NAMEN Verkündet : 5 . Oktober Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Allgemeinen Einkaufsbedingungen Baumarktbetreibers Abschluss Kaufverträgen Lieferanten verwendet werden halten folgende Klauseln Inhaltskontrolle § stand : Wege Nachlieferung Lieferanten neu gelieferte nachgebesserte Teile beginnt Verjährungsfrist neu laufen . wird vermutet Mangel bereits Zeitpunkt Gefahrübergangs vorhanden war Gefahrübergang Monate vergangen sind . dringenden Fällen sind auch berechtigt Mängel Kosten Lieferanten selbst beseitigen beseitigen lassen Ersatz beschaffen . Lieferant hat auch unverschuldete Rechtsmängel einzustehen . Auch Fall sind berechtigt Schadensersatz gemäß § geltend machen . Verjährung Mängelansprüche beträgt Falle Rechtsmängeln Jahre Lieferung . Rückgriffsansprüche mangelbehafteter Ware gilt gesetzliche Regelung jedoch folgenden Ergänzungen : Rückgriffsanspruch steht auch dann Lieferanten Verbrauchsgüterkauf handelt . können Lieferanten auch Schadensersatzansprüchen Aufwendungsersatzansprüchen belasten entsprechend § Abs. Abnehmer geltend macht . Lieferant übernimmt Haftung Liefergegenstand frei Rechten Dritter unterrichtet ist Bestimmungsland ist . Falle Verletzung gewerblichen Schutzrechten ist Lieferant Ersatz hieraus entstehenden Schäden verpflichtet . sind Falle auch berechtigt Kosten Lieferanten Inhaber Schutzrechte erforderliche Genehmigung Lieferung Inbetriebnahme Benutzung Weiterveräußerung usw. Liefergegenstandes erwirken . Lieferant ist verpflichtet Anforderung Vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen Qualifikation nachzuweisen . Allgemeinen Einkaufsbedingungen Baumarktbetreibers Abschluss Kaufverträgen Lieferanten verwendet werden hält Klausel abweichende Vereinbarung geschlossen wurde beträgt Verjährung Mängelansprüche Monate Gefahrübergang Inhaltskontrolle § stand . Urteil 5 . Oktober OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil Hanseatischen 10 . Zivilsenat 9 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Oberlandesgericht Berufung Beklagten Urteil Landgerichts Zivilkammer 16 . Januar Klage Unterlassung Verwendung folgender Klauseln abgewiesen hat : 1 . Wege Nachlieferung Lieferanten neu gelieferte nachgebesserte Teile beginnt Verjährungsfrist neu laufen Nr. Satz . 2 . Lieferant hat auch unverschuldete Rechtsmängel einzustehen . Auch Fall sind berechtigt Schadensersatz gemäß § geltend machen Nr. 7.7 Satz . 3 . Verjährung Mängelansprüche beträgt Falle Rechtsmängeln Jahre Lieferung Nr. 7.7 Satz . 4 . Lieferant übernimmt Haftung Liefergegenstand frei Rechten Dritter land unterrichtet ist Bestimmungsland ist Nr. Satz . 5 . Falle Verletzung gewerblichen Schutzrechten ist Lieferant Ersatz hieraus entstehenden Schäden verpflichtet Nr. Satz . 6 . sind Falle auch berechtigt Kosten Lieferanten Inhaber Schutzrechte erforderliche Genehmigung Lieferung Inbetriebnahme Benutzung Weiterveräußerung usw. Liefergegenstandes erwirken . Übrigen gilt Ziffer 7.7 Nr. Satz . Umfang Aufhebung wird Berufung Beklagten vorbezeichnete Urteil Landgerichts zurückgewiesen . II . weitergehende Revision Klägers Revision Beklagten werden zurückgewiesen . . Kosten Berufungsverfahrens haben Kläger Beklagte tragen . Kosten Revisionsverfahrens fallen Kläger Beklagten Last . Tatbestand : Kläger rechtsfähiger Verein Sinne § Abs. Nr. UKlaG nimmt Beklagte bundesweit Baumärkte betreibt Unterlassung Verwendung Reihe Klauseln Anspruch Beklagten Geschäftsverkehr Lieferanten verwendeten Allgemeinen Zahlungsbedingungen enthalten sind . Einzelnen handelt Revisionsverfahren noch Interesse folgende Klauseln : abweichende Vereinbarung geschlossen wurde beträgt Verjährung Mängelansprüche Monate Gefahrübergang Nr. Satz . Wege Nachlieferung Lieferanten neu gelieferte nachgebesserte Teile beginnt Verjährungsfrist neu laufen Nr. Satz . wird vermutet Mangel bereits Zeitpunkt Gefahrübergangs vorhanden war Gefahrübergang Monate vergangen sind Nr. Satz . dringenden Fällen sind auch berechtigt Mängel Kosten Lieferanten selbst beseitigen beseitigen lassen Ersatz beschaffen Nr. . Lieferant hat auch unverschuldete Rechtsmängel einzustehen . Auch Fall sind berechtigt Schadensersatz gemäß § geltend machen Nr. 7.7 Satz . Verjährung Mängelansprüche beträgt Falle Rechtsmängeln Jahre Lieferung Nr. 7.7 Satz . Rückgriffsansprüche mangelbehafteter Ware gilt gesetzliche Regelung jedoch folgenden Ergänzungen : Rückgriffsanspruch steht auch dann Lieferanten Verbrauchsgüterkauf handelt . können Lieferanten auch Schadensersatzansprüchen Aufwendungsersatzansprüchen belasten entsprechend Abs. Abnehmer geltend macht Nr. Satz . 8) Lieferant übernimmt Haftung Liefergegenstand frei Rechten Dritter unterrichtet ist Bestimmungsland ist Nr. Satz . Falle Verletzung gewerblichen Schutzrechten ist Lieferant Ersatz hieraus entstehenden Schäden verpflichtet Nr. Satz . sind Falle auch berechtigt Kosten Lieferanten Inhaber Schutzrechte erforderliche Genehmigung Lieferung Inbetriebnahme Benutzung Weiterveräußerung usw. Liefergegenstandes erwirken . Übrigen gilt Ziffer 7.7 Nr. Satz . Lieferant ist verpflichtet Anforderung Vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen Qualifikation nachzuweisen Nr. . Landgericht hat Unterlassungsklage Ausnahme Klausel stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Klage bezüglich Klauseln 8) abgewiesen . Klauseln hat Berufung Beklagten bezüglich Klausel Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Unterlassungsbegehren Klauseln 8) . Beklagte erstrebt Revision Abweisung Klage auch Klauseln . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist überwiegenden Teil begründet . bleibt Revision Beklagten Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Klausel abweichende Vereinbarung geschlossen wurde beträgt Verjährung Mängelansprüche Monate Gefahrübergang Nr. Satz wirksam gehalten Begründung ausgeführt : Umkehrung Rechtsgedankens § Satz . § Abs. deutlich mache solle Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zuvor stark eingeschränkten Privatautonomie Bereich verjährungserschwerender Abreden deutlich Raum gegeben werden . § Nr. lit . lege Vereinbarungen Erschwerung Verjährung kaufmännischen Verkehr auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollten . Verlängerung gesetzlichen Verjährungsfrist Mängelansprüche sei Hinblick Interessen Beklagten angemessen Vielfalt Warensortiments Notwendigkeit Lieferanten mangelhafter Lieferung Anspruch nehmen erst verhältnismäßig spät zeigen könne . Dauer Verjährungsfrist Jahren entspreche Regelverjährungsfrist könne auch Kaufrecht unangemessene Benachteiligung Vertragspartners angesehen werden . 2 . Beurteilung greift Revision Klägers vergeblich . Senat teilt Auffassung Berufungsgerichts Vertragspartner Beklagten maßvolle Verlängerung Regel zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist weiteres Jahr unangemessen benachteiligt werden . Klausel ist § Abs. Nr. Abs. Satz unwirksam . erkennende Senat hat allerdings Entscheidung Jahre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Weinkellerei enthaltene Klausel Gewährleistungsansprüche Lieferanten sechsmonatige Verjährungsfrist damaligen § Abs. Satz Jahre verlängert werden sollte wesentlichen Grundgedanken -9- gesetzlichen Regelung unvereinbar gemäß § Abs. Nr. jetzt § Abs. Nr. unwirksam angesehen . Entscheidung kann indessen entnommen werden dreijährige Verjährungsfrist Mängelansprüche sei schlechthin auch Geltung neuen Mängelhaftungsrechts Werkvertrag unangemessen . damaligen Entscheidung hat Senat entscheidend abgestellt Formularklausel so weit gesetzlichen Regelung entfernen darf wesentlichen Grundgedanken mehr vereinbaren ist aaO S. . Wesentlicher Grundgedanke damals geltenden gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist nur Monaten war zwar vielfach beachtlichen Gründen kritisierte gesetzgeberische Entscheidung aber respektierende betont verkäuferfreundliche Risikoverteilung aaO S. . gemessen hat Senat Grenze noch hinnehmbaren Verlängerung Verjährungsfrist Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelfall Jahren erreicht angesehen aaO S. . Umsetzung Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nationales Recht Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat gesetzliche Ausgangslage grundlegend verändert . Stelle betont verkäuferfreundlichen Verjährungsregelung § Abs. Satz . ist nur Verbrauchsgüterkauf § Abs. Kaufrecht allgemein Vierfache verlängerte Regelfrist Jahren getreten Gesetzgeber verbundenen Belastungen Verkäufers Interesse Käufers unterordnet faire Chance Geltendmachung Mängelansprüchen erhalten BT-Drucks . S. . Hintergrund entfernt Verlängerung zweijährigen Verjährungsfrist weiteres Jahr so weit gesetzlichen Regelung wesentlichen Grundgedanken mehr vereinbaren wäre ebenso Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke . . Auffassung Revision Klägers fehlt auch legitimen Interesse Beklagten Verjährungsfrist Mängelrechte Lieferanten generell Jahre verlängern . Interesse ergibt schon Betreiber Baumarktes Waren Lieferanten bezieht typischerweise längeren Zeitraum hin weiterverkauft bereits Grunde rechnen muss Mängelansprüchen Kunden auch noch Ablauf Jahren Belieferung konfrontiert werden . Revision Klägers hält Beklagte sei insoweit Fall Verbrauchsgüterkaufs Ablaufhemmung § Abs. hinreichend geschützt könne Übrigen Mängelhaftungsrisiko Verkürzung Verjährungsfrist Kunden Monate § Nr. lit . . sachgerecht begrenzen . Erwägungen kann berechtigtes Interesse Beklagten Verlängerung Verjährungsfrist Jahre Frage gestellt werden . Weiterverkauf Waren Nichtverbraucher greift Ablaufhemmung § Abs. auch Revision verkennt . Geschäfte muss Beklagte auch verweisen lassen Mängelhaftungsrisiko Lasten Kunden begrenzen . Interesse ungeschmälerten Genuss gesetzlichen Verjährungsfrist Jahren kommen wettbewerbspolitische Interesse Beklagten Kunden Möglichkeit beschneiden sind geringer bewerten Interesse Lieferanten Beklagten gesetzliche Verjährungsfrist Jahren hinaus Mängel gelieferten Ware einstehen müssen . Verlängerung Verjährungsfrist Mängelansprüche Beklagten benachteiligt Lieferanten auch unangemessen Revision Klägers Hinweis Begründung Regierungsentwurfs Schuldrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drucks . S. geltend macht industriell erzeugten Massengütern Sachmängel ganz überwiegend ersten Monate auftreten . Grunde nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht Beklagte noch Jahren Belieferung Kunden Sachmängeln Anspruch genommen wird besteht gleich geringe Wahrscheinlichkeit Inanspruchnahme Lieferanten Beklagte sodass Fristverlängerung auch nur entsprechend geringen Glauben noch hinnehmbaren Maße belastet Sinne auch BT-Drucks . aaO Verlängerung Verjährungsfrist Jahre . gefolgt werden kann Revision Klägers schließlich Begründung Gesetzentwurfs § entnehmen will Gesetzgeber habe Verlängerung dort geregelten zweijährigen Verjährungsfrist ausschließen wollen Vorschlag Schuldrechtskommission Verjährungsfrist einheitlich Jahren bemessen umgesetzt Kaufrecht unbillig angesehen habe . Berufungsgericht weist Recht Gesetzgeber Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Privatautonomie auch gerade Hinblick vertragliche Regelungen Erschwerung Verjährung § Abs. Spielraum verschaffen wollte . Verjährung Mängelansprüchen Kauf Ausnahme hätte machen wollen ist Gesetzesmaterialien anzunehmen . Umstand Gesetzgeber regelmäßige Verjährungsfrist Jahren größten Teil werkvertraglichen Mängelansprüche geeignet gehalten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kürzere Frist Jahren vorgesehen hat BT-Drucks . S. kann gefolgert werden dreijährige Verjährungsfrist sei schlechthin unangemessen könne auch rechtsgeschäftlich vereinbart werden . II . 1 . Klausel Wege Nachlieferung Lieferanten neu gelieferte nachgebesserte Teile beginnt Verjährungsfrist neu laufen Nr. Satz hat Berufungsgericht ebenfalls wirksam angesehen . Begründung hat ausgeführt : Klausel unterliege § Abs. Satz schon Inhaltskontrolle Rechtsvorschriften abweiche . Auch Geltung Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei auszugehen Nachlieferung Kaufsache Mangels neue Verjährungsfrist Gang setze . Nachlieferung § Abs. . sei unumstritten gewesen ; Gesetzesmaterialien böten Anhaltspunkt Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit Änderung Rechtslage beabsichtigt gewesen sei . Ebenso sprächen Wortlaut Sinn Zweck Gesetzes Ergebnis . Falle Nachlieferung ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe könnte führen Käufer Umständen kaum noch Zeit angemessene Prüfung nachgelieferten Sache verbliebe ; würde neu eingeführte Institut Nacherfüllung deutlich entwertet . seien kaum Fälle vorstellbar Nacherfüllung Mängelrüge zugleich Anerkenntnis Verkäufers sehen sei ; Nr. Satz geregelte Rechtsfolge ergebe schon § Abs. Nr. . Nachlieferungen Kulanz erfasse Klausel auch kundenfeindlichsten Auslegung schon Stellung " Gewährleistung " regelnden Nr. . Schließlich sei Klausel auch unklar Sinne § Abs. Satz erfasse eindeutig Fälle Nachlieferung Mängeln . 2 . Beurteilung greift Revision Klägers Erfolg . Mängelbeseitigungsmaßnahmen -versuche Verkäufers gesetzlichen Regelung nur Hemmung § ; Abs. . analog Neubeginn § Abs. Nr. ; . Verjährung Mängelansprüche Käufers führen hängt betreffenden Maßnahmen Berücksichtigung Umstände Einzelfalls konkludentes Anerkenntnis Mängelbeseitigungspflicht Verkäufers anzusehen sind . ist Auffassung Berufungsgerichts keineswegs regelmäßig nur dann anzunehmen Verkäufer Sicht Käufers nur Kulanz gütlichen Beilegung Streits Bewusstsein handelt Mängelbeseitigung verpflichtet sein . Erheblich sind hierbei Umfang Dauer Kosten Mängelbeseitigungsarbeiten Senat Urteil 8 Juli II . 3 . m.w . . ; Urteil 2 . Juni II . 2 . . weicht Klausel erheblichem Maße Nachteil Lieferanten Beklagten . Wortlaut soll Neulieferung Nachbesserung gelieferten " Teils " Rücksicht Umfang Dauer Kosten Verjährungsfrist neu gelieferten nachgebesserten Teile erneut Gang setzen . Eingeschlossen ist auch Fall geringfügiger Mangel gelieferten " Teils " Lieferanten nennenswerten Aufwand Nachbesserung Ersatzlieferung beseitigt wird Mängelbeseitigung Käufersicht konkludentes Anerkenntnis Mängelbeseitigungspflicht werten ist . Selbst ausdrücklicher Vorbehalt Lieferanten behaupteten Mangel Rücksicht geringfügigen Beseitigungsaufwand nur Kulanz Vermeidung Streitigkeiten Interesse Fortbestands Lieferbeziehung beseitigen könnte Wortlaut Klausel Neubeginn Verjährung verhindern . Regelung benachteiligt Lieferanten Beklagten unangemessen Beklagte einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen Kosten Vertragspartner durchzusetzen versucht vornherein auch Belange hinreichend berücksichtigen angemessenen Ausgleich zuzugestehen vgl. 284 ; ; . . . Klausel ist unangemessenen Benachteiligung Lieferanten Beklagten insgesamt unwirksam . Zwar sind Berufungsgericht zutreffend ausführt durchaus Fälle denkbar Nacherfüllungsmaßnahmen Lieferanten Folge haben Verjährung unbeschränkt neu beginnt . Lieferung Ersatzsache § mag sogar Regel sein . Nachbesserung wird überhaupt Neubeginn Verjährung bewirken vermag regelmäßig nur insoweit Einfluss Verjährung § haben Mangel Folgen mangelhaften Nachbesserung handelt näher neue Schuldrecht Kap . Rdnrn . . notwendige Differenzierung Umfang Neubeginns jährung kommt Klausel Ausdruck lässt auch Abtrennung unwirksamen Teils § Abs. erreichen . Auch Streichung Wörter " nachgebesserte " würde Klausel Rahmen Angemessenen insofern überschreiten unterschiedslos Nachlieferung Rücksicht Umfang Kosten Neubeginn Verjährung neu gelieferten " Teile Folge hätte . . 1 . Klausel wird vermutet Mangel bereits Zeitpunkt Gefahrübergangs vorhanden war Gefahrübergang Monate vergangen sind Nr. Satz ist Auffassung Berufungsgerichts unwirksam auch kaufmännischen Verkehr geltenden Grundgedanken § Nr. zuwiderlaufe Lasten Lieferanten getroffene Beweislastregelung beiderseitigen Risikobereichen entspreche . Beweislast Umstände Verantwortungsbereich Verwenders lägen könne wirksam Gegner auferlegt werden . Frage Mangelfreiheit könne nur relativ kurzen Zeitraum Lieferung noch Lieferanten zugeordnet werden ; Klausel vorgesehene Frist Monaten sei deutlich lang bemessen . Rechtsgedanken § könne Beklagte berufen . Norm stelle reines Verbraucherschutzrecht Grund finde Unternehmen Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten Verbraucher hätten . 2 . Beurteilung greift Revision Beklagten Erfolg . Klauseln Gegner Verwenders Beweislast Umstände auferlegen Verantwortungsbereich Verwenders zuzurechnen sind benachteiligen Gegner Klauselverwenders unangemessen sind unwirksam . gilt nur Verwendung Verbrauchern ausdrückliche Klauselverbot § Nr. lit . eingreift ständigen schon Inkrafttreten AGBGesetzes entwickelten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch kaufmännischen Verkehr 155 ; Urteil 23 . Februar ; Urteil 13 . März jeweils m.w . . ; zustimmend Hensen 9 . Aufl . Nr. . 25 ; Wolf/Horn/Lindacher 4 . Aufl . § Nr. . 30 ; 4 . Aufl . Nr. . ; Becker § Nr. . 12 ; 11 . Aufl . . . besteht Veranlassung Rechtsprechung abzurücken . Beweislastregeln sind besonderem Maße Ausprägungen Gerechtigkeitsgebots aaO auch Verkehr Unternehmen Geltung beansprucht . Umstand Gesetzgeber § Fälle Verbrauchsgüterkaufs Beweislastumkehr Lasten Verkäufers geregelt hat rechtfertigt Auffassung Revision Beklagten Schluss entsprechende Beweislastumkehr Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne unangemessen sein . Vorschrift § nationale Gesetzgeber Vorgabe gemeinschaftsrechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt hat bezweckt Schutz Verbrauchers räumt Gesichtspunkt Hinblick Vorrang Unternehmen Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben Verbraucher BT-Drucks . S. . besondere Interessenlage ist Verhältnis Beklagten Lieferanten gegeben . Beklagte befindet Lieferanten Verbraucher vergleichbaren schutzbedürftigen Lage Lieferanten Bezug Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben mögen selbst . Auch Beklagte Revision geltend macht ausschließlich Serienprodukte verkauft Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt kann erwartet werden Wareneingangskontrolle auch Hinblick Rügeobliegenheit § so organisiert Sachmängel unbemerkt bleiben . IV . 1 . Auch Klausel dringenden Fällen sind auch berechtigt Mängel Kosten Lieferanten selbst beseitigen beseitigen lassen Ersatz beschaffen Nr. hat Berufungsgericht unwirksam gehalten . Begründung hat ausgeführt : Klausel ermögliche Beklagten umfassende Maßnahmen Beseitigung Mängeln Ersatzbeschaffung Verschulden Lieferanten ankomme Fristsetzung Mahnung gewarnt werden müsse . Jedenfalls Kumulation Verzichts Fristsetzung Verschulden trage berechtigten Interessen Lieferanten mehr Rechnung . Auch Korrektiv Gestalt angemessenen Haftungsbegrenzung lasse Klausel vermissen . Berechtigte Interessen Beklagten Regelung rechtfertigen könnten seien erkennen ; sei schwer vorstellbar Geschäftskreis Beklagten Gewährleistungsfällen so rasch Abhilfe geschaffen werden müsste Herantreten Lieferanten mehr möglich sei . 2 . Beurteilung hält Angriffen Revision Beklagten ebenfalls stand . Revision rügt Berufungsgericht habe verkannt schon " dringenden Fall " fehle noch möglich sei Lieferanten mangelhaften Lieferung Frist setzen sonst heranzutreten vertritt Verständnis Klausel weiten generalklauselartigen Bedeutung Begriffs " dringender Fall " jedenfalls Verbandsprozess kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich ist Einklang bringen ist . zeigt Übrigen auch Revision angeführten verdeutlichenden Beispielsfall Beklagte Klausel zwischenzeitlich erweitert hat . soll dringender Fall insbesondere dann anzunehmen sein " besonderen Eilbedürftigkeit Verhältnis Gewährleistungspflicht Lieferanten besonders hoher Schaden erwarten ist " . Auch Ergänzung beschränkt sprachlich noch inhaltlich Fälle besonderer Dringlichkeit mehr möglich ist Lieferanten Mangel drohenden Schaden unterrichten wenn auch kurze Frist eigenen Abhilfe setzen . Erfasst Klausel somit auch Fälle Lieferanten Eilbedürftigkeit Gelegenheit Nacherfüllung gegeben werden muss Ansprüche Schadensersatz Leistung erfolglosen Ablauf angemessen kurzen Frist Nacherfüllung § Nr. abhängen so entfernt Klausel Fristsetzung noch auch nur Unterrichtung Lieferanten erforderlich sein soll so weit gesetzlichen Regelung wesentlichen Grundgedanken mehr vereinbaren gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz unwirksam ist . 1 . Klausel Lieferant hat auch unverschuldete Rechtsmängel einzustehen . Auch Fall sind berechtigt Schadensersatz gemäß § geltend machen Nr. 7.7 Satz ist Auffassung Berufungsgerichts wirksam . stehe so führt Rechtsgedanke § Nr. Wille Gesetzgebers frühere unterschiedliche Behandlung Rechtsmängeln beseitigen . Materialien Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hervorgehende Wille Gesetzgebers könne verstanden werden Festschreibung ausschließlich verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung Rechtsmängel wesentlicher Grundgedanke gesetzlichen Neuregelung Sinne § Abs. Nr. sei . Auch unangemessene Benachteiligung Sinne § Abs. sei festzustellen . spreche schon Umstand Klausel Rechtslage entspreche Geltung § Abs. Jahre Bestand gehabt habe . Sachlich sei Regelung gerechtfertigt Rechtsmängel anders Sachmängel Käufer nur schwer erkennen seien . Typischerweise sei Verkäufer mehr Herkunft Vorgeschichte Kaufgegenstandes bekannt Käufer so vertretbar erscheine Verkäufer Rechtsmängel aufzuerlegen . Auch UN-Kaufrecht kenne verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung Verkäufers Rechtsmängel . 2 . Beurteilung erhobenen Rügen Revision Klägers haben Erfolg . Klausel ist gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz unwirksam wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abweicht vereinbaren ist . ist wesentlicher Grundgedanke gesetzlichen Regelung Sinne § Abs. Nr. Verpflichtung Schadensersatz regelmäßig nur schuldhaftem Verhalten besteht . allgemeine Grundsatz Haftungsrechts gilt Ausdruck Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen vertragliche gesetzliche Ansprüche ; 168 ; 121 ; . Allerdings sieht Gesetz bestimmte Ausnahmetatbestände verschuldensunabhängige Haftung . zählt speziell geregelten Fällen Gefährdungshaftung auch verschuldensunabhängige Einstandspflicht Verkäufers Käufer garantierte Beschaffenheit Kaufsache Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko § Abs. Satz Halbs . . verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht Rechtsmängel Kaufgegenstands trifft Verkäufer gesetzlichen Regelung mithin nur insoweit Kaufvertrag Beschaffenheitsgarantie Freiheit Rechtsmängeln übernommen hat . weicht Klausel schlechthin Verschulden Lieferanten unabhängige Schadensersatzpflicht Rechtsmängel statuiert . Klausel lässt auch Überlegung rechtfertigen Ergebnis ist Übernahme Beschaffenheitsgarantie Lieferanten Freiheit Liefergegenstands Rechtsmängeln . auch Blickwinkel hält Klausel Inhaltskontrolle stand . generelle Regelung Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit Kaufsache Garantie übernimmt benachteiligt Verkäufer unangemessen Risiko unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt aaO Anhang . ; . ; . ; Thamm/Hesse ; vgl. auch . . Klausel gesetzlichen Regelung entspricht 1 . Januar gegolten hat ist unerheblich . aaO . . frühere Recht garantieähnliche Haftung Verkäufers Rechtsmängel vorsah vgl. damaligen Meinungsstand 12 . Aufl . . . ist Gesetzgeber Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Haftungssystem bewusst abgerückt unterschiedliche Haftung Verkäufers Rechtsmängel angeglichen hat . Änderung gesetzlichen Rechtsmängelhaftung Kauf kann Inhaltskontrolle einschlägiger Haftungsklauseln unberücksichtigt bleiben . Höherrangige Interessen beklagten Klauselverwenderin ausnahmsweise Begründung verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen könnten ; sind gegeben . Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt Rechtsmängel anders Sachmängel Käufer nur schwer erkennbar seien Feststellung so schwieriger aufwändiger gestalte je öfter Gegenstand Weg Hersteller Letztverkäufer Verbraucher verfügt werde Verkäufer typischerweise mehr Herkunft Vorgeschichte Kaufgegenstandes bekannt sei Käufer mag tigung Annahmen unterstellt sprechen Prüfung Frage Lieferant Rechtsmangel Verschuldens vertreten hat treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen stellen ; Statuierung generell verschuldensunabhängigen Rechtsmängelhaftung vermag rechtfertigen . . 1 . Klausel Verjährung Mängelansprüche beträgt Falle Rechtsmängeln Jahre Lieferung Nr. 7.7 Satz hat Berufungsgericht wirksam gehalten . Begründung hat ausgeführt : Klausel stehe Widerspruch wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abweiche § Abs. Satz . Zwar sei Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Verjährungsfrist Regelverjährung deutlich verkürzt worden . neue Vorschrift Abs. Gesetzesmaterialien deutlich machten sei Gesetzgeber aber andererseits gegangen auch Verjährungsrecht Dispositionsfreiheit gewähren privatautonomen Gestaltung zugänglichen Bereich erweitern . Festlegung zehnjährigen Verjährungsfrist Ansprüche Rechtsmängeln benachteilige Lieferanten Beklagten auch unangemessen Sinne § Abs. Satz . folge schon altem Recht Rechtsmängeln Verjährungsfrist Jahren gegolten habe auch neue Recht Abs. Nr. bestimmte Rechtsmängel Verjährungsfrist Jahren kenne . Ebenfalls unbedenklich sei Klausel Verjährungsbeginn Zeitpunkt Lieferung anknüpfe . 2 . Auch Beurteilung greift Revision Klägers Erfolg . Klausel benachteiligt Lieferanten Beklagten unangemessen wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abweicht vereinbaren ist § Abs. Satz Abs. Satz . § Abs. Nr. beträgt Verjährungsfrist Mängelansprüche Kauf beweglicher Sachen auch Rechtsmängel regelmäßig Jahre . macht Gesetz Ausnahmen nur Sonderfall Eviktionshaftung § Abs. Nr. lit . Fall Arglist Verkäufers Abs. Rechtfertigung generellen Verlängerung Verjährungsfrist Rechtsmängelhaftung herleiten lässt . Regelfall führt Klausel Verfünffachung gesetzlichen Verjährungsfrist Rechtsmängeln . entfernt so weit gesetzlichen Regelung wesentlichen Grundgedanken mehr vereinbaren ist . Ansprüche Käufers Rechtsmangels früherem Recht damalige noch längere Regelverjährungsfrist Jahren galt vermag weit gehende Abweichung geltenden gesetzlichen Regelung rechtfertigen . war gerade wesentlichen Reformziele Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unterschiedlichen Rechtsfolgen Rechtsmängeln auch Verjährung Werkvertrag beseitigen BTDrucks . S. . . 1 . Klausel Rückgriffsansprüche mangelbehafteter Ware gilt gesetzliche Regelung jedoch folgenden Ergänzungen : Rückgriffsanspruch steht auch dann Lieferanten Verbrauchsgüterkauf handelt . können Lieferanten auch Schadensersatzansprüchen Aufwendungsersatzansprüchen belasten entsprechend § Abs. Abnehmer geltend macht Nr. Satz hat Berufungsgericht unwirksam gehalten . Begründung hat ausgeführt : Klausel bezweckte Erstreckung Regressregelung Fälle Verkaufs Unternehmer sei wesentlichen Grundgedanken Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbaren gemäß § Abs. Nr. unwirksam . Vorschriften § dienten Umsetzung Art . Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollten verhindern Verbrauchsgüterkauf Einzelhändler volle Risiko Anwendung § . tragen müsse . Intention Gesetzgebers könne Beklagte Fälle Verkaufs Unternehmer berufen . Beklagten praktischen Gründen möglich sei Verkauf festzustellen dokumentieren Verbrauchsgüterkauf handele sei allein Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand schale Anwendung § unterschiedslos Verkäufe Beklagten rechtfertigen könne . führe Anwendbarkeit § Abs. § Beweislastumkehr Hinblick Klauselverbot § Nr. zugrunde liegenden Rechtssatz Vertragspartner Verwenders auch kaufmännischen Verkehr unangemessen benachteilige § Abs. Satz . 2 . Beurteilung wendet Revision Beklagten vergeblich . Rückgriffsregelung § gilt Berufungsgericht richtig gesehen hat auch Revision Zweifel zieht nur Letztverkäufers gegebenenfalls Vorlieferanten bewegliche Sache Verbraucher verkauft hat § Abs. Satz . soll verhindern Einzelhändler Nachteile verbesserten Verbraucherschutzes auch dann allein tragen hat Mangel Kaufsache Verantwortungsbereich entstanden ist BTDrucks . S. . gesetzgeberischen Grundgedanken spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile Einzelhandels Verbrauchsgüterkauf Gesetzgeber bewogen hat Rückgriffsregelung allein Verbrauchsgüterkauf vorzusehen weicht Klausel Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte Beklagten . ist legitimes Interesse Beklagten erkennen . angeführte Umstand praktische Schwierigkeiten bereiten würde jeweils festzustellen dokumentieren Abnehmer Verbraucher Unternehmer ist wurzelt Berufungsgericht Recht hingewiesen hat allein Verantwortungsbereich . kann Rechtfertigung dienen Lieferanten auch Fall Verkaufs Unternehmer Rückgriffsregelung unterwerfen Nachteile Gesetz Lieferanten nur verbesserten Verbraucherschutzes zumutet . . 1 . Klausel 8) Lieferant übernimmt Haftung Liefergegenstand frei Rechten Dritter unterrichtet ist Bestimmungsland ist Nr. Satz hat Berufungsgericht wirksam gehalten . sei so hat ausgeführt mangelnder Bestimmtheit Begriffs " Rechte Dritter " intransparent stelle erkennbar speziellere Regelung Verhältnis Nr. 7.7 sei Hinblick Begründung verschuldensunabhängigen Haftung ebenso wenig beanstanden dort getroffene Regelung . 2 . Beurteilung hält Angriffen Revision Klägers stand . Klausel begründet Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung auch Berufungsgericht Parteien ausgehen uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung Lieferanten Freiheit Liefergegenstands Rechten Dritter bereits oben V. 2 . ausgeführt worden ist Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam statuiert werden kann . . 1 . Klausel Falle Verletzung gewerblichen Schutzrechten ist Lieferant Ersatz hieraus entstehenden Schäden verpflichtet Nr. Satz ist Auffassung Berufungsgerichts beanstanden . Begründung verschuldensunabhängigen Haftung so hat ausgeführt sei auch hier unangemessen . eigenem Verschulden Beklagten seien Mängelansprüche Lieferanten § ausgeschlossen Aufnahme Bestimmung entsprechenden Regelung Text Klausel bedürfe . 2 . Auch hiergegen wendet Revision Klägers Erfolg . bereits oben V. 2 . ausgeführt worden ist kann uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung Lieferanten Freiheit Liefergegenstands Rechten Dritter Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam begründet werden . gilt auch gewerbliche Schutzrechte . 1 . Klausel sind Falle auch berechtigt Kosten Lieferanten Inhaber Schutzrechte erforderliche Genehmigung Lieferung Inbetriebnahme Benutzung Weiterveräußerung usw. Liefergegenstandes erwirken . Übrigen gilt Ziffer 7.7 Nr. Satz hat Berufungsgericht ebenfalls wirksam gehalten . Begründung hat ausgeführt : Klausel verstoße Transparenzgebot . Begriff Erforderlichkeit sei zwar unbestimmter Rechtsbegriff Konkretisierung Einzelfall bedürfe Bezugnahme Nr. Satz aber auch durchaus zugänglich sei . Klausel sei auch Verwendung Wortes " usw. intransparent werde vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen eingegrenzt erläutert . benachteilige Lieferanten Beklagten auch unangemessen unübersehbares Haftungsrisiko begründe . schadenstiftendes schadenerhöhendes Verhalten Beklagten etwa Abschluss weit überteuerten Lizenzvertrages seien Lieferanten § hinreichend geschützt . 2 . Beurteilung hält Angriffen Revision Klägers stand . Klausel Lieferanten Beklagten schon Intransparenz unangemessen benachteiligt § Abs. Satz bedarf Entscheidung . hält Inhaltskontrolle jedenfalls stand Beklagte Klausel Revision Recht beanstandet Möglichkeit eröffnet Kopf Lieferanten hinweg Schutzrechtsinhaber Kosten Lieferanten Vereinbarungen treffen Lieferanten deutlich nachteiliger sein können etwa Rücknahme Verletzung gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware Erstattung Kaufpreises Ersatz Beklagten Rechtsmangel entstandenen Schadens . Auch Auseinandersetzung angeblichen Schutzrechtsinhaber Existenz Umfang Geltungsbereich behaupteten Schutzrechts Höhe angemessenen Lizenzgebühr kann Lieferanten zumindest erschwert werden Beklagte Möglichkeiten Gebrauch macht Klausel eröffnet . Klausel aufgezeigten Interessen Lieferanten Rücksicht nimmt einseitig allein Interessen Beklagten Geltung bringt benachteiligt Vertragspartner Beklagten Geboten Treu Glauben unangemessen vgl. ; 118 ; ist gemäß § Abs. Satz unwirksam . XI . 1 . Klausel Lieferant ist verpflichtet Anforderung Vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen Qualifikation nachzuweisen Nr. hat Berufungsgericht unwirksam gehalten . Begründung hat ausgeführt : Klausel stelle gerechtfertigten Einbruch Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Vertragsbeziehungen Lieferanten begründe Gefahr Lieferbeziehung gedrängt werden . sei erforderlich Beklagte gelieferten Produkte ohnehin Bestimmung § prüfen müsse . sei ferner unausgewogen Beklagte Lieferanten Vertraulichkeit verlange . 2 . hiergegen erhobenen Rügen Revision Beklagten bleiben Erfolg . Klausel benachteiligt Lieferanten Beklagten Geboten Glauben unangemessen ist gemäß § Abs. Satz unwirksam . Revision will hinreichende Rechtfertigung Verlangen Bekanntgabe " Sublieferanten " Lieferanten herleiten hohe Qualitätsniveau Sortiments insbesondere technischen Geräten nur Kenntnis Kontrolle Vorlieferanten gesichert werden könne . Andernfalls so macht geltend könnte deutscher Lieferant bekannten Qualität ausgesucht worden sei anschließend liefernden Produkte Billiglohnland fertigen erhöhe . Erwägung lässt Verpflichtung Lieferanten Vorlieferanten bekannt geben Beklagten genehmigen lassen rechtfertigen . Qualitätsrisiken Produktion technischer Geräte Billiglohnländern verbunden sein mögen kann Beklagte einfachem Wege vermeiden Lieferanten Abreden Produktionsort trifft . Offenlegung Lieferbeziehungen Lieferanten bedarf . weitere Rechtfertigung Klausel will Revision herleiten Beklagte Kenntnis Vorlieferanten Genehmigungserfordernis Risiko verringern könne Insolvenz Vorlieferanten beliefert werden . Interesse vermag schwerwiegenden Eingriff geschäftlichen Beziehungen Lieferanten rechtfertigen . Revision sieht Rechtfertigung Klausel schließlich Beklagte Risiko Produkthaftung nur Kontrolle Zuverlässigkeit Vorlieferanten entgehen könne Zulieferer ländern häufig zurückgegriffen werden könne . Auch Risiko lässt vermeiden Beklagte Lieferanten Abreden Herkunft Zulieferteilen trifft . Offenlegung Lieferbeziehungen Lieferanten bedarf auch . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben Berufungsgericht Berufung Beklagten Klage Unterlassung Verwendung Klauseln 8) abgewiesen hat § Abs. . Rechtsstreit ist insoweit Endentscheidung reif sodass Senat abschließend Sache entscheiden hat § Abs. . Klage genannten Klauseln begründet ist ist Berufung Beklagten Klage insoweit stattgebende Urteil Landgerichts zurückzuweisen . Bezüglich Klausel ist Revision Klägers unbegründet zurückzuweisen . Revision Beklagten ist Klauseln unbegründet vollem Umfang zurückzuweisen . Dr. Dr. Dr. Ball Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 09.12.2004