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401 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
zugelassene
Revision
Beklagten
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Gießen
15
.
Dezember
gemäß
§
einstimmigen
Beschluss
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Grund
Zulassung
Revision
liegt
§
Satz
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
1
.
Berufungsgericht
formulierte
Zulassungsfrage
Parteien
Mietvertrages
Risiko
zukünftigen
Bautätigkeit
erkannt
Abschluss
Vertrags
Bestimmung
Soll-Zustands
Willen
aufgenommen
haben
entzieht
grundsätzlichen
Betrachtung
.
ist
vielmehr
Tatrichter
Berücksichtigung
sämtlicher
Umstände
Einzelfalles
prüfen
entscheiden
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
kann
offen
bleiben
Berufungsgericht
Anlehnung
verbreitete
Instanzrechtsprechung
f.
;
KG
;
OLG
;
LG
847
;
268
;
f.
;
AG
f.
;
AG
;
kritisch
:
.
§
.
;
2
.
Aufl
.
§
.
f.
;
MünchKommBGB/Häublein
6
.
Aufl
.
.
;
Mietrecht
10
.
Aufl
.
§
.
.
;
Sternel
Mietrecht
aktuell
4
.
Aufl
.
.
.
;
Miete
3
.
Aufl
.
§
.
angenommen
hat
Parteien
Streitfall
Vertragsschluss
konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung
dergestalt
getroffen
haben
Beklagten
Risiko
Störungen
Jahre
Vertragsschluss
Nachbargrundstück
eingerichtete
Großbaustelle
übernommen
haben
bereits
Mangel
fehlt
.
selbst
Mangel
vorliegt
stellt
rechtsfehlerfreien
Hilfsbegründung
Berufungsgerichts
unerheblich
§
Abs.
Satz
so
Beklagten
Anspruch
Klägerin
Zahlung
rückständiger
Miete
jedenfalls
entgegenhalten
können
sei
Umfang
Nichtzahlung
gemindert
.
Berufungsgericht
wertet
Pumpen
ausgehenden
Lärm
unerheblich
§
Abs.
Satz
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
selbst
Einsatz
Pumpen
Volllastbetrieb
Richtwertüberschreitung
tagsüber
habe
festgestellt
werden
können
.
Nachts
sei
zulässige
Richtwert
zwar
überschritten
.
führe
aber
erheblichen
Gebrauchsbeeinträchtigung
Beklagten
hätten
Lärmbelastung
Schließen
Fenster
vermindern
können
so
Nachts
geltende
überschritten
worden
wäre
.
sei
Beklagten
auch
zumutbar
gewesen
Pumpen
nur
Wintermonaten
Sommer
betrieben
worden
seien
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
vertretbar
revisionsrechtlich
hinzunehmen
.
Revision
meint
Berufungsgericht
habe
Lärm
Pumpen
fälschlich
isoliert
betrachtet
Straße
ausgehenden
Lärm
übersehen
trifft
.
Berufungsgericht
hat
bezugnehmend
Messungen
Sachverständigen
festgestellt
tagsüber
wahrnehmbare
Pumpengeräusch
Straßenlärm
überlagert
wird
.
Auch
Revision
Würdigung
Berufungsgerichts
Frage
stellen
will
Zeugen
bestätigte
Sachvortrag
Schallpegeln
sei
übergangen
worden
muss
Erfolg
versagt
bleiben
.
Berufungsgericht
hat
Aussagen
Zeugen
erster
Instanz
Gesamtbewertung
einbezogen
ausgeführt
Sachverständige
nachvollziehbar
erläutert
habe
Zeugen
gemessenen
Werte
besäßen
Aussagekraft
Schallmessung
erforderlichen
technischen
Voraussetzungen
erfüllt
gewesen
seien
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Gießen
Entscheidung
22.07.2010
Gießen
Entscheidung