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3943 lines
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NAMEN
Verkündet
:
5
.
Oktober
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
Baumarktbetreibers
Abschluss
Kaufverträgen
Lieferanten
verwendet
werden
halten
folgende
Klauseln
Inhaltskontrolle
§
stand
:
Wege
Nachlieferung
Lieferanten
neu
gelieferte
nachgebesserte
Teile
beginnt
Verjährungsfrist
neu
laufen
.
wird
vermutet
Mangel
bereits
Zeitpunkt
Gefahrübergangs
vorhanden
war
Gefahrübergang
Monate
vergangen
sind
.
dringenden
Fällen
sind
auch
berechtigt
Mängel
Kosten
Lieferanten
selbst
beseitigen
beseitigen
lassen
Ersatz
beschaffen
.
Lieferant
hat
auch
unverschuldete
Rechtsmängel
einzustehen
.
Auch
Fall
sind
berechtigt
Schadensersatz
gemäß
§
geltend
machen
.
Verjährung
Mängelansprüche
beträgt
Falle
Rechtsmängeln
Jahre
Lieferung
.
Rückgriffsansprüche
mangelbehafteter
Ware
gilt
gesetzliche
Regelung
jedoch
folgenden
Ergänzungen
:
Rückgriffsanspruch
steht
auch
dann
Lieferanten
Verbrauchsgüterkauf
handelt
.
können
Lieferanten
auch
Schadensersatzansprüchen
Aufwendungsersatzansprüchen
belasten
entsprechend
§
Abs.
Abnehmer
geltend
macht
.
Lieferant
übernimmt
Haftung
Liefergegenstand
frei
Rechten
Dritter
unterrichtet
ist
Bestimmungsland
ist
.
Falle
Verletzung
gewerblichen
Schutzrechten
ist
Lieferant
Ersatz
hieraus
entstehenden
Schäden
verpflichtet
.
sind
Falle
auch
berechtigt
Kosten
Lieferanten
Inhaber
Schutzrechte
erforderliche
Genehmigung
Lieferung
Inbetriebnahme
Benutzung
Weiterveräußerung
usw.
Liefergegenstandes
erwirken
.
Lieferant
ist
verpflichtet
Anforderung
Vorlieferanten
mitzuteilen
genehmigen
lassen
Qualifikation
nachzuweisen
.
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
Baumarktbetreibers
Abschluss
Kaufverträgen
Lieferanten
verwendet
werden
hält
Klausel
abweichende
Vereinbarung
geschlossen
wurde
beträgt
Verjährung
Mängelansprüche
Monate
Gefahrübergang
Inhaltskontrolle
§
stand
.
Urteil
5
.
Oktober
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
Hanseatischen
10
.
Zivilsenat
9
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Oberlandesgericht
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
16
.
Januar
Klage
Unterlassung
Verwendung
folgender
Klauseln
abgewiesen
hat
:
1
.
Wege
Nachlieferung
Lieferanten
neu
gelieferte
nachgebesserte
Teile
beginnt
Verjährungsfrist
neu
laufen
Nr.
Satz
.
2
.
Lieferant
hat
auch
unverschuldete
Rechtsmängel
einzustehen
.
Auch
Fall
sind
berechtigt
Schadensersatz
gemäß
§
geltend
machen
Nr.
7.7
Satz
.
3
.
Verjährung
Mängelansprüche
beträgt
Falle
Rechtsmängeln
Jahre
Lieferung
Nr.
7.7
Satz
.
4
.
Lieferant
übernimmt
Haftung
Liefergegenstand
frei
Rechten
Dritter
land
unterrichtet
ist
Bestimmungsland
ist
Nr.
Satz
.
5
.
Falle
Verletzung
gewerblichen
Schutzrechten
ist
Lieferant
Ersatz
hieraus
entstehenden
Schäden
verpflichtet
Nr.
Satz
.
6
.
sind
Falle
auch
berechtigt
Kosten
Lieferanten
Inhaber
Schutzrechte
erforderliche
Genehmigung
Lieferung
Inbetriebnahme
Benutzung
Weiterveräußerung
usw.
Liefergegenstandes
erwirken
.
Übrigen
gilt
Ziffer
7.7
Nr.
Satz
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Beklagten
vorbezeichnete
Urteil
Landgerichts
zurückgewiesen
.
II
.
weitergehende
Revision
Klägers
Revision
Beklagten
werden
zurückgewiesen
.
.
Kosten
Berufungsverfahrens
haben
Kläger
Beklagte
tragen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Kläger
Beklagten
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
rechtsfähiger
Verein
Sinne
§
Abs.
Nr.
UKlaG
nimmt
Beklagte
bundesweit
Baumärkte
betreibt
Unterlassung
Verwendung
Reihe
Klauseln
Anspruch
Beklagten
Geschäftsverkehr
Lieferanten
verwendeten
Allgemeinen
Zahlungsbedingungen
enthalten
sind
.
Einzelnen
handelt
Revisionsverfahren
noch
Interesse
folgende
Klauseln
:
abweichende
Vereinbarung
geschlossen
wurde
beträgt
Verjährung
Mängelansprüche
Monate
Gefahrübergang
Nr.
Satz
.
Wege
Nachlieferung
Lieferanten
neu
gelieferte
nachgebesserte
Teile
beginnt
Verjährungsfrist
neu
laufen
Nr.
Satz
.
wird
vermutet
Mangel
bereits
Zeitpunkt
Gefahrübergangs
vorhanden
war
Gefahrübergang
Monate
vergangen
sind
Nr.
Satz
.
dringenden
Fällen
sind
auch
berechtigt
Mängel
Kosten
Lieferanten
selbst
beseitigen
beseitigen
lassen
Ersatz
beschaffen
Nr.
.
Lieferant
hat
auch
unverschuldete
Rechtsmängel
einzustehen
.
Auch
Fall
sind
berechtigt
Schadensersatz
gemäß
§
geltend
machen
Nr.
7.7
Satz
.
Verjährung
Mängelansprüche
beträgt
Falle
Rechtsmängeln
Jahre
Lieferung
Nr.
7.7
Satz
.
Rückgriffsansprüche
mangelbehafteter
Ware
gilt
gesetzliche
Regelung
jedoch
folgenden
Ergänzungen
:
Rückgriffsanspruch
steht
auch
dann
Lieferanten
Verbrauchsgüterkauf
handelt
.
können
Lieferanten
auch
Schadensersatzansprüchen
Aufwendungsersatzansprüchen
belasten
entsprechend
Abs.
Abnehmer
geltend
macht
Nr.
Satz
.
8)
Lieferant
übernimmt
Haftung
Liefergegenstand
frei
Rechten
Dritter
unterrichtet
ist
Bestimmungsland
ist
Nr.
Satz
.
Falle
Verletzung
gewerblichen
Schutzrechten
ist
Lieferant
Ersatz
hieraus
entstehenden
Schäden
verpflichtet
Nr.
Satz
.
sind
Falle
auch
berechtigt
Kosten
Lieferanten
Inhaber
Schutzrechte
erforderliche
Genehmigung
Lieferung
Inbetriebnahme
Benutzung
Weiterveräußerung
usw.
Liefergegenstandes
erwirken
.
Übrigen
gilt
Ziffer
7.7
Nr.
Satz
.
Lieferant
ist
verpflichtet
Anforderung
Vorlieferanten
mitzuteilen
genehmigen
lassen
Qualifikation
nachzuweisen
Nr.
.
Landgericht
hat
Unterlassungsklage
Ausnahme
Klausel
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Klage
bezüglich
Klauseln
8)
abgewiesen
.
Klauseln
hat
Berufung
Beklagten
bezüglich
Klausel
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Unterlassungsbegehren
Klauseln
8)
.
Beklagte
erstrebt
Revision
Abweisung
Klage
auch
Klauseln
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
überwiegenden
Teil
begründet
.
bleibt
Revision
Beklagten
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klausel
abweichende
Vereinbarung
geschlossen
wurde
beträgt
Verjährung
Mängelansprüche
Monate
Gefahrübergang
Nr.
Satz
wirksam
gehalten
Begründung
ausgeführt
:
Umkehrung
Rechtsgedankens
§
Satz
.
§
Abs.
deutlich
mache
solle
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
zuvor
stark
eingeschränkten
Privatautonomie
Bereich
verjährungserschwerender
Abreden
deutlich
Raum
gegeben
werden
.
§
Nr.
lit
.
lege
Vereinbarungen
Erschwerung
Verjährung
kaufmännischen
Verkehr
auch
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ermöglicht
werden
sollten
.
Verlängerung
gesetzlichen
Verjährungsfrist
Mängelansprüche
sei
Hinblick
Interessen
Beklagten
angemessen
Vielfalt
Warensortiments
Notwendigkeit
Lieferanten
mangelhafter
Lieferung
Anspruch
nehmen
erst
verhältnismäßig
spät
zeigen
könne
.
Dauer
Verjährungsfrist
Jahren
entspreche
Regelverjährungsfrist
könne
auch
Kaufrecht
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartners
angesehen
werden
.
2
.
Beurteilung
greift
Revision
Klägers
vergeblich
.
Senat
teilt
Auffassung
Berufungsgerichts
Vertragspartner
Beklagten
maßvolle
Verlängerung
Regel
zweijährigen
gesetzlichen
Verjährungsfrist
weiteres
Jahr
unangemessen
benachteiligt
werden
.
Klausel
ist
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
unwirksam
.
erkennende
Senat
hat
allerdings
Entscheidung
Jahre
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Weinkellerei
enthaltene
Klausel
Gewährleistungsansprüche
Lieferanten
sechsmonatige
Verjährungsfrist
damaligen
§
Abs.
Satz
Jahre
verlängert
werden
sollte
wesentlichen
Grundgedanken
-9-
gesetzlichen
Regelung
unvereinbar
gemäß
§
Abs.
Nr.
jetzt
§
Abs.
Nr.
unwirksam
angesehen
.
Entscheidung
kann
indessen
entnommen
werden
dreijährige
Verjährungsfrist
Mängelansprüche
sei
schlechthin
auch
Geltung
neuen
Mängelhaftungsrechts
Werkvertrag
unangemessen
.
damaligen
Entscheidung
hat
Senat
entscheidend
abgestellt
Formularklausel
so
weit
gesetzlichen
Regelung
entfernen
darf
wesentlichen
Grundgedanken
mehr
vereinbaren
ist
aaO
S.
.
Wesentlicher
Grundgedanke
damals
geltenden
gewährleistungsrechtlichen
Verjährungsfrist
nur
Monaten
war
zwar
vielfach
beachtlichen
Gründen
kritisierte
gesetzgeberische
Entscheidung
aber
respektierende
betont
verkäuferfreundliche
Risikoverteilung
aaO
S.
.
gemessen
hat
Senat
Grenze
noch
hinnehmbaren
Verlängerung
Verjährungsfrist
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Regelfall
Jahren
erreicht
angesehen
aaO
S.
.
Umsetzung
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
nationales
Recht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
hat
gesetzliche
Ausgangslage
grundlegend
verändert
.
Stelle
betont
verkäuferfreundlichen
Verjährungsregelung
§
Abs.
Satz
.
ist
nur
Verbrauchsgüterkauf
§
Abs.
Kaufrecht
allgemein
Vierfache
verlängerte
Regelfrist
Jahren
getreten
Gesetzgeber
verbundenen
Belastungen
Verkäufers
Interesse
Käufers
unterordnet
faire
Chance
Geltendmachung
Mängelansprüchen
erhalten
BT-Drucks
.
S.
.
Hintergrund
entfernt
Verlängerung
zweijährigen
Verjährungsfrist
weiteres
Jahr
so
weit
gesetzlichen
Regelung
wesentlichen
Grundgedanken
mehr
vereinbaren
wäre
ebenso
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
.
.
Auffassung
Revision
Klägers
fehlt
auch
legitimen
Interesse
Beklagten
Verjährungsfrist
Mängelrechte
Lieferanten
generell
Jahre
verlängern
.
Interesse
ergibt
schon
Betreiber
Baumarktes
Waren
Lieferanten
bezieht
typischerweise
längeren
Zeitraum
hin
weiterverkauft
bereits
Grunde
rechnen
muss
Mängelansprüchen
Kunden
auch
noch
Ablauf
Jahren
Belieferung
konfrontiert
werden
.
Revision
Klägers
hält
Beklagte
sei
insoweit
Fall
Verbrauchsgüterkaufs
Ablaufhemmung
§
Abs.
hinreichend
geschützt
könne
Übrigen
Mängelhaftungsrisiko
Verkürzung
Verjährungsfrist
Kunden
Monate
§
Nr.
lit
.
.
sachgerecht
begrenzen
.
Erwägungen
kann
berechtigtes
Interesse
Beklagten
Verlängerung
Verjährungsfrist
Jahre
Frage
gestellt
werden
.
Weiterverkauf
Waren
Nichtverbraucher
greift
Ablaufhemmung
§
Abs.
auch
Revision
verkennt
.
Geschäfte
muss
Beklagte
auch
verweisen
lassen
Mängelhaftungsrisiko
Lasten
Kunden
begrenzen
.
Interesse
ungeschmälerten
Genuss
gesetzlichen
Verjährungsfrist
Jahren
kommen
wettbewerbspolitische
Interesse
Beklagten
Kunden
Möglichkeit
beschneiden
sind
geringer
bewerten
Interesse
Lieferanten
Beklagten
gesetzliche
Verjährungsfrist
Jahren
hinaus
Mängel
gelieferten
Ware
einstehen
müssen
.
Verlängerung
Verjährungsfrist
Mängelansprüche
Beklagten
benachteiligt
Lieferanten
auch
unangemessen
Revision
Klägers
Hinweis
Begründung
Regierungsentwurfs
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
BT-Drucks
.
S.
geltend
macht
industriell
erzeugten
Massengütern
Sachmängel
ganz
überwiegend
ersten
Monate
auftreten
.
Grunde
nur
geringe
Wahrscheinlichkeit
besteht
Beklagte
noch
Jahren
Belieferung
Kunden
Sachmängeln
Anspruch
genommen
wird
besteht
gleich
geringe
Wahrscheinlichkeit
Inanspruchnahme
Lieferanten
Beklagte
sodass
Fristverlängerung
auch
nur
entsprechend
geringen
Glauben
noch
hinnehmbaren
Maße
belastet
Sinne
auch
BT-Drucks
.
aaO
Verlängerung
Verjährungsfrist
Jahre
.
gefolgt
werden
kann
Revision
Klägers
schließlich
Begründung
Gesetzentwurfs
§
entnehmen
will
Gesetzgeber
habe
Verlängerung
dort
geregelten
zweijährigen
Verjährungsfrist
ausschließen
wollen
Vorschlag
Schuldrechtskommission
Verjährungsfrist
einheitlich
Jahren
bemessen
umgesetzt
Kaufrecht
unbillig
angesehen
habe
.
Berufungsgericht
weist
Recht
Gesetzgeber
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Privatautonomie
auch
gerade
Hinblick
vertragliche
Regelungen
Erschwerung
Verjährung
§
Abs.
Spielraum
verschaffen
wollte
.
Verjährung
Mängelansprüchen
Kauf
Ausnahme
hätte
machen
wollen
ist
Gesetzesmaterialien
anzunehmen
.
Umstand
Gesetzgeber
regelmäßige
Verjährungsfrist
Jahren
größten
Teil
werkvertraglichen
Mängelansprüche
geeignet
gehalten
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
kürzere
Frist
Jahren
vorgesehen
hat
BT-Drucks
.
S.
kann
gefolgert
werden
dreijährige
Verjährungsfrist
sei
schlechthin
unangemessen
könne
auch
rechtsgeschäftlich
vereinbart
werden
.
II
.
1
.
Klausel
Wege
Nachlieferung
Lieferanten
neu
gelieferte
nachgebesserte
Teile
beginnt
Verjährungsfrist
neu
laufen
Nr.
Satz
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
wirksam
angesehen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klausel
unterliege
§
Abs.
Satz
schon
Inhaltskontrolle
Rechtsvorschriften
abweiche
.
Auch
Geltung
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
sei
auszugehen
Nachlieferung
Kaufsache
Mangels
neue
Verjährungsfrist
Gang
setze
.
Nachlieferung
§
Abs.
.
sei
unumstritten
gewesen
;
Gesetzesmaterialien
böten
Anhaltspunkt
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
insoweit
Änderung
Rechtslage
beabsichtigt
gewesen
sei
.
Ebenso
sprächen
Wortlaut
Sinn
Zweck
Gesetzes
Ergebnis
.
Falle
Nachlieferung
ursprüngliche
Verjährungsfrist
weiterliefe
könnte
führen
Käufer
Umständen
kaum
noch
Zeit
angemessene
Prüfung
nachgelieferten
Sache
verbliebe
;
würde
neu
eingeführte
Institut
Nacherfüllung
deutlich
entwertet
.
seien
kaum
Fälle
vorstellbar
Nacherfüllung
Mängelrüge
zugleich
Anerkenntnis
Verkäufers
sehen
sei
;
Nr.
Satz
geregelte
Rechtsfolge
ergebe
schon
§
Abs.
Nr.
.
Nachlieferungen
Kulanz
erfasse
Klausel
auch
kundenfeindlichsten
Auslegung
schon
Stellung
"
Gewährleistung
"
regelnden
Nr.
.
Schließlich
sei
Klausel
auch
unklar
Sinne
§
Abs.
Satz
erfasse
eindeutig
Fälle
Nachlieferung
Mängeln
.
2
.
Beurteilung
greift
Revision
Klägers
Erfolg
.
Mängelbeseitigungsmaßnahmen
-versuche
Verkäufers
gesetzlichen
Regelung
nur
Hemmung
§
;
Abs.
.
analog
Neubeginn
§
Abs.
Nr.
;
.
Verjährung
Mängelansprüche
Käufers
führen
hängt
betreffenden
Maßnahmen
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
konkludentes
Anerkenntnis
Mängelbeseitigungspflicht
Verkäufers
anzusehen
sind
.
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
keineswegs
regelmäßig
nur
dann
anzunehmen
Verkäufer
Sicht
Käufers
nur
Kulanz
gütlichen
Beilegung
Streits
Bewusstsein
handelt
Mängelbeseitigung
verpflichtet
sein
.
Erheblich
sind
hierbei
Umfang
Dauer
Kosten
Mängelbeseitigungsarbeiten
Senat
Urteil
8
Juli
II
.
3
.
m.w
.
.
;
Urteil
2
.
Juni
II
.
2
.
.
weicht
Klausel
erheblichem
Maße
Nachteil
Lieferanten
Beklagten
.
Wortlaut
soll
Neulieferung
Nachbesserung
gelieferten
"
Teils
"
Rücksicht
Umfang
Dauer
Kosten
Verjährungsfrist
neu
gelieferten
nachgebesserten
Teile
erneut
Gang
setzen
.
Eingeschlossen
ist
auch
Fall
geringfügiger
Mangel
gelieferten
"
Teils
"
Lieferanten
nennenswerten
Aufwand
Nachbesserung
Ersatzlieferung
beseitigt
wird
Mängelbeseitigung
Käufersicht
konkludentes
Anerkenntnis
Mängelbeseitigungspflicht
werten
ist
.
Selbst
ausdrücklicher
Vorbehalt
Lieferanten
behaupteten
Mangel
Rücksicht
geringfügigen
Beseitigungsaufwand
nur
Kulanz
Vermeidung
Streitigkeiten
Interesse
Fortbestands
Lieferbeziehung
beseitigen
könnte
Wortlaut
Klausel
Neubeginn
Verjährung
verhindern
.
Regelung
benachteiligt
Lieferanten
Beklagten
unangemessen
Beklagte
einseitige
Vertragsgestaltung
missbräuchlich
eigene
Interessen
Kosten
Vertragspartner
durchzusetzen
versucht
vornherein
auch
Belange
hinreichend
berücksichtigen
angemessenen
Ausgleich
zuzugestehen
vgl.
284
;
;
.
.
.
Klausel
ist
unangemessenen
Benachteiligung
Lieferanten
Beklagten
insgesamt
unwirksam
.
Zwar
sind
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
durchaus
Fälle
denkbar
Nacherfüllungsmaßnahmen
Lieferanten
Folge
haben
Verjährung
unbeschränkt
neu
beginnt
.
Lieferung
Ersatzsache
§
mag
sogar
Regel
sein
.
Nachbesserung
wird
überhaupt
Neubeginn
Verjährung
bewirken
vermag
regelmäßig
nur
insoweit
Einfluss
Verjährung
§
haben
Mangel
Folgen
mangelhaften
Nachbesserung
handelt
näher
neue
Schuldrecht
Kap
.
Rdnrn
.
.
notwendige
Differenzierung
Umfang
Neubeginns
jährung
kommt
Klausel
Ausdruck
lässt
auch
Abtrennung
unwirksamen
Teils
§
Abs.
erreichen
.
Auch
Streichung
Wörter
"
nachgebesserte
"
würde
Klausel
Rahmen
Angemessenen
insofern
überschreiten
unterschiedslos
Nachlieferung
Rücksicht
Umfang
Kosten
Neubeginn
Verjährung
neu
gelieferten
"
Teile
Folge
hätte
.
.
1
.
Klausel
wird
vermutet
Mangel
bereits
Zeitpunkt
Gefahrübergangs
vorhanden
war
Gefahrübergang
Monate
vergangen
sind
Nr.
Satz
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
unwirksam
auch
kaufmännischen
Verkehr
geltenden
Grundgedanken
§
Nr.
zuwiderlaufe
Lasten
Lieferanten
getroffene
Beweislastregelung
beiderseitigen
Risikobereichen
entspreche
.
Beweislast
Umstände
Verantwortungsbereich
Verwenders
lägen
könne
wirksam
Gegner
auferlegt
werden
.
Frage
Mangelfreiheit
könne
nur
relativ
kurzen
Zeitraum
Lieferung
noch
Lieferanten
zugeordnet
werden
;
Klausel
vorgesehene
Frist
Monaten
sei
deutlich
lang
bemessen
.
Rechtsgedanken
§
könne
Beklagte
berufen
.
Norm
stelle
reines
Verbraucherschutzrecht
Grund
finde
Unternehmen
Regel
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
Verbraucher
hätten
.
2
.
Beurteilung
greift
Revision
Beklagten
Erfolg
.
Klauseln
Gegner
Verwenders
Beweislast
Umstände
auferlegen
Verantwortungsbereich
Verwenders
zuzurechnen
sind
benachteiligen
Gegner
Klauselverwenders
unangemessen
sind
unwirksam
.
gilt
nur
Verwendung
Verbrauchern
ausdrückliche
Klauselverbot
§
Nr.
lit
.
eingreift
ständigen
schon
Inkrafttreten
AGBGesetzes
entwickelten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
kaufmännischen
Verkehr
155
;
Urteil
23
.
Februar
;
Urteil
13
.
März
jeweils
m.w
.
.
;
zustimmend
Hensen
9
.
Aufl
.
Nr.
.
25
;
Wolf/Horn/Lindacher
4
.
Aufl
.
§
Nr.
.
30
;
4
.
Aufl
.
Nr.
.
;
Becker
§
Nr.
.
12
;
11
.
Aufl
.
.
.
besteht
Veranlassung
Rechtsprechung
abzurücken
.
Beweislastregeln
sind
besonderem
Maße
Ausprägungen
Gerechtigkeitsgebots
aaO
auch
Verkehr
Unternehmen
Geltung
beansprucht
.
Umstand
Gesetzgeber
§
Fälle
Verbrauchsgüterkaufs
Beweislastumkehr
Lasten
Verkäufers
geregelt
hat
rechtfertigt
Auffassung
Revision
Beklagten
Schluss
entsprechende
Beweislastumkehr
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
könne
unangemessen
sein
.
Vorschrift
§
nationale
Gesetzgeber
Vorgabe
gemeinschaftsrechtlichen
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
umgesetzt
hat
bezweckt
Schutz
Verbrauchers
räumt
Gesichtspunkt
Hinblick
Vorrang
Unternehmen
Regel
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
haben
Verbraucher
BT-Drucks
.
S.
.
besondere
Interessenlage
ist
Verhältnis
Beklagten
Lieferanten
gegeben
.
Beklagte
befindet
Lieferanten
Verbraucher
vergleichbaren
schutzbedürftigen
Lage
Lieferanten
Bezug
Mängel
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
haben
mögen
selbst
.
Auch
Beklagte
Revision
geltend
macht
ausschließlich
Serienprodukte
verkauft
Vielzahl
unterschiedlicher
Produkte
vertreibt
kann
erwartet
werden
Wareneingangskontrolle
auch
Hinblick
Rügeobliegenheit
§
so
organisiert
Sachmängel
unbemerkt
bleiben
.
IV
.
1
.
Auch
Klausel
dringenden
Fällen
sind
auch
berechtigt
Mängel
Kosten
Lieferanten
selbst
beseitigen
beseitigen
lassen
Ersatz
beschaffen
Nr.
hat
Berufungsgericht
unwirksam
gehalten
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klausel
ermögliche
Beklagten
umfassende
Maßnahmen
Beseitigung
Mängeln
Ersatzbeschaffung
Verschulden
Lieferanten
ankomme
Fristsetzung
Mahnung
gewarnt
werden
müsse
.
Jedenfalls
Kumulation
Verzichts
Fristsetzung
Verschulden
trage
berechtigten
Interessen
Lieferanten
mehr
Rechnung
.
Auch
Korrektiv
Gestalt
angemessenen
Haftungsbegrenzung
lasse
Klausel
vermissen
.
Berechtigte
Interessen
Beklagten
Regelung
rechtfertigen
könnten
seien
erkennen
;
sei
schwer
vorstellbar
Geschäftskreis
Beklagten
Gewährleistungsfällen
so
rasch
Abhilfe
geschaffen
werden
müsste
Herantreten
Lieferanten
mehr
möglich
sei
.
2
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
Beklagten
ebenfalls
stand
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
verkannt
schon
"
dringenden
Fall
"
fehle
noch
möglich
sei
Lieferanten
mangelhaften
Lieferung
Frist
setzen
sonst
heranzutreten
vertritt
Verständnis
Klausel
weiten
generalklauselartigen
Bedeutung
Begriffs
"
dringender
Fall
"
jedenfalls
Verbandsprozess
kundenfeindlichste
Auslegung
maßgeblich
ist
Einklang
bringen
ist
.
zeigt
Übrigen
auch
Revision
angeführten
verdeutlichenden
Beispielsfall
Beklagte
Klausel
zwischenzeitlich
erweitert
hat
.
soll
dringender
Fall
insbesondere
dann
anzunehmen
sein
"
besonderen
Eilbedürftigkeit
Verhältnis
Gewährleistungspflicht
Lieferanten
besonders
hoher
Schaden
erwarten
ist
"
.
Auch
Ergänzung
beschränkt
sprachlich
noch
inhaltlich
Fälle
besonderer
Dringlichkeit
mehr
möglich
ist
Lieferanten
Mangel
drohenden
Schaden
unterrichten
wenn
auch
kurze
Frist
eigenen
Abhilfe
setzen
.
Erfasst
Klausel
somit
auch
Fälle
Lieferanten
Eilbedürftigkeit
Gelegenheit
Nacherfüllung
gegeben
werden
muss
Ansprüche
Schadensersatz
Leistung
erfolglosen
Ablauf
angemessen
kurzen
Frist
Nacherfüllung
§
Nr.
abhängen
so
entfernt
Klausel
Fristsetzung
noch
auch
nur
Unterrichtung
Lieferanten
erforderlich
sein
soll
so
weit
gesetzlichen
Regelung
wesentlichen
Grundgedanken
mehr
vereinbaren
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
unwirksam
ist
.
1
.
Klausel
Lieferant
hat
auch
unverschuldete
Rechtsmängel
einzustehen
.
Auch
Fall
sind
berechtigt
Schadensersatz
gemäß
§
geltend
machen
Nr.
7.7
Satz
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
wirksam
.
stehe
so
führt
Rechtsgedanke
§
Nr.
Wille
Gesetzgebers
frühere
unterschiedliche
Behandlung
Rechtsmängeln
beseitigen
.
Materialien
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
hervorgehende
Wille
Gesetzgebers
könne
verstanden
werden
Festschreibung
ausschließlich
verschuldensabhängigen
Schadensersatzhaftung
Rechtsmängel
wesentlicher
Grundgedanke
gesetzlichen
Neuregelung
Sinne
§
Abs.
Nr.
sei
.
Auch
unangemessene
Benachteiligung
Sinne
§
Abs.
sei
festzustellen
.
spreche
schon
Umstand
Klausel
Rechtslage
entspreche
Geltung
§
Abs.
Jahre
Bestand
gehabt
habe
.
Sachlich
sei
Regelung
gerechtfertigt
Rechtsmängel
anders
Sachmängel
Käufer
nur
schwer
erkennen
seien
.
Typischerweise
sei
Verkäufer
mehr
Herkunft
Vorgeschichte
Kaufgegenstandes
bekannt
Käufer
so
vertretbar
erscheine
Verkäufer
Rechtsmängel
aufzuerlegen
.
Auch
UN-Kaufrecht
kenne
verschuldensunabhängige
Schadensersatzhaftung
Verkäufers
Rechtsmängel
.
2
.
Beurteilung
erhobenen
Rügen
Revision
Klägers
haben
Erfolg
.
Klausel
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
unwirksam
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abweicht
vereinbaren
ist
.
ist
wesentlicher
Grundgedanke
gesetzlichen
Regelung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Verpflichtung
Schadensersatz
regelmäßig
nur
schuldhaftem
Verhalten
besteht
.
allgemeine
Grundsatz
Haftungsrechts
gilt
Ausdruck
Gerechtigkeitsgebotes
gleichermaßen
vertragliche
gesetzliche
Ansprüche
;
168
;
121
;
.
Allerdings
sieht
Gesetz
bestimmte
Ausnahmetatbestände
verschuldensunabhängige
Haftung
.
zählt
speziell
geregelten
Fällen
Gefährdungshaftung
auch
verschuldensunabhängige
Einstandspflicht
Verkäufers
Käufer
garantierte
Beschaffenheit
Kaufsache
Verkäufer
übernommenes
Beschaffungsrisiko
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
verschuldensunabhängige
Schadensersatzpflicht
Rechtsmängel
Kaufgegenstands
trifft
Verkäufer
gesetzlichen
Regelung
mithin
nur
insoweit
Kaufvertrag
Beschaffenheitsgarantie
Freiheit
Rechtsmängeln
übernommen
hat
.
weicht
Klausel
schlechthin
Verschulden
Lieferanten
unabhängige
Schadensersatzpflicht
Rechtsmängel
statuiert
.
Klausel
lässt
auch
Überlegung
rechtfertigen
Ergebnis
ist
Übernahme
Beschaffenheitsgarantie
Lieferanten
Freiheit
Liefergegenstands
Rechtsmängeln
.
auch
Blickwinkel
hält
Klausel
Inhaltskontrolle
stand
.
generelle
Regelung
Verkäufer
vereinbarte
Beschaffenheit
Kaufsache
Garantie
übernimmt
benachteiligt
Verkäufer
unangemessen
Risiko
unübersehbaren
Schadensersatzhaftung
aussetzt
aaO
Anhang
.
;
.
;
.
;
Thamm/Hesse
;
vgl.
auch
.
.
Klausel
gesetzlichen
Regelung
entspricht
1
.
Januar
gegolten
hat
ist
unerheblich
.
aaO
.
.
frühere
Recht
garantieähnliche
Haftung
Verkäufers
Rechtsmängel
vorsah
vgl.
damaligen
Meinungsstand
12
.
Aufl
.
.
.
ist
Gesetzgeber
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Haftungssystem
bewusst
abgerückt
unterschiedliche
Haftung
Verkäufers
Rechtsmängel
angeglichen
hat
.
Änderung
gesetzlichen
Rechtsmängelhaftung
Kauf
kann
Inhaltskontrolle
einschlägiger
Haftungsklauseln
unberücksichtigt
bleiben
.
Höherrangige
Interessen
beklagten
Klauselverwenderin
ausnahmsweise
Begründung
verschuldensunabhängigen
Schadensersatzhaftung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
rechtfertigen
könnten
;
sind
gegeben
.
Berufungsgericht
hervorgehobene
Gesichtspunkt
Rechtsmängel
anders
Sachmängel
Käufer
nur
schwer
erkennbar
seien
Feststellung
so
schwieriger
aufwändiger
gestalte
je
öfter
Gegenstand
Weg
Hersteller
Letztverkäufer
Verbraucher
verfügt
werde
Verkäufer
typischerweise
mehr
Herkunft
Vorgeschichte
Kaufgegenstandes
bekannt
sei
Käufer
mag
tigung
Annahmen
unterstellt
sprechen
Prüfung
Frage
Lieferant
Rechtsmangel
Verschuldens
vertreten
hat
treffende
Sorgfaltspflicht
hohe
Anforderungen
stellen
;
Statuierung
generell
verschuldensunabhängigen
Rechtsmängelhaftung
vermag
rechtfertigen
.
.
1
.
Klausel
Verjährung
Mängelansprüche
beträgt
Falle
Rechtsmängeln
Jahre
Lieferung
Nr.
7.7
Satz
hat
Berufungsgericht
wirksam
gehalten
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klausel
stehe
Widerspruch
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abweiche
§
Abs.
Satz
.
Zwar
sei
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Verjährungsfrist
Regelverjährung
deutlich
verkürzt
worden
.
neue
Vorschrift
Abs.
Gesetzesmaterialien
deutlich
machten
sei
Gesetzgeber
aber
andererseits
gegangen
auch
Verjährungsrecht
Dispositionsfreiheit
gewähren
privatautonomen
Gestaltung
zugänglichen
Bereich
erweitern
.
Festlegung
zehnjährigen
Verjährungsfrist
Ansprüche
Rechtsmängeln
benachteilige
Lieferanten
Beklagten
auch
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
folge
schon
altem
Recht
Rechtsmängeln
Verjährungsfrist
Jahren
gegolten
habe
auch
neue
Recht
Abs.
Nr.
bestimmte
Rechtsmängel
Verjährungsfrist
Jahren
kenne
.
Ebenfalls
unbedenklich
sei
Klausel
Verjährungsbeginn
Zeitpunkt
Lieferung
anknüpfe
.
2
.
Auch
Beurteilung
greift
Revision
Klägers
Erfolg
.
Klausel
benachteiligt
Lieferanten
Beklagten
unangemessen
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abweicht
vereinbaren
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Nr.
beträgt
Verjährungsfrist
Mängelansprüche
Kauf
beweglicher
Sachen
auch
Rechtsmängel
regelmäßig
Jahre
.
macht
Gesetz
Ausnahmen
nur
Sonderfall
Eviktionshaftung
§
Abs.
Nr.
lit
.
Fall
Arglist
Verkäufers
Abs.
Rechtfertigung
generellen
Verlängerung
Verjährungsfrist
Rechtsmängelhaftung
herleiten
lässt
.
Regelfall
führt
Klausel
Verfünffachung
gesetzlichen
Verjährungsfrist
Rechtsmängeln
.
entfernt
so
weit
gesetzlichen
Regelung
wesentlichen
Grundgedanken
mehr
vereinbaren
ist
.
Ansprüche
Käufers
Rechtsmangels
früherem
Recht
damalige
noch
längere
Regelverjährungsfrist
Jahren
galt
vermag
weit
gehende
Abweichung
geltenden
gesetzlichen
Regelung
rechtfertigen
.
war
gerade
wesentlichen
Reformziele
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
unterschiedlichen
Rechtsfolgen
Rechtsmängeln
auch
Verjährung
Werkvertrag
beseitigen
BTDrucks
.
S.
.
.
1
.
Klausel
Rückgriffsansprüche
mangelbehafteter
Ware
gilt
gesetzliche
Regelung
jedoch
folgenden
Ergänzungen
:
Rückgriffsanspruch
steht
auch
dann
Lieferanten
Verbrauchsgüterkauf
handelt
.
können
Lieferanten
auch
Schadensersatzansprüchen
Aufwendungsersatzansprüchen
belasten
entsprechend
§
Abs.
Abnehmer
geltend
macht
Nr.
Satz
hat
Berufungsgericht
unwirksam
gehalten
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klausel
bezweckte
Erstreckung
Regressregelung
Fälle
Verkaufs
Unternehmer
sei
wesentlichen
Grundgedanken
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
vereinbaren
gemäß
§
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Vorschriften
§
dienten
Umsetzung
Art
.
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
sollten
verhindern
Verbrauchsgüterkauf
Einzelhändler
volle
Risiko
Anwendung
§
.
tragen
müsse
.
Intention
Gesetzgebers
könne
Beklagte
Fälle
Verkaufs
Unternehmer
berufen
.
Beklagten
praktischen
Gründen
möglich
sei
Verkauf
festzustellen
dokumentieren
Verbrauchsgüterkauf
handele
sei
allein
Verantwortungsbereich
wurzelnder
Umstand
schale
Anwendung
§
unterschiedslos
Verkäufe
Beklagten
rechtfertigen
könne
.
führe
Anwendbarkeit
§
Abs.
§
Beweislastumkehr
Hinblick
Klauselverbot
§
Nr.
zugrunde
liegenden
Rechtssatz
Vertragspartner
Verwenders
auch
kaufmännischen
Verkehr
unangemessen
benachteilige
§
Abs.
Satz
.
2
.
Beurteilung
wendet
Revision
Beklagten
vergeblich
.
Rückgriffsregelung
§
gilt
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
auch
Revision
Zweifel
zieht
nur
Letztverkäufers
gegebenenfalls
Vorlieferanten
bewegliche
Sache
Verbraucher
verkauft
hat
§
Abs.
Satz
.
soll
verhindern
Einzelhändler
Nachteile
verbesserten
Verbraucherschutzes
auch
dann
allein
tragen
hat
Mangel
Kaufsache
Verantwortungsbereich
entstanden
ist
BTDrucks
.
S.
.
gesetzgeberischen
Grundgedanken
spezifisch
verbraucherschutzrechtlicher
Nachteile
Einzelhandels
Verbrauchsgüterkauf
Gesetzgeber
bewogen
hat
Rückgriffsregelung
allein
Verbrauchsgüterkauf
vorzusehen
weicht
Klausel
Einbeziehung
sämtlicher
Verkaufsgeschäfte
Beklagten
.
ist
legitimes
Interesse
Beklagten
erkennen
.
angeführte
Umstand
praktische
Schwierigkeiten
bereiten
würde
jeweils
festzustellen
dokumentieren
Abnehmer
Verbraucher
Unternehmer
ist
wurzelt
Berufungsgericht
Recht
hingewiesen
hat
allein
Verantwortungsbereich
.
kann
Rechtfertigung
dienen
Lieferanten
auch
Fall
Verkaufs
Unternehmer
Rückgriffsregelung
unterwerfen
Nachteile
Gesetz
Lieferanten
nur
verbesserten
Verbraucherschutzes
zumutet
.
.
1
.
Klausel
8)
Lieferant
übernimmt
Haftung
Liefergegenstand
frei
Rechten
Dritter
unterrichtet
ist
Bestimmungsland
ist
Nr.
Satz
hat
Berufungsgericht
wirksam
gehalten
.
sei
so
hat
ausgeführt
mangelnder
Bestimmtheit
Begriffs
"
Rechte
Dritter
"
intransparent
stelle
erkennbar
speziellere
Regelung
Verhältnis
Nr.
7.7
sei
Hinblick
Begründung
verschuldensunabhängigen
Haftung
ebenso
wenig
beanstanden
dort
getroffene
Regelung
.
2
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
Klägers
stand
.
Klausel
begründet
Verbandsprozess
maßgeblichen
kundenfeindlichsten
Auslegung
auch
Berufungsgericht
Parteien
ausgehen
uneingeschränkte
verschuldensunabhängige
Haftung
Lieferanten
Freiheit
Liefergegenstands
Rechten
Dritter
bereits
oben
V.
2
.
ausgeführt
worden
ist
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wirksam
statuiert
werden
kann
.
.
1
.
Klausel
Falle
Verletzung
gewerblichen
Schutzrechten
ist
Lieferant
Ersatz
hieraus
entstehenden
Schäden
verpflichtet
Nr.
Satz
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
beanstanden
.
Begründung
verschuldensunabhängigen
Haftung
so
hat
ausgeführt
sei
auch
hier
unangemessen
.
eigenem
Verschulden
Beklagten
seien
Mängelansprüche
Lieferanten
§
ausgeschlossen
Aufnahme
Bestimmung
entsprechenden
Regelung
Text
Klausel
bedürfe
.
2
.
Auch
hiergegen
wendet
Revision
Klägers
Erfolg
.
bereits
oben
V.
2
.
ausgeführt
worden
ist
kann
uneingeschränkte
verschuldensunabhängige
Haftung
Lieferanten
Freiheit
Liefergegenstands
Rechten
Dritter
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wirksam
begründet
werden
.
gilt
auch
gewerbliche
Schutzrechte
.
1
.
Klausel
sind
Falle
auch
berechtigt
Kosten
Lieferanten
Inhaber
Schutzrechte
erforderliche
Genehmigung
Lieferung
Inbetriebnahme
Benutzung
Weiterveräußerung
usw.
Liefergegenstandes
erwirken
.
Übrigen
gilt
Ziffer
7.7
Nr.
Satz
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
wirksam
gehalten
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klausel
verstoße
Transparenzgebot
.
Begriff
Erforderlichkeit
sei
zwar
unbestimmter
Rechtsbegriff
Konkretisierung
Einzelfall
bedürfe
Bezugnahme
Nr.
Satz
aber
auch
durchaus
zugänglich
sei
.
Klausel
sei
auch
Verwendung
Wortes
"
usw.
intransparent
werde
vorangestellten
Begriffe
hinreichend
umrissen
eingegrenzt
erläutert
.
benachteilige
Lieferanten
Beklagten
auch
unangemessen
unübersehbares
Haftungsrisiko
begründe
.
schadenstiftendes
schadenerhöhendes
Verhalten
Beklagten
etwa
Abschluss
weit
überteuerten
Lizenzvertrages
seien
Lieferanten
§
hinreichend
geschützt
.
2
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
Klägers
stand
.
Klausel
Lieferanten
Beklagten
schon
Intransparenz
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
Satz
bedarf
Entscheidung
.
hält
Inhaltskontrolle
jedenfalls
stand
Beklagte
Klausel
Revision
Recht
beanstandet
Möglichkeit
eröffnet
Kopf
Lieferanten
hinweg
Schutzrechtsinhaber
Kosten
Lieferanten
Vereinbarungen
treffen
Lieferanten
deutlich
nachteiliger
sein
können
etwa
Rücknahme
Verletzung
gewerblichen
Schutzrechts
mangelhaften
Ware
Erstattung
Kaufpreises
Ersatz
Beklagten
Rechtsmangel
entstandenen
Schadens
.
Auch
Auseinandersetzung
angeblichen
Schutzrechtsinhaber
Existenz
Umfang
Geltungsbereich
behaupteten
Schutzrechts
Höhe
angemessenen
Lizenzgebühr
kann
Lieferanten
zumindest
erschwert
werden
Beklagte
Möglichkeiten
Gebrauch
macht
Klausel
eröffnet
.
Klausel
aufgezeigten
Interessen
Lieferanten
Rücksicht
nimmt
einseitig
allein
Interessen
Beklagten
Geltung
bringt
benachteiligt
Vertragspartner
Beklagten
Geboten
Treu
Glauben
unangemessen
vgl.
;
118
;
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
XI
.
1
.
Klausel
Lieferant
ist
verpflichtet
Anforderung
Vorlieferanten
mitzuteilen
genehmigen
lassen
Qualifikation
nachzuweisen
Nr.
hat
Berufungsgericht
unwirksam
gehalten
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klausel
stelle
gerechtfertigten
Einbruch
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
geschützten
Vertragsbeziehungen
Lieferanten
begründe
Gefahr
Lieferbeziehung
gedrängt
werden
.
sei
erforderlich
Beklagte
gelieferten
Produkte
ohnehin
Bestimmung
§
prüfen
müsse
.
sei
ferner
unausgewogen
Beklagte
Lieferanten
Vertraulichkeit
verlange
.
2
.
hiergegen
erhobenen
Rügen
Revision
Beklagten
bleiben
Erfolg
.
Klausel
benachteiligt
Lieferanten
Beklagten
Geboten
Glauben
unangemessen
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
Revision
will
hinreichende
Rechtfertigung
Verlangen
Bekanntgabe
"
Sublieferanten
"
Lieferanten
herleiten
hohe
Qualitätsniveau
Sortiments
insbesondere
technischen
Geräten
nur
Kenntnis
Kontrolle
Vorlieferanten
gesichert
werden
könne
.
Andernfalls
so
macht
geltend
könnte
deutscher
Lieferant
bekannten
Qualität
ausgesucht
worden
sei
anschließend
liefernden
Produkte
Billiglohnland
fertigen
erhöhe
.
Erwägung
lässt
Verpflichtung
Lieferanten
Vorlieferanten
bekannt
geben
Beklagten
genehmigen
lassen
rechtfertigen
.
Qualitätsrisiken
Produktion
technischer
Geräte
Billiglohnländern
verbunden
sein
mögen
kann
Beklagte
einfachem
Wege
vermeiden
Lieferanten
Abreden
Produktionsort
trifft
.
Offenlegung
Lieferbeziehungen
Lieferanten
bedarf
.
weitere
Rechtfertigung
Klausel
will
Revision
herleiten
Beklagte
Kenntnis
Vorlieferanten
Genehmigungserfordernis
Risiko
verringern
könne
Insolvenz
Vorlieferanten
beliefert
werden
.
Interesse
vermag
schwerwiegenden
Eingriff
geschäftlichen
Beziehungen
Lieferanten
rechtfertigen
.
Revision
sieht
Rechtfertigung
Klausel
schließlich
Beklagte
Risiko
Produkthaftung
nur
Kontrolle
Zuverlässigkeit
Vorlieferanten
entgehen
könne
Zulieferer
ländern
häufig
zurückgegriffen
werden
könne
.
Auch
Risiko
lässt
vermeiden
Beklagte
Lieferanten
Abreden
Herkunft
Zulieferteilen
trifft
.
Offenlegung
Lieferbeziehungen
Lieferanten
bedarf
auch
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Klage
Unterlassung
Verwendung
Klauseln
8)
abgewiesen
hat
§
Abs.
.
Rechtsstreit
ist
insoweit
Endentscheidung
reif
sodass
Senat
abschließend
Sache
entscheiden
hat
§
Abs.
.
Klage
genannten
Klauseln
begründet
ist
ist
Berufung
Beklagten
Klage
insoweit
stattgebende
Urteil
Landgerichts
zurückzuweisen
.
Bezüglich
Klausel
ist
Revision
Klägers
unbegründet
zurückzuweisen
.
Revision
Beklagten
ist
Klauseln
unbegründet
vollem
Umfang
zurückzuweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
09.12.2004