You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1440 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
April
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Nr.
§
Satz
Alt
.
Gebrauchtwagenhändler
trifft
generelle
anlassunabhängige
Obliegenheit
Fahrzeug
Verkauf
umfassend
untersuchen
.
Vielmehr
kann
Überprüfung
Fahrzeugs
nur
besonderer
Umstände
konkreten
Verdacht
Mängel
begründen
gehalten
sein
.
Abgesehen
Fällen
ist
Händler
grundsätzlich
nur
fachmännischen
äußeren
Besichtigung
"
Sichtprüfung
"
verpflichtet
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteile
19
.
Juni
.
;
7
.
Juni
.
15
;
3
November
;
21
.
Januar
aa
;
11
.
Juni
f.
;
16
.
März
;
21
.
Januar
f.
;
.
.
.
Kaufvertrag
enthaltene
Eintragung
"
neu
"
beinhaltet
interessengerechter
Auslegung
stillschweigende
Vereinbarung
verkaufte
Fahrzeug
Zeitpunkt
Übergabe
Hauptuntersuchung
geeigneten
verkehrssicheren
Zustand
befinde
Hauptuntersuchung
durchgeführt
sei
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteil
24
.
Februar
.
"
neu
"
.
Beurteilung
Nacherfüllung
Käufer
gemäß
§
Satz
Alt
.
unzumutbar
ist
sind
Umstände
Einzelfalles
berücksichtigen
insbesondere
Zuverlässigkeit
Verkäufers
vorzuwerfende
Nebenpflichtverletzungen
Umstand
Verkäufer
bereits
ersten
Erfüllungsversuch
also
Übergabe
erheblichen
Mangel
fachlicher
Kompetenz
hat
erkennen
lassen
Vertrauensverhältnis
Parteien
nachhaltig
gestört
ist
.
Urteil
15
.
April
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
gewerblichen
Autohändler
Rückabwicklung
Kaufvertrags
Gebrauchtwagen
Zahlung
Schadensersatz
.
Vertrag
3
.
August
kaufte
Klägerin
Beklagten
erstmalig
30
.
August
zugelassenen
leistung
km
Preis
.
Kaufvertrag
enthält
Rubrik
"
Zubehör/Sonderausstattung
"
Eintrag
"
HU
neu
"
.
Tag
hatte
Technische
Überwachungsverein
Hauptuntersuchung
durchgeführt
Fahrzeug
beanstandungsfrei
TÜVPlakette
versehen
.
nächsten
Tag
fuhr
Klägerin
rund
km
entfernten
Wohnort
.
Fahrt
dorthin
versagte
Motor
defekten
mehrfach
entstanden
Klägerin
Kosten
Pannenhilfe
Reparatur
Höhe
.
anschließenden
Klägerin
veranlassten
Untersuchungen
Fahrzeugs
wurde
starke
Korrosion
Bremsleitungen
Längsträgern
Querlenkern
Achsträgern
Unterboden
Zuleitungen
Motor
festgestellt
.
Klägerin
erklärte
Schreiben
30
.
August
Anfechtung
Kaufvertrags
arglistiger
Täuschung
hilfsweise
Rücktritt
Kaufvertrag
begründete
Untersuchung
festgestellten
Verkehrssicherheit
Fahrzeugs
beeinträchtigenden
Mängeln
.
Beklagte
behauptet
habe
Fahrzeug
Verkauf
durchgesehen
nur
vordergründigen
Rost
festgestellt
;
Übrigen
habe
Untersuchung
verlassen
.
Klägerin
begehrt
Rückzahlung
Kaufpreises
Zug
Zug
Rückgabe
Kraftfahrzeugs
Ersatz
Kosten
Pannenhilfe
Reparatur
jeweils
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Landgericht
habe
Beklagten
Recht
Rückzahlung
geleisteten
Kaufpreises
Höhe
Zinsen
Zug
Zug
Rückgabe
gekauften
Fahrzeugs
verurteilt
.
Klägerin
habe
Kaufvertrag
arglistiger
Täuschung
wirksam
angefochten
so
rückabzuwickeln
sei
.
habe
Landgericht
Klägerin
zutreffend
geltend
gemachten
Aufwendungsersatz
Höhe
zuerkannt
.
Landgericht
eingeholten
stehe
veräußerte
Fahrzeug
fortgeschrittene
offensichtliche
Korrosion
Bereich
Längsträger
Fahrwerksteile
sämtlicher
Zuleitungen
Motor
überdurchschnittliche
Korrosion
vorderen
Bremsleitungen
aufgewiesen
habe
.
Insbesondere
Korrosion
vorderen
Bremsleitungen
hätte
Verkaufstag
durchgeführten
Hauptuntersuchung
beanstandet
werden
müssen
.
erhebliche
Verkehrssicherheit
beeinträchtigende
Mangel
habe
bereits
Übergabe
Fahrzeugs
Klägerin
vorgelegen
.
Mangel
habe
Beklagte
Abschluss
Kaufvertrags
arglistig
verschwiegen
.
Zwar
habe
Klägerin
beweisen
können
Beklagte
positive
Kenntnis
Korrosionsschäden
gehabt
habe
.
Beklagte
habe
aber
bewusst
Gebrauchtwagenhändler
Verkauf
Gebrauchtwagens
obliegende
Untersuchungspflicht
verstoßen
Klägerin
aufgeklärt
verkaufte
Fahrzeug
allenfalls
ganz
oberflächlichen
Sichtprüfung
unterzogen
allein
verlassen
habe
.
sei
arglistigen
Verschweigen
Mangels
gleichzusetzen
.
Rechtsprechung
Literatur
sei
unstreitig
Gebrauchtwagenhändler
Verkauf
Gebrauchtwagens
Untersuchungspflichten
träfen
echten
generellen
Untersuchungspflicht
unterscheiden
sei
.
echte
Untersuchungspflicht
treffe
Autohändler
nur
dann
konkreten
Verdacht
Fahrzeugmängel
habe
hier
Fall
gewesen
sei
.
echten
Untersuchungspflicht
bestehe
jedoch
generelle
Untersuchungspflicht
beruhe
durchschnittlicher
gebrauchter
Personenkraftwagen
technisch
fehlerhaft
zumindest
fehleranfällig
sei
.
Gebrauchtwagenhändler
erzielten
Handel
Gebrauchtfahrzeug
Regel
Verkauf
höheren
Preis
Einkauf
gezahlt
hätten
.
Wesentliche
Voraussetzung
Kalkulation
sei
sorgfältige
Untersuchung
verkaufenden
Fahrzeugs
.
rechtfertige
auch
Pflicht
generellen
Untersuchung
.
Unterlasse
Autohändler
Untersuchung
führe
so
oberflächlich
schuldhaft
Mängel
übersehe
sei
Verhalten
vorsätzliche
Pflichtverletzung
werten
Autoverkäufer
nur
oberflächliche
Überprüfung
aufkläre
.
bewusste
Fehlverhalten
rechtfertige
Arglisteinwand
.
Beklagte
habe
obliegende
generelle
Untersuchungspflicht
verstoßen
verkaufte
Fahrzeug
sorgfältigen
Sichtprüfung
unterzogen
Klägerin
massiv
fortgeschrittene
Durchrostung
Leitungen
Unterbodens
hingewiesen
habe
.
tungen
wären
bereits
einfachen
Sichtprüfung
Unterbodens
aufgefallen
.
Beklagte
könne
auch
entlasten
Fahrzeug
noch
Tag
Verkaufs
vorgeführt
Fahrzeug
beanstandet
habe
.
Bediene
Verkäufer
Erfüllung
Untersuchungspflicht
Dritten
Begutachtung
verkaufenden
Fahrzeugs
so
handele
beauftragte
Unternehmen
Erfüllungsgehilfe
§
Satz
Prüfverschulden
sei
Verkäufer
zuzurechnen
.
könne
Unterschied
machen
Verkäufer
privaten
Gutachter
beauftrage
hoheitlichen
Aufgaben
Gebiet
Kraftfahrzeugüberwachung
betrauten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
;
Revision
ist
zurückzuweisen
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
erfolgreicher
Arglistanfechtung
Anspruch
Rückzahlung
Kaufpreises
§
Abs.
Satz
Alt
.
ist
allerdings
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Kaufvertrag
arglistig
herbeigeführt
Klägerin
unterbliebene
Fahrzeuguntersuchung
aufgeklärt
habe
ist
bereits
Ansatz
verfehlt
allgemeine
Untersuchungspflicht
Gebrauchtwagenhändlers
Annahme
Berufungsgerichts
besteht
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
trifft
Gebrauchtwagenhändler
generelle
anlassunabhängige
Obliegenheit
Fahrzeug
Verkauf
umfassend
untersuchen
Senatsurteile
19
.
Juni
.
24
;
7
.
Juni
.
15
;
3
November
;
21
.
Januar
;
11
.
Juni
f.
;
16
.
März
.
Vielmehr
kann
Überprüfung
Fahrzeugs
nur
besonderer
Umstände
konkreten
Verdacht
Mängel
begründen
gehalten
sein
Senatsurteile
21
.
Januar
aaO
;
3
November
aaO
;
21
.
Januar
f.
;
11
.
Juni
aaO
etwa
dann
Vorschädigung
veräußernden
Fahrzeugs
kennt
Senatsurteil
14
.
April
.
.
Abgesehen
Fällen
ist
Händler
grundsätzlich
nur
fachmännischen
äußeren
Besichtigung
"
Sichtprüfung
"
verpflichtet
Senatsurteil
19
.
Juni
aaO
.
hat
Berufungsgericht
versäumt
Feststellungen
erforderlichen
Ursachenzusammenhang
vermeintlichen
arglistigen
Täuschung
Abschluss
Kaufvertrags
treffen
.
Tag
Kaufvertrags
durchgeführten
erfolgreichen
Vorführung
Fahrzeugs
Hauptuntersuchung
versteht
selbst
Berufungsgericht
erforderlich
gehaltene
Hinweis
Beklagten
Fahrzeug
selbst
untersucht
haben
Kaufentschluss
Klägerin
geändert
hätte
.
2
.
Berufungsgericht
nähere
Begründung
angenommen
hat
Kenntnis
Beklagten
massiven
Durchrostungen
somit
arglistige
Täuschung
Verschweigen
Mangels
sei
erwiesen
hat
Sachverhalt
Verstoß
§
-9-
ausgeschöpft
.
weitere
Feststellung
Sachverständigen
beschriebenen
Durchrostungen
schon
Abschluss
Kaufvertrages
vorhanden
derart
gravierend
gewesen
seien
einfachen
Sichtprüfung
aufgefallen
wären
legt
Schluss
Beklagte
Sichtprüfung
eigenem
Vorbringen
durchgeführt
hat
Mängel
positiv
gekannt
zumindest
möglich
gehalten
hat
.
aufdrängenden
Überlegung
hätte
Berufungsgericht
auseinandersetzen
müssen
.
Verkäufer
verschweigt
offenbarungspflichtigen
Mangel
bereits
dann
arglistig
mindestens
möglich
hält
gleichzeitig
rechnet
billigend
Kauf
nimmt
Vertragspartner
Fehler
kennt
Kenntnis
Kaufvertrag
vereinbarten
Inhalt
geschlossen
hätte
Urteile
11
.
Februar
;
30
.
April
;
.
.
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgericht
stellt
jedoch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Voraussetzungen
Arglistanfechtung
erfüllt
wären
ergibt
Anspruch
Klägerin
Rückabwicklung
Kaufvertrags
jedenfalls
§
Abs.
§
Nr.
Satz
§
Abs.
§
.
gekaufte
Fahrzeug
war
Gefahrübergang
§
mangelhaft
vereinbarten
Beschaffenheit
Zustand
befand
Erteilung
TÜV-Plakette
Tag
Kaufvertrags
rechtfertigte
.
Kaufvertrag
enthaltene
Eintragung
"
neu
"
beinhaltet
interessengerechter
Auslegung
Senat
weiteren
Feststellungen
erwarten
sind
selbst
vornehmen
kann
stillschweigende
Vereinbarung
verkaufte
Fahrzeug
Zeitpunkt
Übergabe
Hauptuntersuchung
§
geeigneten
verkehrssicheren
Zustand
befinde
Hauptuntersuchung
durchgeführt
sei
§
Abs.
Satz
.
Insoweit
gilt
Kaufvertrag
enthaltenen
Zusatz
"
TÜV
neu
"
Senatsurteil
24
.
Februar
.
§
Abs.
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
13
.
März
.
[
betr.
Untersuchung
§
Oldtimer
.
insoweit
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
genügte
Fahrzeug
Beschaffenheitsvereinbarung
war
fortgeschrittenen
Korrosion
insbesondere
vorderen
Bremsleitungen
dennoch
erteilten
TÜV-Plakette
verkehrssicher
schlechten
Gesamtzustandes
Übergabe
so
beschaffen
Betrieb
Fahrzeugs
gefahrlose
Nutzung
Straßenverkehr
möglich
gewesen
wären
.
Klägerin
war
gemäß
§
Satz
auch
vorherige
Fristsetzung
Rücktritt
berechtigt
Nacherfüllung
§
Satz
Alt
.
unzumutbar
war
.
Beurteilung
Nacherfüllung
Käufer
unzumutbar
ist
sind
Umstände
Einzelfalles
berücksichtigen
insbesondere
Zuverlässigkeit
Verkäufers
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
vorzuwerfende
Nebenpflichtverletzungen
BT-Drucks
.
S.
Umstand
Verkäufer
bereits
ersten
Erfüllungsversuch
also
Übergabe
erheblichen
Mangel
fachlicher
Kompetenz
hat
erkennen
lassen
14
.
Aufl
.
.
3
;
74
.
Aufl
.
.
8
;
BeckOK-BGB/Faust
Stand
1
.
August
§
.
Vertrauensverhältnis
Parteien
nachhaltig
gestört
ist
Staudinger/Matusche-Beckmann
.
§
.
.
ist
vorliegend
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
zwar
geprüft
Nacherfüllung
Klägerin
hiernach
unzumutbar
war
.
bedarf
jedoch
weiteren
tatrichterlichen
Feststellungen
Senat
Würdigung
Grundlage
festgestellten
Sachverhalts
selbst
treffen
kann
vgl.
Urteil
14
.
Mai
.
.
steht
verkehrssicher
verkaufte
Fahrzeug
massive
Mängel
Form
fortgeschrittener
Korrosion
sicherheitsrelevanten
Bauteilen
aufwies
bereits
ordnungsgemäß
durchgeführten
einfachen
Sichtprüfung
weiteres
erkennbar
gewesen
wären
.
Beklagte
hat
Ausmaß
eigenen
Vorbringen
bemerkten
vordergründigen
Rosts
"
zumindest
fahrlässig
verkannt
vgl.
Senatsurteil
11
.
Februar
.
Umstände
hat
Klägerin
nachvollziehbar
Vertrauen
Zuverlässigkeit
Fachkompetenz
Beklagten
verloren
.
Umstand
Fahrzeug
beanstandet
hat
rechtfertigt
Blick
Unzumutbarkeit
Nacherfüllung
andere
Betrachtung
.
Erfüllungsgehilfe
Beklagten
anzusehen
war
etwaige
Versäumnisse
Hauptuntersuchung
Rücksicht
hoheitlichen
Charakter
übertragenen
Fahrzeugüberwachung
zugerechnet
werden
können
kommt
insoweit
.
4
.
Auch
Hinblick
Verurteilung
Zahlung
Austausch
Kraftstoffrelais
Pannenhilfe
entstandenen
Kosten
bleibt
Revision
Erfolg
.
Anspruch
ergibt
§
Nr.
§
.
Anspruch
kann
gemäß
§
Rücktritt
geltend
gemacht
werden
;
umfasst
Aufwendungen
Käufers
Sache
vorliegend
später
mangelhaft
herausstellt
Käufer
Kaufsache
Mangelhaftigkeit
zurückgibt
Senatsurteil
20
Juli
.
.
Auffassung
Revision
stünde
Klägerin
Anspruch
Ersatz
Aufwendungen
auch
dann
bereits
Arglistanfechtung
begründet
wäre
.
Berufungsgericht
insoweit
zutreffend
angenommen
hat
ergäbe
Anspruch
Klägerin
Fall
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
nämlich
dann
Täuschung
liegenden
Verletzung
vorvertraglichen
Nebenpflicht
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.08.2013
OLG
Entscheidung
28.02.2014