NAMEN Verkündet : 25 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 12 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Energieversorgungsunternehmen versorgte Beklagte Eigentümern privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft Grundlage 23 . Dezember 1997/8 . Januar Rechtsvorgängerin Klägerin geschlossenen Sondervertrags leitungsgebunden Erdgas . Vertragsschluss war Beklagte Wohnungsmakler vertreten gewerbliche Hausverwaltung betrieb . Gaslieferungsvertrag enthält folgende Regelungen : " Preise Preisänderungen ] Bereithaltung Lieferung Erdgases zahlt Kunde Jahresleistungspreis Arbeitspreis . ] beträgt Wohneinheiten Raumheizung Warmwasserbereitung Pf/kWh Warmwasserbereitung Pf/kWh jeweilige AP0 erhöht jeweils geltende Mineralölsteuer gemäß § Absatz Nr. Mineralölsteuergesetz Erdgassteuer Stand Preisabschlag Zeit Pf/kWh Pf/kWh Rechtsvorgängerin Klägerin behält Recht Preisabschlag Angabe Gründen widerrufen . Regelung Preisabschlages kommt mehr Anwendung Erdgassteuer entfallen reduziert werden sollte . Arbeitspreis ändert folgt : AP1 DM/hl Änderungsklausel bedeuten : Preis leichtes Heizöl veröffentlicht Statistischen Bundesamt Fachserie Reihe ; Preise Preisindizes gewerbliche Produkte Erzeugerpreise ; Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte ; Warenbezeichnung leichtes Heizöl DM/hl Lieferung Verbraucher Auftrag Mineralölsteuer frei Verbraucher Berichtsort . Etwaige Änderungen Preise ] werden jeweils Wirkung 1 . Oktober Jahres vorgenommen . Folgewert gilt : Durchschnitt Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten 2 . Halbjahr vorhergegangenen Kalenderjahres Durchschnitt veröffentlichten Werten 1 . Halbjahr laufenden Kalenderjahres . ] Vertragsbeginn gelten Folgewerte letzten vorhergehenden Preisüberprüfung . " Klägerin stellte Beklagten Zeitraum 29 . Dezember 31 . Dezember erbrachten Gaslieferungen Berücksichtigung offener Restforderungen vorherigen Abrechnungsperioden geleisteten Vorauszahlungen € Rechnung . legte hierbei jeweils Grundlage § Gaslieferungsvertrags errechneten Arbeitsund Leistungspreis zugrunde . Beklagte hält Preisanpassungsregelung unwirksam zahlte Rechnungsbetrag . Klage hat Klägerin Zahlung Betrages Zinsen begehrt . Landgericht hat Klage Höhe € Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten ist Ausnahme Zinshöhe erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde gemäß § Abs. streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslieferungen rechnerisch unstreitige restliche Entgelt Höhe € . Berechnung zugrunde gelegten Preisanpassungsklauseln § Erdgaslieferungsvertrags seien wirksam selbst Gunsten Beklagten unterstellt werde hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen handele . Allgemeine Geschäftsbedingungen unterlägen grundsätzlich Inhaltskontrolle § Abs. . sei entscheidend Beklagte Unternehmerin Verbraucherin einzustufen sei . gemäß § Abs. Satz finde § auch dann Anwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen Unternehmer verwendet worden seien . Preisregelung § Gaslieferungsvertrags benachteilige Beklagte aber unangemessen . verstoße Transparenzgebot § Abs. Satz Berechnung Jahresleistungspreises Arbeitspreises knüpften objektive nachprüfbare Bezugspunkte so Preise Klägerin beeinflussbaren Werte ausgerechnet werden könnten . jeweiligen Variablen seien Vertragstext genannten Veröffentlichungen Statistischen Bundesamts unschwer entnehmen . mathematischen Gleichungen seien Kontext Erläuterungen einzelnen Faktoren klar verständlich . Preisregelung § Gaslieferungsvertrags unterliege gemäß Abs. Satz weitergehenden Inhaltskontrolle . § Gaslieferungsvertrags sei Vertragsbeginn weitere Vertragslaufzeit Jahresleistungspreis Arbeitspreis zusammengesetzter variabler Preis bestimmt . anfängliche spätere Arbeitspreis würden jeweils Formeln berechnet . Vertragsbeginn gälten § Abs. Folgewerte letzten vorhergehenden Preisüberprüfung . Feste Beträge seien genannt . Lediglich BasisJahresleistungspreis Basis-Arbeitspreis seien § beziffert . handele Endpreise Berechnungsfaktoren Formeln Preisänderungen eingebunden seien . Mithin sei § Gaslieferungsvertrags nur so deuten Parteien Vertragsbeginn geltenden Preise spätere Preisänderungen einheitlich variabel gestaltete Hauptpreisabrede getroffen hätten . Preisabrede lege gesamten Vertragszeitraum Ermittlung Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren hierbei einzuhaltende Verfahren . gehöre Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung unterliege § Abs. Satz hinausgehenden Inhaltskontrolle . Auffassung Beklagten unterschieden Urteilen Bundesgerichtshofs 24 . März Grunde liegenden Vertragsklauseln wesentlich Streitfall vereinbarten Preisabreden . Verträgen habe eigentliche Preisabrede maßgeblichen Sicht Kunden fest bezifferten Arbeitspreis Grundpreis bestanden . Abhängigkeit Heizölpreis habe dort erst beigefügten Lieferbedingungen ergeben vorliegend unmittelbar § Gaslieferungsvertrags geregelt sei . Klage sei nur insoweit unbegründet Klägerin Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz verlange § Abs. Satz . Anspruch Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz § Abs. bestehe beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft einzelnen nungseigentümer Verbraucher anzusehen sei . Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen Zweck Wohnungseigentümergemeinschaft sei ausschließlich privates Wohnen so Gaslieferungsvertrag privaten Zwecken Wohnungseigentümer abgeschlossen habe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Klägerin geltend gemachte Anspruch § Abs. Zahlung restlichen Entgelts streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen bejaht werden . Berufungsgericht hat Revision Recht rügt verkannt Regelung § Abs. Gaslieferungsvertrags Grundlage Klägerin Gaslieferungen Beklagten abgerechnet hat gemäß § Abs. Satz unwirksam ist auch künftige Preisänderungen betrifft . 1 . Bestimmungen § Gaslieferungsvertrags handelt Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz . Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich festgestellt lediglich Rahmen rechtlichen Würdigung Gunsten Beklagten unterstellt . bedarf jedoch weiteren tatrichterlichen Feststellungen Senat unstreitigen Inhalts Akten selbst treffen kann vgl. Urteile 14 . Mai . ; 9 . Dezember ZR ; 6 Juli . 26 ; 14 . Mai . 25 ; Beschluss 18 . Mai . . § trags enthaltenen Preisregelungen formularvertragliche Klauseln darstellen wirksam Vertrag einbezogen worden sind steht Parteien Streit wird auch Revisionserwiderung Abrede gestellt . 2 . Auffassung Revision genügen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertragsbestimmungen Anforderungen Transparenzgebots § Abs. Satz Abs. Satz . gilt insbesondere § Abs. enthaltene Berechnungsformel erläuternden Regelungen . Regelungsgehalt also Art Weise erstmaligen Berechnung Änderung Arbeitspreises ist klar verständlich vgl. Senatsurteil heutigen Tage Veröffentlichung bestimmt Senatsurteile 17 . September . ; 14 . Mai . ZR VersorgW . f. ; jeweils vergleichbaren Preisanpassungsklauseln . Anders Revision meint ist andere Beurteilung auch geboten Folgewert Berechnung § Abs. Gaslieferungsvertrags jeweils Durchschnittswert Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten zweite Halbjahr vorhergegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Werten erste Halbjahr laufenden Kalenderjahres bilden ist . auch insoweit ist Regelungsgehalt Preisklausel hinreichend nachvollziehbar . 3 . Auffassung Berufungsgerichts unterliegt § Abs. Gaslieferungsvertrags enthaltene Berechnungsformel künftige Veränderungen Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises -9- Gegenstand hat Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle § Abs. Satz . ist insoweit gemäß Abs. Satz weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen . Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat handelt derartigen Bestimmungen künftiger Preisänderungen kontrollfähige Preisnebenabreden Berufungsgericht gemeint hat gemäß § Abs. Satz kontrollfähige Preishauptabrede vgl. Senatsurteile 14 . Mai aaO . . ZR aaO . . ; 17 . September aaO . . Senatsurteil heutigen Tage aaO . 4 . Entscheidung Berufungsgerichts erweist auch anderen Gründen richtig § . § Abs. Gaslieferungsvertrags enthaltene Berechnungsformel hält Inhaltskontrolle gemäß Abs. Satz vorstehend genannten Maßstäben unterliegt stand Beklagte unangemessen benachteiligt . Gaslieferungsverträge Verbrauchern hat Senat entschieden Spannungsklauseln vorliegenden Art Arbeitspreis Gas Preisentwicklung leichtes Heizöl ändert unangemessener Benachteiligung Kunden unwirksam sind Senatsurteile 24 . März . . ZR . . . berechtigtes Interesse Verwendung derartiger Spannungsklauseln Verbrauchern hat Senat Entscheidungen nur anerkannt gewährleisten geschuldete Preis jeweiligen Marktpreis Leistung übereinstimmt Bezugsgröße handelt Gegebenheiten konkreten Geschäfts nahe kommt Vertragsparteien akzeptabel sein kann Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Voraussetzungen hat Senat ölpreisindexierten Preisgleitklausel Verbrauchervertrag verneint erforderliche Prognose Marktpreis geschuldete Leistung typischerweise ähnlich Marktpreis Referenzgut entwickelt bereits scheitert Spannungsklausel wahrender Marktpreis Gas damals feststellbar war Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . ; 14 . Mai aaO . . Rechtsprechung ist Senat inzwischen entschieden hat allerdings unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar . Dort hält Preisanpassungsklausel Erdgassondervertrag Arbeitspreis Lieferung Gas bestimmten Zeitpunkten ausschließlich Abhängigkeit vertraglich definierten Preisentwicklung Heizöl ändert Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz stand Senatsurteile 14 . Mai aaO . . aaO . ; vgl. Kühne . Anwendung Grundsätze hält § Abs. enthaltene Preisregelung Streitfall Inhaltskontrolle unterliegt stand . gemäß § Abs. Satz gebotene Berücksichtigung unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist hier schon Raum Feststellungen Berufungsgerichts Zweck allein privaten Wohnungseigentümern henden beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich privates Wohnen ist Beklagte mithin Rahmen § natürlichen Person gleichzustellen ist Abschluss streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags allein private Zwecke Mitglieder verfolgt hat Unternehmer Sinne § Abs. Verbraucher Sinne § anzusehen ist . Rechtsprechung Instanzgerichte Literatur ist allerdings umstritten Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher Unternehmer anzusehen sind Meinungsstand Senatsurteil heutigen Tage aaO . Senat Urteil heutigen Tage aaO näher ausgeführt hat ist Wohnungseigentümergemeinschaft genommen zwar natürliche noch juristische Person unterfällt allein Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung § § enthaltenen Definitionen . ist aber regelmäßig Verbraucher gleichzustellen wenigstens Verbraucher angehört Rechtsgeschäft Zweck abschließt gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit dient . ist Streitfall Deckung eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen . ist Beklagte Hinblick Abschluss streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags Verbraucherin behandeln finden § Abs. Satz unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe Inhaltskontrolle klausel Arbeitspreis ausschließlich Abhängigkeit Preisentwicklung Heizöl ändert Anwendung . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen verfolgt Beklagte allein Zweck privaten Wohnens hatte streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag ausschließlich privaten Zwecken Wohnungseigentümer abgeschlossen . Würdigung bringt Revisionserwiderung Einwände ist auch Rechtsgründen erinnern . Parteien steht Streit Beklagte allein privaten Wohnungseigentümern zusammensetzt . Auffassung Revisionserwiderung ist andere Beurteilung auch geboten Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Abschluss Gaslieferungsvertrags Wohnungsmakler vertreten war gewerbliche Hausverwaltung betrieb . Abgrenzung unternehmerischem privatem Handeln Sinne § § kommt Falle Stellvertretung grundsätzlich Person Vertretenen hier Beklagten . gilt nur dann verbraucherschützende Norm gerade Umstände Vertragsschlusses anknüpft also situativen Übereilungsschutz gewährleistet Gesetzgeber Verhandlungssituation verbundenen Gefahr unzulässigen unangemessenen Beeinflussung erforderlich gehalten hat Senatsurteil heutigen Tage aaO . ist hier jedoch Fall . ist Berechnungsformel § Abs. Gaslieferungsvertrags § Abs. Satz unwirksam Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt . ergibt Auffassung Revisionserwiderung Senatsurteil heutigen Tage aaO Einzelnen ausgeführten Gründen auch Verbrauchervertrag Vorliegen hier Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen ist Beurteilung unangemessenen Benachteiligung § Abs. auch Vertragsschluss begleitenden Umstände berücksichtigen sind § Abs. Nr. . Berechnungsformel bereits eingangs genannten Grund unwirksam ist kommt Beklagten geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe . 5 . Höhe Klägerin dennoch Anspruch Zahlung restlicher Vergütung zusteht hängt streitgegenständlichen Gaslieferungen geschuldeten Preis . gefestigten Rechtsprechung Senats kommt ergänzende Vertragsauslegung Betracht Wegfall unwirksamen Preisänderungsklausel Lücke dispositives Gesetzesrecht füllen lässt Ergebnis führt beiderseitigen Interessen mehr vertretbarer Weise Rechnung trägt Vertragsgefüge völlig einseitig Kunden verschiebt . mehr hinnehmbare Störung Vertragsgefüges ist dann anzunehmen langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt betroffene Kunde Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen längeren Zeitraum widersprochen hat nunmehr auch länger zurückliegende Zeitabschnitte Unwirksamkeit Preiserhöhungen geltend macht Senatsurteile 14 . März . ZR . 28 ; 15 . Januar . . Voraussetzungen kann Falle Rückforderung auch Falle Restforderung Entgelt Energielieferungen Senatsurteil 14 . März aaO . Wegfall unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke ergänzende Vertragsauslegung § § Weise geschlossen werden Kunde Unwirksamkeit Preiserhöhungen vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen geltend machen kann Zeitraums Jahren Zugang jeweiligen Jahresabrechnung Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist beanstandet hat Senatsurteile 14 . März aaO . . ; ZR aaO . . ; 23 . Januar . . . ; 31 Juli ZR . . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig Feststellungen Zeitpunkt Zugangs jeweiligen Jahresabrechnung Ausführungen Revision Schreiben Beklagten 15 . September erfolgten erstmaligen Widerspruchs Beklagten Preiserhöhungen getroffen . . kann angefochtene Urteil Bestand haben Nachteil Beklagten entschieden worden ist ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . Sache ist Rechtsstreit Endentscheidung reif ist Umfang Aufhebung Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen Zugang Zeitpunkt erstmaligen Beanstandung Preiserhöhungen Beklagte getroffen werden können § Abs. Satz . Vorsorglich weist Senat weitere Verfahren Widerspruch Preiserhöhung auch dann auszugehen ist Kunde nur Billigkeit Preiserhöhung wendet . tatsächlichen Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe Widerspruch kommt Senatsurteile 22 . Februar . 31 ; 15 . Januar aaO . 22 ; jeweils . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 12.11.2013