NAMEN Verkündet : 12 . Oktober Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Kläger Mietverhältnis Beklagten gemäß § Abs. kündigen kann . Beklagten mieteten Vertrag 7 . Dezember Tante Klägers Wohnung . § Mietvertrags ist Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen . Eigentum Wohnung war Kläger Tante bereits notariellem Vertrag 27 . Dezember Vorbehalt lebenslangen Nießbrauchs übertragen worden . 14 . Oktober unterzeichneten Beklagten Tante Klägers Zusatzvereinbarung Mietvertrag Vertrag Lebenszeit Beklagten abgeschlossen war ; wurden Erhöhung Miete ordentliche Kündigung Vermieters ausgeschlossen . Kläger ist Alleinerbe 9 Juli verstorbenen Tante geworden . Kläger hat Verfahren Amtsgericht zunächst Klage Feststellung erhoben Zusatzvereinbarung 14 . Oktober unwirksam Mietvertrag Lebenszeit Beklagten unbestimmte Zeit abgeschlossen sei . mündlichen Verhandlung Amtsgericht hat Zurücknahme zunächst angekündigten Anträge nur noch zunächst Hilfsantrag angekündigten Feststellungsantrag gestellt Vereinbarung 14 . Oktober Sonderkündigungsrecht § Abs. zustehe Kündigungsrecht jederzeit ausüben könne . Amtsgericht hat Klage bezüglich Feststellung Befugnis Klägers jederzeitigen Ausübung Kündigungsrechts abgewiesen Übrigen stattgegeben . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger sei Zusatzvereinbarung 14 . Oktober Kündigung Mietvertrags gemäß § Abs. berechtigt . Vorschrift stehe Eigentümer grundsätzlich Recht Sonderkündigung Grundstück hier Nießbraucher Dauer Nießbrauchs vermietet worden sei . Zwar werde Rechtsprechung Literatur Auffassung vertreten Eigentümer Kündigungsrecht § Abs. Anspruch nehmen könne Alleinerbe Vermieters geworden sei . Fall Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen Eigentümerstellung bestehenden Möglichkeit erfüllen vereinigt hätten sei treuwidrig Grundstückseigentümer formale Rechtsposition berufe Mietverhältnis § Abs. kündige . vorliegenden Fall bestehe allerdings persönliche Bindung Klägers Zusatzvereinbarung Mietvertrag . handele unzulässigen Vertrag Lasten Dritter Nießbrauchsberechtigten Beklagten . eigenen Vorbringen Beklagten sei nämlich beabsichtigt gewesen Verfügungsbefugnis Klägers Wohnung Tod Tante beschränken . derartige Vereinbarung könne führen Eigentümer auch Beendigung Nießbrauchs weiter gebunden bleibe Kündigung § Abs. berechtigt sein . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Kläger steht Sonderkündigungsrecht gemäß § Abs. . 1 . Allerdings ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Kläger Ende Nießbrauchs ursprünglichen Vermieterin Mietvertrag Beklagten eingetreten ist . § Abs. finden Beendigung Nießbrauchs Fall Veräußerung vermieteten Wohnraums geltenden Vorschriften § § § § 567b entsprechende Anwendung Nießbraucher Grundstück Dauer Nießbrauchs vermietet hat . Vermietung Dauer Nießbrauchs lag hier schon ursprünglichen unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag . Mietverhältnis war Zeitpunkt Beendigung Nießbrauchs ungekündigt so Wohnung Dauer Nießbrauchs vermietet war ; Wirksamkeit Zusatzvereinbarung 14 . Oktober Wohnung Dauer Lebenszeit Beklagten vermietet ist kommt somit insoweit . 2 . § Abs. wird Eigentümer grundsätzlich Möglichkeit eingeräumt Mietverhältnis außerordentlich Einhaltung gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen ; ermöglicht Eigentümer vorzeitige Beendigung Mietverhältnisses Mietvertrag gemäß § Abs. eintritt bestimmte Zeit geschlossen ordentliche Kündigung erschwert ausgeschlossen ist . § . 16 ; 2 . Aufl . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgeht ist Eigentümer jedoch Glauben Kündigung § Abs. verwehrt unabhängig § Abs. persönlich Mietvertrag gebunden ist beispielsweise Bewilligung Nießbrauchs noch Eigentümer selbst abgeschlossen hatte Mietvertrag beigetreten Alleinerbe Vermieters geworden ist Urteile 20 . Oktober f. 20 . Oktober . . Fall muss Eigentümer vereinbarten bestimmten Laufzeit sonstigen Erschwerung ordentlichen Kündigung festhalten lassen anderenfalls würde Schutz Mieters bezweckende Vorschrift § Gegenteil verkehrt Urteil 20 . Oktober aaO S. . Berufungsgericht meint Grundsätze hier anwendbar seien Zusatzvereinbarung 14 . Oktober unzulässigen Vertrag Lasten Dritter darstelle Kläger halten lassen müsse ; vielmehr sei Kläger Erbenstellung Sonderkündigungsrecht § Abs. zuzubilligen . ist Rechtsfehlern beeinflusst . unzulässiger unwirksamer Vertrag Lasten Dritter liegt nur dann unmittelbar Rechtspflicht Vertrag beteiligten Dritten Autorisierung entstehen soll Urteil 29 . Juni . ist hier Fall Zusatzvereinbarung 14 . Oktober begründet lediglich vertragliche Pflichten beteiligten ursprünglichen Vermieterin späteren Erblasserin . Umstand Schuldner eingegangene vertragliche Pflichten Tod Erben hier Kläger übergehen ändert . Pflichten Erben freisteht Erbschaft anzunehmen auszuschlagen Haftung Verbindlichkeiten Nachlass beschränken werden unmittelbar Erblasser geschlossenen Vertrag begründet treffen erst Rechtsnachfolge . . kann Berufungsurteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif weiterer Sachaufklärung bedarf . Rechtsschutzziel Klägers richtet allgemein Mietvertrag Zusatzvereinbarung 14 . Oktober enthaltenen Beschränkungen ordentlichen Kündigung Mietverhältnisses . ergibt ersten Instanz angekündigten unterschiedlichen Anträgen Schriftsatz 20 . Februar Kläger ausführt Zusatzvereinbarung 14 . Oktober " jederzeitigen Kündigung " entgegenstehe gemäß § erforderliche Schriftform festen Verbindung Zusatzvereinbarung Mietvertrag verletzt sei . Träfe würde Mietvertrag § Satz unbestimmte Zeit geschlossen gelten wäre unabhängig Sonderkündigungsrecht § Abs. ordentliche Kündigung gemäß § zulässig frühestens Jahres Zusatzvereinbarung vgl. Senatsurteile 29 . Oktober 54 . 4 . April . . . Rechtsauffassung Vorinstanzen Kläger Sonderkündigungsrecht gemäß § Abs. zugebilligt haben kam . Berufungsgericht hatte bisher Anlass Feststellungen § treffen insoweit Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung