroffen
so
bereits
planwidrigen
Regelungslücke
fehle
.
Parteien
hätten
Dauer
Vertrages
Festpreis
Form
bestimmte
Referenzwerte
angefaßten
Arbeitspreises
Übernahme
bestimmter
Kosten
geeinigt
;
Vertragswerk
finde
gerade
Regelung
jedwede
Kostensteigerung
Beklagte
umgelegt
werden
könne
.
Sicht
Beklagten
habe
Klägerin
aufgeführten
Kostenfaktoren
festpreistypisch
bewußt
Risiko
Störung
Gleichgewichts
Leistung
Gegenleistung
Kauf
genommen
.
Anpassung
Entgelts
gestiegener
Kosten
Gesichtspunkt
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
komme
hier
Kostensteigerung
lediglich
%
Vertrag
maximal
gegebenen
Bindungsfrist
Monaten
Betracht
.
getroffenen
vertraglichen
Regelung
scheide
auch
Zahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
KWK-G
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
zunächst
angenommen
Nr.
"
Allgemeinen
technischen
Regelungen
"
Bestandteil
Vertrages
28./29
November
sind
Verpflichtung
Tragung
Klägerin
begehrten
Aufschlags
entstandenen
Mehraufwendungen
unmittelbar
ergibt
.
unterliegen
"
Allgemeinen
technischen
Regelungen
"
Klägerin
uneingeschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
Klägerin
Vertragsbedingungen
bereits
Vereinbarung
Gerichtsstands
ergibt
Bereich
Oberlandesgerichtsbezirks
hinaus
verwendet
.
.
vgl.
258
;
187
;
Senatsurteil
15
November
.
.
.
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
.
.
vgl.
Urteil
14
.
Januar
ZR
;
Senatsurteil
15
November
aaO
;
Senatsurteil
9
.
Mai
.
.
.
.
Klägerin
geltend
gemachten
Aufschlägen
entstandenen
Mehraufwendungen
handelt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Steuern
Sinne
§
öffentlich-rechtliche
Abgaben
Steuern
auch
Gebühren
Beiträge
Sonderabgaben
verstehen
sind
Birk
Hübschmann/Hepp/Spitaler
Abgabenordnung
§
.
.
.
Bundesgerichtshof
Leistungspflichten
Stromeinspeisungsgesetz
7
.
Dezember
.
entschieden
hat
stellten
materiellen
Gehalt
Abgabenlasten
Festlegung
Mindestpreises
eingespeisten
Strom
erneuerbaren
Energien
Strom
gefördert
werden
sollte
Aufkommenswirkung
öffentlichen
Hand
erreicht
wurde
;
handelte
Preisfestsetzung
Rahmen
Austauschverhältnisses
beteiligten
Unternehmen
f.
;
siehe
auch
BVerfG
.
gleiche
gilt
Zahlungspflicht
Netzbetreiber
nunmehr
feste
Mindestvergütungen
eingespeisten
Strom
gesonderte
Ausgleichsregelung
Netzbetreibern
bestimmt
haben
auch
hier
Zahlungen
öffentliche
Einrichtung
Betreiber
Kraftwerke
Einsatz
regenerativer
Energien
Kraft-WärmeKopplung
erfolgen
so
auch
75
;
Gent
54
;
Ebel
Energiewirtschaftliche
Tagesfragen
;
so
auch
Büdenbender
Energiewirtschaftliche
Tagesfragen
.
Klägerin
kann
befürwortete
Vertragsauslegung
berufen
Sinn
Zweck
vereinbarten
Abgabenklausel
wirtschaftliche
Gleichwertigkeit
gefundenen
Finanzierungsform
öffentlichen
Subventionierung
staatlichen
Haushalt
verbunden
neu
geschaffenen
Steuern
Abgaben
rechtfertigten
Anwendung
Klausel
genannten
Gesetzen
resultierenden
Mehraufwendungen
Abwälzung
betroffenen
Energieversorgungsunternehmen
Kunden
Büdenbender
aaO
S.
.
.
Auslegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verständnismöglichkeit
typischerweise
angesprochenen
Durchschnittskunden
auszugehen
ist
siehe
auch
Senatsurteil
13
.
Mai
m.w
.
.
hätte
Darlegung
bedurft
durchschnittliche
Industriekunde
Begriff
"
Abgaben
Art
weiten
Sinne
verstanden
hat
;
übergangenen
Vortrag
Klägerin
wird
jedoch
Revision
aufgezeigt
.
2
.
gefolgt
werden
kann
allerdings
Berufungsgericht
insoweit
auch
ergänzende
Vertragsauslegung
Klägerin
Ansprüche
hilfsweise
stützt
verneint
.
herrschender
Meinung
ist
Fällen
hier
Lücke
vorformulierten
Verträgen
Inhaltskontrollschranken
AGB-Gesetzes
jetzt
:
.
beruht
ergänzende
Vertragsauslegung
zulässig
vgl.
;
;
;
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Gesetz
9
.
Aufl
.
.
.
derartige
Vertragslücke
ist
ergänzende
Auslegung
Bedingungen
Zugrundelegung
objektiv-generalisierenden
Maßstabs
schließen
Willen
Interesse
typischerweise
Geschäften
Art
beteiligten
Verkehrskreise
auszurichten
hat
277
;
;
aaO
.
.
.
.
.
kann
auch
beruhen
Vertragsschluß
bestehenden
wirtschaftlichen
rechtlichen
Verhältnisse
nachträglich
ändern
vgl.
;
Urteil
20
November
;
Urteil
6
Juli
.
Unrecht
geht
Berufungsgericht
Revision
Erfolg
rügt
Parteien
hätten
bewußt
abschließende
Regelung
Erhöhung
Entgelts
getroffen
so
streitigen
Kosten
planwidrigen
Regelungslücke
fehle
.
Zwar
haben
Parteien
Preisregelung
"
Z
"
Vertrag
28./29
November
einzelnen
festgelegte
Arbeitspreise
verbunden
Preisanpassungsklausel
bestimmten
Rabatten
Zuschlägen
etc.
vereinbart
.
Regelung
zusätzlichen
Kosten
Abnahme
Strom
erneuerbaren
Energien
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
staatlich
bestimmten
Festpreisen
tragen
hat
konnte
jedoch
Vertragsschluß
getroffen
werden
staatliche
Form
Förderung
erneuerbarer
Energien
KraftWärme-Kopplung
Ausschluß
Beteiligung
Staatshaushaltes
Zeitpunkt
noch
gab
auch
berücksichtigt
werden
konnte
.
Auch
Stromeinspeisungsgesetz
7
.
Dezember
erstmals
Mindestvergütung
eingespeisten
Strom
erneuerbaren
Energien
vorsah
war
Vertragsschluß
noch
verkündet
.
dort
bestimmten
Vergütungen
Art
Energiequellen
gestaffelt
waren
Durchschnittserlösen
Kilowattstunde
Stromabgabe
Versorgungsunternehmens
Letztverbraucher
richteten
vgl.
Abfassung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
berücksichtigt
worden
waren
steht
Annahme
Vertragslücke
.
übrigen
hat
Klägerin
unwidersprochen
vorgetragen
Regelungen
Stromeinspeisungsgesetzes
Vergütungspflicht
örtlichen
Netzbetreibers
nur
Ausnahmefällen
Weitergabe
Teilen
Belastungen
sogenannten
vorgelagerten
Netzbetreiber
vorsahen
vgl.
§
Abs.
Satz
StrEG
Fassung
Gesetzes
Neuregelung
Energiewirtschaftsrecht
24
.
April
.
Klägerin
nur
geringe
praktische
Bedeutung
hatten
lediglich
jährliche
Gesamtkosten
ca.
Mio.
DM
ausgelöst
wurden
einzelne
kWh
umgelegt
Betrag
lediglich
Pfennig/kWh
-9-
ausmachte
.
verursachten
Vortrag
Klägerin
Jahre
jährliche
Gesamtkosten
Höhe
Mio.
DM
Betrag
Pfennig/kWh
entsprach
.
Klägerin
Hinblick
Regelungen
Stromeinspeisungsgesetzes
Änderung
Jahre
geschlossenen
Vertrags
herbeigeführt
hat
kann
hieraus
Fehlen
Vertragslücke
geschlossen
werden
.
erscheint
auch
ausgeschlossen
Klägerin
Regelung
Sinne
bestanden
hätte
Vertragsschluß
gewußt
hätte
Anwendung
Gesetzes
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
künftig
so
weitgehende
Abwälzung
erhöhten
Energiekosten
vorgelagerte
Netzbetreiberin
stattfinden
würde
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
angenommen
werden
Sicht
Beklagten
Klägerin
aufgeführten
Kostenfaktoren
festpreistypisch
bewußt
Risiko
Störung
Gleichgewichts
Leistung
Gegenleistung
Kauf
genommen
hat
.
Klägerin
Beschaffung
Übertragung
Verteilung
elektrischer
Energie
belastenden
Steuern
sonstige
staatlich
angeordnete
Abgaben
übernehmen
Kunden
abwälzen
wollte
ergibt
Nr.
"
Allgemeinen
technischen
Regelung
"
.
gilt
hier
Rede
stehenden
Belastungen
Klägerin
Neuregelung
Subventionierung
erneuerbaren
Energien
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gewonnen
Stroms
.
staatliche
Eingriffe
veranlaßten
Mehrkosten
sind
sonstigen
Änderungen
Vertriebskosten
Strommarkt
unterscheiden
Veränderung
Risikobereich
Klägerin
fällt
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
.
anfallenden
Mehrkosten
bestehende
Vertragslücke
ist
schließen
Kosten
ebenfalls
Beklagten
Stromkundin
tragen
sind
;
eigenen
ergänzenden
Auslegung
ist
Revisionsgericht
Bereich
Berufungsgerichts
hinausgehend
verwendeten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
befugt
f.
;
.
Ansicht
Beklagten
scheidet
ergänzende
Vertragsauslegung
auch
Ausfüllung
Regelungslücke
Gestaltungsmöglichkeiten
Betracht
kämen
Anhaltspunkt
besteht
Regelung
Parteien
getroffen
hätten
vgl.
m.w
.
.
.
Vielmehr
ist
anzunehmen
Parteien
Beteiligte
geschlossenen
Sonderkundenvertrages
wäre
Vertragslücke
bewußt
gewesen
ebenso
Nr.
erwähnten
"
Steuern
Abgaben
Art
"
auch
bewirkten
Eingriffe
Preissystem
verbundene
Mehrbelastungen
Klägerin
Beklagten
Abnehmerin
auferlegt
hätten
.
Gesetzgeber
selbst
Überwälzung
herbeigeführten
Mehrkosten
Verbraucher
ausging
ergibt
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Förderung
Stromerzeugung
erneuerbaren
Energien
Änderung
Mineralölsteuergesetzes
Erwartung
ausgesprochen
wird
"
Auswirkungen
Preisniveau
insbesondere
Verbraucherpreisniveau
voraussichtlich
geringer
Erhöhung
Netznutzungsentgelte
nennenswertem
Umfang
erwarten
"
seien
.
sei
"
lediglich
geringfügigen
Steigerungen
Strombezugspreise
rechnen
liberalisierten
Markt
sinkenden
Strompreise
deutlich
überkompensiert
"
würden
BT-Drucks
.
S.
;
s.a
.
Beschlußempfehlung
Bericht
Ausschusses
Wirtschaft
Technologie
.
S.
;
Annahme
Gesetzgebers
Folgezeit
richtig
erwiesen
hat
ist
unerheblich
gabe
"
vermeidbaren
Mehraufwendungen
"
siehe
§
Abs.
Satz
.
Tarifkundenbereich
sind
diesbezüglichen
Kosten
anerkennungsfähig
werden
gemäß
§
tariflich
anerkannt
Büdenbender
aaO
S.
;
Britz/Müller
.
Klägerin
Rede
stehenden
gesetzgeberischen
Maßnahmen
beruhenden
Mehrkosten
Zweck
Auswirkungen
Energieversorgungsunternehmen
Abgabe
gleichstehen
ebenfalls
Sonderkunden
hätte
abwälzen
wollen
konnten
ausgehen
.
3
.
Verfassungsmäßigkeit
Bedenken
bestehen
Senatsurteil
11
.
Juni
ZR
Veröffentlichung
bestimmt
entstandenen
Mehraufwendungen
Klägerin
Zeit
Oktober
April
Höhe
unstreitig
sind
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Beklagte
war
Klageantrag
Zahlung
Zinsen
§
Abs.
.
verurteilen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Erkrankung
Unterschriftsleistung
verhinderten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
22
.
Dezember