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601 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
5
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
Oberlandesgerichts
27
.
Zivilsenat
29
.
Januar
Kostenpunkt
bezüglich
Entscheidung
Widerklage
aufgehoben
.
Übrigen
wird
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsinstanz
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsinstanz
wird
97.161,98
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Ansprüche
Lieferung
Photovoltaikanlagen
.
klagenden
Eheleute
hatten
Auftragserteilung
Beklagten
vereinbart
Klägerin
Teilanlage
"
Betriebshalle
"
Kläger
andere
Dächer
bestimmten
weiteren
Teilanlagen
bezahlen
sollten
.
Klägerin
erhielt
dementsprechend
Beklagten
Auftragsbestätigung
bezüglich
"
Betriebshalle
bestimmten
Photovoltaikanlage
Kläger
übrigen
Teilanlagen
.
Anlage
"
Betriebshalle
"
Klägerin
Zahlung
Höhe
erbracht
hat
ist
Parteien
entstandenen
Meinungsverschiedenheiten
vollständig
montiert
worden
.
Kläger
verlangen
insoweit
Schadensersatz
entgangener
Einspeisevergütung
.
Beklagte
macht
geltend
bezüglich
Teilanlage
Vertragsaufhebung
Rückabwicklung
Schadensersatzansprüchen
vereinbart
worden
sei
.
übrigen
Teilanlagen
noch
Betrag
Höhe
Widerklage
offen
ist
wurden
mängelfrei
errichtet
.
Klage
begehren
Kläger
Demontage
"
Betriebshalle
"
montierten
Photovoltaikanlage
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übergabe
demontierten
Anlage
ferner
Feststellung
Verzugs
Beklagten
Demontage
Annahme
Photovoltaikanlage
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
.
Wege
Widerklage
nimmt
Beklagte
Kläger
Zahlung
Zinsen
Anspruch
.
Landgericht
hat
Beklagte
Demontage
"
Betriebshalle
"
montierten
Teilanlage
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
;
Widerklage
hat
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Kläger
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Beschwerdeverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Landgericht
habe
durchgeführten
Beweisaufnahme
Recht
angenommen
Beklagte
Klägerin
Vertrag
Teilanlage
"
Betriebshalle
"
Kläger
weiteren
Vertrag
übrigen
Teilanlagen
geschlossen
habe
.
Verträge
seien
jeweils
getrennt
behandeln
abzurechnen
.
Widerklage
Kläger
restlichen
Kaufpreises
Auftrag
gegebenen
Teilanlagen
sei
begründet
.
Klägerin
Beklagte
Rahmen
Rückabwicklung
eigenen
Vertragsverhältnisses
Widerklage
übersteigender
Anspruch
Rückzahlung
Kaufpreises
zustehe
könne
getrennten
Vertragsverhältnisse
berücksichtigt
werden
.
Kläger
erstmals
Berufungsinstanz
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
Fall
abgetretenen
Forderung
Klägerin
sei
bereits
§
Nr.
unzulässig
.
Aufrechnung
werde
Tatsachen
gestützt
Berufungsgericht
Verhandlung
Entscheidung
ohnehin
zugrunde
legen
habe
;
ergebe
Rückvergütungsansprüche
Klägerin
bisher
Gegenstand
Verfahrens
gewesen
seien
.
sei
Bedingung
erklärte
Aufrechnung
ohnehin
gemäß
§
Abs.
unwirksam
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
insbesondere
ist
Beschwerdewert
§
§
Nr.
erreicht
.
hat
Sache
teilweise
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
Berufungsurteils
Kostenpunkt
bezüglich
Entscheidung
Widerklage
Umfang
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
;
weitergehende
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
zweiter
Instanz
erklärte
Hilfsaufrechnung
offensichtlich
verfahrensfehlerhafter
Weise
unberücksichtigt
lässt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Berufungsinstanz
erklärte
Aufrechnung
sei
schon
unzulässig
Aufrechnung
gestellte
Gegenforderung
bisher
Streitgegenstand
gewesen
sei
liefe
Klageänderung
erstmalige
Aufrechnung
Berufungsinstanz
Intention
Gesetzes
so
gut
nie
zulässig
wäre
.
kommt
vielmehr
nur
Berufungsgericht
Beurteilung
Aufrechnung
Tatsachen
zurückgreifen
kann
Entscheidung
ohnehin
Grunde
legen
hat
.
Voraussetzung
ist
hier
gegeben
.
Kläger
abgetretene
Forderung
Klägerin
Rückzahlung
"
Betriebshalle
geleisteten
Anzahlung
ist
Beklagten
schon
Verfahren
Landgericht
behauptete
Vereinbarung
Rückabwicklung
Kaufvertrages
"
Betriebshalle
"
gestützt
.
Berufungsgericht
hat
Vereinbarung
Zusammenhang
Klägern
erhobenen
Schadensersatzansprüchen
selbst
gewürdigt
Beklagte
nur
Anlage
demontieren
dichtes
Dach
wiederherstellen
geleisteten
Anzahlungen
zurückerstatten
müsse
.
gemäß
§
Nr.
erforderliche
Sachdienlichkeit
ist
gleichfalls
bejahen
Zulassung
Aufrechnung
gesamte
Parteien
bestehende
Streit
Photovoltaikanlagen
erledigt
werden
kann
.
Hilfsbegründung
Berufungsgerichts
ist
Aufrechnung
auch
unwirksam
nur
hilfsweise
Fall
erklärt
worden
ist
Berufungsgericht
separaten
Kaufverträgen
ausgeht
Widerklageforderung
berechtigt
ansieht
.
derartigen
Eventualaufrechnung
"
Rechtsbedingung
"
steht
§
Satz
allgemeine
Meinung
vgl.
nur
72
.
Aufl
.
.
.
Ebenso
begegnet
Bedenken
Kläger
Abtretung
Bedingung
vereinbart
haben
Berufungsgericht
Widerklageforderung
begründet
ansieht
.
2
.
weitergehende
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zurückzuweisen
Sache
insoweit
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
;
weitergehenden
Begründung
Zurückweisung
sieht
Senat
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung