BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt zugelassene Revision Beklagten Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts Gießen 15 . Dezember gemäß § einstimmigen Beschluss zurückzuweisen . Gründe : Grund Zulassung Revision liegt § Satz Abs. Satz Nr. Nr. . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . 1 . Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage Parteien Mietvertrages Risiko zukünftigen Bautätigkeit erkannt Abschluss Vertrags Bestimmung Soll-Zustands Willen aufgenommen haben entzieht grundsätzlichen Betrachtung . ist vielmehr Tatrichter Berücksichtigung sämtlicher Umstände Einzelfalles prüfen entscheiden . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . kann offen bleiben Berufungsgericht Anlehnung verbreitete Instanzrechtsprechung f. ; KG ; OLG ; LG 847 ; 268 ; f. ; AG f. ; AG ; kritisch : . § . ; 2 . Aufl . § . f. ; MünchKommBGB/Häublein 6 . Aufl . . ; Mietrecht 10 . Aufl . § . . ; Sternel Mietrecht aktuell 4 . Aufl . . . ; Miete 3 . Aufl . § . angenommen hat Parteien Streitfall Vertragsschluss konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen haben Beklagten Risiko Störungen Jahre Vertragsschluss Nachbargrundstück eingerichtete Großbaustelle übernommen haben bereits Mangel fehlt . selbst Mangel vorliegt stellt rechtsfehlerfreien Hilfsbegründung Berufungsgerichts unerheblich § Abs. Satz so Beklagten Anspruch Klägerin Zahlung rückständiger Miete jedenfalls entgegenhalten können sei Umfang Nichtzahlung gemindert . Berufungsgericht wertet Pumpen ausgehenden Lärm unerheblich § Abs. Satz gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst Einsatz Pumpen Volllastbetrieb Richtwertüberschreitung tagsüber habe festgestellt werden können . Nachts sei zulässige Richtwert zwar überschritten . führe aber erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung Beklagten hätten Lärmbelastung Schließen Fenster vermindern können so Nachts geltende überschritten worden wäre . sei Beklagten auch zumutbar gewesen Pumpen nur Wintermonaten Sommer betrieben worden seien . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist vertretbar revisionsrechtlich hinzunehmen . Revision meint Berufungsgericht habe Lärm Pumpen fälschlich isoliert betrachtet Straße ausgehenden Lärm übersehen trifft . Berufungsgericht hat bezugnehmend Messungen Sachverständigen festgestellt tagsüber wahrnehmbare Pumpengeräusch Straßenlärm überlagert wird . Auch Revision Würdigung Berufungsgerichts Frage stellen will Zeugen bestätigte Sachvortrag Schallpegeln sei übergangen worden muss Erfolg versagt bleiben . Berufungsgericht hat Aussagen Zeugen erster Instanz Gesamtbewertung einbezogen ausgeführt Sachverständige nachvollziehbar erläutert habe Zeugen gemessenen Werte besäßen Aussagekraft Schallmessung erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Gießen Entscheidung 22.07.2010 Gießen Entscheidung