NAMEN Verkündet : 15 . April Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz § Nr. § Satz Alt . Gebrauchtwagenhändler trifft generelle anlassunabhängige Obliegenheit Fahrzeug Verkauf umfassend untersuchen . Vielmehr kann Überprüfung Fahrzeugs nur besonderer Umstände konkreten Verdacht Mängel begründen gehalten sein . Abgesehen Fällen ist Händler grundsätzlich nur fachmännischen äußeren Besichtigung " Sichtprüfung " verpflichtet Bestätigung Fortführung Senatsurteile 19 . Juni . ; 7 . Juni . 15 ; 3 November ; 21 . Januar aa ; 11 . Juni f. ; 16 . März ; 21 . Januar f. ; . . . Kaufvertrag enthaltene Eintragung " neu " beinhaltet interessengerechter Auslegung stillschweigende Vereinbarung verkaufte Fahrzeug Zeitpunkt Übergabe Hauptuntersuchung geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde Hauptuntersuchung durchgeführt sei Bestätigung Fortführung Senatsurteil 24 . Februar . " neu " . Beurteilung Nacherfüllung Käufer gemäß § Satz Alt . unzumutbar ist sind Umstände Einzelfalles berücksichtigen insbesondere Zuverlässigkeit Verkäufers vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen Umstand Verkäufer bereits ersten Erfüllungsversuch also Übergabe erheblichen Mangel fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen Vertrauensverhältnis Parteien nachhaltig gestört ist . Urteil 15 . April VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Februar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten gewerblichen Autohändler Rückabwicklung Kaufvertrags Gebrauchtwagen Zahlung Schadensersatz . Vertrag 3 . August kaufte Klägerin Beklagten erstmalig 30 . August zugelassenen leistung km Preis € . Kaufvertrag enthält Rubrik " Zubehör/Sonderausstattung " Eintrag " HU neu " . Tag hatte Technische Überwachungsverein Hauptuntersuchung durchgeführt Fahrzeug beanstandungsfrei TÜVPlakette versehen . nächsten Tag fuhr Klägerin rund km entfernten Wohnort . Fahrt dorthin versagte Motor defekten mehrfach entstanden Klägerin Kosten Pannenhilfe Reparatur Höhe € . anschließenden Klägerin veranlassten Untersuchungen Fahrzeugs wurde starke Korrosion Bremsleitungen Längsträgern Querlenkern Achsträgern Unterboden Zuleitungen Motor festgestellt . Klägerin erklärte Schreiben 30 . August Anfechtung Kaufvertrags arglistiger Täuschung hilfsweise Rücktritt Kaufvertrag begründete Untersuchung festgestellten Verkehrssicherheit Fahrzeugs beeinträchtigenden Mängeln . Beklagte behauptet habe Fahrzeug Verkauf durchgesehen nur vordergründigen Rost festgestellt ; Übrigen habe Untersuchung verlassen . Klägerin begehrt Rückzahlung Kaufpreises Zug Zug Rückgabe Kraftfahrzeugs Ersatz Kosten Pannenhilfe Reparatur jeweils Zinsen . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Landgericht habe Beklagten Recht Rückzahlung geleisteten Kaufpreises Höhe € Zinsen Zug Zug Rückgabe gekauften Fahrzeugs verurteilt . Klägerin habe Kaufvertrag arglistiger Täuschung wirksam angefochten so rückabzuwickeln sei . habe Landgericht Klägerin zutreffend geltend gemachten Aufwendungsersatz Höhe € zuerkannt . Landgericht eingeholten stehe veräußerte Fahrzeug fortgeschrittene offensichtliche Korrosion Bereich Längsträger Fahrwerksteile sämtlicher Zuleitungen Motor überdurchschnittliche Korrosion vorderen Bremsleitungen aufgewiesen habe . Insbesondere Korrosion vorderen Bremsleitungen hätte Verkaufstag durchgeführten Hauptuntersuchung beanstandet werden müssen . erhebliche Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mangel habe bereits Übergabe Fahrzeugs Klägerin vorgelegen . Mangel habe Beklagte Abschluss Kaufvertrags arglistig verschwiegen . Zwar habe Klägerin beweisen können Beklagte positive Kenntnis Korrosionsschäden gehabt habe . Beklagte habe aber bewusst Gebrauchtwagenhändler Verkauf Gebrauchtwagens obliegende Untersuchungspflicht verstoßen Klägerin aufgeklärt verkaufte Fahrzeug allenfalls ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen allein verlassen habe . sei arglistigen Verschweigen Mangels gleichzusetzen . Rechtsprechung Literatur sei unstreitig Gebrauchtwagenhändler Verkauf Gebrauchtwagens Untersuchungspflichten träfen echten generellen Untersuchungspflicht unterscheiden sei . echte Untersuchungspflicht treffe Autohändler nur dann konkreten Verdacht Fahrzeugmängel habe hier Fall gewesen sei . echten Untersuchungspflicht bestehe jedoch generelle Untersuchungspflicht beruhe durchschnittlicher gebrauchter Personenkraftwagen technisch fehlerhaft zumindest fehleranfällig sei . Gebrauchtwagenhändler erzielten Handel Gebrauchtfahrzeug Regel Verkauf höheren Preis Einkauf gezahlt hätten . Wesentliche Voraussetzung Kalkulation sei sorgfältige Untersuchung verkaufenden Fahrzeugs . rechtfertige auch Pflicht generellen Untersuchung . Unterlasse Autohändler Untersuchung führe so oberflächlich schuldhaft Mängel übersehe sei Verhalten vorsätzliche Pflichtverletzung werten Autoverkäufer nur oberflächliche Überprüfung aufkläre . bewusste Fehlverhalten rechtfertige Arglisteinwand . Beklagte habe obliegende generelle Untersuchungspflicht verstoßen verkaufte Fahrzeug sorgfältigen Sichtprüfung unterzogen Klägerin massiv fortgeschrittene Durchrostung Leitungen Unterbodens hingewiesen habe . tungen wären bereits einfachen Sichtprüfung Unterbodens aufgefallen . Beklagte könne auch entlasten Fahrzeug noch Tag Verkaufs vorgeführt Fahrzeug beanstandet habe . Bediene Verkäufer Erfüllung Untersuchungspflicht Dritten Begutachtung verkaufenden Fahrzeugs so handele beauftragte Unternehmen Erfüllungsgehilfe § Satz Prüfverschulden sei Verkäufer zuzurechnen . könne Unterschied machen Verkäufer privaten Gutachter beauftrage hoheitlichen Aufgaben Gebiet Kraftfahrzeugüberwachung betrauten . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand ; Revision ist zurückzuweisen . 1 . Auffassung Berufungsgerichts Klägerin stehe erfolgreicher Arglistanfechtung Anspruch Rückzahlung Kaufpreises § Abs. Satz Alt . ist allerdings Rechtsfehlern beeinflusst . Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Kaufvertrag arglistig herbeigeführt Klägerin unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt habe ist bereits Ansatz verfehlt allgemeine Untersuchungspflicht Gebrauchtwagenhändlers Annahme Berufungsgerichts besteht . ständiger Rechtsprechung Senats trifft Gebrauchtwagenhändler generelle anlassunabhängige Obliegenheit Fahrzeug Verkauf umfassend untersuchen Senatsurteile 19 . Juni . 24 ; 7 . Juni . 15 ; 3 November ; 21 . Januar ; 11 . Juni f. ; 16 . März . Vielmehr kann Überprüfung Fahrzeugs nur besonderer Umstände konkreten Verdacht Mängel begründen gehalten sein Senatsurteile 21 . Januar aaO ; 3 November aaO ; 21 . Januar f. ; 11 . Juni aaO etwa dann Vorschädigung veräußernden Fahrzeugs kennt Senatsurteil 14 . April . . Abgesehen Fällen ist Händler grundsätzlich nur fachmännischen äußeren Besichtigung " Sichtprüfung " verpflichtet Senatsurteil 19 . Juni aaO . hat Berufungsgericht versäumt Feststellungen erforderlichen Ursachenzusammenhang vermeintlichen arglistigen Täuschung Abschluss Kaufvertrags treffen . Tag Kaufvertrags durchgeführten erfolgreichen Vorführung Fahrzeugs Hauptuntersuchung versteht selbst Berufungsgericht erforderlich gehaltene Hinweis Beklagten Fahrzeug selbst untersucht haben Kaufentschluss Klägerin geändert hätte . 2 . Berufungsgericht nähere Begründung angenommen hat Kenntnis Beklagten massiven Durchrostungen somit arglistige Täuschung Verschweigen Mangels sei erwiesen hat Sachverhalt Verstoß § -9- ausgeschöpft . weitere Feststellung Sachverständigen beschriebenen Durchrostungen schon Abschluss Kaufvertrages vorhanden derart gravierend gewesen seien einfachen Sichtprüfung aufgefallen wären legt Schluss Beklagte Sichtprüfung eigenem Vorbringen durchgeführt hat Mängel positiv gekannt zumindest möglich gehalten hat . aufdrängenden Überlegung hätte Berufungsgericht auseinandersetzen müssen . Verkäufer verschweigt offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig mindestens möglich hält gleichzeitig rechnet billigend Kauf nimmt Vertragspartner Fehler kennt Kenntnis Kaufvertrag vereinbarten Inhalt geschlossen hätte Urteile 11 . Februar ; 30 . April ; . . . 3 . Entscheidung Berufungsgericht stellt jedoch anderen Gründen richtig § . Voraussetzungen Arglistanfechtung erfüllt wären ergibt Anspruch Klägerin Rückabwicklung Kaufvertrags jedenfalls § Abs. § Nr. Satz § Abs. § . gekaufte Fahrzeug war Gefahrübergang § mangelhaft vereinbarten Beschaffenheit Zustand befand Erteilung TÜV-Plakette Tag Kaufvertrags rechtfertigte . Kaufvertrag enthaltene Eintragung " neu " beinhaltet interessengerechter Auslegung Senat weiteren Feststellungen erwarten sind selbst vornehmen kann stillschweigende Vereinbarung verkaufte Fahrzeug Zeitpunkt Übergabe Hauptuntersuchung § geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde Hauptuntersuchung durchgeführt sei § Abs. Satz . Insoweit gilt Kaufvertrag enthaltenen Zusatz " TÜV neu " Senatsurteil 24 . Februar . § Abs. ; vgl. ferner Senatsurteil 13 . März . [ betr. Untersuchung § Oldtimer . insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts genügte Fahrzeug Beschaffenheitsvereinbarung war fortgeschrittenen Korrosion insbesondere vorderen Bremsleitungen dennoch erteilten TÜV-Plakette verkehrssicher schlechten Gesamtzustandes Übergabe so beschaffen Betrieb Fahrzeugs gefahrlose Nutzung Straßenverkehr möglich gewesen wären . Klägerin war gemäß § Satz auch vorherige Fristsetzung Rücktritt berechtigt Nacherfüllung § Satz Alt . unzumutbar war . Beurteilung Nacherfüllung Käufer unzumutbar ist sind Umstände Einzelfalles berücksichtigen insbesondere Zuverlässigkeit Verkäufers vgl. BT-Drucks . S. f. vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen BT-Drucks . S. Umstand Verkäufer bereits ersten Erfüllungsversuch also Übergabe erheblichen Mangel fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen 14 . Aufl . . 3 ; 74 . Aufl . . 8 ; BeckOK-BGB/Faust Stand 1 . August § . Vertrauensverhältnis Parteien nachhaltig gestört ist Staudinger/Matusche-Beckmann . § . . ist vorliegend auszugehen . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig zwar geprüft Nacherfüllung Klägerin hiernach unzumutbar war . bedarf jedoch weiteren tatrichterlichen Feststellungen Senat Würdigung Grundlage festgestellten Sachverhalts selbst treffen kann vgl. Urteil 14 . Mai . . steht verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive Mängel Form fortgeschrittener Korrosion sicherheitsrelevanten Bauteilen aufwies bereits ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung weiteres erkennbar gewesen wären . Beklagte hat Ausmaß eigenen Vorbringen bemerkten vordergründigen Rosts " zumindest fahrlässig verkannt vgl. Senatsurteil 11 . Februar . Umstände hat Klägerin nachvollziehbar Vertrauen Zuverlässigkeit Fachkompetenz Beklagten verloren . Umstand Fahrzeug beanstandet hat rechtfertigt Blick Unzumutbarkeit Nacherfüllung andere Betrachtung . Erfüllungsgehilfe Beklagten anzusehen war etwaige Versäumnisse Hauptuntersuchung Rücksicht hoheitlichen Charakter übertragenen Fahrzeugüberwachung zugerechnet werden können kommt insoweit . 4 . Auch Hinblick Verurteilung Zahlung € Austausch Kraftstoffrelais Pannenhilfe entstandenen Kosten bleibt Revision Erfolg . Anspruch ergibt § Nr. § . Anspruch kann gemäß § Rücktritt geltend gemacht werden ; umfasst Aufwendungen Käufers Sache vorliegend später mangelhaft herausstellt Käufer Kaufsache Mangelhaftigkeit zurückgibt Senatsurteil 20 Juli . . Auffassung Revision stünde Klägerin Anspruch Ersatz Aufwendungen auch dann bereits Arglistanfechtung begründet wäre . Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat ergäbe Anspruch Klägerin Fall § Abs. Nr. § Abs. nämlich dann Täuschung liegenden Verletzung vorvertraglichen Nebenpflicht . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 30.08.2013 OLG Entscheidung 28.02.2014