BESCHLUSS 5 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Beschluss Oberlandesgerichts 27 . Zivilsenat 29 . Januar Kostenpunkt bezüglich Entscheidung Widerklage aufgehoben . Übrigen wird Nichtzulassungsbeschwerde Kläger zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsinstanz Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsinstanz wird 97.161,98 € festgesetzt . Gründe : Parteien streiten Ansprüche Lieferung Photovoltaikanlagen . klagenden Eheleute hatten Auftragserteilung Beklagten vereinbart Klägerin Teilanlage " Betriebshalle " Kläger andere Dächer bestimmten weiteren Teilanlagen bezahlen sollten . Klägerin erhielt dementsprechend Beklagten Auftragsbestätigung bezüglich " Betriebshalle bestimmten Photovoltaikanlage Kläger übrigen Teilanlagen . Anlage " Betriebshalle " Klägerin Zahlung Höhe € erbracht hat ist Parteien entstandenen Meinungsverschiedenheiten vollständig montiert worden . Kläger verlangen insoweit Schadensersatz entgangener Einspeisevergütung . Beklagte macht geltend bezüglich Teilanlage Vertragsaufhebung Rückabwicklung Schadensersatzansprüchen vereinbart worden sei . übrigen Teilanlagen noch Betrag Höhe Widerklage offen ist wurden mängelfrei errichtet . Klage begehren Kläger Demontage " Betriebshalle " montierten Photovoltaikanlage Zahlung € Zinsen Zug Zug Übergabe demontierten Anlage ferner Feststellung Verzugs Beklagten Demontage Annahme Photovoltaikanlage Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten . Wege Widerklage nimmt Beklagte Kläger Zahlung € Zinsen Anspruch . Landgericht hat Beklagte Demontage " Betriebshalle " montierten Teilanlage verurteilt Klage Übrigen abgewiesen ; Widerklage hat stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Kläger Beschluss § Abs. zurückgewiesen . II . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Beschwerdeverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Landgericht habe durchgeführten Beweisaufnahme Recht angenommen Beklagte Klägerin Vertrag Teilanlage " Betriebshalle " Kläger weiteren Vertrag übrigen Teilanlagen geschlossen habe . Verträge seien jeweils getrennt behandeln abzurechnen . Widerklage Kläger restlichen Kaufpreises Auftrag gegebenen Teilanlagen sei begründet . Klägerin Beklagte Rahmen Rückabwicklung eigenen Vertragsverhältnisses Widerklage übersteigender Anspruch Rückzahlung Kaufpreises zustehe könne getrennten Vertragsverhältnisse berücksichtigt werden . Kläger erstmals Berufungsinstanz hilfsweise erklärte Aufrechnung Fall abgetretenen Forderung Klägerin sei bereits § Nr. unzulässig . Aufrechnung werde Tatsachen gestützt Berufungsgericht Verhandlung Entscheidung ohnehin zugrunde legen habe ; ergebe Rückvergütungsansprüche Klägerin bisher Gegenstand Verfahrens gewesen seien . sei Bedingung erklärte Aufrechnung ohnehin gemäß § Abs. unwirksam . . Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig insbesondere ist Beschwerdewert § § Nr. erreicht . hat Sache teilweise Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung Berufungsurteils Kostenpunkt bezüglich Entscheidung Widerklage Umfang Zurückverweisung Sache Berufungsgericht ; weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet . 1 . angefochtene Entscheidung verletzt entscheidungserheblicher Weise Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG zweiter Instanz erklärte Hilfsaufrechnung offensichtlich verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt lässt . Auffassung Berufungsgerichts Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung sei schon unzulässig Aufrechnung gestellte Gegenforderung bisher Streitgegenstand gewesen sei liefe Klageänderung erstmalige Aufrechnung Berufungsinstanz Intention Gesetzes so gut nie zulässig wäre . kommt vielmehr nur Berufungsgericht Beurteilung Aufrechnung Tatsachen zurückgreifen kann Entscheidung ohnehin Grunde legen hat . Voraussetzung ist hier gegeben . Kläger abgetretene Forderung Klägerin Rückzahlung " Betriebshalle geleisteten Anzahlung ist Beklagten schon Verfahren Landgericht behauptete Vereinbarung Rückabwicklung Kaufvertrages " Betriebshalle " gestützt . Berufungsgericht hat Vereinbarung Zusammenhang Klägern erhobenen Schadensersatzansprüchen selbst gewürdigt Beklagte nur Anlage demontieren dichtes Dach wiederherstellen geleisteten Anzahlungen zurückerstatten müsse . gemäß § Nr. erforderliche Sachdienlichkeit ist gleichfalls bejahen Zulassung Aufrechnung gesamte Parteien bestehende Streit Photovoltaikanlagen erledigt werden kann . Hilfsbegründung Berufungsgerichts ist Aufrechnung auch unwirksam nur hilfsweise Fall erklärt worden ist Berufungsgericht separaten Kaufverträgen ausgeht Widerklageforderung berechtigt ansieht . derartigen Eventualaufrechnung " Rechtsbedingung " steht § Satz allgemeine Meinung vgl. nur 72 . Aufl . . . Ebenso begegnet Bedenken Kläger Abtretung Bedingung vereinbart haben Berufungsgericht Widerklageforderung begründet ansieht . 2 . weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern ; weitergehenden Begründung Zurückweisung sieht Senat gemäß § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung