NAMEN Verkündet : 8 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Frage wirtschaftlichen Einheit Leasingvertrages Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts . Urteil 8 Juli AG Laufen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 Juli Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 7 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin betreibt Leasingunternehmen Beklagte führt freiberuflich Arztpraxis . Parteien schlossen 1./6 . April Leasingvertrag digitale TV-Multimedia-Empfangsanlage Fernbedienung Folgenden : Anlage Beklagten bereits 17 . März AG geliefert Wartezimmer Arztpraxis Beklagten installiert worden war . monatlich fällige Leasingrate vereinbarten Parteien Betrag € brutto . schriftlicher Übernahmeerklärung 17 . März bestätigte Beklagte Klägerin Leasingobjekt fabrikneu mangelfrei einwandfrei funktionierendem Zustand AG geliefert worden sei . Leasingvertrag findet Unterschriften Parteien gender Klägerin vorformulierter Text : " Leasinggeber Leasingnehmer wurden Bereitstellung Leasingobjekte weitere Nebenleistungen vereinbart . Sollte Leistungsstörungen bezüglich weiterer Dienstleistungen kommen Dritter Beispiel Leasingnehmer erbringen muss berührt Zahlungsverpflichtungen Leasingnehmers Leasinggeber . " vertraglichen Vereinbarungen Beklagten AG digitalen Fernsehsender betrieb verpflichtete Beklagten monatliche Pauschale " € brutto Subventionsleistung bezahlen Ausstrahlung verantworteten Fernsehprogramms Gesundheitstipps Werbung Wartezimmer gestattete . Leasingvertrag Klägerin auch Vertrag AG wurden Beklagten Zeugen S. vermittelt . Zeugen erläuterten Beklagten Vertragsanbahnung " System " kostenneutral gestalten werde AG zahlende monatliche Pauschale etwa Beklagten geschuldeten monatlichen Leasingraten abdecken würde . Mai beantragte AG Eröfffnung venzverfahrens Vermögen stellte Ausstrahlung Fernsehprogramms auch Zahlungen Pauschale Beklagten . Beklagte seinerseits zahlte Folgezeit weiteren Leasingraten Klägerin . Klägerin nimmt Beklagten Zahlung rückständiger ten Höhe € Anspruch . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten hat Landgericht zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagte habe rechtlich selbständige Verträge abgeschlossen . Ausstrahlung Fernsehprogramms Zahlung monatlichen Pauschale seien Klägerin geschuldet . habe Leistung erbracht Anlage angekauft Beklagten mangelfrei Verfügung gestellt habe . Somit könne Beklagte Klägerin Einrede erfüllten Vertrages § Abs. Satz entgegenhalten . Rechtsprechung ursprünglich Grundlage § hergeleiteter später § VerbrKrG verankerter nunmehr § normierter Einwendungsdurchgriff scheitere schon letztgenannten Normen nur Verbraucher anwendbar seien . Beklagte habe Verträge jedoch Rahmen freiberuflichen Tätigkeit geschlossen ; sei Unternehmer Sinne § anzusehen . Gesetzgeber habe Einwendungsdurchgriff § § abschließend regeln wollen so Anwendungsbereich hinausgehender Rückgriff § grundsätzlich ausgeschlossen sei . Besondere Umstände ausnahmsweise rechtfertigten Beklagten dennoch Einwendungsdurchgriff zuzugestehen seien ersichtlich . Zwar könne ausgegangen werden Klägerin bekannt gewesen sei Ärzte Leasingverträge ferte nur Zeugen S. AG geliebetonten neutralität Gesamtgeschäfts abgeschlossen hätten . Klägerin habe jedoch Leasingvertrag ausdrücklich schriftlich klargestellt Leistungsstörungen Dienstleistungsverhältnis Lieferantin Zahlungsverpflichtung Beklagten Klägerin berührten . Klausel halte Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung rechtlicher Prüfung stand lediglich Verbraucherkreditverträgen geltende Rechtslage hinweise Leasingvertrag unabhängig Vereinbarungen AG bestehe wendungsdurchgriff bestehe . abweichende Klägerin bindende mündliche Nebenabreden seien getroffen worden . Auch Leistungsverweigerung Grundsätzen Störung Geschäftsgrundlage § komme vorliegend Betracht getroffenen Vereinbarungen Verwendungsrisiko Anlage Ausfall Subventionszahlungen Risikobereich Beklagten fielen . Schließlich habe Beklagte auch Befreiung Zahlungsverpflichtung gerichteten Schadensersatzanspruch Klägerin Abs. § Abs. § Abs. § . Zwar müsse Klägerin Äußerungen Zeugen S. eigene zurechnen lassen Zeugen Abschlussvermittler Pflichtenkreis Klägerin tätig geworden seien . Indes habe Beweisaufnahme Pflichtverletzung begründenden Äußerungen Zeugen ergeben . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebene Begründung trägt Verurteilung Beklagten Zahlung rückständigen Leasingraten . 1 . kann dahinstehen Auffassung Berufungsgerichts fend ist Einwendungsdurchgriff § . V.m . Abs. § bereits Betracht kommt Beklagte Verbraucher Sinne § ist . fehlt bereits tatbestandlichen Voraussetzungen Einwendungsdurchgriffs . setzt § Satz verbundene Verträge Sinne § Abs. . fehlt vorliegend . Übertragen Bereich Finanzierungsleasing liegen verbundene Verträge § Abs. Satz dann Vertrag Lieferung Ware Erbringung anderen Leistung Leasingvertrag derart verknüpft ist Leasing ganz teilweise Finanzierung anderen Vertrages dient Verträge wirtschaftliche Einheit bilden . Vorliegend fehlt schon ersten Voraussetzung vorgesehenen Dienstleistungen AG Leasingvertrag finanziert unentgeltlich erbracht werden sollten . 2 . Grundlage Berufungsgericht näher belegten nahme Klägerin sei Abschluss Leasingvertrages bekannt gewesen Beklagte Leasingvertrag nur Zeugen S. herausgestellten Umstandes Kostenneutralität schäfts geschlossen habe 2 . Abs. ergibt rungsrecht Beklagten jedoch bereits unmittelbar vertraglichen Vereinbarungen Klägerin . entgegenstehende Klägerin vorformulierte Klausel Leasingvertrages ist Auffassung Berufungsgerichts unwirksam Umständen überraschend ist § 305c auch Beklagten Glauben unangemessen benachteiligt § Abs. Nr. . Maßgeblich Entscheidung Beklagten Anlage Wartezimmer installieren lassen war Feststellungen Berufungsgerichts Zeugen S. betont herausgestellte neutralität Gesamtgeschäfts . war nur solange gewährleistet Subventionszahlungen sichergestellt waren . Insofern bildeten Leasingvertrag AG abgeschlossene Vereinbarung schaftliche Einheit . War Klägerin Berufungsgericht annimmt dargestellte Bewerbung Gesamtgeschäfts Zeugen S. bekannt konnte Angebot Beklagten Abschluss Leasingvertrages § § nur so verstehen Gesamtgeschäft Teil Leasingvertrag darstellte Vertragslaufzeit AG zahlenden Subventionspauschale stehen fallen sollte . wirtschaftliche Einheit Vertrages wurde Annahme Angebots Beklagten maßgeblicher Sicht somit Vertragsinhalt . Beklagten steht revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachverhalt grundsätzlich andauerndes Leistungsverweigerungsrecht Subventionszahlungen ben . AG kann dann anders beurteilen sein zutrifft Zeugen S. Klägerin Instanzen vorgetragen hat ten Risiko Insolvenz klärt hätten Fall Insolvenz AG hingewiesen erAG Leasingraten weiter bezahlen müssen . Auffassung Revisionserwiderung ist Berufungsgericht festgestellt worden . Berufungsgericht hat diesbezügliche Aussagen Zeugen S. lediglich referiert . weiswürdigende Auseinandersetzung Aussagen ist Urteil entnehmen . wird gegebenenfalls nachzuholen sein . Hintergrund wirtschaftlichen Einheit Verträge musste Beklagte rechnen Klägerin vorformulierten Klausel Leasingvertrages erkannten akzeptierten wirtschaftlichen Einheit Gesamtgeschäfts wieder lösen wollte . Klausel stellt Leitbild Vertrages Vertrag verfolgten Zweck ungewöhnlich überraschend Sinne 305c vgl. . Grund ist auch unangemessen Sinne § Abs. Nr. einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigenen Interessen Klägerin Kosten Beklagten durchzusetzen versucht Interessen angemessen berücksichtigen . -9- . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Laufen Entscheidung Entscheidung