You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1703 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
abgetretenem
Recht
Zahlung
rückständiger
Leasingraten
Restwertzahlung
Beendigung
Leasingvertrages
Anspruch
.
Geschäftsführer
Beklagten
wollte
Ende
August
Vertragshändler
GmbH
Co.
Fahrzeug
erwerben
.
Geschäftsführer
Autohauses
war
neues
.
war
gleichzeitig
Geschäftsführer
B.
folgenden
:
B.
ehemalige
Rechtsanwalt
seinerseits
Alleingesellschafter
folgenden
:
-Leasing
GmbH
Co.
beteiligt
war
Vermögens-Beteiligungs-GmbH
war
.
handelte
außen
ebenfalls
Geschäftsführer
.
Unternehmen
sind
Vermögensverfall
geraten
.
Reihe
anderer
Fälle
auch
boten
Verkäufer
S.
weiterer
Autohauses
Geschäftsführer
Beklagten
Kaufes
Leasingmodell
Fahrzeug
Einmalzahlung
%
Kaufpreises
also
DM
Provision
S.
weiteren
Leasingraten
mehr
zahlen
waren
.
erklärten
ausdrücklich
Angelegenheit
Beklagte
Einmalzahlung
erledigt
sei
.
Beklagten
verbleibe
Risiko
Bezug
Restkaufpreis
.
Entsprechend
Modell
"
Flens-Modell
"
schloß
Beklagte
vertreten
Geschäftsführer
31
.
August
Leasingvertrag
B.
Verwaltungsvertrag
vereinbarte
Einmalzahlung
leistete
.
Leasingvertrag
waren
Rechnungsendbetrag
Höhe
DM
brutto
Leasingdauer
Monaten
aufgeführt
.
Bruttoleasingrate
betrug
DM
monatlich
.
Restwert
war
Leasingvertrag
Betrag
DM
%
Bruttokaufpreises
angegeben
.
schriftliche
Verwaltungsvertrag
sah
Beklagte
§
Vertrages
übernahm
%
Neuwagenkaufpreises
zahlte
.
Verpflichtung
ender
Wirkung
Auftraggeber
B.
Leasingraten
zahlen
Auftraggeber
30
.
Juni
31
.
Dezember
jeweiligen
Jahres
geleisteten
Zahlungen
Ausweis
gesetzlichen
Umsatzsteuer
Abrechnung
erteilen
.
§
Vertrages
war
pflichtet
Beklagten
Fahrzeug
Ablauf
Leasingzeit
%
ursprünglichen
Bruttokaufpreises
Erwerb
anzubieten
.
Refinanziert
wurden
Leasingverträge
jeweils
Klägerin
B.
Datum
25
Juli
Globalzession
auch
Sicherungsübereignung
Leasingobjekte
vereinbart
hatte
.
Schreiben
28
.
September
bestätigte
Zeuge
Beklagten
Namen
B.
Vertragsabschluß
folgt
:
"
bestätigen
verbindlich
o.g.
Leasingvertrag
nachstehenden
Bedingungen
angenommen
wurde
:
1
.
geleistete
Einmalzahlung
GmbH
Höhe
%
Bruttokaufpreises
ist
komplett
schuldbefreiend
anzusehen
.
2
.
geleisteten
Leasingrate
GmbH
Leasingvertrag
vereinbart
ist
mindert
Restrisiko
%
%
./.10
%
.
3
.
Vermögenslage
Leasinggebers
verschlechtert
haftet
Leasingnehmer
restlichen
%
Bruttokaufpreises
geleisteten
Raten
.
"
Leasingraten
wurden
Monate
ist
Parteien
streitig
geblieben
gezahlt
.
Zahlungen
mehr
erfolgten
legte
Klägerin
Beklagten
Abtretung
offen
.
Schreiben
24
.
Mai
kündigte
Leasingvertrag
Ausbleibens
Leasingzahlungen
verlangte
Beklagten
Herausgabe
Fahrzeugs
.
Klage
begehrt
Klägerin
Zahlung
rückständiger
Leasingraten
Zahlung
Leasingvertrag
angegebenen
Restwertes
insgesamt
DM
Zinsen
;
ferner
hat
Herausgabe
Fahrzeugs
verlangt
.
Beklagte
hat
Widerklage
Herausgabe
Kraftfahrzeugbriefes
erhoben
.
Beklagte
hält
Globalzession
sittenwidrig
.
ist
ferner
Auffassung
Einmalzahlung
habe
Verpflichtung
Leasingvertrag
erfüllt
.
Einmalzahlung
habe
schuldbefreiende
Wirkung
auch
B.
entfaltet
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
hat
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiterverfolgt
.
Antrags
Herausgabe
haben
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Teil
Zinsen
zurückgewiesen
.
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabweisung
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Globalzession
sei
sittenwidrig
Knebelung
B.
vorliege
.
Klägerin
ausgesprochene
Kündigung
komme
vorgesehene
Leasingzeit
jedenfalls
31
.
März
laufen
sei
.
nur
maximal
Monatsraten
gezahlt
worden
seien
Beklagte
Fahrzeug
aber
gesamten
Leasingzeit
Besitz
gehabt
habe
müsse
rückständigen
Monatsraten
zuzüglich
vereinbartem
Restwert
zahlen
.
ändere
auch
Einmalzahlung
.
habe
schuldbefreiende
Wirkung
B.
entfaltet
.
Äußerungen
Geschäftsführers
B.
Leasingnehmer
Zahlung
Verpflichtungen
Leasinggesellschaft
befreit
seien
könne
Schluß
gezogen
werden
auch
wirtschaftlichen
Zusammenbruch
Pflicht
Zahlung
Leasingraten
geschlossenen
Leasingvertrag
mehr
habe
bestehen
sollen
.
Erfüllungsvereinbarung
B.
Leasingnehmern
spreche
Inhalt
Leasingvertrages
Verwaltungsvertrages
.
ergebe
Risiko
Scheitern
Modells
Leasingnehmern
also
auch
Beklagten
habe
bleiben
sollen
.
stehe
auch
Leasinggesellschaft
Einmalzahlung
geworben
Interessenten
wartung
geweckt
habe
Leasingnehmer
Einmalzahlung
praktisch
Raten
frei
sein
würden
.
ergäben
ausreichenden
Anhaltspunkte
B.
Leasingnehmern
Modell
liegende
offensichtliche
Spekulationsrisiko
übernommen
habe
.
Verwaltungsvertrag
lasse
Auffassung
herleiten
Vertrag
B.
Schuld
übernommen
habe
.
Auch
habe
Beklagte
B.
Erfüllungsvereinbarung
getroffen
.
Erklärung
Einmalzahlung
Höhe
%
Neupreises
Angelegenheit
Beklagte
erledigt
sei
sei
entnehmen
.
ergebe
auch
Bestätigungsschreiben
28
.
September
.
vorliegenden
schriftlichen
Verträge
stünden
Erfüllungsvereinbarung
jedenfalls
.
§
Verwaltungsvertrages
sei
klargestellt
worden
verpflichtet
gewesen
sei
schuldbefreiender
Wirkung
vereinbarten
Leasingraten
B.
zahlen
.
Stelle
finde
Verwaltungsvertrag
Pflicht
Leasingnehmer
geändert
habe
monatlichen
Leasingraten
Leasingvertrag
zahlen
mehr
habe
zahlen
können
.
renfalls
wäre
§
Abs.
Verwaltungsvertrages
getroffene
Regelung
Auftraggebern
30
.
Juni
31
.
Dezember
jeweiligen
Jahres
geleisteten
Zahlungen
Abrechnung
erteilen
gehabt
habe
sinnlos
gewesen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Berufungsgericht
ausgegangen
Anspruch
Klägerin
bereits
Sittenwidrigkeit
Globalzession
entfällt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Globalabtretung
Bankkunde
gesamten
gegenwärtigen
zukünftigen
Forderungen
Geschäften
Dritten
Sicherung
auch
künftiger
Ansprüche
abtritt
kaufmännischen
Verkehr
grundsätzlich
wirksam
vereinbart
werden
wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit
Zedenten
übermäßig
beeinträchtigt
wird
Gefährdung
Interessen
zukünftiger
Gläubiger
Zedenten
eintritt
.
müssen
stets
weitere
Umstände
hinzukommen
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
gerechtfertigt
ist
so
besonderen
Verhältnisse
Möglichkeit
Schädigung
Dritter
so
naheliegt
Vertragsschließenden
Erkenntnis
aufdrängen
mußte
Möglichkeit
werde
hoher
Wahrscheinlichkeit
verwirklichen
;
Bank
handelt
ferner
sittenwidrig
Kreditnehmer
nur
Sicherheit
Vermögenswerte
übertragen
läßt
zugleich
wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit
nimmt
Urteil
14
November
;
Beschluß
17
.
März
.
Fall
ist
hier
gegeben
.
Ziff
.
Abtretungsvertrages
25
Juli
blieb
B.
Klägerin
Rechten
Gebrauch
machte
Einziehung
abgetretenen
Forderungen
berechtigt
;
Weise
ist
B.
zunächst
auch
verfahren
so
Geschäftskosten
Zeit
bestreiten
konnte
.
Auch
sittenwidrige
Knebelung
Täuschung
anderer
Gläubiger
Kreditwürdigkeit
fehlt
Anhaltspunkt
.
2
.
Klägerin
stehen
B.
Beklagten
schlossenen
Leasingvertrag
hergeleiteten
Zahlungsansprüche
geleisteten
Leasingraten
vereinbarten
Restwert
dann
Beklagten
geleistete
Einmalzahlung
%
Bruttokaufpreises
schuldbefreiende
Wirkung
auch
Firma
entfaltet
hat
.
Kommt
Wirkung
erst
Zahlungen
Leasingraten
B.
sind
derungen
hingegen
begründet
.
Zusammenhang
hat
auch
Berufungsgericht
verkannt
.
Auslegung
vertraglichen
Vereinbarungen
B.
Beklagten
Berufungsgericht
-9-
Erfüllungsvereinbarung
getroffen
sei
beruht
jedoch
Revision
Recht
rügt
Rechtsfehlern
.
Zwar
ist
Auslegung
Vertragsvereinbarungen
Tatrichter
vorbehalten
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüfbar
.
bindet
Revisionsgericht
aber
dann
Verletzung
gesetzlichen
Auslegungsregeln
entwickelten
allgemeinen
Auslegungsgrundsätze
vorgenommen
worden
ist
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verstößt
unterbreiteten
Sachverhalt
erschöpfend
gewürdigt
hat
.
.
zuletzt
Senat
Urteil
8
.
Dezember
Senat
Urteil
29
.
September
.
ist
vorliegend
Fall
Berufungsgericht
gesetzlichen
Auslegungsregeln
ausreichend
beachtet
hat
.
Berufungsgericht
stützt
Annahme
B.
habe
Beklagten
Erfüllungsvereinbarung
getroffen
erster
Linie
Inhalt
Leasingvertrages
§
"
Ergänzung
Leasingvertrag
"
geschlossenen
Verwaltungsvertrages
eingezahlten
Kapital
schuldbefreiender
Wirkung
"
Beklagte
vereinbarten
Leasingraten
B.
Dauer
vertrages
zahlen
hatte
.
Verwaltungsvertrag
Verpflichtung
Leasingnehmer
geändert
habe
monatlichen
Leasingraten
Leasingvertrag
zahlen
mehr
Lage
war
ergibt
Auffassung
Berufungsgerichts
§
Abs.
Verwaltungsvertrags
getroffenen
Regelung
genüber
Auftraggebern
30
.
Juni
31
.
Dezember
jeweiligen
Jahres
geleisteten
Zahlungen
Abrechnung
erteilen
hatte
.
Beurteilung
ändern
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Bestätigung
28
.
September
unstreitigen
Äußerungen
Geschäftsführers
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Inhalt
schreibens
B.
28
.
September
verkannt
.
Dort
wurde
klagten
Ziff
.
ausdrücklich
bestätigt
geleistete
Einmalzahlung
"
komplett
schuldbefreiend
anzusehen
"
sei
Beklagte
also
rechtigt
sein
sollte
Erfüllungswirkung
Dritten
hier
leisten
§
Abs.
.
Berufungsgericht
läßt
Begründung
vermissen
Gründen
ausdrücklichen
Inhalt
Ziff
.
Schreibens
B.
28
.
September
abweichen
will
.
eindeutige
Wortlaut
Schreibens
noch
Abschluß
Verwaltungsvertrages
31
.
August
Verlangen
Geschäftsführers
Beklagten
unbedingt
"
Schriftliches
Händen
haben
"
wollte
verfaßt
wurde
muß
vielmehr
führen
Parteien
umstrittene
Frage
schon
Einmalzahlung
gung
Leasingraten
B.
erst
erfüllende
Wirkung
hatte
Beklagten
entscheiden
ist
.
Zwar
mag
Formulierungen
§
Verwaltungsvertrages
ergeben
Berufungsgericht
meint
.
Vereinbarung
ist
jedoch
Beklagten
getroffen
worden
Schreiben
28
.
September
Inhalt
Leasingvertrages
B.
Beklagten
bestätigt
.
abweichende
Auslegung
Bestimmungen
Verwaltungsvertrages
ist
zulässig
.
Auch
Argument
Berufungsgerichts
entsprechende
Erfüllungsvereinbarung
habe
schon
getroffen
werden
können
Vertrag
Lasten
Dritter
nämlich
Klägerin
gehandelt
habe
geht
.
Recht
wendet
Revision
hiergegen
Wortlaut
Schreibens
B.
28
.
September
sei
bestätigt
Leasingvertrag
Beklagten
"
nachstehenden
Bedingungen
angenommen
wurde
"
.
folgt
überhaupt
nachträgliche
Vereinbarung
geschlossen
wurde
bereits
zuvor
entstandene
Forderung
Klägerin
geschmälert
wurde
.
übrigen
käme
Fall
Sondervorschrift
§
Abs.
Anwendung
neue
Gläubiger
Rechtsgeschäft
alte
Gläubiger
Schuldner
abschließt
gelten
lassen
muß
sei
denn
Schuldner
war
Vornahme
Rechtsgeschäfts
Abtretung
bekannt
.
Anhaltspunkte
sind
ersichtlich
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Risikoverteilung
vermögen
ändern
.
Geschäftsführer
Beklagten
wirtschaftlich
erfahren
war
dementsprechend
erkennen
mußte
B.
Forderungen
Leasingvertrag
Leasingnehmern
verzichten
konnte
refinanzieren
mußte
Berufungsgericht
meint
ist
Bedeutung
.
gerade
Verzicht
hat
B.
Beklagten
Bestätigungsschreiben
28
.
September
ausdrücklich
erklärt
Einmalzahlung
Höhe
%
Bruttokaufpreises
komplett
schuldbefreiend
bezeichnet
hat
.
Entscheidend
sind
folglich
nur
Parteien
getroffenen
Absprachen
.
3
.
steht
erkennende
Senat
selbst
feststellen
kann
Bestätigungsschreibens
B.
28
.
September
Einmalzahlung
Beklagten
Höhe
entsprechenden
Betrags
schuldbefreiende
Wirkung
hatte
.
Rechtsstreit
ist
dennoch
Entscheidung
reif
Falle
ordnungsgemäßen
Erfüllung
singvertrages
Seiten
Ziff
.
Bestätigungsschreibens
greift
.
resultierenden
Rechtsfolgen
hat
Berufungsgericht
Sicht
konsequent
geprüft
.
wird
neuen
mündlichen
Verhandlung
nachzuholen
sodann
wird
Abrechnung
Ansprüche
Leasingvertrag
vorzunehmen
sein
.
stellt
insbesondere
Frage
Ratenzahlung
Parteien
barte
Restrisiko
mindern
sollte
so
Abrechnung
außergerichtlichen
Schreiben
Beklagten
8
.
Februar
erstellen
wäre
Minderung
Restrisikos
nur
Ratenzahlungen
erfolgen
sollte
Betrag
%
ses
überschritten
.
Insoweit
erscheint
Ziff
.
Schreibens
B.
28
.
September
eindeutig
so
Senat
außerstande
sieht
eigene
Auslegung
vorzunehmen
.
Parteien
wird
Gelegenheit
geben
sein
insoweit
ergänzend
vorzutragen
.
4
.
Fall
Forderungen
B.
Leasingvertrag
vollem
Umfang
getilgt
erweisen
sollten
wird
Berufungsgericht
Einwand
Beklagten
befassen
haben
hätten
Schadensersatzansprüche
B.
zugestanden
nunmehr
Klägerin
entgegenhalten
könne
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
bewußt
wahrheitswidrig
behauptet
habe
werde
Leasingraten
Anlage
Einmalzahlung
erwirtschaften
habe
Abschluß
Leasingvertrages
ursprünglich
beabsichtigten
Kaufs
Fahrzeugs
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Vorliegen
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
B.
Befreiung
Beklagten
Verbindlichkeiten
Leasingvertrag
gerichtet
wäre
§
Wege
Einrede
auch
Klägerin
halten
könnte
abschließend
verneint
.
Argumentation
Berufungsgerichts
allenfalls
Betrug
Lasten
Klägerin
habe
handeln
können
jedoch
Lasten
Beklagten
vorgetragen
habe
habe
"
ebenfalls
"
Konzept
geglaubt
trägt
.
Unzutreffend
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
weitere
Behauptung
Beklagten
habe
Unterschlagungsvorsatz
schon
Abschluß
Leasingvertrages
vorgelegen
sei
gleichsam
Blaue
hinein
erfolgt
.
Beweisaufnahme
ergeben
sollte
Beklagten
zugesichert
hatten
müsse
Einmalzahlung
definitiv
weiteren
Zahlungen
erbringen
dann
bestehen
allerdings
Ansprüche
Leasingvertrag
mehr
so
Schaden
verursachende
Täuschungshandlung
ausscheidet
.
Sollte
Beklagte
hingegen
Leasingvertrag
noch
weiteren
Zahlungen
verpflichtet
sein
wäre
schädigende
Täuschungshandlung
bewußt
wahrheitswidrigen
Behauptung
sehen
könne
gezahlten
Einmalbetrag
Leasingraten
erwirtschaften
.
Landgericht
ist
ausgegangen
sogenannten
"
Flens-Modell
"
groß
angelegtes
Betrugsmanöver
"
gehandelt
hat
Gegensatz
Kunden
glaubten
tatsächlich
erforderlichen
Beträge
Anlage
Einmalzahlungen
Leasingnehmer
aufbringen
können
.
Schließlich
geht
auch
Staatsanwaltschaft
Anklageschrift
Betruges
Nachteil
Klägerin
zugleich
Anlagebetrug
Lasten
Leasingnehmer
vorliegen
könnte
.
Behauptung
Blaue
kann
Rede
sein
.
Täuschungshandlung
Geschäftsführer
steht
Beklagte
Schreiben
28
.
September
noch
verbleibendes
Restrisiko
hingewiesen
hat
.
War
klaren
imstande
möglicherweise
einmal
willens
war
Anlage
Einmalzahlung
Erfüllung
restlichen
Verpflichtungen
Beklagten
nötigen
Gelder
erwirtschaften
hat
Geschäftsführer
Beklagten
bewußt
unrichtige
Angaben
Abschluß
Leasingvertrages
bestimmt
.
.
Berufungsurteil
ist
insgesamt
aufzuheben
;
Sache
ist
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
.
Gebrauch
gemacht
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.