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1773 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
12
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Energieversorgungsunternehmen
versorgte
Beklagte
Eigentümern
privat
genutzten
Wohneinheiten
bestehende
Wohnungseigentümergemeinschaft
Grundlage
23
.
Dezember
1997/8
.
Januar
Rechtsvorgängerin
Klägerin
geschlossenen
Sondervertrags
leitungsgebunden
Erdgas
.
Vertragsschluss
war
Beklagte
Wohnungsmakler
vertreten
gewerbliche
Hausverwaltung
betrieb
.
Gaslieferungsvertrag
enthält
folgende
Regelungen
:
"
Preise
Preisänderungen
]
Bereithaltung
Lieferung
Erdgases
zahlt
Kunde
Jahresleistungspreis
Arbeitspreis
.
]
beträgt
Wohneinheiten
Raumheizung
Warmwasserbereitung
Pf/kWh
Warmwasserbereitung
Pf/kWh
jeweilige
AP0
erhöht
jeweils
geltende
Mineralölsteuer
gemäß
§
Absatz
Nr.
Mineralölsteuergesetz
Erdgassteuer
Stand
Preisabschlag
Zeit
Pf/kWh
Pf/kWh
Rechtsvorgängerin
Klägerin
behält
Recht
Preisabschlag
Angabe
Gründen
widerrufen
.
Regelung
Preisabschlages
kommt
mehr
Anwendung
Erdgassteuer
entfallen
reduziert
werden
sollte
.
Arbeitspreis
ändert
folgt
:
AP1
DM/hl
Änderungsklausel
bedeuten
:
Preis
leichtes
Heizöl
veröffentlicht
Statistischen
Bundesamt
Fachserie
Reihe
;
Preise
Preisindizes
gewerbliche
Produkte
Erzeugerpreise
;
Erzeugerpreise
ausgewählter
gewerblicher
Produkte
;
Warenbezeichnung
leichtes
Heizöl
DM/hl
Lieferung
Verbraucher
Auftrag
Mineralölsteuer
frei
Verbraucher
Berichtsort
.
Etwaige
Änderungen
Preise
]
werden
jeweils
Wirkung
1
.
Oktober
Jahres
vorgenommen
.
Folgewert
gilt
:
Durchschnitt
Statistischen
Bundesamt
veröffentlichten
Werten
2
.
Halbjahr
vorhergegangenen
Kalenderjahres
Durchschnitt
veröffentlichten
Werten
1
.
Halbjahr
laufenden
Kalenderjahres
.
]
Vertragsbeginn
gelten
Folgewerte
letzten
vorhergehenden
Preisüberprüfung
.
"
Klägerin
stellte
Beklagten
Zeitraum
29
.
Dezember
31
.
Dezember
erbrachten
Gaslieferungen
Berücksichtigung
offener
Restforderungen
vorherigen
Abrechnungsperioden
geleisteten
Vorauszahlungen
Rechnung
.
legte
hierbei
jeweils
Grundlage
§
Gaslieferungsvertrags
errechneten
Arbeitsund
Leistungspreis
zugrunde
.
Beklagte
hält
Preisanpassungsregelung
unwirksam
zahlte
Rechnungsbetrag
.
Klage
hat
Klägerin
Zahlung
Betrages
Zinsen
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Ausnahme
Zinshöhe
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
schulde
gemäß
§
Abs.
streitgegenständlichen
Zeitraum
erbrachten
Gaslieferungen
rechnerisch
unstreitige
restliche
Entgelt
Höhe
.
Berechnung
zugrunde
gelegten
Preisanpassungsklauseln
§
Erdgaslieferungsvertrags
seien
wirksam
selbst
Gunsten
Beklagten
unterstellt
werde
hierbei
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
handele
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
unterlägen
grundsätzlich
Inhaltskontrolle
§
Abs.
.
sei
entscheidend
Beklagte
Unternehmerin
Verbraucherin
einzustufen
sei
.
gemäß
§
Abs.
Satz
finde
§
auch
dann
Anwendung
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Unternehmer
verwendet
worden
seien
.
Preisregelung
§
Gaslieferungsvertrags
benachteilige
Beklagte
aber
unangemessen
.
verstoße
Transparenzgebot
§
Abs.
Satz
Berechnung
Jahresleistungspreises
Arbeitspreises
knüpften
objektive
nachprüfbare
Bezugspunkte
so
Preise
Klägerin
beeinflussbaren
Werte
ausgerechnet
werden
könnten
.
jeweiligen
Variablen
seien
Vertragstext
genannten
Veröffentlichungen
Statistischen
Bundesamts
unschwer
entnehmen
.
mathematischen
Gleichungen
seien
Kontext
Erläuterungen
einzelnen
Faktoren
klar
verständlich
.
Preisregelung
§
Gaslieferungsvertrags
unterliege
gemäß
Abs.
Satz
weitergehenden
Inhaltskontrolle
.
§
Gaslieferungsvertrags
sei
Vertragsbeginn
weitere
Vertragslaufzeit
Jahresleistungspreis
Arbeitspreis
zusammengesetzter
variabler
Preis
bestimmt
.
anfängliche
spätere
Arbeitspreis
würden
jeweils
Formeln
berechnet
.
Vertragsbeginn
gälten
§
Abs.
Folgewerte
letzten
vorhergehenden
Preisüberprüfung
.
Feste
Beträge
seien
genannt
.
Lediglich
BasisJahresleistungspreis
Basis-Arbeitspreis
seien
§
beziffert
.
handele
Endpreise
Berechnungsfaktoren
Formeln
Preisänderungen
eingebunden
seien
.
Mithin
sei
§
Gaslieferungsvertrags
nur
so
deuten
Parteien
Vertragsbeginn
geltenden
Preise
spätere
Preisänderungen
einheitlich
variabel
gestaltete
Hauptpreisabrede
getroffen
hätten
.
Preisabrede
lege
gesamten
Vertragszeitraum
Ermittlung
Preises
maßgeblichen
Bewertungsfaktoren
hierbei
einzuhaltende
Verfahren
.
gehöre
Kernbereich
privatautonomer
Vertragsgestaltung
unterliege
§
Abs.
Satz
hinausgehenden
Inhaltskontrolle
.
Auffassung
Beklagten
unterschieden
Urteilen
Bundesgerichtshofs
24
.
März
Grunde
liegenden
Vertragsklauseln
wesentlich
Streitfall
vereinbarten
Preisabreden
.
Verträgen
habe
eigentliche
Preisabrede
maßgeblichen
Sicht
Kunden
fest
bezifferten
Arbeitspreis
Grundpreis
bestanden
.
Abhängigkeit
Heizölpreis
habe
dort
erst
beigefügten
Lieferbedingungen
ergeben
vorliegend
unmittelbar
§
Gaslieferungsvertrags
geregelt
sei
.
Klage
sei
nur
insoweit
unbegründet
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
verlange
§
Abs.
Satz
.
Anspruch
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
Abs.
bestehe
beklagte
Wohnungseigentümergemeinschaft
einzelnen
nungseigentümer
Verbraucher
anzusehen
sei
.
Beklagte
habe
unwidersprochen
vorgetragen
Zweck
Wohnungseigentümergemeinschaft
sei
ausschließlich
privates
Wohnen
so
Gaslieferungsvertrag
privaten
Zwecken
Wohnungseigentümer
abgeschlossen
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
§
Abs.
Zahlung
restlichen
Entgelts
streitgegenständlichen
Zeitraum
erfolgten
Erdgaslieferungen
bejaht
werden
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Recht
rügt
verkannt
Regelung
§
Abs.
Gaslieferungsvertrags
Grundlage
Klägerin
Gaslieferungen
Beklagten
abgerechnet
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
ist
auch
künftige
Preisänderungen
betrifft
.
1
.
Bestimmungen
§
Gaslieferungsvertrags
handelt
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
zwar
ausdrücklich
festgestellt
lediglich
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
Gunsten
Beklagten
unterstellt
.
bedarf
jedoch
weiteren
tatrichterlichen
Feststellungen
Senat
unstreitigen
Inhalts
Akten
selbst
treffen
kann
vgl.
Urteile
14
.
Mai
.
;
9
.
Dezember
ZR
;
6
Juli
.
26
;
14
.
Mai
.
25
;
Beschluss
18
.
Mai
.
.
§
trags
enthaltenen
Preisregelungen
formularvertragliche
Klauseln
darstellen
wirksam
Vertrag
einbezogen
worden
sind
steht
Parteien
Streit
wird
auch
Revisionserwiderung
Abrede
gestellt
.
2
.
Auffassung
Revision
genügen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
streitgegenständliche
Gasabrechnung
relevanten
Vertragsbestimmungen
Anforderungen
Transparenzgebots
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
gilt
insbesondere
§
Abs.
enthaltene
Berechnungsformel
erläuternden
Regelungen
.
Regelungsgehalt
also
Art
Weise
erstmaligen
Berechnung
Änderung
Arbeitspreises
ist
klar
verständlich
vgl.
Senatsurteil
heutigen
Tage
Veröffentlichung
bestimmt
Senatsurteile
17
.
September
.
;
14
.
Mai
.
ZR
VersorgW
.
f.
;
jeweils
vergleichbaren
Preisanpassungsklauseln
.
Anders
Revision
meint
ist
andere
Beurteilung
auch
geboten
Folgewert
Berechnung
§
Abs.
Gaslieferungsvertrags
jeweils
Durchschnittswert
Statistischen
Bundesamt
veröffentlichten
Werten
zweite
Halbjahr
vorhergegangenen
Kalenderjahres
veröffentlichten
Werten
erste
Halbjahr
laufenden
Kalenderjahres
bilden
ist
.
auch
insoweit
ist
Regelungsgehalt
Preisklausel
hinreichend
nachvollziehbar
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
unterliegt
§
Abs.
Gaslieferungsvertrags
enthaltene
Berechnungsformel
künftige
Veränderungen
Vertragsbeginn
geltenden
Arbeitspreises
-9-
Gegenstand
hat
Transparenzgebot
hinausgehenden
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
.
ist
insoweit
gemäß
Abs.
Satz
weiter
gehenden
Inhaltskontrolle
entzogen
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
handelt
derartigen
Bestimmungen
künftiger
Preisänderungen
kontrollfähige
Preisnebenabreden
Berufungsgericht
gemeint
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
kontrollfähige
Preishauptabrede
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
.
ZR
aaO
.
.
;
17
.
September
aaO
.
.
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
.
4
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
§
Abs.
Gaslieferungsvertrags
enthaltene
Berechnungsformel
hält
Inhaltskontrolle
gemäß
Abs.
Satz
vorstehend
genannten
Maßstäben
unterliegt
stand
Beklagte
unangemessen
benachteiligt
.
Gaslieferungsverträge
Verbrauchern
hat
Senat
entschieden
Spannungsklauseln
vorliegenden
Art
Arbeitspreis
Gas
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
ändert
unangemessener
Benachteiligung
Kunden
unwirksam
sind
Senatsurteile
24
.
März
.
.
ZR
.
.
.
berechtigtes
Interesse
Verwendung
derartiger
Spannungsklauseln
Verbrauchern
hat
Senat
Entscheidungen
nur
anerkannt
gewährleisten
geschuldete
Preis
jeweiligen
Marktpreis
Leistung
übereinstimmt
Bezugsgröße
handelt
Gegebenheiten
konkreten
Geschäfts
nahe
kommt
Vertragsparteien
akzeptabel
sein
kann
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Voraussetzungen
hat
Senat
ölpreisindexierten
Preisgleitklausel
Verbrauchervertrag
verneint
erforderliche
Prognose
Marktpreis
geschuldete
Leistung
typischerweise
ähnlich
Marktpreis
Referenzgut
entwickelt
bereits
scheitert
Spannungsklausel
wahrender
Marktpreis
Gas
damals
feststellbar
war
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
;
14
.
Mai
aaO
.
.
Rechtsprechung
ist
Senat
inzwischen
entschieden
hat
allerdings
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
übertragbar
.
Dort
hält
Preisanpassungsklausel
Erdgassondervertrag
Arbeitspreis
Lieferung
Gas
bestimmten
Zeitpunkten
ausschließlich
Abhängigkeit
vertraglich
definierten
Preisentwicklung
Heizöl
ändert
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
stand
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
.
aaO
.
;
vgl.
Kühne
.
Anwendung
Grundsätze
hält
§
Abs.
enthaltene
Preisregelung
Streitfall
Inhaltskontrolle
unterliegt
stand
.
gemäß
§
Abs.
Satz
gebotene
Berücksichtigung
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
geltenden
Besonderheiten
ist
hier
schon
Raum
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zweck
allein
privaten
Wohnungseigentümern
henden
beklagten
Wohnungseigentümergemeinschaft
ausschließlich
privates
Wohnen
ist
Beklagte
mithin
Rahmen
§
natürlichen
Person
gleichzustellen
ist
Abschluss
streitgegenständlichen
Gaslieferungsvertrags
allein
private
Zwecke
Mitglieder
verfolgt
hat
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
Verbraucher
Sinne
§
anzusehen
ist
.
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Literatur
ist
allerdings
umstritten
Voraussetzungen
Wohnungseigentümergemeinschaften
Verbraucher
Unternehmer
anzusehen
sind
Meinungsstand
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
.
Senat
Urteil
heutigen
Tage
aaO
näher
ausgeführt
hat
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
genommen
zwar
natürliche
noch
juristische
Person
unterfällt
allein
Gesetzeswortlaut
gestützten
Auslegung
§
§
enthaltenen
Definitionen
.
ist
aber
regelmäßig
Verbraucher
gleichzustellen
wenigstens
Verbraucher
angehört
Rechtsgeschäft
Zweck
abschließt
gewerblichen
noch
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
dient
.
ist
Streitfall
Deckung
eigenen
Bedarfs
abgeschlossenen
formularmäßigen
Energielieferungsvertrag
regelmäßig
auszugehen
.
ist
Beklagte
Hinblick
Abschluss
streitgegenständlichen
Gaslieferungsvertrags
Verbraucherin
behandeln
finden
§
Abs.
Satz
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
entwickelten
Maßstäbe
Inhaltskontrolle
klausel
Arbeitspreis
ausschließlich
Abhängigkeit
Preisentwicklung
Heizöl
ändert
Anwendung
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
verfolgt
Beklagte
allein
Zweck
privaten
Wohnens
hatte
streitgegenständlichen
Gaslieferungsvertrag
ausschließlich
privaten
Zwecken
Wohnungseigentümer
abgeschlossen
.
Würdigung
bringt
Revisionserwiderung
Einwände
ist
auch
Rechtsgründen
erinnern
.
Parteien
steht
Streit
Beklagte
allein
privaten
Wohnungseigentümern
zusammensetzt
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
andere
Beurteilung
auch
geboten
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Abschluss
Gaslieferungsvertrags
Wohnungsmakler
vertreten
war
gewerbliche
Hausverwaltung
betrieb
.
Abgrenzung
unternehmerischem
privatem
Handeln
Sinne
§
§
kommt
Falle
Stellvertretung
grundsätzlich
Person
Vertretenen
hier
Beklagten
.
gilt
nur
dann
verbraucherschützende
Norm
gerade
Umstände
Vertragsschlusses
anknüpft
also
situativen
Übereilungsschutz
gewährleistet
Gesetzgeber
Verhandlungssituation
verbundenen
Gefahr
unzulässigen
unangemessenen
Beeinflussung
erforderlich
gehalten
hat
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
ist
Berechnungsformel
§
Abs.
Gaslieferungsvertrags
§
Abs.
Satz
unwirksam
Vertragsbeginn
geltenden
Arbeitspreis
betrifft
Vertragsdauer
eintretenden
periodischen
Preisanpassungen
regelt
.
ergibt
Auffassung
Revisionserwiderung
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
Einzelnen
ausgeführten
Gründen
auch
Verbrauchervertrag
Vorliegen
hier
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
ist
Beurteilung
unangemessenen
Benachteiligung
§
Abs.
auch
Vertragsschluss
begleitenden
Umstände
berücksichtigen
sind
§
Abs.
Nr.
.
Berechnungsformel
bereits
eingangs
genannten
Grund
unwirksam
ist
kommt
Beklagten
geltend
gemachten
weiteren
Unwirksamkeitsgründe
.
5
.
Höhe
Klägerin
dennoch
Anspruch
Zahlung
restlicher
Vergütung
zusteht
hängt
streitgegenständlichen
Gaslieferungen
geschuldeten
Preis
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
kommt
ergänzende
Vertragsauslegung
Betracht
Wegfall
unwirksamen
Preisänderungsklausel
Lücke
dispositives
Gesetzesrecht
füllen
lässt
Ergebnis
führt
beiderseitigen
Interessen
mehr
vertretbarer
Weise
Rechnung
trägt
Vertragsgefüge
völlig
einseitig
Kunden
verschiebt
.
mehr
hinnehmbare
Störung
Vertragsgefüges
ist
dann
anzunehmen
langjähriges
Energieversorgungsverhältnis
handelt
betroffene
Kunde
Preiserhöhungen
basierenden
Jahresabrechnungen
längeren
Zeitraum
widersprochen
hat
nunmehr
auch
länger
zurückliegende
Zeitabschnitte
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
geltend
macht
Senatsurteile
14
.
März
.
ZR
.
28
;
15
.
Januar
.
.
Voraussetzungen
kann
Falle
Rückforderung
auch
Falle
Restforderung
Entgelt
Energielieferungen
Senatsurteil
14
.
März
aaO
.
Wegfall
unwirksamen
Preisänderungsklausel
entstehende
Lücke
ergänzende
Vertragsauslegung
§
§
Weise
geschlossen
werden
Kunde
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
vereinbarten
Anfangspreis
übersteigenden
Preis
führen
geltend
machen
kann
Zeitraums
Jahren
Zugang
jeweiligen
Jahresabrechnung
Preiserhöhung
erstmals
berücksichtigt
worden
ist
beanstandet
hat
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
.
;
ZR
aaO
.
.
;
23
.
Januar
.
.
.
;
31
Juli
ZR
.
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Zeitpunkt
Zugangs
jeweiligen
Jahresabrechnung
Ausführungen
Revision
Schreiben
Beklagten
15
.
September
erfolgten
erstmaligen
Widerspruchs
Beklagten
Preiserhöhungen
getroffen
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
Umfang
Aufhebung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
Zugang
Zeitpunkt
erstmaligen
Beanstandung
Preiserhöhungen
Beklagte
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Vorsorglich
weist
Senat
weitere
Verfahren
Widerspruch
Preiserhöhung
auch
dann
auszugehen
ist
Kunde
nur
Billigkeit
Preiserhöhung
wendet
.
tatsächlichen
Versorgungsunternehmen
vermuteten
Gründe
Widerspruch
kommt
Senatsurteile
22
.
Februar
.
31
;
15
.
Januar
aaO
.
22
;
jeweils
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
12.11.2013