NAMEN Verkündet : 22 . Dezember Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ergänzenden Auslegung sogenannten Abgabenklausel Sonderkundenvertrag erhöhter Beschaffungskosten Energieversorgungsunternehmen Regelungen Gesetzes Vorrang Erneuerbarer Energien 29 . März Kraft-Wärme-KopplungsGesetzes 12 . Mai entstehen . Urteil 22 . Dezember VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . März aufgehoben Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 21 . September abgeändert .  %  Beklagte wird verurteilt Klägerin Zinsen Basiszinssatz weiteren   Mai Juni . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : jetzt neuem Namen firmierende Klägerin ist Nachfolgerin AG Beklagten Brauerei 28./29 November Vertrag Lieferung Bezug elektrischer Energie abgeschlossen hatte . Nr. " Allgemeinen technischen Regelungen " Bestandteil Vertrages sind enthält folgende Bestimmung : " künftig Kohlensteuer Energiesteuer sonstige Beschaffung Übertragung Verteilung elektrischer Energie belastende Steuern Abgaben Art wirksam werden sollten trägt Kunde Gesetz bestimmt . " Klage macht Klägerin Zeit Oktober April Aufschläge Aufwendungen geltend Gesetz Vorrang Erneuerbarer Energien 29 . März . Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz 12 . Mai . entstanden sind ; Höhe geltend gemachten Betrages brutto DM  !#"$%&('*)+,, Beklagte hat Zahlungspflicht getroffenen Abgabenklausel Abrede gestellt . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Begründung hat Berufungsgericht Urteil f. abgedruckt ist ausgeführt Regelung Nr. Allgemeinen Vertragsbedingungen ergebe Berechtigung Umlage zusätzlich entstandenen Kosten . sogenannte erläuternde Auslegung Begriffs " Abgaben " ergebe nur Abgaben öffentlichrechtlichen Sinne gemeint seien Klägerin KWK-G zahlenden Entgelte zutreffe . folge auch Zusatz " Abgaben Art " . verständiger Würdigung Sicht Beklagten sei Ergänzung " Art " lediglich Ausdruck gebracht worden Grund öffentlichrechtlichen Abgabe gleichgültig sein solle . Auch ergänzende Vertragsauslegung führe Zahlungsanspruch Klägerin . Vorliegend hätten Parteien bewußt abschließende Regelung Erhöhung Entgelts getroffen so bereits planwidrigen Regelungslücke fehle . Parteien hätten Dauer Vertrages Festpreis Form bestimmte Referenzwerte angefaßten Arbeitspreises Übernahme bestimmter Kosten geeinigt ; Vertragswerk finde gerade Regelung jedwede Kostensteigerung Beklagte umgelegt werden könne . Sicht Beklagten habe Klägerin aufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt Risiko Störung Gleichgewichts Leistung Gegenleistung Kauf genommen . Anpassung Entgelts gestiegener Kosten Gesichtspunkt Wegfalls Geschäftsgrundlage komme hier Kostensteigerung lediglich % Vertrag maximal gegebenen Bindungsfrist Monaten Betracht . getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch Zahlungsanspruch § Abs. Satz KWK-G . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht zunächst angenommen Nr. " Allgemeinen technischen Regelungen " Bestandteil Vertrages 28./29 November sind Verpflichtung Tragung Klägerin begehrten Aufschlags entstandenen Mehraufwendungen unmittelbar ergibt . unterliegen " Allgemeinen technischen Regelungen " Klägerin uneingeschränkten Nachprüfung Revisionsgericht Klägerin Vertragsbedingungen bereits Vereinbarung Gerichtsstands ergibt Bereich Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet . . vgl. 258 ; 187 ; Senatsurteil 15 November . . . . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden . . vgl. Urteil 14 . Januar ZR ; Senatsurteil 15 November aaO ; Senatsurteil 9 . Mai . . . . Klägerin geltend gemachten Aufschlägen entstandenen Mehraufwendungen handelt Berufungsgericht Recht angenommen hat Steuern Sinne § öffentlich-rechtliche Abgaben Steuern auch Gebühren Beiträge Sonderabgaben verstehen sind Birk Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung § . . . Bundesgerichtshof Leistungspflichten Stromeinspeisungsgesetz 7 . Dezember . entschieden hat stellten materiellen Gehalt Abgabenlasten Festlegung Mindestpreises eingespeisten Strom erneuerbaren Energien Strom gefördert werden sollte Aufkommenswirkung öffentlichen Hand erreicht wurde ; handelte Preisfestsetzung Rahmen Austauschverhältnisses beteiligten Unternehmen f. ; siehe auch BVerfG . gleiche gilt Zahlungspflicht Netzbetreiber nunmehr feste Mindestvergütungen eingespeisten Strom gesonderte Ausgleichsregelung Netzbetreibern bestimmt haben auch hier Zahlungen öffentliche Einrichtung Betreiber Kraftwerke Einsatz regenerativer Energien Kraft-WärmeKopplung erfolgen so auch 75 ; Gent 54 ; Ebel Energiewirtschaftliche Tagesfragen ; so auch Büdenbender Energiewirtschaftliche Tagesfragen . Klägerin kann befürwortete Vertragsauslegung berufen Sinn Zweck vereinbarten Abgabenklausel wirtschaftliche Gleichwertigkeit gefundenen Finanzierungsform öffentlichen Subventionierung staatlichen Haushalt verbunden neu geschaffenen Steuern Abgaben rechtfertigten Anwendung Klausel genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen Abwälzung betroffenen Energieversorgungsunternehmen Kunden Büdenbender aaO S. . . Auslegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verständnismöglichkeit typischerweise angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist siehe auch Senatsurteil 13 . Mai m.w . . hätte Darlegung bedurft durchschnittliche Industriekunde Begriff " Abgaben Art weiten Sinne verstanden hat ; übergangenen Vortrag Klägerin wird jedoch Revision aufgezeigt . 2 . gefolgt werden kann allerdings Berufungsgericht insoweit auch ergänzende Vertragsauslegung Klägerin Ansprüche hilfsweise stützt verneint . herrschender Meinung ist Fällen hier Lücke vorformulierten Verträgen Inhaltskontrollschranken AGB-Gesetzes jetzt : . beruht ergänzende Vertragsauslegung zulässig vgl. ; ; ; Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz 9 . Aufl . . . derartige Vertragslücke ist ergänzende Auslegung Bedingungen Zugrundelegung objektiv-generalisierenden Maßstabs schließen Willen Interesse typischerweise Geschäften Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat 277 ; ; aaO . . . . . kann auch beruhen Vertragsschluß bestehenden wirtschaftlichen rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern vgl. ; Urteil 20 November ; Urteil 6 Juli . Unrecht geht Berufungsgericht Revision Erfolg rügt Parteien hätten bewußt abschließende Regelung Erhöhung Entgelts getroffen so streitigen Kosten planwidrigen Regelungslücke fehle . Zwar haben Parteien Preisregelung " Z " Vertrag 28./29 November einzelnen festgelegte Arbeitspreise verbunden Preisanpassungsklausel bestimmten Rabatten Zuschlägen etc. vereinbart . Regelung zusätzlichen Kosten Abnahme Strom erneuerbaren Energien Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen staatlich bestimmten Festpreisen tragen hat konnte jedoch Vertragsschluß getroffen werden staatliche Form Förderung erneuerbarer Energien KraftWärme-Kopplung Ausschluß Beteiligung Staatshaushaltes Zeitpunkt noch gab auch berücksichtigt werden konnte . Auch Stromeinspeisungsgesetz 7 . Dezember erstmals Mindestvergütung eingespeisten Strom erneuerbaren Energien vorsah war Vertragsschluß noch verkündet . dort bestimmten Vergütungen Art Energiequellen gestaffelt waren Durchschnittserlösen Kilowattstunde Stromabgabe Versorgungsunternehmens Letztverbraucher richteten vgl. Abfassung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin berücksichtigt worden waren steht Annahme Vertragslücke . übrigen hat Klägerin unwidersprochen vorgetragen Regelungen Stromeinspeisungsgesetzes Vergütungspflicht örtlichen Netzbetreibers nur Ausnahmefällen Weitergabe Teilen Belastungen sogenannten vorgelagerten Netzbetreiber vorsahen vgl. § Abs. Satz StrEG Fassung Gesetzes Neuregelung Energiewirtschaftsrecht 24 . April . Klägerin nur geringe praktische Bedeutung hatten lediglich jährliche Gesamtkosten ca. Mio. DM ausgelöst wurden einzelne kWh umgelegt Betrag lediglich Pfennig/kWh -9- ausmachte . verursachten Vortrag Klägerin Jahre jährliche Gesamtkosten Höhe Mio. DM Betrag Pfennig/kWh entsprach . Klägerin Hinblick Regelungen Stromeinspeisungsgesetzes Änderung Jahre geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat kann hieraus Fehlen Vertragslücke geschlossen werden . erscheint auch ausgeschlossen Klägerin Regelung Sinne bestanden hätte Vertragsschluß gewußt hätte Anwendung Gesetzes Vorrang Erneuerbarer Energien künftig so weitgehende Abwälzung erhöhten Energiekosten vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden würde . Auffassung Berufungsgerichts kann angenommen werden Sicht Beklagten Klägerin aufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt Risiko Störung Gleichgewichts Leistung Gegenleistung Kauf genommen hat . Klägerin Beschaffung Übertragung Verteilung elektrischer Energie belastenden Steuern sonstige staatlich angeordnete Abgaben übernehmen Kunden abwälzen wollte ergibt Nr. " Allgemeinen technischen Regelung " . gilt hier Rede stehenden Belastungen Klägerin Neuregelung Subventionierung erneuerbaren Energien Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms . staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten sind sonstigen Änderungen Vertriebskosten Strommarkt unterscheiden Veränderung Risikobereich Klägerin fällt vgl. Büdenbender aaO S. . anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist schließen Kosten ebenfalls Beklagten Stromkundin tragen sind ; eigenen ergänzenden Auslegung ist Revisionsgericht Bereich Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt f. ; . Ansicht Beklagten scheidet ergänzende Vertragsauslegung auch Ausfüllung Regelungslücke Gestaltungsmöglichkeiten Betracht kämen Anhaltspunkt besteht Regelung Parteien getroffen hätten vgl. m.w . . . Vielmehr ist anzunehmen Parteien Beteiligte geschlossenen Sonderkundenvertrages wäre Vertragslücke bewußt gewesen ebenso Nr. erwähnten " Steuern Abgaben Art " auch bewirkten Eingriffe Preissystem verbundene Mehrbelastungen Klägerin Beklagten Abnehmerin auferlegt hätten . Gesetzgeber selbst Überwälzung herbeigeführten Mehrkosten Verbraucher ausging ergibt Begründung Entwurfs Gesetzes Förderung Stromerzeugung erneuerbaren Energien Änderung Mineralölsteuergesetzes Erwartung ausgesprochen wird " Auswirkungen Preisniveau insbesondere Verbraucherpreisniveau voraussichtlich geringer Erhöhung Netznutzungsentgelte nennenswertem Umfang erwarten " seien . sei " lediglich geringfügigen Steigerungen Strombezugspreise rechnen liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert " würden BT-Drucks . S. ; s.a . Beschlußempfehlung Bericht Ausschusses Wirtschaft Technologie . S. ; Annahme Gesetzgebers Folgezeit richtig erwiesen hat ist unerheblich gabe " vermeidbaren Mehraufwendungen " siehe § Abs. Satz . Tarifkundenbereich sind diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig werden gemäß § tariflich anerkannt Büdenbender aaO S. ; Britz/Müller . Klägerin Rede stehenden gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten Zweck Auswirkungen Energieversorgungsunternehmen Abgabe gleichstehen ebenfalls Sonderkunden hätte abwälzen wollen konnten ausgehen . 3 . Verfassungsmäßigkeit Bedenken bestehen Senatsurteil 11 . Juni ZR Veröffentlichung bestimmt entstandenen Mehraufwendungen Klägerin Zeit Oktober April Höhe unstreitig sind konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Beklagte war Klageantrag Zahlung Zinsen § Abs. . verurteilen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Erkrankung Unterschriftsleistung verhinderten Richter Bundesgerichtshof Dr. 22 . Dezember