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1187 lines
9.2 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
26
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Kenntnis
Vorausabtretung
ist
Kenntnis
Abtretung
Sinne
gleichzustellen
Bestätigung
.
Urteil
26
.
Juni
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
29
.
Mai
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
November
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Factoring-Unternehmen
hat
vorliegenden
Rechtsstreit
Computer
GmbH
Bezahlung
Warenlieferungen
Liquidation
befindlichen
EDV-Handels
GmbH
folgenden
:
gemäß
Rechnungen
9
.
15
.
17
.
Juni
insgesamt
DM
Anspruch
genommen
;
Vermögen
Computer
GmbH
künftig
:
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
führt
Klägerin
Rechtsstreit
beklagten
Insolvenzverwalter
.
Rechnungen
Bestellungen
gleichen
Tage
zugrunde
lagen
enthielten
auch
früheren
Rechnungen
Juli
bestehenden
Geschäftsbeziehung
Hinweis
:
"
Forderungen
sind
Rahmen
Vertrages
S.
GmbH
S.
Klägerin
übertragen
.
Zahlung
kann
schuldbefreiender
Wirkung
nur
Konten
geleistet
werden
.
Zahlung
:
Factoring
zahlbar
Abzug
Tagen
rein
netto
Netto
Tagen
fällig
"
§
Factoring-Vertrages
Klägerin
14./19
.
September
heißt
:
"
Ausführung
Factoring-Vertrages
tritt
§
fallenden
Forderungen
Stichtag
Übernahme
bestehen
entstehen
Factor
.
Factor
nimmt
Abtretung
.
Abtretung
Forderungen
ist
jeweils
Augenblick
Entstehens
erfolgt
;
besonderen
Übertragungsaktes
bedarf
mehr
.
"
Schuldnerin
hat
Klage
geltend
gemachten
Forderungen
Gegenansprüchen
Rechnungen
Zeit
7
.
9
.
Juni
Höhe
insgesamt
DM
weiteren
Rechnungen
Zeit
10
.
14
.
Juni
insgesamt
DM
aufgerechnet
;
Forderungen
waren
ebenfalls
Tage
Rechnungsstellung
fällig
.
hat
Schuldnerin
Vereinbarung
Kontokorrentverhältnisses
Absprache
25
.
Mai
Ansprüche
gegeneinander
aufgerechnet
werden
könnten
behauptet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
hat
Klägerin
zunächst
Klageantrag
Schuldnerin
weiterverfolgt
.
Beschluß
Amtsgerichts
15
November
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
ist
Klageforderung
bestritten
hat
begehrt
Klägerin
nunmehr
Feststellung
Forderung
Tabelle
Insolvenzverfahrens
.
Parteien
haben
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
Anm
.
Emde
EWiR
ausgeführt
Klägerin
stehe
abgetretene
Kaufpreisforderung
Aufrechnung
Schuldnerin
Gegenforderungen
erloschen
sei
.
Factoring-Vertrages
erfolgte
Vorausabtretung
habe
bewirkt
Ansprüche
Schuldnerin
frühestens
Rechnungsstellung
also
9
.
Juni
Höhe
DM
15
.
Juni
Höhe
DM
17
.
Juni
Höhe
DM
Klägerin
übergegangen
seien
.
Tagen
hätten
aber
bereits
Gegenforderungen
Schuldnerin
bestanden
Ansprüche
überstiegen
hätten
.
Schuldnerin
Gegenforderungen
jeweils
Entstehen
Klageforderungen
auch
Wirksamwerden
Abtretung
erworben
habe
seien
Klageforderungen
vornherein
Gegenforderungen
"
belastet
"
gewesen
so
Voraussetzungen
§
vorgelegen
hätten
.
erlaube
Aufrechnung
noch
fälligen
Gegenforderung
Fälligkeit
zumindest
gleichzeitig
zedierten
Forderung
eintrete
hier
Fall
gewesen
sei
.
Schuldnerin
sei
schließlich
Aufrechnungsmöglichkeit
erhalten
geblieben
Kenntnis
Vorausabtretung
gehabt
habe
Kenntnis
Abtretung
gleichstehe
.
Vielmehr
blieben
Schuldner
Einwendungen
erhalten
Zeitpunkt
Entstehung
zedierten
Forderung
gehabt
habe
.
Erst
Ankauf
voraus
zedierten
Forderung
sei
Abtretung
erfolgt
;
mithin
könne
Kenntnis
Schuldners
Vorausabtretung
auch
erst
Zeitpunkt
beachtlich
werden
.
entspreche
Regelung
§
§
erweitert
werde
.
Hingegen
wäre
setze
Kenntnis
Vorausabtretung
Kenntnis
Abtretung
gleich
neue
Gläubiger
stets
geschützt
auch
nur
Möglichkeit
Aufrechnung
belastete
Forderung
erhalten
habe
.
Auffassung
Bundesgerichtshofs
Kenntnis
Vorausabtretung
Erwerb
Gegenforderung
könne
Schuldner
Aufrechnungsmöglichkeit
vertrauen
könne
gefolgt
werden
.
II
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
Klägerin
geltend
gemachten
Kaufpreisforderungen
Schuldnerin
erklärte
Aufrechnung
bestehenden
Gegenforderungen
erloschen
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
geht
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
§
FactoringVertrages
14./19
.
September
vereinbarten
Globalzession
Forderungen
Schuldnerin
Rechnungen
9
.
Juni
Höhe
DM
Rechnung
15
.
Juni
Höhe
DM
Rechnung
17
.
Juni
Höhe
DM
Klägerin
übergegangen
sind
.
Parteien
ist
auch
Schuldnerin
Gegenforderungen
Klageforderung
gender
Höhe
zustanden
zwar
7
.
Juni
Höhe
DM
DM
8
.
Juni
Höhe
DM
Zeit
10
.
14
.
Juni
insgesamt
DM
.
Berufungsgericht
weiter
festgestellt
hat
war
Schuldnerin
Juli
bekannt
künftigen
Schuldnerin
richteten
Forderungen
Globalzession
Klägerin
abgetreten
hatte
.
Beklagte
Feststellung
Berufungsgerichts
Wege
Gegenrüge
wendet
hat
Senat
Rüge
durchgreifend
erachtet
;
Begründung
wird
abgesehen
.
Nr.
.
War
aber
Schuldnerin
Vorausabtretung
gegenwärtigen
künftigen
Forderungen
Klägerin
bekannt
konnte
genüber
gerichteten
Zeit
7
.
14
.
Juni
entstandenen
Gegenforderungen
aufrechnen
§
Kenntnis
Vorausabtretung
Kenntnis
Abtretung
Sinne
§
gleichsteht
;
Senatsurteil
22
.
März
;
vgl.
auch
Urteil
9
.
April
ZR
.
Rechtsprechung
ist
Schrifttum
überwiegend
gefolgt
60
.
Aufl
.
.
.
;
12
.
Aufl
.
.
.
;
§
.
28
;
4
.
Aufl
.
.
rechtsgeschäftlich
erworbene
Gegenforderungen
;
Larenz
Lehrbuch
Schuldrechts
Allgemeiner
Teil
14
.
Aufl
.
S.
.
;
;
so
schon
Schomaker
f.
;
.
10
.
Aufl
.
.
3
;
.
;
Serick
;
Nörr/Scheying
Sukzessionen
2
.
Aufl
.
.
Senat
sieht
Anlaß
abzugehen
.
§
betrifft
allein
Aufrechnung
Schuldners
Zessionar
Abtretung
erklärt
wird
;
Vorschrift
stellt
Sonderregelung
§
Einwendung
Aufrechnung
§
.
;
Weber
12
.
Aufl
.
.
.
liegt
ebenso
§
Gedanke
Schuldner
Abtretung
benachteiligt
werden
also
neuen
Gläubiger
ungünstiger
gestellt
werden
soll
alten
Gläubiger
stand
.
Hatte
Schuldner
Abtretung
wirksam
Aufrechnung
erklärt
so
war
abgetretene
Forderung
bereits
Abtretung
§
erloschen
so
Schuldner
schon
neuen
Gläubiger
berufen
kann
.
War
Aufrechnungslage
bereits
Abtretung
gegeben
so
kann
Schuldner
weiteres
Erklärung
Zessionar
aufrechnen
Abtretung
fehlenden
Gegenseitigkeit
Forderungen
;
;
aaO
§
.
.
Rechte
Schuldners
werden
§
zusätzlich
erweitert
Gutgläubigkeit
auch
Umstände
berufen
darf
später
Zeitpunkt
Abtretung
eingetreten
sind
Abtretung
Recht
Aufrechnung
früheren
Gläubiger
gegeben
hätten
.
Schuldner
wird
Aufrechnungsrecht
geschützt
Erwerb
Gegenforderung
rechnen
konnte
Aufrechnung
inzwischen
Wissen
abgetretenen
Forderung
befreien
können
Staudinger/Busche
aaO
§
.
.
Räumt
§
nur
gutgläubigen
Schuldner
Erwerb
Gegenforderung
Abtretung
gerichteten
Forderung
Kenntnis
hatte
Aufrechnungsbefugnis
ist
Schutz
gerechtfertigt
Vertrauen
fehlt
Erwerb
Gegenforderung
Aufrechnungslage
herstellen
können
.
Ist
Schuldner
Zeitpunkt
Vorausabtretung
bekannt
kann
erwarten
Aufrechnung
gerichteten
Forderung
befreien
.
Vertreter
Gegenmeinung
Kenntnis
Zeitpunkt
Vorausabtretung
Verfügung
Übergang
Forderung
Zessionar
abstellen
vgl.
Serick
aaO
S.
wird
unberücksichtigt
gelassen
§
lediglich
gutgläubigen
"
Schuldner
Aufrechnungsmöglichkeit
Abtretung
erhalten
will
vgl.
Motive
S.
.
Schuldner
jedoch
rechnen
muß
voraus
abgetretene
Forderung
tstehen
Gläubiger
übergehen
wird
ist
gutgläubig
Sinne
Anm
.
§
Nr.
.
-9-
2
.
Ist
Klageforderung
Schuldnerin
erklärte
Aufrechnung
erloschen
kommt
Beweis
gestellten
Behauptung
Schuldnerin
hätten
jeweiligen
seitigen
Forderungen
Kontokorrentverhältnis
abgerechnet
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
.
Einstellung
Einzelforderungen
Kontokorrent
sind
vornherein
mehr
abtretbar
so
Vorausabtretung
kontokorrentpflichtigen
Einzelforderungen
Kontokorrentabrede
scheitert
;
263
;
Senatsurteil
27
.
Januar
.
.
;
§
.
31
;
MünchKomm-HGB/Hefermehl
§
.
.
konkludent
Kontokorrentabrede
liegende
Abtretungsverbot
besondere
gesetzliche
Regelung
erfahren
hat
wird
allgemeiner
Meinung
§
erfaßt
.
12
;
4
.
Aufl
.
.
§
.
;
6
.
Aufl
.
.
7
;
Martinek
BankrechtsHandbuch
.
;
Wagner
WM
.
3
.
Schuldnerin
weiter
Beweisantritt
behauptet
hat
habe
25
.
Mai
vereinbart
jeweiligen
Ansprüche
Lieferungen
Leistungen
Vertragsbeteiligten
aufgerechnet
werden
könnten
sollten
ist
Vereinbarung
Abtretungsverbots
auszulegen
;
wäre
zugleich
Verhinderung
Abtretung
künftig
entstehenden
Schuldnerin
gerichteten
Forderungen
Klägerin
beabsichtigt
gewesen
.
hier
anwendbaren
§
Satz
Verkehrsfähigkeit
Forderungen
"
dinglich
"
wirkende
Abtretungsverbote
schützen
Gläubiger
Möglichkeit
Nutzung
Forderungen
Finanzierungszwecken
auch
Verkauf
ring-Institute
erhalten
soll
Wagner
aaO
bleibt
vertraglich
vereinbarten
Abtretungsverbots
vorgenommene
Abtretung
gleichwohl
wirksam
.
behauptete
Vereinbarung
25
.
Mai
hätte
allerdings
Folge
gehabt
ursprüngliche
Klageantrag
Zahlung
Klägerin
hätte
gerichtet
werden
müssen
6
.
Aufl
.
.
11
;
Wagner
.
Entsprechend
wäre
Feststellung
behaupteten
Vereinbarung
nunmehr
gestellte
Feststellungsantrag
Insolvenztabelle
anzupassen
.
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
Sache
weiteren
Feststellung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.