BESCHLUSS 7 . September Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt zugelassene Revision Beklagten einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt § Satz § Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts § Abs. Satz Nr. Alt . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . erforderlich . Maßstäbe beurteilen ist Gasversorgungsunternehmen Normsonderkunden einseitiges Preisänderungsrecht zusteht sind Rechtsprechung Senats geklärt . Insbesondere ist geklärt Voraussetzungen Normsonderkundenvertrag wirksamen vertraglichen Vereinbarung Preisänderungsrechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann vgl. nur Senatsurteile 9 . Februar . . ; 14 Juli . . . ; 13 . Januar . 17 ; jeweils Fehlen wirksamen Vereinbarung rungsrechts ergänzenden Auslegung Versorgungsvertrages hergeleitet werden kann Senatsurteile 9 . Februar aaO . f. ; 14 Juli ZR aaO . . ; 13 . Januar aaO . . ; jeweils vorbehaltlosen Zahlung Gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten Gaspreise Kunden stillschweigende Zustimmung erhöhten Preis gesehen werden kann vgl. Senatsurteile 14 Juli aaO . f. ; 9 . Februar aaO . ; jeweils . vorliegende Fall weist hinausgehenden Klärungsbedarf . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand . Auffassung Revision lässt einseitiges Preisänderungsrecht Beklagten ergänzenden Vertragsauslegung herleiten . Rechtsprechung Senats kommt ergänzende Vertragsauslegung nur dann Betracht Wegfall unwirksamen Klausel entstehende Lücke dispositives Gesetzesrecht füllen lässt Ergebnis führt beiderseitigen Interessen mehr vertretbarer Weise Rechnung trägt Vertragsgefüge völlig einseitig Kunden verschiebt vgl. Senatsurteile 9 . Februar aaO . ; 13 . Januar aaO . 27 ; jeweils . ist hier Fall . Beklagten steht gemäß § Vertragsbedingungen Recht Kündigungsfrist Monaten jeweils Ende Abrechnungsjahres Vertrag lösen . Fall ist auch Ablauf Kündigungsfrist traglich vereinbarten Preis gebunden bleibt Festhalten Vertrag bestehenden Bedingungen Weiteres unzumutbar vgl. Senatsurteil 9 . Februar aaO . . Kläger haben bereits 14 . Januar ersten streitgegenständlichen Preiserhöhungen widersprochen sodann auch weiteren Preiserhöhungen Widerspruch erhoben . Beklagte bestand Kündigung Klägern bestehenden Vertrages etwa Ziel Rückkehr Tarifkundenverhältnis Betracht ziehen Weise unbefriedigenden Erlössituation begegnen . Revision anführt Kläger hätten nur Billigkeit Preiserhöhungen gewandt rechtfertigt ebenfalls abweichende Bewertung . tatsächlichen Beklagten vermuteten Gründe Widerspruch kommt . Beklagte geltend macht Bestätigung Berufungsurteils habe massenhaft Rückforderungsansprüche erwarten existenzbedrohende Verluste Folge hätten kann dahinstehen Umstand Frage ergänzenden Vertragsauslegung Hinblick einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt vgl. Senatsurteile 15 Juli ZR . ; 14 Juli aaO . . Beklagte führt hinreichenden Vortrag Tatsacheninstanzen . Ansicht Revision liegen auch Voraussetzungen § Abs. . Gesamtnichtigkeit § Abs. kommt nur dann Betracht unwirksame Klausel Lücke verbleibt dispositives Recht noch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann Festhalten Vertrag unzumutbare Härte Vertragspartei darstellt Urteile 30 . Juni f. ; 8 . Mai . . ist hier Fall vgl. oben . Erfolg bleibt auch Rüge Revision Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft Beklagten geltend gemachte Entreicherung gemäß § Abs. abgelehnt . Grundlage getroffenen Feststellungen steht § Abs. Bereicherungsanspruch Kläger . Beklagte kann vorliegend schon Entreicherung berufen Kläger Widerspruch 14 . Januar Zahlungen Vorbehalt Rückforderung gestellt haben Beklagte widersprochen hat . Fall hindert § Abs. Satz analog Anwendbarkeit § Abs. Urteile 20 . Oktober ; 8 . Juni . Revision angesprochene Frage Verjährung stellt Kläger haben insoweit Teilabweisung Klage Amtsgericht hingenommen . Recht hat Berufungsgericht Anspruch Kläger auch verwirkt angesehen . Verwirkung Rechts setzt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Umstand Zeitablaufs Zeitmoment besondere Verhalten Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten Vertrauen Verpflichteten rechtfertigen Berechtigte werde Anspruch mehr geltend machen . . Senatsurteil 17 . Februar . 19 ; Urteil 20 . Oktober . Derartige Umstände hat Berufungsgericht festgestellt . genen Sachvortrag Tatsacheninstanzen zeigt Revision insoweit . Schon Inhalt ersten Widerspruchsschreibens ergibt vielmehr deutlich Kläger Preiserhöhung einverstanden waren künftige Zahlungen nur Vorbehalt leisteten . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Euskirchen Entscheidung Entscheidung