NAMEN Verkündet : 13 . Januar Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § D Cb 315 ; Unwirksamkeit Preisanpassungsklauseln Erdgaslieferverträgen Normsonderkunden . Unwirksamkeit Preisänderungsklausel tritt § Stelle noch kommt Energieversorgungsunternehmen Wege ergänzender Vertragsauslegung Recht Änderung vereinbarten Preises Festhalten vereinbarten Preis unzumutbar ist überschaubarer Zeit Kündigung Vertrag lösen kann Bestätigung Urteil 28 . Oktober . Urteil 13 . Januar VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben vorgenannten Kläger betrifft . Berufung Beklagten Urteil 19 . Zivilkammer Landgerichts 17 . April wird insoweit Maßgabe zurückgewiesen Entscheidungsformel erstinstanzlichen Urteils folgt gefasst wird : wird festgestellt Beklagten Klägern vorgenommenen Erhöhungen Arbeitspreise Erdgas 1 . Oktober 1 . April 1 . Oktober 1 . Januar 1 . Oktober unwirksam sind . Kläger Revision zurückgenommen hat wird Rechtsmittels verlustig erklärt . Kläger fallen Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Beklagten jeweils eigenen außergerichtlichen Kosten Last . übrigen Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Gaspreiserhöhungen Beklagten kommunalen Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden . Kläger Ausnahme Klägers schlossen spätestens September Beklagten Gaslieferverträge Sonderabkommen SOA1 . Beklagten vorformulierten Bedingungen Sonderabkommen lauten auszugsweise folgt : " 4 . Stadtwerke Beklagte behalten Änderung Preise Bedingungen Sonderabkommens . Wirksamwerden genügt entsprechende Veröffentlichung Tagespresse . Ist Kunde Änderung einverstanden so kann Sonderabkommen zweiwöchiger Frist Ende öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen weitere Belieferung Preisen Bedingungen Sondervereinbarung Tarifkunde jeweils gültigen Anlagen Stadtwerke insbesondere " Allgemeinen Tarifen " verlangen . vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt unberührt . 5 . Sonderabkommen vereinbart ist gelten Bestimmungen AVBGasV entsprechend . 9 . Laufzeit Vertrages beträgt vereinbart Jahre ; verlängert jeweils Jahr Monate Ablauf schriftlich gekündigt wird . " Verträgen abgeschlossen wurden haben Bedingungen Sonderabkommen geringfügig abweichenden Wortlaut : " 4 . Stadtwerke behalten Änderung Preise Bedingungen Sonderabkommens . Wirksamwerden genügt entsprechende Veröffentlichung Tagespresse . Ist Kunde Änderung einverstanden so kann Sonderabkommen fristlos gen weitere Belieferung Tarifkunde AVBGasV jeweils gültigen Anlagen Stadtwerke insbesondere " Allgemeinen Tarifen " verlangen . 9 . Sonderabkommen vereinbart ist gelten Bestimmungen AVBGasV entsprechend . 10 . Sonderabkommen gilt zunächst 31 . Dezember Abschluß folgenden Jahres . verlängert jeweils Jahr spätestens Monat vorher schriftlich gekündigt wird . " Beklagte erhöhte Arbeitspreise 1 . Oktober 1 . April 1 . Oktober 1 . Januar 1 . Oktober . wenden Kläger Klage . haben beantragt festzustellen genannten Preiserhöhungen unwirksam sind . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Kläger Ausnahme Klägers Revision zurückgenommen hat Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstreben . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei betreffend Kläger Feststellungsinteresses bereits unzulässig . übrigen Kläger sei erforderliche Feststellungsinteresse hingegen bejahen . Feststellung Unwirksamkeit Unbilligkeit Preiserhöhungen gerichtete Klage sei jedoch unbegründet . Zwar seien Preisanpassungsklauseln Fassungen Ziffer Bedingungen Sonderabkommen unwirksam . Preiserhöhungen seien jedoch Grundsätzen ergänzenden Vertragsauslegung wirksam . Preisanpassungsklauseln verstießen § . räumten Beklagten Recht Gaspreis ändern enthielten jedoch Regelung Grund Umfang Rechts Erhöhung Gaspreises Verpflichtung Senkung Gaspreises . Jedenfalls streitgegenständlichen Gaslieferungsverträgen Haushaltskunden sei einseitiges Preisänderungsrecht Einschränkungen insbesondere Konkretisierung Preisänderungsfaktoren enthalte Transparenzgebot § Abs. Satz vereinbaren . Formulierung Preisanpassungsklauseln erlaube kundenfeindlichster Auslegung Preisgestaltung freiem Belieben . Intransparenz Preisanpassungsklauseln werde auch Kündigungsrecht Kläger ausreichend kompensiert . Preisanpassungsrecht Beklagten ergebe vertraglichen Einbeziehung § Abs. AVBGasV Bestimmungen AVBGasV sollten Bedingungen Sonderabkommen nur Fall Anwendung kommen Bedingungen Regelung enthielten . Hier sei Ziffer Bedingungen aber auch unwirksame Preisanpassungsklausel vorgesehen . umstrittenen Preiserhöhungen seien jedoch Grundsätzen ergänzenden Vertragsauslegung wirksam . Unwirksamkeit AGB-Klauseln entstehende Lücke sei ständiger Rechtsprechung stets dann Wege ergänzenden Vertragsauslegung schließen ersatzlose Streichung betreffenden Klausel interessengerechte Lösung biete dispositives Gesetzesrecht Verfügung stehe geeigneter Weise Vertragsergänzung herangezogen werden könne . Voraussetzungen lägen hier . sei grundsätzlich auszugehen Lücke ausfüllungsbedürftig sei langfristigen Verträgen anerkennenswertes Bedürfnis bestehe Vertragsschluss bestehende Verhältnis Leistung Gegenleistung gesamte Vertragsdauer Gleichgewicht halten . Vereinbarung unwirksamen Preisanpassungsklausel hätten Parteien auch verdeutlicht Willen zunächst vereinbarte Lieferpreis gesamte Vertragsdauer Gültigkeit haben sollte Wege angemessenen Wertausgleichs anpassen sollte . seien Vertrag ausreichende Anhaltspunkte hypothetischen Parteiwillen gegeben nur ernsthafte Gestaltungsmöglichkeit zulasse . sei auszugehen Parteien jedenfalls Regelung dahingehend getroffen hätten Bezugskosten Kunden weiterzugeben seien mithin Preiserhöhung Rahmen tatsächlichen Bezugskostensteigerungen zulässig sei . Klägern beanstandeten Preiserhöhungen entsprächen Wege ergänzenden Vertragsauslegung zugrunde legenden Erfordernis allein zulässigen Weitergabe tatsächlicher Kostensteigerungen Kläger . Beklagte habe vorgetragen lediglich Bezugskostenerhöhungen Vorlieferanten Rahmen angegriffenen Gaspreiserhöhungen Kläger weitergegeben habe . Ferner habe Beklagte dargetan Bezugskostensteigerungen rückläufige Kosten Bereichen hätten ausgeglichen werden können . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . umstrittenen Gaspreiserhöhungen sind unwirksam Beklagten Recht einseitigen Änderung Gaspreises zusteht . Preisanpassungsklauseln Beklagten vorformulierten Bedingungen Sonderabkommen halten Inhaltskontrolle § Abs. Satz stand . Beklagten ist auch anders Berufungsgericht meint Wege ergänzenden Vertragsauslegung Preisänderungsrecht zuzubilligen . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings Klage Revisionsverfahren noch Interesse zulässig angesehen . Insbesondere haben Revisionsverfahren noch vertretenen Kläger rechtliches Interesse Feststellung Unwirksamkeit Klage angegriffenen Gaspreiserhöhungen § Abs. . Leistungsklage können schon verwiesen werden Rechtsschutzziel hier gegebenen negativen Feststellungsklage Leistungsklage erreicht werden kann . . 2 . Berufungsgericht hat auch Recht angenommen Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz Art . § Satz EGBGB standhalten unwirksam sind . Preisanpassungsklauseln Fassungen Ziffer Bedingungen Sonderabkommen sind Versorgungsbedingungen Verträgen Gasversorgungsunternehmens Sonderkunden Senatsurteile 15 Juli ZR . . . . jeweils Veröffentlichung vorgesehen § Abs. Inhaltskontrolle gemäß § entzogen Vorgängerregelungen § Abs. Nr. § . unterliegen § Abs. Satz Preisnebenabreden Inhaltskontrolle § Abs. . . vgl. Senatsurteile 15 Juli ZR aaO . aaO . jeweils m.w . . Inhaltskontrolle halten stand . Klage angegriffenen Preisanpassungsklauseln benachteiligen Kunden Beklagten Geboten Glauben unangemessen § Abs. Satz . Zwar stellt Preisanpassungsklausel Sondervertrag Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht § Abs. AVBGasV . f. ; . 26 ; . unverändert Normsondervertrag übernimmt also Nachteil Kunden abweicht unangemessene Benachteiligung Sonderkunden Sinne § Abs. Satz Senatsurteil 15 Juli ZR aaO . f. 21 ; vgl. auch Senatsurteil 15 Juli aaO . § Abs. . Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln enthalten aber anders Revisionserwiderung geltend macht unveränderte Übernahme Regelungen § Abs. AVBGasV Zeitpunkt umstrittenen Gaspreiserhöhungen Geltung hatten Kraft -9- getreten 8 November Art . Verordnung Erlass Regelungen Netzanschlusses Letztverbrauchern Niederspannung Niederdruck 1 November . S. . Bindung Allgemeinen Tarifs billiges Ermessen folgt Preisänderungsrecht Gasversorgungsunternehmens § AVBGasV Rechtspflicht einhergeht Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso berücksichtigen Kostenerhöhungen Zeitpunkt Tarifänderung so wählen Kostensenkungen Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird Kostenerhöhungen . gesetzliche Regelung umfasst Recht Versorgers Preisanpassung auch Pflicht Anpassung Kunden günstig ist . 26 ; Senatsurteile 15 Juli aaO . 28 . Oktober aaO . . Anforderungen werden umstrittenen Preisanpassungsklauseln jedenfalls gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung vgl. . gerecht . Fassungen Ziffer Bedingungen Sonderabkommen verwendete Formulierung " Stadtwerke Beklagte behalten Änderung Preise … " lässt Auslegung Beklagte zwar berechtigt aber verpflichtet ist gleichlaufenden Maßstäben bestimmten Zeitpunkten Preisanpassung unabhängig vorzunehmen Richtung Gasbezugskosten Vertragsschluss letzten Preisanpassung entwickelt haben . anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat Beklagte Möglichkeit Zeitpunkt bestimmen Preisänderungsrecht Gebrauch macht Wahl Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend niedrigeren Bezugskosten jedoch erst zeitlicher Verzögerung Preisänderung Rechnung tragen vgl. . f. ; Senatsurteile 15 Juli aaO jeweils . 29 ; 28 . Oktober aaO . . verschafft Beklagten Möglichkeit ungerechtfertigten Erhöhung Gewinnspanne vgl. . 18 ; Senatsurteil 28 . Oktober aaO . . liegende unangemessene Benachteiligung Kunden Beklagten wird Kunden Beklagten Fall Preisänderung Fassungen Ziffer Bedingungen eingeräumte Kündigungsrecht ausgeglichen vgl. insoweit Senatsurteil 13 . Dezember aaO . 27 ; vgl. ferner . Urteile 15 November . ; jeweils m.w . . Insofern erscheint schon zweifelhaft Fassungen enthaltenen zusätzlichen Formulierungen überhaupt vollwertiges Kündigungsrecht handelt . bedarf jedoch Entscheidung Senat . angemessener Ausgleich Preisänderungsklauseln verbundenen Nachteile Kündigungsrecht würde zumindest voraussetzen Kunde vorab beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird Vertrag lösen kann wirksam wird Senatsurteil 13 . Dezember aaO . m.w . . fehlt hier rechtzeitige Information Kunden ermöglicht Wirksamwerden Preisänderung kündigen Fassungen Ziffer Bedingungen Sonderabkommens vorgesehenen Veröffentlichung Preisänderungen Tagespresse hinreichend sichergestellt ist vgl. Senatsurteile 15 Juli ZR aaO . f. 28 . Oktober aaO . . Ferner scheitert angemessener Ausgleich Benachteiligung Einräumung Sonderkündigungsrechts hier schon Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Zeitraum umstrittenen Preisänderungen stattgefunden haben faktische Monopolstellung innehatte fraglichen Zeitraum weiteren Gasversorger Haushaltskunden gab . Kündigungsrecht stellte halb Mehrzahl Kunden Beklagten Entscheidung Vermieters Heizenergieträger Gas gebunden sind selbst Entscheidung getroffen entsprechende Investitionen getätigt haben echte Alternative dann nur Möglichkeit hätten Beklagten regelmäßig teureren Allgemeinen Tarif Gas beliefern lassen vgl. Senatsurteile 15 Juli ZR aaO . 28 . Oktober aaO . . 3 . Revisionserwiderung macht geltend Unwirksamkeit Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln jedenfalls entsprechenden Anwendung § Abs. AVBGasV Belieferung Sonderkunden führen müsse . kann gefolgt werden . Ziffer Verträgen geschlossen wurden : Ziffer Bedingungen enthaltene Verweisung führt Anwendbarkeit Verhältnis Tarifkunden gemäß § Abs. AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts . Verträge enthalten jeweils eigenständige Vereinbarung Preisanpassung abschließende Regelung darstellt . ergänzende Fall Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel hilfsweise Anwendbarkeit § Abs. AVBGasV lässt ausgesprochenen Verweisung zumindest erforderlichen Klarheit entnehmen . Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen hier formularmäßigen Preisänderungsklauseln Vertragsbestandteil geworden unwirksam so bleibt Vertrag grundsätzlich § Abs. Übrigen wirksam richtet Inhalt § Abs. gesetzlichen Vorschriften . Abs. AVBGasV zählt schon Stelle unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften Klägern jeweils Sonderkunden Tarifkunden Sinne § Abs. AVBGasV handelt . Auch entsprechende Anwendung § Abs. AVBGasV Parteien bestehenden Sonderkundenverträge kommt Betracht vgl. Senatsurteil 28 . Oktober aaO . . 4 . Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagten auch Wege ergänzenden Vertragsauslegung Preisänderungsrecht zuzubilligen . Zwar zählen gemäß § Abs. Unwirksamkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch Bestimmungen § § ergänzende Vertragsauslegung Vorgängerregelung § Abs. ; Senatsurteil 15 Juli ZR aaO . . ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann Betracht Wegfall unwirksamen Klausel entstehende Lücke dispositives Gesetzesrecht füllen lässt Ergebnis führt beiderseitigen Interessen mehr vertretbarer Weise Rechnung trägt Vertragsgefüge völlig einseitig Kunden verschiebt f. ; ; Senatsurteil 15 Juli ZR aaO . . ist hier Revision Recht geltend macht Fall . Bedingungen Sonderabkommen steht Beklagten Recht jeweils Kündigungsfrist Monaten Ablauf Mindestvertragslaufzeit Jahren sodann Ablauf je Jahr verlängerten Vertragslaufzeit Vertrag lösen . Verträgen geschlossen wurden endete Ziffer Bedingungen Mindestvertragslaufzeit spätestens 31 . Dezember ; Vertragslaufzeit verlängert Verträgen ebenfalls je Jahr Kündigungsfrist beträgt Monat . Beklagte Zeiträume vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt so führt bereits Weiteres ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis vgl. . ; . 26 ; Senatsurteile 15 Juli ZR aaO . ; 28 . Oktober aaO . . Beklagte Revisionsinstanz geltend macht sei Rückforderungsansprüchen Sonderkunden Beklagten erheblicher Höhe rechnen Existenzbedrohung Beklagte führen könnten zeigt entsprechenden Sachvortrag Tatsacheninstanzen bestanden hätte Landgericht Preisanpassungsklausel gemäß § Abs. unwirksam angesehen hat . kann offen bleiben Abschluss Vielzahl gleich lautender Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein kann mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung Individualprozess beurteilenden konkreten Vertragsgefüges zulasten Verwenders begründen vgl. Senatsurteil 15 Juli aaO . . somit schon Voraussetzungen ergänzende tragsauslegung fehlt bedarf Auseinandersetzung Ausführungen Berufungsgerichts Art Weise Vertragsergänzung . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat hat Sache selbst entscheiden weiteren Feststellungen erforderlich sind Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Feststellungsklage Kläger begründet erweist ist Berufung Beklagten Klage stattgebende Urteil Landgerichts zurückzuweisen . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 17.04.2007 Entscheidung