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6.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Oktober
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Kläger
Mietverhältnis
Beklagten
gemäß
§
Abs.
kündigen
kann
.
Beklagten
mieteten
Vertrag
7
.
Dezember
Tante
Klägers
Wohnung
.
§
Mietvertrags
ist
Eigenbedarfskündigung
ausgeschlossen
.
Eigentum
Wohnung
war
Kläger
Tante
bereits
notariellem
Vertrag
27
.
Dezember
Vorbehalt
lebenslangen
Nießbrauchs
übertragen
worden
.
14
.
Oktober
unterzeichneten
Beklagten
Tante
Klägers
Zusatzvereinbarung
Mietvertrag
Vertrag
Lebenszeit
Beklagten
abgeschlossen
war
;
wurden
Erhöhung
Miete
ordentliche
Kündigung
Vermieters
ausgeschlossen
.
Kläger
ist
Alleinerbe
9
Juli
verstorbenen
Tante
geworden
.
Kläger
hat
Verfahren
Amtsgericht
zunächst
Klage
Feststellung
erhoben
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
unwirksam
Mietvertrag
Lebenszeit
Beklagten
unbestimmte
Zeit
abgeschlossen
sei
.
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
hat
Zurücknahme
zunächst
angekündigten
Anträge
nur
noch
zunächst
Hilfsantrag
angekündigten
Feststellungsantrag
gestellt
Vereinbarung
14
.
Oktober
Sonderkündigungsrecht
§
Abs.
zustehe
Kündigungsrecht
jederzeit
ausüben
könne
.
Amtsgericht
hat
Klage
bezüglich
Feststellung
Befugnis
Klägers
jederzeitigen
Ausübung
Kündigungsrechts
abgewiesen
Übrigen
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
sei
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
Kündigung
Mietvertrags
gemäß
§
Abs.
berechtigt
.
Vorschrift
stehe
Eigentümer
grundsätzlich
Recht
Sonderkündigung
Grundstück
hier
Nießbraucher
Dauer
Nießbrauchs
vermietet
worden
sei
.
Zwar
werde
Rechtsprechung
Literatur
Auffassung
vertreten
Eigentümer
Kündigungsrecht
§
Abs.
Anspruch
nehmen
könne
Alleinerbe
Vermieters
geworden
sei
.
Fall
Gesamtrechtsnachfolge
übergegangenen
mietrechtlichen
Verpflichtungen
Eigentümerstellung
bestehenden
Möglichkeit
erfüllen
vereinigt
hätten
sei
treuwidrig
Grundstückseigentümer
formale
Rechtsposition
berufe
Mietverhältnis
§
Abs.
kündige
.
vorliegenden
Fall
bestehe
allerdings
persönliche
Bindung
Klägers
Zusatzvereinbarung
Mietvertrag
.
handele
unzulässigen
Vertrag
Lasten
Dritter
Nießbrauchsberechtigten
Beklagten
.
eigenen
Vorbringen
Beklagten
sei
nämlich
beabsichtigt
gewesen
Verfügungsbefugnis
Klägers
Wohnung
Tod
Tante
beschränken
.
derartige
Vereinbarung
könne
führen
Eigentümer
auch
Beendigung
Nießbrauchs
weiter
gebunden
bleibe
Kündigung
§
Abs.
berechtigt
sein
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Kläger
steht
Sonderkündigungsrecht
gemäß
§
Abs.
.
1
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Kläger
Ende
Nießbrauchs
ursprünglichen
Vermieterin
Mietvertrag
Beklagten
eingetreten
ist
.
§
Abs.
finden
Beendigung
Nießbrauchs
Fall
Veräußerung
vermieteten
Wohnraums
geltenden
Vorschriften
§
§
§
§
567b
entsprechende
Anwendung
Nießbraucher
Grundstück
Dauer
Nießbrauchs
vermietet
hat
.
Vermietung
Dauer
Nießbrauchs
lag
hier
schon
ursprünglichen
unbestimmte
Zeit
abgeschlossenen
Mietvertrag
.
Mietverhältnis
war
Zeitpunkt
Beendigung
Nießbrauchs
ungekündigt
so
Wohnung
Dauer
Nießbrauchs
vermietet
war
;
Wirksamkeit
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
Wohnung
Dauer
Lebenszeit
Beklagten
vermietet
ist
kommt
somit
insoweit
.
2
.
§
Abs.
wird
Eigentümer
grundsätzlich
Möglichkeit
eingeräumt
Mietverhältnis
außerordentlich
Einhaltung
gesetzlichen
Kündigungsfrist
kündigen
;
ermöglicht
Eigentümer
vorzeitige
Beendigung
Mietverhältnisses
Mietvertrag
gemäß
§
Abs.
eintritt
bestimmte
Zeit
geschlossen
ordentliche
Kündigung
erschwert
ausgeschlossen
ist
.
§
.
16
;
2
.
Aufl
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgeht
ist
Eigentümer
jedoch
Glauben
Kündigung
§
Abs.
verwehrt
unabhängig
§
Abs.
persönlich
Mietvertrag
gebunden
ist
beispielsweise
Bewilligung
Nießbrauchs
noch
Eigentümer
selbst
abgeschlossen
hatte
Mietvertrag
beigetreten
Alleinerbe
Vermieters
geworden
ist
Urteile
20
.
Oktober
f.
20
.
Oktober
.
.
Fall
muss
Eigentümer
vereinbarten
bestimmten
Laufzeit
sonstigen
Erschwerung
ordentlichen
Kündigung
festhalten
lassen
anderenfalls
würde
Schutz
Mieters
bezweckende
Vorschrift
§
Gegenteil
verkehrt
Urteil
20
.
Oktober
aaO
S.
.
Berufungsgericht
meint
Grundsätze
hier
anwendbar
seien
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
unzulässigen
Vertrag
Lasten
Dritter
darstelle
Kläger
halten
lassen
müsse
;
vielmehr
sei
Kläger
Erbenstellung
Sonderkündigungsrecht
§
Abs.
zuzubilligen
.
ist
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
unzulässiger
unwirksamer
Vertrag
Lasten
Dritter
liegt
nur
dann
unmittelbar
Rechtspflicht
Vertrag
beteiligten
Dritten
Autorisierung
entstehen
soll
Urteil
29
.
Juni
.
ist
hier
Fall
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
begründet
lediglich
vertragliche
Pflichten
beteiligten
ursprünglichen
Vermieterin
späteren
Erblasserin
.
Umstand
Schuldner
eingegangene
vertragliche
Pflichten
Tod
Erben
hier
Kläger
übergehen
ändert
.
Pflichten
Erben
freisteht
Erbschaft
anzunehmen
auszuschlagen
Haftung
Verbindlichkeiten
Nachlass
beschränken
werden
unmittelbar
Erblasser
geschlossenen
Vertrag
begründet
treffen
erst
Rechtsnachfolge
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
weiterer
Sachaufklärung
bedarf
.
Rechtsschutzziel
Klägers
richtet
allgemein
Mietvertrag
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
enthaltenen
Beschränkungen
ordentlichen
Kündigung
Mietverhältnisses
.
ergibt
ersten
Instanz
angekündigten
unterschiedlichen
Anträgen
Schriftsatz
20
.
Februar
Kläger
ausführt
Zusatzvereinbarung
14
.
Oktober
"
jederzeitigen
Kündigung
"
entgegenstehe
gemäß
§
erforderliche
Schriftform
festen
Verbindung
Zusatzvereinbarung
Mietvertrag
verletzt
sei
.
Träfe
würde
Mietvertrag
§
Satz
unbestimmte
Zeit
geschlossen
gelten
wäre
unabhängig
Sonderkündigungsrecht
§
Abs.
ordentliche
Kündigung
gemäß
§
zulässig
frühestens
Jahres
Zusatzvereinbarung
vgl.
Senatsurteile
29
.
Oktober
54
.
4
.
April
.
.
.
Rechtsauffassung
Vorinstanzen
Kläger
Sonderkündigungsrecht
gemäß
§
Abs.
zugebilligt
haben
kam
.
Berufungsgericht
hatte
bisher
Anlass
Feststellungen
§
treffen
insoweit
Stellung
sachdienlicher
Anträge
hinzuwirken
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung