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638 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
September
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
zugelassene
Revision
Beklagten
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
erforderlich
.
Maßstäbe
beurteilen
ist
Gasversorgungsunternehmen
Normsonderkunden
einseitiges
Preisänderungsrecht
zusteht
sind
Rechtsprechung
Senats
geklärt
.
Insbesondere
ist
geklärt
Voraussetzungen
Normsonderkundenvertrag
wirksamen
vertraglichen
Vereinbarung
Preisänderungsrechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ausgegangen
werden
kann
vgl.
nur
Senatsurteile
9
.
Februar
.
.
;
14
Juli
.
.
.
;
13
.
Januar
.
17
;
jeweils
Fehlen
wirksamen
Vereinbarung
rungsrechts
ergänzenden
Auslegung
Versorgungsvertrages
hergeleitet
werden
kann
Senatsurteile
9
.
Februar
aaO
.
f.
;
14
Juli
ZR
aaO
.
.
;
13
.
Januar
aaO
.
.
;
jeweils
vorbehaltlosen
Zahlung
Gasversorgungsunternehmen
einseitig
erhöhten
Gaspreise
Kunden
stillschweigende
Zustimmung
erhöhten
Preis
gesehen
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
14
Juli
aaO
.
f.
;
9
.
Februar
aaO
.
;
jeweils
.
vorliegende
Fall
weist
hinausgehenden
Klärungsbedarf
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Auffassung
Revision
lässt
einseitiges
Preisänderungsrecht
Beklagten
ergänzenden
Vertragsauslegung
herleiten
.
Rechtsprechung
Senats
kommt
ergänzende
Vertragsauslegung
nur
dann
Betracht
Wegfall
unwirksamen
Klausel
entstehende
Lücke
dispositives
Gesetzesrecht
füllen
lässt
Ergebnis
führt
beiderseitigen
Interessen
mehr
vertretbarer
Weise
Rechnung
trägt
Vertragsgefüge
völlig
einseitig
Kunden
verschiebt
vgl.
Senatsurteile
9
.
Februar
aaO
.
;
13
.
Januar
aaO
.
27
;
jeweils
.
ist
hier
Fall
.
Beklagten
steht
gemäß
§
Vertragsbedingungen
Recht
Kündigungsfrist
Monaten
jeweils
Ende
Abrechnungsjahres
Vertrag
lösen
.
Fall
ist
auch
Ablauf
Kündigungsfrist
traglich
vereinbarten
Preis
gebunden
bleibt
Festhalten
Vertrag
bestehenden
Bedingungen
Weiteres
unzumutbar
vgl.
Senatsurteil
9
.
Februar
aaO
.
.
Kläger
haben
bereits
14
.
Januar
ersten
streitgegenständlichen
Preiserhöhungen
widersprochen
sodann
auch
weiteren
Preiserhöhungen
Widerspruch
erhoben
.
Beklagte
bestand
Kündigung
Klägern
bestehenden
Vertrages
etwa
Ziel
Rückkehr
Tarifkundenverhältnis
Betracht
ziehen
Weise
unbefriedigenden
Erlössituation
begegnen
.
Revision
anführt
Kläger
hätten
nur
Billigkeit
Preiserhöhungen
gewandt
rechtfertigt
ebenfalls
abweichende
Bewertung
.
tatsächlichen
Beklagten
vermuteten
Gründe
Widerspruch
kommt
.
Beklagte
geltend
macht
Bestätigung
Berufungsurteils
habe
massenhaft
Rückforderungsansprüche
erwarten
existenzbedrohende
Verluste
Folge
hätten
kann
dahinstehen
Umstand
Frage
ergänzenden
Vertragsauslegung
Hinblick
einseitiges
Preisänderungsrecht
Bedeutung
zukommt
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
ZR
.
;
14
Juli
aaO
.
.
Beklagte
führt
hinreichenden
Vortrag
Tatsacheninstanzen
.
Ansicht
Revision
liegen
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
.
Gesamtnichtigkeit
§
Abs.
kommt
nur
dann
Betracht
unwirksame
Klausel
Lücke
verbleibt
dispositives
Recht
noch
ergänzende
Vertragsauslegung
geschlossen
werden
kann
Festhalten
Vertrag
unzumutbare
Härte
Vertragspartei
darstellt
Urteile
30
.
Juni
f.
;
8
.
Mai
.
.
ist
hier
Fall
vgl.
oben
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
Beklagten
geltend
gemachte
Entreicherung
gemäß
§
Abs.
abgelehnt
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
steht
§
Abs.
Bereicherungsanspruch
Kläger
.
Beklagte
kann
vorliegend
schon
Entreicherung
berufen
Kläger
Widerspruch
14
.
Januar
Zahlungen
Vorbehalt
Rückforderung
gestellt
haben
Beklagte
widersprochen
hat
.
Fall
hindert
§
Abs.
Satz
analog
Anwendbarkeit
§
Abs.
Urteile
20
.
Oktober
;
8
.
Juni
.
Revision
angesprochene
Frage
Verjährung
stellt
Kläger
haben
insoweit
Teilabweisung
Klage
Amtsgericht
hingenommen
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Kläger
auch
verwirkt
angesehen
.
Verwirkung
Rechts
setzt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Umstand
Zeitablaufs
Zeitmoment
besondere
Verhalten
Berechtigten
beruhende
Umstände
hinzutreten
Vertrauen
Verpflichteten
rechtfertigen
Berechtigte
werde
Anspruch
mehr
geltend
machen
.
.
Senatsurteil
17
.
Februar
.
19
;
Urteil
20
.
Oktober
.
Derartige
Umstände
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
genen
Sachvortrag
Tatsacheninstanzen
zeigt
Revision
insoweit
.
Schon
Inhalt
ersten
Widerspruchsschreibens
ergibt
vielmehr
deutlich
Kläger
Preiserhöhung
einverstanden
waren
künftige
Zahlungen
nur
Vorbehalt
leisteten
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Euskirchen
Entscheidung
Entscheidung