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2803 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
2
§
Nr.
§
Auch
hochpreisigen
Dressurpferd
begründet
Vorhandensein
"
"
Kaufvertragsparteien
anderslautende
Beschaffenheitsvereinbarung
geschlossen
haben
genommen
grundsätzlich
noch
Sachmangel
§
Abs.
Satz
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteile
7
.
Februar
.
.
;
29
.
März
.
.
.
kommt
entscheidend
häufig
derartige
Röntgenbefunde
vorkommen
insoweit
Klarstellung
Senatsurteils
7
.
Februar
aaO
.
.
Verkäufer
Dressurpferdes
hat
auch
sonst
Verkauf
Reitpferdes
anderslautende
Beschaffenheitsvereinbarung
Kaufvertragsparteien
nur
einzustehen
Tier
Gefahrübergang
krank
ist
auch
ebenfalls
vertragswidrigen
Zustand
befindet
bereits
Sicherheit
zumindest
hohe
Wahrscheinlichkeit
besteht
alsbald
erkranken
wird
sonstigen
Gründen
vertraglich
vorausgesetzte
gewöhnliche
Verwendung
mehr
einsetzbar
sein
wird
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteile
29
.
März
aaO
.
;
7
.
Februar
aaO
.
ECLI
:
:
Veräußerung
Verkäufer
hier
Bereich
Pferdehandels
tätigen
selbständigen
Reitlehrer
Pferdeausbilder
ausschließlich
privaten
Zwecken
genutzten
Pferdes
ist
regelmäßig
Unternehmergeschäft
qualifizieren
Anschluss
Senatsurteile
13
.
März
.
18
;
27
.
September
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Urteil
18
.
Oktober
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
17
.
Zivilsenat
11
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
kaufte
Ende
Jahres
Beklagten
Wege
mündlich
geschlossenen
Kaufvertrages
damals
10-jährigen
Hannoveraner
"
"
Preis
pferd
Grand-Prix-Prüfungen
einzusetzen
.
Beklagte
selbständig
Reitlehrer
Pferdetrainer
tätig
ist
hatte
Pferd
zuvor
eigene
Zwecke
erworben
Dressurpferd
ausgebildet
.
Zeugin
Kläger
Pferd
anschließend
Verwendung
Turnieren
Verfügung
stellen
wollte
"
"
24
.
25
November
probegeritten
Veranlassung
Klägers
Pferdeklinik
.
30
November
durchgeführte
"
große
Ankaufsuntersuchung
"
erheblichen
Befunde
ergeben
hatte
erfolgte
Übergabe
Pferdes
Kläger
3
.
Januar
.
Rahmen
tierärztlichen
Untersuchung
wurde
15
.
Juni
"
"
rechten
Facettengelenk
vierten
Röntgenbefund
festgestellt
.
Später
ergab
weiterführende
computertomographische
Untersuchung
Halswirbelsäule
diesbezüglich
hintere
kaudale
Gelenkfortsatz
vierten
Halswirbels
rechts
deutlich
verändert
war
.
Kläger
macht
geltend
Röntgenbefund
sei
Ursache
schwerwiegenden
Rittigkeitsprobleme
"
"
unmittelbar
Übergabe
gezeigt
habe
;
Pferd
lahme
habe
offensichtliche
Schmerzen
widersetze
reiterlichen
Einwirkung
.
Anwaltsschreiben
27
.
Juni
erklärte
vergeblicher
Fristsetzung
Nacherfüllung
Rücktritt
Kaufvertrag
forderte
Beklagten
Rücknahme
Pferdes
.
vorliegenden
Rechtsstreit
begehrt
Kläger
Rückabwicklung
Feststellung
Annahmeverzuges
Verpflichtung
Beklagten
Kläger
entstehenden
notwendigen
Aufwendungen
Unterhaltung
"
"
ersetzen
.
Klage
hat
instanzen
Erfolg
gehabt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
geltend
gemachte
Anspruch
Rückzahlung
Kaufpreises
Zug
Zug
Herausgabe
Rückübereignung
Pferdes
"
"
gemäß
§
Abs.
;
dementsprechend
habe
auch
Anspruch
begehrten
Feststellungen
.
Parteien
hätten
Abschluss
Kaufvertrages
zumindest
stillschweigend
Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend
getroffen
Pferd
Röntgenbefund
entsprechend
Bereich
Facettengelenks
aufweisen
dürfe
.
habe
Beklagte
Anhörung
Rahmen
mündlichen
Verhandlung
30
November
Berufungsgericht
"
so
eingeräumt
"
sei
Kläger
versehentlich
protokolliert
worden
sei
bestätigt
worden
.
entsprechende
Befund
habe
bereits
Übergabe
Pferdes
Kläger
vorgelegen
.
Zwar
habe
Sachverständige
ausgeführt
Sicht
nur
sehr
hoher
Wahrscheinlichkeit
Vorliegen
Befundes
Übergabe
Pferdes
ausgegangen
werden
könne
Ankaufsuntersuchung
letztlich
nur
zweidimensionale
Röntgenaufnahme
weiteres
bildgebendes
Material
jedoch
erst
Monate
Ankaufsuntersuchung
erstellt
worden
sei
.
könne
Ansicht
Sachverständigen
letztendlicher
Sicherheit
vollständig
ausgeschlossen
werden
Befund
Übergabe
Pferdes
weiteren
rungen
ausgesetzt
gewesen
sei
.
Gericht
sei
jedoch
überzeugt
Röntgenbefund
tatsächlich
bereits
Zeitpunkt
Ankaufsuntersuchung
vorgelegen
habe
Sachverständige
habe
anlässlich
Ankaufsuntersuchung
gefertigten
Röntgenbildern
Veränderungen
Bereich
Facettengelenks
vierten
fünften
Halswirbel
erkennen
können
weiteren
bildgebenden
Material
Einklang
bringen
ließen
.
Übrigen
deute
Zustand
Befundes
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bereits
dritten
Lebensjahr
Pferdes
entstanden
sei
.
ergebe
Vorliegen
Röntgenbefunds
bereits
Übergabe
auch
§
Befund
Monaten
Übergabe
Pferdes
gezeigt
habe
.
Reitlehrer
Pferdetrainer
sei
Beklagte
Vertragsschluss
selbständig
umsatzsteuerpflichtig
mithin
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
tätig
gewesen
.
Verkauf
Pferdes
weiche
so
weitgehend
gewöhnlichen
Tätigkeitsfeld
Beklagten
Gewerbe
mehr
zuzurechnen
wäre
.
habe
Kläger
Vertrag
Verbraucher
Sinne
§
abgeschlossen
ersichtlich
sei
Pferd
Rahmen
beruflichen
Tätigkeit
gekauft
habe
;
selbst
Art
professionelle
Turnierreiterin
tätigen
Zeugin
führe
zwingend
unternehmerischen
Tätigkeit
Klägers
könne
auch
durchaus
Bereich
Hobbys
zugeordnet
werden
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Kläger
Rückabwicklung
Kaufvertrages
gemäß
§
Nr.
§
Abs.
§
Satz
§
Abs.
§
weiteren
begehrten
menhängenden
Feststellungen
verlangen
einerseits
allein
Auffassung
Berufungsgerichts
bereits
Übergabe
streitgegenständlichen
Pferdes
§
vorhandene
Röntgenbefund
nachweisbarer
klinischer
Auswirkungen
Sachmangel
begründen
vermag
andererseits
bislang
hinreichende
Feststellungen
fehlen
Kläger
behaupteten
"
Rittigkeitsprobleme
"
unabhängig
besagtem
Röntgenbefund
bereits
Übergabe
Pferdes
vorlagen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Kläger
Vermutung
§
zugute
Beklagte
Unternehmer
gehandelt
hat
Verbrauchsgüterkauf
vorliegt
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Pferd
sei
bereits
streitgegenständlichen
Röntgenbefunds
Sachmangel
behaftet
gewesen
Befund
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
hoher
sehr
hoher
Wahrscheinlichkeit
klinisch
relevant
gewesen
ist
auch
Kläger
bemängelten
"
Rittigkeitsproblemen
"
geführt
hat
Parteien
vereinbarten
Beschaffenheit
abgewichen
sei
§
Abs.
Satz
.
Auffassung
Revision
ist
insofern
allerdings
beanstanden
Berufungsgericht
Grundlage
Ausführungen
Sachverständigen
Überzeugung
gelangt
ist
streitgegenständliche
Röntgenbefund
habe
bereits
Gefahrübergang
vorgelegen
.
Zwar
hat
Sachverständige
letztendlicher
Sicherheit
lediglich
"
sehr
wahrscheinlich
"
festgestellt
Veränderungen
betreffenden
Gelenkfortsatz
Wirbelsäule
Gefahrübergang
naturwissenschaftlicher
Sicht
"
vollständig
"
ausschließen
konnte
.
auch
volle
richterliche
Überzeugungsbildung
§
Abs.
setzt
absolute
unumstößliche
Gewissheit
Sinne
wissenschaftlichen
Nachweises
nur
praktische
Leben
brauchbaren
Grad
Gewissheit
Zweifeln
Schweigen
gebietet
völlig
auszuschließen
.
.
;
vgl.
Urteile
16
.
April
.
8
;
11
.
Juni
.
40
;
12
.
Oktober
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
jeweils
.
darf
Richter
Gutachter
nur
Wahrscheinlichkeitsgrade
festlegt
Bildung
persönlichen
Überzeugung
Grad
praktischen
Wahrscheinlichkeit
abhalten
lassen
vgl.
Urteile
26
.
Oktober
;
12
.
Oktober
aaO
.
;
jeweils
.
Insofern
ist
Berufungsgericht
inhaltlicher
Auseinandersetzung
sachverständigen
Ausführungen
rechtlich
beanstandender
Weise
Schluss
gelangt
streitgegenständliche
Röntgenbefund
habe
bereits
Gefahrübergang
vorgelegen
.
Recht
rügt
Revision
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
bereits
betreffenden
Röntgenbefund
handele
unabhängig
klinische
Erscheinungen
verbunden
seien
Sachmangel
Sinne
§
Abs.
Satz
.
ist
einmal
Ansatz
erkennbar
Parteien
ausdrücklich
konkludent
Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend
getroffen
haben
könnten
Pferd
Röntgenbefund
Sachverständigen
Bereich
Facettengelenks
festgestellten
haben
dürfe
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
setzt
Beschaffenheitsvereinbarung
Sinne
§
Abs.
Satz
Verkäufer
vertragsgemäß
bindender
Weise
Gewähr
Vorhandensein
Eigenschaft
Kaufsache
übernimmt
Bereitschaft
erkennen
gibt
Folgen
Fehlens
Eigenschaft
einzustehen
vgl.
Senatsurteile
4
.
Juni
-9-
Abs.
;
12
.
März
.
13
;
26
.
April
.
.
Vereinbarung
kann
ausdrücklich
insoweit
Streitfall
allein
Betracht
kommt
schlüssiges
Verhalten
getroffen
werden
vgl.
Senatsurteile
29
.
Juni
.
18
;
26
.
April
aaO
.
Allerdings
sind
Vorliegen
Beschaffenheitsvereinbarung
§
Abs.
Satz
strenge
Anforderungen
stellen
;
Geltung
neuen
Schuldrechts
kommt
mehr
Zweifel
nur
noch
eindeutigen
Fällen
Betracht
.
.
;
zuletzt
Senatsurteile
15
.
Juni
.
;
29
.
Juni
aaO
.
35
;
26
.
April
aaO
;
27
.
September
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Einzelfall
Beschaffenheitsvereinbarung
bejahen
ist
ist
Frage
erster
Linie
Tatrichter
obliegenden
Vertragsauslegung
Senatsurteile
29
.
Juni
aaO
.
18
;
26
.
April
aaO
.
Auslegung
Individualvereinbarung
kann
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt
sind
wesentlicher
Auslegungsstoff
Acht
gelassen
wurde
Auslegung
Revision
gerügten
Verfahrensfehlern
beruht
.
.
;
vgl.
Senatsurteile
9
Juli
.
;
12
.
Oktober
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
26
.
April
.
17
;
jeweils
.
Rechtsfehler
liegen
hier
Revision
zutreffend
geltend
macht
indes
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
"
zumindest
stillschweigenden
"
Beschaffenheitsvereinbarung
vorbezeichneten
Inhalt
ausschließlich
gestützt
Beklagte
Anhörung
mündlichen
Verhandlung
30
November
Berufungsgericht
"
so
eingeräumt
"
Kläger
entsprechenden
Vortrag
versehentlich
protokolliert
worden
sei
bestätigt
habe
.
Tatsächlich
enthält
Berufungsgericht
Bezug
genommene
Sitzungsprotokoll
diesbezüglich
zunächst
folgende
Erklärung
Klägers
:
"
Erinnerung
haben
konkreten
Beschaffenheitsvereinbarungen
z.B.
Röntgenklasse
getroffen
.
"
Bezogen
ergänzte
Beklagte
:
"
Auch
habe
besondere
Vereinbarungen
Erinnerung
.
Ebenso
Kläger
kann
auch
sagen
besonderen
Punkte
ausgemacht
haben
Vorliegen
Ankaufsuntersuchung
Kauf
dann
gekommen
wäre
.
Wäre
Röntgenbefund
dann
jetzt
Laufe
Rechtsstreits
herausgestellt
hat
schon
Ankaufsuntersuchung
diesbezüglichen
Ankaufprotokoll
ausgewiesen
worden
wäre
Kläger
Grund
gewesen
Kauf
kommt
.
"
lässt
auch
Parteien
Rechtsstreits
erkennbar
Betracht
gezogene
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
hätten
stillschweigend
Beschaffenheitsvereinbarung
bestimmter
Röntgenbefunde
getroffen
allerdings
Revision
Recht
rügt
einmal
Ansatz
stützen
.
auch
Abschluss
Beschaffenheitsvereinbarung
§
Abs.
Satz
bedarf
aufeinander
bezogener
korrespondierender
Willenserklärungen
§
§
.
Angebot
Annahme
.
Zwar
können
durchaus
auch
stillschweigend
mithin
schlüssiges
Verhalten
abgegeben
werden
vgl.
Senatsurteil
29
.
Juni
aaO
.
Vorliegend
ist
aber
erkennbar
auch
nur
Parteien
schluss
Kaufvertrages
Abschluss
entsprechenden
Vereinbarung
gerichteten
Willen
gebildet
haben
könnte
geschweige
denn
Wille
Form
Ausdruck
gebracht
worden
wäre
.
Gegenteil
haben
Parteien
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
sogar
ausdrücklich
übereinstimmend
erklärt
besonderen
Vereinbarungen
betreffend
Beschaffenheit
"
"
getroffen
wurden
.
Insofern
wollte
konnte
Beklagte
Abschluss
derartigen
tatsächlich
getroffenen
Beschaffenheitsvereinbarung
Nachhinein
auch
"
einräumen
"
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
grundlegend
verkannt
nachträgliche
Mutmaßungen
Partei
hier
Beklagten
andere
Partei
hier
Kläger
Kenntnis
Vorliegen
Fehlen
bestimmter
Eigenschaften
Kaufgegenstandes
Vertrag
so
geschlossen
haben
würde
auch
dann
tatsächlichen
Abschluss
entsprechenden
Beschaffenheitsvereinbarung
gleichzusetzen
sind
nachträglich
herbeiführen
können
Richtigkeit
Mutmaßungen
anderen
Partei
bestätigt
wird
.
Überdies
sind
Begleitumstände
Anhaltspunkte
konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung
ergeben
könnten
erkennbar
Parteien
vorgetragen
.
2
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
begründet
insoweit
beanstandenden
Auffassung
Berufungsgerichts
bereits
Gefahrübergang
vorhandene
Röntgenbefund
genommen
auch
Sachmangel
Pferdes
§
Abs.
Satz
.
vermögen
Kläger
behaupteten
diversen
"
Rittigkeitsprobleme
"
jedenfalls
bisherigem
Sachstand
Anspruch
Klägers
weit
Vermutung
§
Unternehmerhandelns
Beklagten
zugute
kommt
Rückabwicklung
Kaufvertrages
begründen
.
Röntgenbefundes
kann
letztlich
offenbleiben
Parteien
Revision
meint
Vertrag
zusätzlich
Verwendung
hochklassiges
Dressurpferd
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
vorausgesetzt
haben
Landgericht
abgestellt
hatte
ankommt
"
"
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
gewöhnliche
Verwendung
eignet
Beschaffenheit
aufweist
derartigen
Dressurpferd
üblich
ist
Kläger
erwarten
konnte
.
Verwendungseignung
Pferdes
steht
Fällen
Frage
gerichtliche
Sachverständige
bereits
Landgericht
festgestellt
hatte
Ausführungen
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
klinische
Auswirkungen
streitgegenständlichen
Röntgenbefunds
festzustellen
vermochte
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Eignung
klinisch
unauffälligen
Pferdes
vertraglich
vorausgesetzte
Verwendung
Reitpferd
schon
beeinträchtigt
wird
Abweichungen
physiologischen
Norm
"
lediglich
geringe
Wahrscheinlichkeit
besteht
Tier
zukünftig
klinische
Symptome
entwickeln
wird
Verwendung
Reitpferd
entgegenstehen
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
.
.
Ebenso
wenig
gehört
üblichen
Beschaffenheit
Tieres
Hinsicht
biologischen
physiologischen
Idealnorm
"
entspricht
Senatsurteil
7
.
Februar
aaO
.
.
Wertung
trägt
Umstand
Rechnung
Tieren
Lebewesen
handelt
ständigen
Entwicklung
unterliegen
anders
Sachen
individuellen
Anlagen
ausgestattet
dementsprechend
ergebenden
chen
Risiken
behaftet
sind
vgl.
auch
Senatsurteil
29
.
März
.
.
Käufer
Pferdes
kann
redlicherweise
erwarten
auch
besondere
Beschaffenheits-)Vereinbarung
Tier
"
idealen
"
Anlagen
erhält
muss
Regelfall
rechnen
erworbene
Tier
einen
anderen
Hinsicht
physiologische
Abweichungen
Idealzustand
aufweist
Lebewesen
ungewöhnlich
sind
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
aaO
.
Auch
verbundenen
Risiken
spätere
Entwicklung
Tieres
sind
Lebewesen
typisch
stellen
genommen
noch
vertragswidrigen
Zustand
Verkäufer
Tieres
haftet
Fortbestand
Gefahrübergang
gegebenen
Gesundheitszustands
vgl.
Senatsurteil
29
.
März
aaO
.
.
Erwägungen
gleichem
Maße
Dressurpferde
übertragen
sind
wies
"
"
Gefahrübergang
vorhandenen
nisch
allerdings
auswirkenden
Röntgenbefunds
diesbezüglich
Sachmangel
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
hat
Verkäufer
nur
anderslautende
Beschaffenheitsvereinbarung
geschlossen
wurde
einzustehen
Tier
Gefahrübergang
krank
ist
auch
ebenfalls
vertragswidrigen
Zustand
befindet
bereits
Sicherheit
zumindest
hohe
Wahrscheinlichkeit
besteht
alsbald
erkranken
wird
vgl.
bereits
Senatsurteil
29
.
März
aaO
sonstigen
Gründen
vertraglich
vorausgesetzte
gewöhnliche
Verwendung
mehr
einsetzbar
sein
wird
.
war
vorliegend
aber
Fall
.
gerichtliche
Sachverständige
hat
klinische
Auswirkungen
streitgegenständlichen
Röntgenbefunds
Zeitpunkt
Gefahrübergangs
feststellen
können
noch
zukünftig
hinreichend
wahrscheinlich
erachtet
.
bloße
Möglichkeit
zukünftigen
"
Fortschreiten
"
Röntgenbefunds
Verwendung
Dressurpferd
entgegenstehende
klinische
Erscheinungen
auftreten
könnten
ist
geeignet
maßgeblichen
Zeitpunkt
Gefahrübergangs
Eignung
gewöhnliche
Vertrag
vorausgesetzte
Verwendung
hindern
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
aaO
.
.
folgt
auch
jedoch
Landgericht
Bezugnahme
Senatsurteil
7
.
Februar
aaO
ausschlaggebend
erachtet
hatte
streitgegenständlichen
Röntgenbefund
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Dressurpferden
vergleichsweise
selten
auftretende
morphologische
Veränderung
handelt
.
Berücksichtigung
zuvor
genannten
Grundsätze
betreffend
Kauf
Tieres
hinzunehmenden
Abweichungen
Idealnorm
"
kann
Frage
Gefahrübergang
vorliegender
Röntgenbefund
negativ
Beschaffenheit
abweicht
Pferden
betreffenden
Altersgruppe
Preiskategorie
üblich
ist
Käufer
erwarten
darf
§
Abs.
Satz
Nr.
entscheidend
ankommen
häufig
derartige
Röntgenbefunde
Pferden
Kategorie
vorkommen
insoweit
Klarstellung
Senatsurteil
7
.
Februar
aaO
.
.
Selbst
selten
gar
erstmalig
auftretenden
Abweichung
Idealnorm
ist
vorstehend
bereits
ausgeführt
allein
ausschlaggebend
bereits
Sicherheit
hohe
Wahrscheinlichkeit
besteht
Tier
alsbald
erkranken
wird
sonstigen
Gründen
traglich
vorausgesetzte
gewöhnliche
Verwendung
mehr
einsetzbar
sein
wird
.
kommt
somit
entscheidend
Kläger
behaupteten
diversen
"
Rittigkeitsprobleme
"
Lahmheit
Schmerzen
Widersetzlichkeit
bereits
Gefahrübergang
vorhanden
waren
.
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
allerdings
folgerichtig
Feststellung
getroffen
.
Rechtsirrig
ist
indes
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
komme
Vermutung
§
zugute
Beklagte
Unternehmer
Abs.
gehandelt
habe
Verbrauchsgüterkauf
Abs.
vorliege
.
Kläger
bleibt
vielmehr
Kaufsache
entgegengenommen
hat
Geltendmachung
Rechte
grundsätzlich
beweisbelastet
§
;
vgl.
Senatsurteil
12
.
Oktober
aaO
.
.
.
Unternehmer
ist
Legaldefinition
§
Abs.
natürliche
juristische
Person
rechtsfähige
Personengesellschaft
Abschluss
Rechtsgeschäfts
Ausübung
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
handelt
.
ist
§
13
.
Juni
geltenden
Fassung
.
S.
Verbraucher
natürliche
Person
Rechtsgeschäft
Zwecken
abschließt
überwiegend
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
zugeordnet
werden
können
.
gewerbliche
auch
selbständige
berufliche
Tätigkeit
setzen
jedenfalls
selbständiges
planmäßiges
gewisse
Dauer
angelegtes
Anbieten
entgeltlicher
Leistungen
Markt
Gewinnerzielungsabsicht
erforderlich
ist
vgl.
Senatsurteile
29
.
März
aaO
.
14
;
13
.
März
.
18
;
27
.
September
aaO
;
MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen
7
.
Aufl
.
.
.
Abgrenzung
Unternehmerhandeln
ist
grundsätzlich
objektiv
bestimmende
Zweckrichtung
Rechtsgeschäfts
entscheidend
Beschluss
24
.
Februar
ZB
f.
;
Urteile
15
November
ZR
.
f.
;
27
.
September
aaO
.
kommt
maßgeblich
jeweiligen
Umstände
Einzelfalles
insbesondere
Verhalten
Parteien
Vertragsschluss
Senatsurteil
27
.
September
aaO
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
Beklagte
Auffassung
Berufungsgerichts
Unternehmer
anzusehen
.
ist
ersichtlich
Abschluss
streitgegenständlichen
Kaufvertrags
Ausübung
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
gehandelt
haben
könnte
.
So
ergeben
Feststellungen
Berufungsgerichts
Anhaltspunkte
Beklagte
Vergangenheit
bereits
vereinzelt
sogar
regelmäßig
Pferde
verkauft
haben
mithin
Weise
Bereich
Pferdehandels
unternehmerisch
tätig
geworden
sein
könnte
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Revisionserwiderung
übersieht
Rahmen
allgemeinen
Mutmaßung
"
eben
ungewöhnlich
sei
"
Pferdetrainer
erfolgreich
ausgebildete
Pferde
anschließend
auch
verkaufe
Beklagte
ausdrücklichen
tatbestandlichen
Feststellungen
beruflich
gerade
ausschließlich
Pferde
dritter
Personen
ausbildete
.
Zwar
könnte
auch
erstmalige
einmalige
Abschluss
entsprechenden
Rechtsgeschäfts
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
zukünftiges
unternehmerisches
Handeln
ausgerichtet
sein
vgl.
etwa
Unternehmereigenschaft
sogenannten
Existenzgründern
:
schluss
24
.
Februar
ZB
aaO
;
Urteil
15
November
ZR
aaO
.
Auch
gibt
vorliegend
jedoch
Anhaltspunkte
.
Insbesondere
ist
erkennbar
Beklagte
Verkauf
"
"
Weise
angeboten
betrieben
haben
könnte
;
vielmehr
ist
Parteien
unstreitig
Verkauf
Initiative
Klägers
zurückging
.
Auch
unmittelbaren
Umstände
Kaufvertragsabschlusses
sprechen
planmäßiges
gewisse
Dauer
angelegtes
gewerbliches
Vorgehen
Beklagten
Kaufvertrag
schriftlich
geschlossen
noch
Rechnung
ausgestellt
wurde
.
maßgebender
Bedeutung
ist
Zweck
veräußerte
Gegenstand
bislang
genutzt
worden
ist
verkauft
werden
sollte
Senatsurteil
27
.
September
aaO
.
Veräußerung
Verkäufer
privat
genutzten
Pferdes
ist
Senatsrechtsprechung
Kraftfahrzeugen
vgl.
Senatsurteile
13
.
März
aaO
;
27
.
September
aaO
regelmäßig
Unternehmergeschäft
qualifizieren
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
aber
festgestellt
Beklagte
streitgegenständliche
Pferd
zunächst
ausschließlich
"
eigenen
Zwecken
"
ausgebildet
trainiert
hatte
.
Verkauf
Beklagten
rein
privat
genutzten
Pferdes
kam
sodann
Parteien
unstreitig
ist
Bemühen
Klägers
.
Somit
ist
Verkauf
Pferdes
auch
Gesichtspunkt
ausschließlich
privaten
Bereich
Beklagten
zuzuordnen
.
folgt
vorliegend
auch
Umstand
selbständige
berufliche
Tätigkeit
Beklagten
Reitlehrer
Pferdeausbilder
Berufungsgericht
noch
zutreffend
erkannt
hat
unternehmerischen
Bereich
zuzuordnen
ist
.
Revision
Recht
rügt
erfolgte
Verkauf
Dressurpferdes
"
Ausübung
"
Tätigkeit
.
Vermutung
vorgenommenen
Rechtsgeschäfte
Unternehmers
"
Zweifel
"
geschäftlichen
Bereich
zuzuordnen
sind
besteht
.
Senat
hat
insofern
Revisionserwiderung
Bezug
genommenen
Urteil
vielmehr
lediglich
Fall
GmbH
Formkaufmann
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
entschieden
auch
Verkauf
beweglicher
Sachen
Verbraucher
Zweifel
Betrieb
Handelsgewerbes
§
Abs.
gehört
auch
branchenfremdes
Nebengeschäft
handelt
Bestimmungen
§
.
Verbrauchsgüterkauf
fällt
gesetzliche
Vermutung
§
Abs.
widerlegt
ist
Senatsurteil
13
Juli
.
19
;
vgl.
auch
Urteil
9
.
Dezember
XI
.
22
;
Sinne
auch
Senatsurteil
13
.
März
aaO
.
.
entsprechender
allgemeiner
selbständig
Erwerbstätigen
anzuwendender
Rechtsgedanke
ist
§
Abs.
jedoch
entnehmen
Verbraucherschutz
ausgerichteten
Bestimmungen
§
§
anderes
Regelungsziel
verfolgen
Publizität
Vertrauensschutz
gerichtete
§
vgl.
MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen
aaO
.
34
;
15
.
Aufl
.
.
17
;
Staudinger/
.
§
.
;
Palandt/Ellenberger
76
.
Aufl
.
.
2
;
jeweils
mwN
auch
Gegenansicht
.
Vielmehr
setzt
Handeln
Ausübung
"
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
Sinne
§
Abs.
gerade
hinreichend
engen
Zusammenhang
eben
erfolgt
.
tätigkeitsspezifischer
Zusammenhang
besteht
Tätigkeit
Reitlehrer
Pferdetrainer
einen
Seite
Verkauf
Dressurpferdes
jedoch
Weiteres
ist
jedenfalls
gegebenen
Umständen
allenfalls
äußerlicher
Natur
.
verkennt
Berufungsgericht
vielmehr
pauschal
nähere
Begründung
annimmt
Verkauf
Pferdes
weiche
"
so
weitgehend
"
unternehmerischen
Tätigkeit
Beklagten
.
notwendige
Zusammenhang
beruflichen
Tätigkeit
ist
auch
bereits
anzunehmen
Beklagten
Ausbildung
"
"
Kenntnisse
Pferdetrainer
zugutegekommen
sein
insofern
Gunsten
auch
mittelbar
erzielten
Verkaufspreis
ausgewirkt
haben
könnten
.
Zwar
können
Nutzung
beruflich
erworbener
Kenntnisse
Fähigkeiten
insbesondere
Einsatz
geschäftlichen
Bereich
gehörenden
Sachmitteln
Einzelfall
durchaus
Zuordnung
beurteilenden
Rechtsgeschäfts
unternehmerischen
Tätigkeit
sprechen
.
Vorliegend
fand
Ausbildung
streitgegenständlichen
Pferdes
aber
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausschließlich
"
eigenen
Zwecken
"
bereits
Blick
beabsichtigten
späteren
Verkauf
.
.
1
.
kann
angefochtene
Urteil
Berufungsgerichts
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
ausgeführten
Gründen
Endentscheidung
reif
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
;
macht
Senat
Möglichkeit
Abs.
Satz
Gebrauch
.
2
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
nunmehr
Sache
befassende
Senat
Berufungsgerichts
Rahmen
gegebenenfalls
erneuter
Hinzuziehung
bereits
bestellten
Sachverständigen
nachzuholenden
Feststellungen
Kläger
behaupteten
Rittigkeitsproblemen
Umstand
zusetzen
haben
wird
Sachverständige
bereits
bisherigen
Ausführungen
Probleme
Bereiten
Pferdes
Kläger
erstmals
Wochen
Übergabe
tierärztliche
Klinik
verbringen
ließ
hoher
Wahrscheinlichkeit
Muskelverspannung
Rückenbereich
Pferdes
zurückführte
auch
Beklagte
falsche
reiterliche
Behandlung
Übergabe
Pferdes
Kläger
gering
überwiegend
%
wahrscheinlich
"
erachtete
.
Überlegungen
wird
Berufungsgericht
überdies
Verkauf
durchgeführten
Proberitte
Zeugin
befundlose
suchung
einzubeziehen
haben
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung