NAMEN Verkündet : 26 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 21 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte abgetretenem Recht Zahlung rückständiger Leasingraten Restwertzahlung Beendigung Leasingvertrages Anspruch . Geschäftsführer Beklagten wollte Ende August Vertragshändler GmbH Co. Fahrzeug erwerben . Geschäftsführer Autohauses war neues . war gleichzeitig Geschäftsführer B. folgenden : B. ehemalige Rechtsanwalt seinerseits Alleingesellschafter folgenden : -Leasing GmbH Co. beteiligt war Vermögens-Beteiligungs-GmbH war . handelte außen ebenfalls Geschäftsführer . Unternehmen sind Vermögensverfall geraten . Reihe anderer Fälle auch boten Verkäufer S. weiterer Autohauses Geschäftsführer Beklagten Kaufes Leasingmodell Fahrzeug Einmalzahlung % Kaufpreises also DM Provision S. weiteren Leasingraten mehr zahlen waren . erklärten ausdrücklich Angelegenheit Beklagte Einmalzahlung erledigt sei . Beklagten verbleibe Risiko Bezug Restkaufpreis . Entsprechend Modell " Flens-Modell " schloß Beklagte vertreten Geschäftsführer 31 . August Leasingvertrag B. Verwaltungsvertrag vereinbarte Einmalzahlung leistete . Leasingvertrag waren Rechnungsendbetrag Höhe DM brutto Leasingdauer Monaten aufgeführt . Bruttoleasingrate betrug DM monatlich . Restwert war Leasingvertrag Betrag DM % Bruttokaufpreises angegeben . schriftliche Verwaltungsvertrag sah Beklagte § Vertrages übernahm % Neuwagenkaufpreises zahlte . Verpflichtung ender Wirkung Auftraggeber B. Leasingraten zahlen Auftraggeber 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Ausweis gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung erteilen . § Vertrages war pflichtet Beklagten Fahrzeug Ablauf Leasingzeit % ursprünglichen Bruttokaufpreises Erwerb anzubieten . Refinanziert wurden Leasingverträge jeweils Klägerin B. Datum 25 Juli Globalzession auch Sicherungsübereignung Leasingobjekte vereinbart hatte . Schreiben 28 . September bestätigte Zeuge Beklagten Namen B. Vertragsabschluß folgt : " bestätigen verbindlich o.g. Leasingvertrag nachstehenden Bedingungen angenommen wurde : 1 . geleistete Einmalzahlung GmbH Höhe % Bruttokaufpreises ist komplett schuldbefreiend anzusehen . 2 . geleisteten Leasingrate GmbH Leasingvertrag vereinbart ist mindert Restrisiko % % ./.10 % . 3 . Vermögenslage Leasinggebers verschlechtert haftet Leasingnehmer restlichen % Bruttokaufpreises geleisteten Raten . " Leasingraten wurden Monate ist Parteien streitig geblieben gezahlt . Zahlungen mehr erfolgten legte Klägerin Beklagten Abtretung offen . Schreiben 24 . Mai kündigte Leasingvertrag Ausbleibens Leasingzahlungen verlangte Beklagten Herausgabe Fahrzeugs . Klage begehrt Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten Zahlung Leasingvertrag angegebenen Restwertes insgesamt DM Zinsen ; ferner hat Herausgabe Fahrzeugs verlangt . Beklagte hat Widerklage Herausgabe Kraftfahrzeugbriefes erhoben . Beklagte hält Globalzession sittenwidrig . ist ferner Auffassung Einmalzahlung habe Verpflichtung Leasingvertrag erfüllt . Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wirkung auch B. entfaltet . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung hat Beklagte Antrag Klageabweisung weiterverfolgt . Antrags Herausgabe haben Parteien Rechtsstreit übereinstimmend erledigt erklärt . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Teil Zinsen zurückgewiesen . Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Globalzession sei sittenwidrig Knebelung B. vorliege . Klägerin ausgesprochene Kündigung komme vorgesehene Leasingzeit jedenfalls 31 . März laufen sei . nur maximal Monatsraten gezahlt worden seien Beklagte Fahrzeug aber gesamten Leasingzeit Besitz gehabt habe müsse rückständigen Monatsraten zuzüglich vereinbartem Restwert zahlen . ändere auch Einmalzahlung . habe schuldbefreiende Wirkung B. entfaltet . Äußerungen Geschäftsführers B. Leasingnehmer Zahlung Verpflichtungen Leasinggesellschaft befreit seien könne Schluß gezogen werden auch wirtschaftlichen Zusammenbruch Pflicht Zahlung Leasingraten geschlossenen Leasingvertrag mehr habe bestehen sollen . Erfüllungsvereinbarung B. Leasingnehmern spreche Inhalt Leasingvertrages Verwaltungsvertrages . ergebe Risiko Scheitern Modells Leasingnehmern also auch Beklagten habe bleiben sollen . stehe auch Leasinggesellschaft Einmalzahlung geworben Interessenten wartung geweckt habe Leasingnehmer Einmalzahlung praktisch Raten frei sein würden . ergäben ausreichenden Anhaltspunkte B. Leasingnehmern Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe . Verwaltungsvertrag lasse Auffassung herleiten Vertrag B. Schuld übernommen habe . Auch habe Beklagte B. Erfüllungsvereinbarung getroffen . Erklärung Einmalzahlung Höhe % Neupreises Angelegenheit Beklagte erledigt sei sei entnehmen . ergebe auch Bestätigungsschreiben 28 . September . vorliegenden schriftlichen Verträge stünden Erfüllungsvereinbarung jedenfalls . § Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden verpflichtet gewesen sei schuldbefreiender Wirkung vereinbarten Leasingraten B. zahlen . Stelle finde Verwaltungsvertrag Pflicht Leasingnehmer geändert habe monatlichen Leasingraten Leasingvertrag zahlen mehr habe zahlen können . renfalls wäre § Abs. Verwaltungsvertrages getroffene Regelung Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Abrechnung erteilen gehabt habe sinnlos gewesen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Berufungsgericht ausgegangen Anspruch Klägerin bereits Sittenwidrigkeit Globalzession entfällt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Globalabtretung Bankkunde gesamten gegenwärtigen zukünftigen Forderungen Geschäften Dritten Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden wirtschaftliche Bewegungsfreiheit Zedenten übermäßig beeinträchtigt wird Gefährdung Interessen zukünftiger Gläubiger Zedenten eintritt . müssen stets weitere Umstände hinzukommen Vorwurf Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist so besonderen Verhältnisse Möglichkeit Schädigung Dritter so naheliegt Vertragsschließenden Erkenntnis aufdrängen mußte Möglichkeit werde hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen ; Bank handelt ferner sittenwidrig Kreditnehmer nur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt zugleich wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt Urteil 14 November ; Beschluß 17 . März . Fall ist hier gegeben . Ziff . Abtretungsvertrages 25 Juli blieb B. Klägerin Rechten Gebrauch machte Einziehung abgetretenen Forderungen berechtigt ; Weise ist B. zunächst auch verfahren so Geschäftskosten Zeit bestreiten konnte . Auch sittenwidrige Knebelung Täuschung anderer Gläubiger Kreditwürdigkeit fehlt Anhaltspunkt . 2 . Klägerin stehen B. Beklagten schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche geleisteten Leasingraten vereinbarten Restwert dann Beklagten geleistete Einmalzahlung % Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch Firma entfaltet hat . Kommt Wirkung erst Zahlungen Leasingraten B. sind derungen hingegen begründet . Zusammenhang hat auch Berufungsgericht verkannt . Auslegung vertraglichen Vereinbarungen B. Beklagten Berufungsgericht -9- Erfüllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch Revision Recht rügt Rechtsfehlern . Zwar ist Auslegung Vertragsvereinbarungen Tatrichter vorbehalten Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar . bindet Revisionsgericht aber dann Verletzung gesetzlichen Auslegungsregeln entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verstößt unterbreiteten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat . . zuletzt Senat Urteil 8 . Dezember Senat Urteil 29 . September . ist vorliegend Fall Berufungsgericht gesetzlichen Auslegungsregeln ausreichend beachtet hat . Berufungsgericht stützt Annahme B. habe Beklagten Erfüllungsvereinbarung getroffen erster Linie Inhalt Leasingvertrages § " Ergänzung Leasingvertrag " geschlossenen Verwaltungsvertrages eingezahlten Kapital schuldbefreiender Wirkung " Beklagte vereinbarten Leasingraten B. Dauer vertrages zahlen hatte . Verwaltungsvertrag Verpflichtung Leasingnehmer geändert habe monatlichen Leasingraten Leasingvertrag zahlen mehr Lage war ergibt Auffassung Berufungsgerichts § Abs. Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung genüber Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Abrechnung erteilen hatte . Beurteilung ändern Auffassung Berufungsgerichts auch Bestätigung 28 . September unstreitigen Äußerungen Geschäftsführers . Berufungsgericht hat jedoch Inhalt schreibens B. 28 . September verkannt . Dort wurde klagten Ziff . ausdrücklich bestätigt geleistete Einmalzahlung " komplett schuldbefreiend anzusehen " sei Beklagte also rechtigt sein sollte Erfüllungswirkung Dritten hier leisten § Abs. . Berufungsgericht läßt Begründung vermissen Gründen ausdrücklichen Inhalt Ziff . Schreibens B. 28 . September abweichen will . eindeutige Wortlaut Schreibens noch Abschluß Verwaltungsvertrages 31 . August Verlangen Geschäftsführers Beklagten unbedingt " Schriftliches Händen haben " wollte verfaßt wurde muß vielmehr führen Parteien umstrittene Frage schon Einmalzahlung gung Leasingraten B. erst erfüllende Wirkung hatte Beklagten entscheiden ist . Zwar mag Formulierungen § Verwaltungsvertrages ergeben Berufungsgericht meint . Vereinbarung ist jedoch Beklagten getroffen worden Schreiben 28 . September Inhalt Leasingvertrages B. Beklagten bestätigt . abweichende Auslegung Bestimmungen Verwaltungsvertrages ist zulässig . Auch Argument Berufungsgerichts entsprechende Erfüllungsvereinbarung habe schon getroffen werden können Vertrag Lasten Dritter nämlich Klägerin gehandelt habe geht . Recht wendet Revision hiergegen Wortlaut Schreibens B. 28 . September sei bestätigt Leasingvertrag Beklagten " nachstehenden Bedingungen angenommen wurde " . folgt überhaupt nachträgliche Vereinbarung geschlossen wurde bereits zuvor entstandene Forderung Klägerin geschmälert wurde . übrigen käme Fall Sondervorschrift § Abs. Anwendung neue Gläubiger Rechtsgeschäft alte Gläubiger Schuldner abschließt gelten lassen muß sei denn Schuldner war Vornahme Rechtsgeschäfts Abtretung bekannt . Anhaltspunkte sind ersichtlich . Ausführungen Berufungsgerichts Risikoverteilung vermögen ändern . Geschäftsführer Beklagten wirtschaftlich erfahren war dementsprechend erkennen mußte B. Forderungen Leasingvertrag Leasingnehmern verzichten konnte refinanzieren mußte Berufungsgericht meint ist Bedeutung . gerade Verzicht hat B. Beklagten Bestätigungsschreiben 28 . September ausdrücklich erklärt Einmalzahlung Höhe % Bruttokaufpreises komplett schuldbefreiend bezeichnet hat . Entscheidend sind folglich nur Parteien getroffenen Absprachen . 3 . steht erkennende Senat selbst feststellen kann Bestätigungsschreibens B. 28 . September Einmalzahlung Beklagten Höhe entsprechenden Betrags schuldbefreiende Wirkung hatte . Rechtsstreit ist dennoch Entscheidung reif Falle ordnungsgemäßen Erfüllung singvertrages Seiten Ziff . Bestätigungsschreibens greift . resultierenden Rechtsfolgen hat Berufungsgericht Sicht konsequent geprüft . wird neuen mündlichen Verhandlung nachzuholen sodann wird Abrechnung Ansprüche Leasingvertrag vorzunehmen sein . stellt insbesondere Frage Ratenzahlung Parteien barte Restrisiko mindern sollte so Abrechnung außergerichtlichen Schreiben Beklagten 8 . Februar erstellen wäre Minderung Restrisikos nur Ratenzahlungen erfolgen sollte Betrag % ses überschritten . Insoweit erscheint Ziff . Schreibens B. 28 . September eindeutig so Senat außerstande sieht eigene Auslegung vorzunehmen . Parteien wird Gelegenheit geben sein insoweit ergänzend vorzutragen . 4 . Fall Forderungen B. Leasingvertrag vollem Umfang getilgt erweisen sollten wird Berufungsgericht Einwand Beklagten befassen haben hätten Schadensersatzansprüche B. zugestanden nunmehr Klägerin entgegenhalten könne . Beklagte hat geltend gemacht bewußt wahrheitswidrig behauptet habe werde Leasingraten Anlage Einmalzahlung erwirtschaften habe Abschluß Leasingvertrages ursprünglich beabsichtigten Kaufs Fahrzeugs bestimmt . Berufungsgericht hat Unrecht Vorliegen Schadensersatzanspruchs Beklagten B. Befreiung Beklagten Verbindlichkeiten Leasingvertrag gerichtet wäre § Wege Einrede auch Klägerin halten könnte abschließend verneint . Argumentation Berufungsgerichts allenfalls Betrug Lasten Klägerin habe handeln können jedoch Lasten Beklagten vorgetragen habe habe " ebenfalls " Konzept geglaubt trägt . Unzutreffend ist auch Annahme Berufungsgerichts weitere Behauptung Beklagten habe Unterschlagungsvorsatz schon Abschluß Leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam Blaue hinein erfolgt . Beweisaufnahme ergeben sollte Beklagten zugesichert hatten müsse Einmalzahlung definitiv weiteren Zahlungen erbringen dann bestehen allerdings Ansprüche Leasingvertrag mehr so Schaden verursachende Täuschungshandlung ausscheidet . Sollte Beklagte hingegen Leasingvertrag noch weiteren Zahlungen verpflichtet sein wäre schädigende Täuschungshandlung bewußt wahrheitswidrigen Behauptung sehen könne gezahlten Einmalbetrag Leasingraten erwirtschaften . Landgericht ist ausgegangen sogenannten " Flens-Modell " groß angelegtes Betrugsmanöver " gehandelt hat Gegensatz Kunden glaubten tatsächlich erforderlichen Beträge Anlage Einmalzahlungen Leasingnehmer aufbringen können . Schließlich geht auch Staatsanwaltschaft Anklageschrift Betruges Nachteil Klägerin zugleich Anlagebetrug Lasten Leasingnehmer vorliegen könnte . Behauptung Blaue kann Rede sein . Täuschungshandlung Geschäftsführer steht Beklagte Schreiben 28 . September noch verbleibendes Restrisiko hingewiesen hat . War klaren imstande möglicherweise einmal willens war Anlage Einmalzahlung Erfüllung restlichen Verpflichtungen Beklagten nötigen Gelder erwirtschaften hat Geschäftsführer Beklagten bewußt unrichtige Angaben Abschluß Leasingvertrages bestimmt . . Berufungsurteil ist insgesamt aufzuheben ; Sache ist erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz . Gebrauch gemacht . Dr. Dr. Ball Dr. Dr.