NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz Nr. 2 § Nr. § Auch hochpreisigen Dressurpferd begründet Vorhandensein " " Kaufvertragsparteien anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben genommen grundsätzlich noch Sachmangel § Abs. Satz Bestätigung Fortführung Senatsurteile 7 . Februar . . ; 29 . März . . . kommt entscheidend häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen insoweit Klarstellung Senatsurteils 7 . Februar aaO . . Verkäufer Dressurpferdes hat auch sonst Verkauf Reitpferdes anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung Kaufvertragsparteien nur einzustehen Tier Gefahrübergang krank ist auch ebenfalls vertragswidrigen Zustand befindet bereits Sicherheit zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht alsbald erkranken wird sonstigen Gründen vertraglich vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung mehr einsetzbar sein wird Bestätigung Fortführung Senatsurteile 29 . März aaO . ; 7 . Februar aaO . ECLI : : Veräußerung Verkäufer hier Bereich Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer Pferdeausbilder ausschließlich privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig Unternehmergeschäft qualifizieren Anschluss Senatsurteile 13 . März . 18 ; 27 . September Veröffentlichung vorgesehen . Urteil 18 . Oktober VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Oberlandesgerichts 17 . Zivilsenat 11 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger kaufte Ende Jahres Beklagten Wege mündlich geschlossenen Kaufvertrages damals 10-jährigen Hannoveraner " " Preis € pferd Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen . Beklagte selbständig Reitlehrer Pferdetrainer tätig ist hatte Pferd zuvor eigene Zwecke erworben Dressurpferd ausgebildet . Zeugin Kläger Pferd anschließend Verwendung Turnieren Verfügung stellen wollte " " 24 . 25 November probegeritten Veranlassung Klägers Pferdeklinik . 30 November durchgeführte " große Ankaufsuntersuchung " erheblichen Befunde ergeben hatte erfolgte Übergabe Pferdes Kläger 3 . Januar . Rahmen tierärztlichen Untersuchung wurde 15 . Juni " " rechten Facettengelenk vierten Röntgenbefund festgestellt . Später ergab weiterführende computertomographische Untersuchung Halswirbelsäule diesbezüglich hintere kaudale Gelenkfortsatz vierten Halswirbels rechts deutlich verändert war . Kläger macht geltend Röntgenbefund sei Ursache schwerwiegenden Rittigkeitsprobleme " " unmittelbar Übergabe gezeigt habe ; Pferd lahme habe offensichtliche Schmerzen widersetze reiterlichen Einwirkung . Anwaltsschreiben 27 . Juni erklärte vergeblicher Fristsetzung Nacherfüllung Rücktritt Kaufvertrag forderte Beklagten Rücknahme Pferdes . vorliegenden Rechtsstreit begehrt Kläger Rückabwicklung Feststellung Annahmeverzuges Verpflichtung Beklagten Kläger entstehenden notwendigen Aufwendungen Unterhaltung " " ersetzen . Klage hat instanzen Erfolg gehabt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe geltend gemachte Anspruch Rückzahlung Kaufpreises Zug Zug Herausgabe Rückübereignung Pferdes " " gemäß § Abs. ; dementsprechend habe auch Anspruch begehrten Feststellungen . Parteien hätten Abschluss Kaufvertrages zumindest stillschweigend Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen Pferd Röntgenbefund entsprechend Bereich Facettengelenks aufweisen dürfe . habe Beklagte Anhörung Rahmen mündlichen Verhandlung 30 November Berufungsgericht " so eingeräumt " sei Kläger versehentlich protokolliert worden sei bestätigt worden . entsprechende Befund habe bereits Übergabe Pferdes Kläger vorgelegen . Zwar habe Sachverständige ausgeführt Sicht nur sehr hoher Wahrscheinlichkeit Vorliegen Befundes Übergabe Pferdes ausgegangen werden könne Ankaufsuntersuchung letztlich nur zweidimensionale Röntgenaufnahme weiteres bildgebendes Material jedoch erst Monate Ankaufsuntersuchung erstellt worden sei . könne Ansicht Sachverständigen letztendlicher Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden Befund Übergabe Pferdes weiteren rungen ausgesetzt gewesen sei . Gericht sei jedoch überzeugt Röntgenbefund tatsächlich bereits Zeitpunkt Ankaufsuntersuchung vorgelegen habe Sachverständige habe anlässlich Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenbildern Veränderungen Bereich Facettengelenks vierten fünften Halswirbel erkennen können weiteren bildgebenden Material Einklang bringen ließen . Übrigen deute Zustand Befundes überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits dritten Lebensjahr Pferdes entstanden sei . ergebe Vorliegen Röntgenbefunds bereits Übergabe auch § Befund Monaten Übergabe Pferdes gezeigt habe . Reitlehrer Pferdetrainer sei Beklagte Vertragsschluss selbständig umsatzsteuerpflichtig mithin Unternehmer Sinne § Abs. tätig gewesen . Verkauf Pferdes weiche so weitgehend gewöhnlichen Tätigkeitsfeld Beklagten Gewerbe mehr zuzurechnen wäre . habe Kläger Vertrag Verbraucher Sinne § abgeschlossen ersichtlich sei Pferd Rahmen beruflichen Tätigkeit gekauft habe ; selbst Art professionelle Turnierreiterin tätigen Zeugin führe zwingend unternehmerischen Tätigkeit Klägers könne auch durchaus Bereich Hobbys zugeordnet werden . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Kläger Rückabwicklung Kaufvertrages gemäß § Nr. § Abs. § Satz § Abs. § weiteren begehrten menhängenden Feststellungen verlangen einerseits allein Auffassung Berufungsgerichts bereits Übergabe streitgegenständlichen Pferdes § vorhandene Röntgenbefund nachweisbarer klinischer Auswirkungen Sachmangel begründen vermag andererseits bislang hinreichende Feststellungen fehlen Kläger behaupteten " Rittigkeitsprobleme " unabhängig besagtem Röntgenbefund bereits Übergabe Pferdes vorlagen . Auffassung Berufungsgerichts kommt Kläger Vermutung § zugute Beklagte Unternehmer gehandelt hat Verbrauchsgüterkauf vorliegt . 1 . Rechtsfehlerhaft ist Berufungsgericht ausgegangen Pferd sei bereits streitgegenständlichen Röntgenbefunds Sachmangel behaftet gewesen Befund Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen hoher sehr hoher Wahrscheinlichkeit klinisch relevant gewesen ist auch Kläger bemängelten " Rittigkeitsproblemen " geführt hat Parteien vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei § Abs. Satz . Auffassung Revision ist insofern allerdings beanstanden Berufungsgericht Grundlage Ausführungen Sachverständigen Überzeugung gelangt ist streitgegenständliche Röntgenbefund habe bereits Gefahrübergang vorgelegen . Zwar hat Sachverständige letztendlicher Sicherheit lediglich " sehr wahrscheinlich " festgestellt Veränderungen betreffenden Gelenkfortsatz Wirbelsäule Gefahrübergang naturwissenschaftlicher Sicht " vollständig " ausschließen konnte . auch volle richterliche Überzeugungsbildung § Abs. setzt absolute unumstößliche Gewissheit Sinne wissenschaftlichen Nachweises nur praktische Leben brauchbaren Grad Gewissheit Zweifeln Schweigen gebietet völlig auszuschließen . . ; vgl. Urteile 16 . April . 8 ; 11 . Juni . 40 ; 12 . Oktober . Veröffentlichung bestimmt ; jeweils . darf Richter Gutachter nur Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt Bildung persönlichen Überzeugung Grad praktischen Wahrscheinlichkeit abhalten lassen vgl. Urteile 26 . Oktober ; 12 . Oktober aaO . ; jeweils . Insofern ist Berufungsgericht inhaltlicher Auseinandersetzung sachverständigen Ausführungen rechtlich beanstandender Weise Schluss gelangt streitgegenständliche Röntgenbefund habe bereits Gefahrübergang vorgelegen . Recht rügt Revision jedoch Auffassung Berufungsgerichts bereits betreffenden Röntgenbefund handele unabhängig klinische Erscheinungen verbunden seien Sachmangel Sinne § Abs. Satz . ist einmal Ansatz erkennbar Parteien ausdrücklich konkludent Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben könnten Pferd Röntgenbefund Sachverständigen Bereich Facettengelenks festgestellten haben dürfe . ständigen Rechtsprechung Senats setzt Beschaffenheitsvereinbarung Sinne § Abs. Satz Verkäufer vertragsgemäß bindender Weise Gewähr Vorhandensein Eigenschaft Kaufsache übernimmt Bereitschaft erkennen gibt Folgen Fehlens Eigenschaft einzustehen vgl. Senatsurteile 4 . Juni -9- Abs. ; 12 . März . 13 ; 26 . April . . Vereinbarung kann ausdrücklich insoweit Streitfall allein Betracht kommt schlüssiges Verhalten getroffen werden vgl. Senatsurteile 29 . Juni . 18 ; 26 . April aaO . Allerdings sind Vorliegen Beschaffenheitsvereinbarung § Abs. Satz strenge Anforderungen stellen ; Geltung neuen Schuldrechts kommt mehr Zweifel nur noch eindeutigen Fällen Betracht . . ; zuletzt Senatsurteile 15 . Juni . ; 29 . Juni aaO . 35 ; 26 . April aaO ; 27 . September Veröffentlichung vorgesehen . Einzelfall Beschaffenheitsvereinbarung bejahen ist ist Frage erster Linie Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung Senatsurteile 29 . Juni aaO . 18 ; 26 . April aaO . Auslegung Individualvereinbarung kann Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind wesentlicher Auslegungsstoff Acht gelassen wurde Auslegung Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht . . ; vgl. Senatsurteile 9 Juli . ; 12 . Oktober . Veröffentlichung vorgesehen ; 26 . April . 17 ; jeweils . Rechtsfehler liegen hier Revision zutreffend geltend macht indes . Berufungsgericht hat Annahme " zumindest stillschweigenden " Beschaffenheitsvereinbarung vorbezeichneten Inhalt ausschließlich gestützt Beklagte Anhörung mündlichen Verhandlung 30 November Berufungsgericht " so eingeräumt " Kläger entsprechenden Vortrag versehentlich protokolliert worden sei bestätigt habe . Tatsächlich enthält Berufungsgericht Bezug genommene Sitzungsprotokoll diesbezüglich zunächst folgende Erklärung Klägers : " Erinnerung haben konkreten Beschaffenheitsvereinbarungen z.B. Röntgenklasse getroffen . " Bezogen ergänzte Beklagte : " Auch habe besondere Vereinbarungen Erinnerung . Ebenso Kläger kann auch sagen besonderen Punkte ausgemacht haben Vorliegen Ankaufsuntersuchung Kauf dann gekommen wäre . Wäre Röntgenbefund dann jetzt Laufe Rechtsstreits herausgestellt hat schon Ankaufsuntersuchung diesbezüglichen Ankaufprotokoll ausgewiesen worden wäre Kläger Grund gewesen Kauf kommt . " lässt auch Parteien Rechtsstreits erkennbar Betracht gezogene Annahme Berufungsgerichts Parteien hätten stillschweigend Beschaffenheitsvereinbarung bestimmter Röntgenbefunde getroffen allerdings Revision Recht rügt einmal Ansatz stützen . auch Abschluss Beschaffenheitsvereinbarung § Abs. Satz bedarf aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen § § . Angebot Annahme . Zwar können durchaus auch stillschweigend mithin schlüssiges Verhalten abgegeben werden vgl. Senatsurteil 29 . Juni aaO . Vorliegend ist aber erkennbar auch nur Parteien schluss Kaufvertrages Abschluss entsprechenden Vereinbarung gerichteten Willen gebildet haben könnte geschweige denn Wille Form Ausdruck gebracht worden wäre . Gegenteil haben Parteien mündlichen Verhandlung Berufungsgericht sogar ausdrücklich übereinstimmend erklärt besonderen Vereinbarungen betreffend Beschaffenheit " " getroffen wurden . Insofern wollte konnte Beklagte Abschluss derartigen tatsächlich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung Nachhinein auch " einräumen " . Berufungsgericht hat insoweit grundlegend verkannt nachträgliche Mutmaßungen Partei hier Beklagten andere Partei hier Kläger Kenntnis Vorliegen Fehlen bestimmter Eigenschaften Kaufgegenstandes Vertrag so geschlossen haben würde auch dann tatsächlichen Abschluss entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung gleichzusetzen sind nachträglich herbeiführen können Richtigkeit Mutmaßungen anderen Partei bestätigt wird . Überdies sind Begleitumstände Anhaltspunkte konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ergeben könnten erkennbar Parteien vorgetragen . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . begründet insoweit beanstandenden Auffassung Berufungsgerichts bereits Gefahrübergang vorhandene Röntgenbefund genommen auch Sachmangel Pferdes § Abs. Satz . vermögen Kläger behaupteten diversen " Rittigkeitsprobleme " jedenfalls bisherigem Sachstand Anspruch Klägers weit Vermutung § Unternehmerhandelns Beklagten zugute kommt Rückabwicklung Kaufvertrages begründen . Röntgenbefundes kann letztlich offenbleiben Parteien Revision meint Vertrag zusätzlich Verwendung hochklassiges Dressurpferd Sinne § Abs. Satz Nr. vorausgesetzt haben Landgericht abgestellt hatte ankommt " " gemäß § Abs. Satz Nr. gewöhnliche Verwendung eignet Beschaffenheit aufweist derartigen Dressurpferd üblich ist Kläger erwarten konnte . Verwendungseignung Pferdes steht Fällen Frage gerichtliche Sachverständige bereits Landgericht festgestellt hatte Ausführungen Berufungsgericht Bezug genommen hat klinische Auswirkungen streitgegenständlichen Röntgenbefunds festzustellen vermochte . Senat hat bereits entschieden Eignung klinisch unauffälligen Pferdes vertraglich vorausgesetzte Verwendung Reitpferd schon beeinträchtigt wird Abweichungen physiologischen Norm " lediglich geringe Wahrscheinlichkeit besteht Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird Verwendung Reitpferd entgegenstehen vgl. Senatsurteil 7 . Februar . . Ebenso wenig gehört üblichen Beschaffenheit Tieres Hinsicht biologischen physiologischen Idealnorm " entspricht Senatsurteil 7 . Februar aaO . . Wertung trägt Umstand Rechnung Tieren Lebewesen handelt ständigen Entwicklung unterliegen anders Sachen individuellen Anlagen ausgestattet dementsprechend ergebenden chen Risiken behaftet sind vgl. auch Senatsurteil 29 . März . . Käufer Pferdes kann redlicherweise erwarten auch besondere Beschaffenheits-)Vereinbarung Tier " idealen " Anlagen erhält muss Regelfall rechnen erworbene Tier einen anderen Hinsicht physiologische Abweichungen Idealzustand aufweist Lebewesen ungewöhnlich sind vgl. Senatsurteil 7 . Februar aaO . Auch verbundenen Risiken spätere Entwicklung Tieres sind Lebewesen typisch stellen genommen noch vertragswidrigen Zustand Verkäufer Tieres haftet Fortbestand Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands vgl. Senatsurteil 29 . März aaO . . Erwägungen gleichem Maße Dressurpferde übertragen sind wies " " Gefahrübergang vorhandenen nisch allerdings auswirkenden Röntgenbefunds diesbezüglich Sachmangel Sinne § Abs. Satz . Beklagte hat Verkäufer nur anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen wurde einzustehen Tier Gefahrübergang krank ist auch ebenfalls vertragswidrigen Zustand befindet bereits Sicherheit zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht alsbald erkranken wird vgl. bereits Senatsurteil 29 . März aaO sonstigen Gründen vertraglich vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung mehr einsetzbar sein wird . war vorliegend aber Fall . gerichtliche Sachverständige hat klinische Auswirkungen streitgegenständlichen Röntgenbefunds Zeitpunkt Gefahrübergangs feststellen können noch zukünftig hinreichend wahrscheinlich erachtet . bloße Möglichkeit zukünftigen " Fortschreiten " Röntgenbefunds Verwendung Dressurpferd entgegenstehende klinische Erscheinungen auftreten könnten ist geeignet maßgeblichen Zeitpunkt Gefahrübergangs Eignung gewöhnliche Vertrag vorausgesetzte Verwendung hindern vgl. Senatsurteil 7 . Februar aaO . . folgt auch jedoch Landgericht Bezugnahme Senatsurteil 7 . Februar aaO ausschlaggebend erachtet hatte streitgegenständlichen Röntgenbefund Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Dressurpferden vergleichsweise selten auftretende morphologische Veränderung handelt . Berücksichtigung zuvor genannten Grundsätze betreffend Kauf Tieres hinzunehmenden Abweichungen Idealnorm " kann Frage Gefahrübergang vorliegender Röntgenbefund negativ Beschaffenheit abweicht Pferden betreffenden Altersgruppe Preiskategorie üblich ist Käufer erwarten darf § Abs. Satz Nr. entscheidend ankommen häufig derartige Röntgenbefunde Pferden Kategorie vorkommen insoweit Klarstellung Senatsurteil 7 . Februar aaO . . Selbst selten gar erstmalig auftretenden Abweichung Idealnorm ist vorstehend bereits ausgeführt allein ausschlaggebend bereits Sicherheit hohe Wahrscheinlichkeit besteht Tier alsbald erkranken wird sonstigen Gründen traglich vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung mehr einsetzbar sein wird . kommt somit entscheidend Kläger behaupteten diversen " Rittigkeitsprobleme " Lahmheit Schmerzen Widersetzlichkeit bereits Gefahrübergang vorhanden waren . hat Berufungsgericht Standpunkt allerdings folgerichtig Feststellung getroffen . Rechtsirrig ist indes Auffassung Berufungsgerichts Kläger komme Vermutung § zugute Beklagte Unternehmer Abs. gehandelt habe Verbrauchsgüterkauf Abs. vorliege . Kläger bleibt vielmehr Kaufsache entgegengenommen hat Geltendmachung Rechte grundsätzlich beweisbelastet § ; vgl. Senatsurteil 12 . Oktober aaO . . . Unternehmer ist Legaldefinition § Abs. natürliche juristische Person rechtsfähige Personengesellschaft Abschluss Rechtsgeschäfts Ausübung gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt . ist § 13 . Juni geltenden Fassung . S. Verbraucher natürliche Person Rechtsgeschäft Zwecken abschließt überwiegend gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können . gewerbliche auch selbständige berufliche Tätigkeit setzen jedenfalls selbständiges planmäßiges gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen Markt Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist vgl. Senatsurteile 29 . März aaO . 14 ; 13 . März . 18 ; 27 . September aaO ; MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen 7 . Aufl . . . Abgrenzung Unternehmerhandeln ist grundsätzlich objektiv bestimmende Zweckrichtung Rechtsgeschäfts entscheidend Beschluss 24 . Februar ZB f. ; Urteile 15 November ZR . f. ; 27 . September aaO . kommt maßgeblich jeweiligen Umstände Einzelfalles insbesondere Verhalten Parteien Vertragsschluss Senatsurteil 27 . September aaO . Gemessen Grundsätzen ist Beklagte Auffassung Berufungsgerichts Unternehmer anzusehen . ist ersichtlich Abschluss streitgegenständlichen Kaufvertrags Ausübung gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben könnte . So ergeben Feststellungen Berufungsgerichts Anhaltspunkte Beklagte Vergangenheit bereits vereinzelt sogar regelmäßig Pferde verkauft haben mithin Weise Bereich Pferdehandels unternehmerisch tätig geworden sein könnte . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . Revisionserwiderung übersieht Rahmen allgemeinen Mutmaßung " eben ungewöhnlich sei " Pferdetrainer erfolgreich ausgebildete Pferde anschließend auch verkaufe Beklagte ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen beruflich gerade ausschließlich Pferde dritter Personen ausbildete . Zwar könnte auch erstmalige einmalige Abschluss entsprechenden Rechtsgeschäfts jeweiligen Umständen Einzelfalls zukünftiges unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein vgl. etwa Unternehmereigenschaft sogenannten Existenzgründern : schluss 24 . Februar ZB aaO ; Urteil 15 November ZR aaO . Auch gibt vorliegend jedoch Anhaltspunkte . Insbesondere ist erkennbar Beklagte Verkauf " " Weise angeboten betrieben haben könnte ; vielmehr ist Parteien unstreitig Verkauf Initiative Klägers zurückging . Auch unmittelbaren Umstände Kaufvertragsabschlusses sprechen planmäßiges gewisse Dauer angelegtes gewerbliches Vorgehen Beklagten Kaufvertrag schriftlich geschlossen noch Rechnung ausgestellt wurde . maßgebender Bedeutung ist Zweck veräußerte Gegenstand bislang genutzt worden ist verkauft werden sollte Senatsurteil 27 . September aaO . Veräußerung Verkäufer privat genutzten Pferdes ist Senatsrechtsprechung Kraftfahrzeugen vgl. Senatsurteile 13 . März aaO ; 27 . September aaO regelmäßig Unternehmergeschäft qualifizieren . Insoweit hat Berufungsgericht aber festgestellt Beklagte streitgegenständliche Pferd zunächst ausschließlich " eigenen Zwecken " ausgebildet trainiert hatte . Verkauf Beklagten rein privat genutzten Pferdes kam sodann Parteien unstreitig ist Bemühen Klägers . Somit ist Verkauf Pferdes auch Gesichtspunkt ausschließlich privaten Bereich Beklagten zuzuordnen . folgt vorliegend auch Umstand selbständige berufliche Tätigkeit Beklagten Reitlehrer Pferdeausbilder Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist . Revision Recht rügt erfolgte Verkauf Dressurpferdes " Ausübung " Tätigkeit . Vermutung vorgenommenen Rechtsgeschäfte Unternehmers " Zweifel " geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind besteht . Senat hat insofern Revisionserwiderung Bezug genommenen Urteil vielmehr lediglich Fall GmbH Formkaufmann gemäß § Abs. § Abs. entschieden auch Verkauf beweglicher Sachen Verbraucher Zweifel Betrieb Handelsgewerbes § Abs. gehört auch branchenfremdes Nebengeschäft handelt Bestimmungen § . Verbrauchsgüterkauf fällt gesetzliche Vermutung § Abs. widerlegt ist Senatsurteil 13 Juli . 19 ; vgl. auch Urteil 9 . Dezember XI . 22 ; Sinne auch Senatsurteil 13 . März aaO . . entsprechender allgemeiner selbständig Erwerbstätigen anzuwendender Rechtsgedanke ist § Abs. jedoch entnehmen Verbraucherschutz ausgerichteten Bestimmungen § § anderes Regelungsziel verfolgen Publizität Vertrauensschutz gerichtete § vgl. MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen aaO . 34 ; 15 . Aufl . . 17 ; Staudinger/ . § . ; Palandt/Ellenberger 76 . Aufl . . 2 ; jeweils mwN auch Gegenansicht . Vielmehr setzt Handeln Ausübung " gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit Sinne § Abs. gerade hinreichend engen Zusammenhang eben erfolgt . tätigkeitsspezifischer Zusammenhang besteht Tätigkeit Reitlehrer Pferdetrainer einen Seite Verkauf Dressurpferdes jedoch Weiteres ist jedenfalls gegebenen Umständen allenfalls äußerlicher Natur . verkennt Berufungsgericht vielmehr pauschal nähere Begründung annimmt Verkauf Pferdes weiche " so weitgehend " unternehmerischen Tätigkeit Beklagten . notwendige Zusammenhang beruflichen Tätigkeit ist auch bereits anzunehmen Beklagten Ausbildung " " Kenntnisse Pferdetrainer zugutegekommen sein insofern Gunsten auch mittelbar erzielten Verkaufspreis ausgewirkt haben könnten . Zwar können Nutzung beruflich erworbener Kenntnisse Fähigkeiten insbesondere Einsatz geschäftlichen Bereich gehörenden Sachmitteln Einzelfall durchaus Zuordnung beurteilenden Rechtsgeschäfts unternehmerischen Tätigkeit sprechen . Vorliegend fand Ausbildung streitgegenständlichen Pferdes aber Feststellungen Berufungsgerichts ausschließlich " eigenen Zwecken " bereits Blick beabsichtigten späteren Verkauf . . 1 . kann angefochtene Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist ausgeführten Gründen Endentscheidung reif ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz ; macht Senat Möglichkeit Abs. Satz Gebrauch . 2 . weitere Verfahren weist Senat nunmehr Sache befassende Senat Berufungsgerichts Rahmen gegebenenfalls erneuter Hinzuziehung bereits bestellten Sachverständigen nachzuholenden Feststellungen Kläger behaupteten Rittigkeitsproblemen Umstand zusetzen haben wird Sachverständige bereits bisherigen Ausführungen Probleme Bereiten Pferdes Kläger erstmals Wochen Übergabe tierärztliche Klinik verbringen ließ hoher Wahrscheinlichkeit Muskelverspannung Rückenbereich Pferdes zurückführte auch Beklagte falsche reiterliche Behandlung Übergabe Pferdes Kläger gering überwiegend % wahrscheinlich " erachtete . Überlegungen wird Berufungsgericht überdies Verkauf durchgeführten Proberitte Zeugin befundlose suchung einzubeziehen haben . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung