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915 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Frage
wirtschaftlichen
Einheit
Leasingvertrages
Dienstleistungsvertrag
ergebenden
Leistungsverweigerungsrechts
.
Urteil
8
Juli
AG
Laufen
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
betreibt
Leasingunternehmen
Beklagte
führt
freiberuflich
Arztpraxis
.
Parteien
schlossen
1./6
.
April
Leasingvertrag
digitale
TV-Multimedia-Empfangsanlage
Fernbedienung
Folgenden
:
Anlage
Beklagten
bereits
17
.
März
AG
geliefert
Wartezimmer
Arztpraxis
Beklagten
installiert
worden
war
.
monatlich
fällige
Leasingrate
vereinbarten
Parteien
Betrag
brutto
.
schriftlicher
Übernahmeerklärung
17
.
März
bestätigte
Beklagte
Klägerin
Leasingobjekt
fabrikneu
mangelfrei
einwandfrei
funktionierendem
Zustand
AG
geliefert
worden
sei
.
Leasingvertrag
findet
Unterschriften
Parteien
gender
Klägerin
vorformulierter
Text
:
"
Leasinggeber
Leasingnehmer
wurden
Bereitstellung
Leasingobjekte
weitere
Nebenleistungen
vereinbart
.
Sollte
Leistungsstörungen
bezüglich
weiterer
Dienstleistungen
kommen
Dritter
Beispiel
Leasingnehmer
erbringen
muss
berührt
Zahlungsverpflichtungen
Leasingnehmers
Leasinggeber
.
"
vertraglichen
Vereinbarungen
Beklagten
AG
digitalen
Fernsehsender
betrieb
verpflichtete
Beklagten
monatliche
Pauschale
"
brutto
Subventionsleistung
bezahlen
Ausstrahlung
verantworteten
Fernsehprogramms
Gesundheitstipps
Werbung
Wartezimmer
gestattete
.
Leasingvertrag
Klägerin
auch
Vertrag
AG
wurden
Beklagten
Zeugen
S.
vermittelt
.
Zeugen
erläuterten
Beklagten
Vertragsanbahnung
"
System
"
kostenneutral
gestalten
werde
AG
zahlende
monatliche
Pauschale
etwa
Beklagten
geschuldeten
monatlichen
Leasingraten
abdecken
würde
.
Mai
beantragte
AG
Eröfffnung
venzverfahrens
Vermögen
stellte
Ausstrahlung
Fernsehprogramms
auch
Zahlungen
Pauschale
Beklagten
.
Beklagte
seinerseits
zahlte
Folgezeit
weiteren
Leasingraten
Klägerin
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
Zahlung
rückständiger
ten
Höhe
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
habe
rechtlich
selbständige
Verträge
abgeschlossen
.
Ausstrahlung
Fernsehprogramms
Zahlung
monatlichen
Pauschale
seien
Klägerin
geschuldet
.
habe
Leistung
erbracht
Anlage
angekauft
Beklagten
mangelfrei
Verfügung
gestellt
habe
.
Somit
könne
Beklagte
Klägerin
Einrede
erfüllten
Vertrages
§
Abs.
Satz
entgegenhalten
.
Rechtsprechung
ursprünglich
Grundlage
§
hergeleiteter
später
§
VerbrKrG
verankerter
nunmehr
§
normierter
Einwendungsdurchgriff
scheitere
schon
letztgenannten
Normen
nur
Verbraucher
anwendbar
seien
.
Beklagte
habe
Verträge
jedoch
Rahmen
freiberuflichen
Tätigkeit
geschlossen
;
sei
Unternehmer
Sinne
§
anzusehen
.
Gesetzgeber
habe
Einwendungsdurchgriff
§
§
abschließend
regeln
wollen
so
Anwendungsbereich
hinausgehender
Rückgriff
§
grundsätzlich
ausgeschlossen
sei
.
Besondere
Umstände
ausnahmsweise
rechtfertigten
Beklagten
dennoch
Einwendungsdurchgriff
zuzugestehen
seien
ersichtlich
.
Zwar
könne
ausgegangen
werden
Klägerin
bekannt
gewesen
sei
Ärzte
Leasingverträge
ferte
nur
Zeugen
S.
AG
geliebetonten
neutralität
Gesamtgeschäfts
abgeschlossen
hätten
.
Klägerin
habe
jedoch
Leasingvertrag
ausdrücklich
schriftlich
klargestellt
Leistungsstörungen
Dienstleistungsverhältnis
Lieferantin
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
Klägerin
berührten
.
Klausel
halte
Klägerin
verwendete
Allgemeine
Geschäftsbedingung
rechtlicher
Prüfung
stand
lediglich
Verbraucherkreditverträgen
geltende
Rechtslage
hinweise
Leasingvertrag
unabhängig
Vereinbarungen
AG
bestehe
wendungsdurchgriff
bestehe
.
abweichende
Klägerin
bindende
mündliche
Nebenabreden
seien
getroffen
worden
.
Auch
Leistungsverweigerung
Grundsätzen
Störung
Geschäftsgrundlage
§
komme
vorliegend
Betracht
getroffenen
Vereinbarungen
Verwendungsrisiko
Anlage
Ausfall
Subventionszahlungen
Risikobereich
Beklagten
fielen
.
Schließlich
habe
Beklagte
auch
Befreiung
Zahlungsverpflichtung
gerichteten
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
.
Zwar
müsse
Klägerin
Äußerungen
Zeugen
S.
eigene
zurechnen
lassen
Zeugen
Abschlussvermittler
Pflichtenkreis
Klägerin
tätig
geworden
seien
.
Indes
habe
Beweisaufnahme
Pflichtverletzung
begründenden
Äußerungen
Zeugen
ergeben
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
trägt
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
rückständigen
Leasingraten
.
1
.
kann
dahinstehen
Auffassung
Berufungsgerichts
fend
ist
Einwendungsdurchgriff
§
.
V.m
.
Abs.
§
bereits
Betracht
kommt
Beklagte
Verbraucher
Sinne
§
ist
.
fehlt
bereits
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Einwendungsdurchgriffs
.
setzt
§
Satz
verbundene
Verträge
Sinne
§
Abs.
.
fehlt
vorliegend
.
Übertragen
Bereich
Finanzierungsleasing
liegen
verbundene
Verträge
§
Abs.
Satz
dann
Vertrag
Lieferung
Ware
Erbringung
anderen
Leistung
Leasingvertrag
derart
verknüpft
ist
Leasing
ganz
teilweise
Finanzierung
anderen
Vertrages
dient
Verträge
wirtschaftliche
Einheit
bilden
.
Vorliegend
fehlt
schon
ersten
Voraussetzung
vorgesehenen
Dienstleistungen
AG
Leasingvertrag
finanziert
unentgeltlich
erbracht
werden
sollten
.
2
.
Grundlage
Berufungsgericht
näher
belegten
nahme
Klägerin
sei
Abschluss
Leasingvertrages
bekannt
gewesen
Beklagte
Leasingvertrag
nur
Zeugen
S.
herausgestellten
Umstandes
Kostenneutralität
schäfts
geschlossen
habe
2
.
Abs.
ergibt
rungsrecht
Beklagten
jedoch
bereits
unmittelbar
vertraglichen
Vereinbarungen
Klägerin
.
entgegenstehende
Klägerin
vorformulierte
Klausel
Leasingvertrages
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
unwirksam
Umständen
überraschend
ist
§
305c
auch
Beklagten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
Nr.
.
Maßgeblich
Entscheidung
Beklagten
Anlage
Wartezimmer
installieren
lassen
war
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeugen
S.
betont
herausgestellte
neutralität
Gesamtgeschäfts
.
war
nur
solange
gewährleistet
Subventionszahlungen
sichergestellt
waren
.
Insofern
bildeten
Leasingvertrag
AG
abgeschlossene
Vereinbarung
schaftliche
Einheit
.
War
Klägerin
Berufungsgericht
annimmt
dargestellte
Bewerbung
Gesamtgeschäfts
Zeugen
S.
bekannt
konnte
Angebot
Beklagten
Abschluss
Leasingvertrages
§
§
nur
so
verstehen
Gesamtgeschäft
Teil
Leasingvertrag
darstellte
Vertragslaufzeit
AG
zahlenden
Subventionspauschale
stehen
fallen
sollte
.
wirtschaftliche
Einheit
Vertrages
wurde
Annahme
Angebots
Beklagten
maßgeblicher
Sicht
somit
Vertragsinhalt
.
Beklagten
steht
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachverhalt
grundsätzlich
andauerndes
Leistungsverweigerungsrecht
Subventionszahlungen
ben
.
AG
kann
dann
anders
beurteilen
sein
zutrifft
Zeugen
S.
Klägerin
Instanzen
vorgetragen
hat
ten
Risiko
Insolvenz
klärt
hätten
Fall
Insolvenz
AG
hingewiesen
erAG
Leasingraten
weiter
bezahlen
müssen
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Berufungsgericht
festgestellt
worden
.
Berufungsgericht
hat
diesbezügliche
Aussagen
Zeugen
S.
lediglich
referiert
.
weiswürdigende
Auseinandersetzung
Aussagen
ist
Urteil
entnehmen
.
wird
gegebenenfalls
nachzuholen
sein
.
Hintergrund
wirtschaftlichen
Einheit
Verträge
musste
Beklagte
rechnen
Klägerin
vorformulierten
Klausel
Leasingvertrages
erkannten
akzeptierten
wirtschaftlichen
Einheit
Gesamtgeschäfts
wieder
lösen
wollte
.
Klausel
stellt
Leitbild
Vertrages
Vertrag
verfolgten
Zweck
ungewöhnlich
überraschend
Sinne
305c
vgl.
.
Grund
ist
auch
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Nr.
einseitige
Vertragsgestaltung
missbräuchlich
eigenen
Interessen
Klägerin
Kosten
Beklagten
durchzusetzen
versucht
Interessen
angemessen
berücksichtigen
.
-9-
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Laufen
Entscheidung
Entscheidung