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1800 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Januar
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
D
Cb
315
;
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklauseln
Erdgaslieferverträgen
Normsonderkunden
.
Unwirksamkeit
Preisänderungsklausel
tritt
§
Stelle
noch
kommt
Energieversorgungsunternehmen
Wege
ergänzender
Vertragsauslegung
Recht
Änderung
vereinbarten
Preises
Festhalten
vereinbarten
Preis
unzumutbar
ist
überschaubarer
Zeit
Kündigung
Vertrag
lösen
kann
Bestätigung
Urteil
28
.
Oktober
.
Urteil
13
.
Januar
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
vorgenannten
Kläger
betrifft
.
Berufung
Beklagten
Urteil
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
April
wird
insoweit
Maßgabe
zurückgewiesen
Entscheidungsformel
erstinstanzlichen
Urteils
folgt
gefasst
wird
:
wird
festgestellt
Beklagten
Klägern
vorgenommenen
Erhöhungen
Arbeitspreise
Erdgas
1
.
Oktober
1
.
April
1
.
Oktober
1
.
Januar
1
.
Oktober
unwirksam
sind
.
Kläger
Revision
zurückgenommen
hat
wird
Rechtsmittels
verlustig
erklärt
.
Kläger
fallen
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
jeweils
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
Last
.
übrigen
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Gaspreiserhöhungen
Beklagten
kommunalen
Versorgungsunternehmen
einseitig
vorgenommen
wurden
.
Kläger
Ausnahme
Klägers
schlossen
spätestens
September
Beklagten
Gaslieferverträge
Sonderabkommen
SOA1
.
Beklagten
vorformulierten
Bedingungen
Sonderabkommen
lauten
auszugsweise
folgt
:
"
4
.
Stadtwerke
Beklagte
behalten
Änderung
Preise
Bedingungen
Sonderabkommens
.
Wirksamwerden
genügt
entsprechende
Veröffentlichung
Tagespresse
.
Ist
Kunde
Änderung
einverstanden
so
kann
Sonderabkommen
zweiwöchiger
Frist
Ende
öffentlichen
Bekanntmachung
folgenden
Monats
schriftlich
kündigen
weitere
Belieferung
Preisen
Bedingungen
Sondervereinbarung
Tarifkunde
jeweils
gültigen
Anlagen
Stadtwerke
insbesondere
"
Allgemeinen
Tarifen
"
verlangen
.
vereinbarte
Vertragslaufzeit
bleibt
unberührt
.
5
.
Sonderabkommen
vereinbart
ist
gelten
Bestimmungen
AVBGasV
entsprechend
.
9
.
Laufzeit
Vertrages
beträgt
vereinbart
Jahre
;
verlängert
jeweils
Jahr
Monate
Ablauf
schriftlich
gekündigt
wird
.
"
Verträgen
abgeschlossen
wurden
haben
Bedingungen
Sonderabkommen
geringfügig
abweichenden
Wortlaut
:
"
4
.
Stadtwerke
behalten
Änderung
Preise
Bedingungen
Sonderabkommens
.
Wirksamwerden
genügt
entsprechende
Veröffentlichung
Tagespresse
.
Ist
Kunde
Änderung
einverstanden
so
kann
Sonderabkommen
fristlos
gen
weitere
Belieferung
Tarifkunde
AVBGasV
jeweils
gültigen
Anlagen
Stadtwerke
insbesondere
"
Allgemeinen
Tarifen
"
verlangen
.
9
.
Sonderabkommen
vereinbart
ist
gelten
Bestimmungen
AVBGasV
entsprechend
.
10
.
Sonderabkommen
gilt
zunächst
31
.
Dezember
Abschluß
folgenden
Jahres
.
verlängert
jeweils
Jahr
spätestens
Monat
vorher
schriftlich
gekündigt
wird
.
"
Beklagte
erhöhte
Arbeitspreise
1
.
Oktober
1
.
April
1
.
Oktober
1
.
Januar
1
.
Oktober
.
wenden
Kläger
Klage
.
haben
beantragt
festzustellen
genannten
Preiserhöhungen
unwirksam
sind
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Kläger
Ausnahme
Klägers
Revision
zurückgenommen
hat
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstreben
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
betreffend
Kläger
Feststellungsinteresses
bereits
unzulässig
.
übrigen
Kläger
sei
erforderliche
Feststellungsinteresse
hingegen
bejahen
.
Feststellung
Unwirksamkeit
Unbilligkeit
Preiserhöhungen
gerichtete
Klage
sei
jedoch
unbegründet
.
Zwar
seien
Preisanpassungsklauseln
Fassungen
Ziffer
Bedingungen
Sonderabkommen
unwirksam
.
Preiserhöhungen
seien
jedoch
Grundsätzen
ergänzenden
Vertragsauslegung
wirksam
.
Preisanpassungsklauseln
verstießen
§
.
räumten
Beklagten
Recht
Gaspreis
ändern
enthielten
jedoch
Regelung
Grund
Umfang
Rechts
Erhöhung
Gaspreises
Verpflichtung
Senkung
Gaspreises
.
Jedenfalls
streitgegenständlichen
Gaslieferungsverträgen
Haushaltskunden
sei
einseitiges
Preisänderungsrecht
Einschränkungen
insbesondere
Konkretisierung
Preisänderungsfaktoren
enthalte
Transparenzgebot
§
Abs.
Satz
vereinbaren
.
Formulierung
Preisanpassungsklauseln
erlaube
kundenfeindlichster
Auslegung
Preisgestaltung
freiem
Belieben
.
Intransparenz
Preisanpassungsklauseln
werde
auch
Kündigungsrecht
Kläger
ausreichend
kompensiert
.
Preisanpassungsrecht
Beklagten
ergebe
vertraglichen
Einbeziehung
§
Abs.
AVBGasV
Bestimmungen
AVBGasV
sollten
Bedingungen
Sonderabkommen
nur
Fall
Anwendung
kommen
Bedingungen
Regelung
enthielten
.
Hier
sei
Ziffer
Bedingungen
aber
auch
unwirksame
Preisanpassungsklausel
vorgesehen
.
umstrittenen
Preiserhöhungen
seien
jedoch
Grundsätzen
ergänzenden
Vertragsauslegung
wirksam
.
Unwirksamkeit
AGB-Klauseln
entstehende
Lücke
sei
ständiger
Rechtsprechung
stets
dann
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
schließen
ersatzlose
Streichung
betreffenden
Klausel
interessengerechte
Lösung
biete
dispositives
Gesetzesrecht
Verfügung
stehe
geeigneter
Weise
Vertragsergänzung
herangezogen
werden
könne
.
Voraussetzungen
lägen
hier
.
sei
grundsätzlich
auszugehen
Lücke
ausfüllungsbedürftig
sei
langfristigen
Verträgen
anerkennenswertes
Bedürfnis
bestehe
Vertragsschluss
bestehende
Verhältnis
Leistung
Gegenleistung
gesamte
Vertragsdauer
Gleichgewicht
halten
.
Vereinbarung
unwirksamen
Preisanpassungsklausel
hätten
Parteien
auch
verdeutlicht
Willen
zunächst
vereinbarte
Lieferpreis
gesamte
Vertragsdauer
Gültigkeit
haben
sollte
Wege
angemessenen
Wertausgleichs
anpassen
sollte
.
seien
Vertrag
ausreichende
Anhaltspunkte
hypothetischen
Parteiwillen
gegeben
nur
ernsthafte
Gestaltungsmöglichkeit
zulasse
.
sei
auszugehen
Parteien
jedenfalls
Regelung
dahingehend
getroffen
hätten
Bezugskosten
Kunden
weiterzugeben
seien
mithin
Preiserhöhung
Rahmen
tatsächlichen
Bezugskostensteigerungen
zulässig
sei
.
Klägern
beanstandeten
Preiserhöhungen
entsprächen
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
zugrunde
legenden
Erfordernis
allein
zulässigen
Weitergabe
tatsächlicher
Kostensteigerungen
Kläger
.
Beklagte
habe
vorgetragen
lediglich
Bezugskostenerhöhungen
Vorlieferanten
Rahmen
angegriffenen
Gaspreiserhöhungen
Kläger
weitergegeben
habe
.
Ferner
habe
Beklagte
dargetan
Bezugskostensteigerungen
rückläufige
Kosten
Bereichen
hätten
ausgeglichen
werden
können
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
umstrittenen
Gaspreiserhöhungen
sind
unwirksam
Beklagten
Recht
einseitigen
Änderung
Gaspreises
zusteht
.
Preisanpassungsklauseln
Beklagten
vorformulierten
Bedingungen
Sonderabkommen
halten
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
stand
.
Beklagten
ist
auch
anders
Berufungsgericht
meint
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Preisänderungsrecht
zuzubilligen
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
Klage
Revisionsverfahren
noch
Interesse
zulässig
angesehen
.
Insbesondere
haben
Revisionsverfahren
noch
vertretenen
Kläger
rechtliches
Interesse
Feststellung
Unwirksamkeit
Klage
angegriffenen
Gaspreiserhöhungen
§
Abs.
.
Leistungsklage
können
schon
verwiesen
werden
Rechtsschutzziel
hier
gegebenen
negativen
Feststellungsklage
Leistungsklage
erreicht
werden
kann
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
Recht
angenommen
Beklagten
verwendeten
Preisanpassungsklauseln
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
Art
.
§
Satz
EGBGB
standhalten
unwirksam
sind
.
Preisanpassungsklauseln
Fassungen
Ziffer
Bedingungen
Sonderabkommen
sind
Versorgungsbedingungen
Verträgen
Gasversorgungsunternehmens
Sonderkunden
Senatsurteile
15
Juli
ZR
.
.
.
.
jeweils
Veröffentlichung
vorgesehen
§
Abs.
Inhaltskontrolle
gemäß
§
entzogen
Vorgängerregelungen
§
Abs.
Nr.
§
.
unterliegen
§
Abs.
Satz
Preisnebenabreden
Inhaltskontrolle
§
Abs.
.
.
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
ZR
aaO
.
aaO
.
jeweils
m.w
.
.
Inhaltskontrolle
halten
stand
.
Klage
angegriffenen
Preisanpassungsklauseln
benachteiligen
Kunden
Beklagten
Geboten
Glauben
unangemessen
§
Abs.
Satz
.
Zwar
stellt
Preisanpassungsklausel
Sondervertrag
Tarifkundenverhältnis
bestehende
gesetzliche
Preisänderungsrecht
§
Abs.
AVBGasV
.
f.
;
.
26
;
.
unverändert
Normsondervertrag
übernimmt
also
Nachteil
Kunden
abweicht
unangemessene
Benachteiligung
Sonderkunden
Sinne
§
Abs.
Satz
Senatsurteil
15
Juli
ZR
aaO
.
f.
21
;
vgl.
auch
Senatsurteil
15
Juli
aaO
.
§
Abs.
.
Beklagten
verwendeten
Preisanpassungsklauseln
enthalten
aber
anders
Revisionserwiderung
geltend
macht
unveränderte
Übernahme
Regelungen
§
Abs.
AVBGasV
Zeitpunkt
umstrittenen
Gaspreiserhöhungen
Geltung
hatten
Kraft
-9-
getreten
8
November
Art
.
Verordnung
Erlass
Regelungen
Netzanschlusses
Letztverbrauchern
Niederspannung
Niederdruck
1
November
.
S.
.
Bindung
Allgemeinen
Tarifs
billiges
Ermessen
folgt
Preisänderungsrecht
Gasversorgungsunternehmens
§
AVBGasV
Rechtspflicht
einhergeht
Tarifanpassung
Kostensenkungen
ebenso
berücksichtigen
Kostenerhöhungen
Zeitpunkt
Tarifänderung
so
wählen
Kostensenkungen
Kunden
ungünstigeren
Maßstäben
Rechnung
getragen
wird
Kostenerhöhungen
.
gesetzliche
Regelung
umfasst
Recht
Versorgers
Preisanpassung
auch
Pflicht
Anpassung
Kunden
günstig
ist
.
26
;
Senatsurteile
15
Juli
aaO
.
28
.
Oktober
aaO
.
.
Anforderungen
werden
umstrittenen
Preisanpassungsklauseln
jedenfalls
gebotenen
kundenfeindlichsten
Auslegung
vgl.
.
gerecht
.
Fassungen
Ziffer
Bedingungen
Sonderabkommen
verwendete
Formulierung
"
Stadtwerke
Beklagte
behalten
Änderung
Preise
"
lässt
Auslegung
Beklagte
zwar
berechtigt
aber
verpflichtet
ist
gleichlaufenden
Maßstäben
bestimmten
Zeitpunkten
Preisanpassung
unabhängig
vorzunehmen
Richtung
Gasbezugskosten
Vertragsschluss
letzten
Preisanpassung
entwickelt
haben
.
anderweitiger
vertraglicher
Vorgaben
hat
Beklagte
Möglichkeit
Zeitpunkt
bestimmen
Preisänderungsrecht
Gebrauch
macht
Wahl
Preisanpassungstermins
erhöhten
Bezugskosten
umgehend
niedrigeren
Bezugskosten
jedoch
erst
zeitlicher
Verzögerung
Preisänderung
Rechnung
tragen
vgl.
.
f.
;
Senatsurteile
15
Juli
aaO
jeweils
.
29
;
28
.
Oktober
aaO
.
.
verschafft
Beklagten
Möglichkeit
ungerechtfertigten
Erhöhung
Gewinnspanne
vgl.
.
18
;
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
.
.
liegende
unangemessene
Benachteiligung
Kunden
Beklagten
wird
Kunden
Beklagten
Fall
Preisänderung
Fassungen
Ziffer
Bedingungen
eingeräumte
Kündigungsrecht
ausgeglichen
vgl.
insoweit
Senatsurteil
13
.
Dezember
aaO
.
27
;
vgl.
ferner
.
Urteile
15
November
.
;
jeweils
m.w
.
.
Insofern
erscheint
schon
zweifelhaft
Fassungen
enthaltenen
zusätzlichen
Formulierungen
überhaupt
vollwertiges
Kündigungsrecht
handelt
.
bedarf
jedoch
Entscheidung
Senat
.
angemessener
Ausgleich
Preisänderungsklauseln
verbundenen
Nachteile
Kündigungsrecht
würde
zumindest
voraussetzen
Kunde
vorab
beabsichtigte
Preiserhöhung
informiert
wird
Vertrag
lösen
kann
wirksam
wird
Senatsurteil
13
.
Dezember
aaO
.
m.w
.
.
fehlt
hier
rechtzeitige
Information
Kunden
ermöglicht
Wirksamwerden
Preisänderung
kündigen
Fassungen
Ziffer
Bedingungen
Sonderabkommens
vorgesehenen
Veröffentlichung
Preisänderungen
Tagespresse
hinreichend
sichergestellt
ist
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
ZR
aaO
.
f.
28
.
Oktober
aaO
.
.
Ferner
scheitert
angemessener
Ausgleich
Benachteiligung
Einräumung
Sonderkündigungsrechts
hier
schon
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeitraum
umstrittenen
Preisänderungen
stattgefunden
haben
faktische
Monopolstellung
innehatte
fraglichen
Zeitraum
weiteren
Gasversorger
Haushaltskunden
gab
.
Kündigungsrecht
stellte
halb
Mehrzahl
Kunden
Beklagten
Entscheidung
Vermieters
Heizenergieträger
Gas
gebunden
sind
selbst
Entscheidung
getroffen
entsprechende
Investitionen
getätigt
haben
echte
Alternative
dann
nur
Möglichkeit
hätten
Beklagten
regelmäßig
teureren
Allgemeinen
Tarif
Gas
beliefern
lassen
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
ZR
aaO
.
28
.
Oktober
aaO
.
.
3
.
Revisionserwiderung
macht
geltend
Unwirksamkeit
Beklagten
verwendeten
Preisanpassungsklauseln
jedenfalls
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
AVBGasV
Belieferung
Sonderkunden
führen
müsse
.
kann
gefolgt
werden
.
Ziffer
Verträgen
geschlossen
wurden
:
Ziffer
Bedingungen
enthaltene
Verweisung
führt
Anwendbarkeit
Verhältnis
Tarifkunden
gemäß
§
Abs.
AVBGasV
bestehenden
Preisänderungsrechts
.
Verträge
enthalten
jeweils
eigenständige
Vereinbarung
Preisanpassung
abschließende
Regelung
darstellt
.
ergänzende
Fall
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
hilfsweise
Anwendbarkeit
§
Abs.
AVBGasV
lässt
ausgesprochenen
Verweisung
zumindest
erforderlichen
Klarheit
entnehmen
.
Sind
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
hier
formularmäßigen
Preisänderungsklauseln
Vertragsbestandteil
geworden
unwirksam
so
bleibt
Vertrag
grundsätzlich
§
Abs.
Übrigen
wirksam
richtet
Inhalt
§
Abs.
gesetzlichen
Vorschriften
.
Abs.
AVBGasV
zählt
schon
Stelle
unwirksamen
Preisanpassungsklausel
tretenden
gesetzlichen
Vorschriften
Klägern
jeweils
Sonderkunden
Tarifkunden
Sinne
§
Abs.
AVBGasV
handelt
.
Auch
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
AVBGasV
Parteien
bestehenden
Sonderkundenverträge
kommt
Betracht
vgl.
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
.
.
4
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagten
auch
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Preisänderungsrecht
zuzubilligen
.
Zwar
zählen
gemäß
§
Abs.
Unwirksamkeit
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
anwendbaren
gesetzlichen
Vorschriften
auch
Bestimmungen
§
§
ergänzende
Vertragsauslegung
Vorgängerregelung
§
Abs.
;
Senatsurteil
15
Juli
ZR
aaO
.
.
ergänzende
Vertragsauslegung
kommt
aber
nur
dann
Betracht
Wegfall
unwirksamen
Klausel
entstehende
Lücke
dispositives
Gesetzesrecht
füllen
lässt
Ergebnis
führt
beiderseitigen
Interessen
mehr
vertretbarer
Weise
Rechnung
trägt
Vertragsgefüge
völlig
einseitig
Kunden
verschiebt
f.
;
;
Senatsurteil
15
Juli
ZR
aaO
.
.
ist
hier
Revision
Recht
geltend
macht
Fall
.
Bedingungen
Sonderabkommen
steht
Beklagten
Recht
jeweils
Kündigungsfrist
Monaten
Ablauf
Mindestvertragslaufzeit
Jahren
sodann
Ablauf
je
Jahr
verlängerten
Vertragslaufzeit
Vertrag
lösen
.
Verträgen
geschlossen
wurden
endete
Ziffer
Bedingungen
Mindestvertragslaufzeit
spätestens
31
.
Dezember
;
Vertragslaufzeit
verlängert
Verträgen
ebenfalls
je
Jahr
Kündigungsfrist
beträgt
Monat
.
Beklagte
Zeiträume
vertraglich
vereinbarten
Preis
gebunden
bleibt
so
führt
bereits
Weiteres
ergänzende
Vertragsauslegung
gebietenden
unzumutbaren
Ergebnis
vgl.
.
;
.
26
;
Senatsurteile
15
Juli
ZR
aaO
.
;
28
.
Oktober
aaO
.
.
Beklagte
Revisionsinstanz
geltend
macht
sei
Rückforderungsansprüchen
Sonderkunden
Beklagten
erheblicher
Höhe
rechnen
Existenzbedrohung
Beklagte
führen
könnten
zeigt
entsprechenden
Sachvortrag
Tatsacheninstanzen
bestanden
hätte
Landgericht
Preisanpassungsklausel
gemäß
§
Abs.
unwirksam
angesehen
hat
.
kann
offen
bleiben
Abschluss
Vielzahl
gleich
lautender
Verträge
ergebender
wirtschaftlicher
Nachteil
überhaupt
geeignet
sein
kann
mehr
hinnehmbare
einseitige
Verschiebung
Individualprozess
beurteilenden
konkreten
Vertragsgefüges
zulasten
Verwenders
begründen
vgl.
Senatsurteil
15
Juli
aaO
.
.
somit
schon
Voraussetzungen
ergänzende
tragsauslegung
fehlt
bedarf
Auseinandersetzung
Ausführungen
Berufungsgerichts
Art
Weise
Vertragsergänzung
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
weiteren
Feststellungen
erforderlich
sind
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Feststellungsklage
Kläger
begründet
erweist
ist
Berufung
Beklagten
Klage
stattgebende
Urteil
Landgerichts
zurückzuweisen
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.04.2007
Entscheidung