NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 26 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : § Kenntnis Vorausabtretung ist Kenntnis Abtretung Sinne gleichzustellen Bestätigung . Urteil 26 . Juni OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsätze 29 . Mai eingereicht werden konnten Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 November aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Factoring-Unternehmen hat vorliegenden Rechtsstreit Computer GmbH Bezahlung Warenlieferungen Liquidation befindlichen EDV-Handels GmbH folgenden : gemäß Rechnungen 9 . 15 . 17 . Juni insgesamt DM Anspruch genommen ; Vermögen Computer GmbH künftig : Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet worden ist führt Klägerin Rechtsstreit beklagten Insolvenzverwalter . Rechnungen Bestellungen gleichen Tage zugrunde lagen enthielten auch früheren Rechnungen Juli bestehenden Geschäftsbeziehung Hinweis : " Forderungen sind Rahmen Vertrages S. GmbH S. Klägerin übertragen . Zahlung kann schuldbefreiender Wirkung nur Konten geleistet werden . Zahlung : Factoring zahlbar Abzug Tagen rein netto Netto Tagen fällig " § Factoring-Vertrages Klägerin 14./19 . September heißt : " Ausführung Factoring-Vertrages tritt § fallenden Forderungen Stichtag Übernahme bestehen entstehen Factor . Factor nimmt Abtretung . Abtretung Forderungen ist jeweils Augenblick Entstehens erfolgt ; besonderen Übertragungsaktes bedarf mehr . " Schuldnerin hat Klage geltend gemachten Forderungen Gegenansprüchen Rechnungen Zeit 7 . 9 . Juni Höhe insgesamt DM weiteren Rechnungen Zeit 10 . 14 . Juni insgesamt DM aufgerechnet ; Forderungen waren ebenfalls Tage Rechnungsstellung fällig . hat Schuldnerin Vereinbarung Kontokorrentverhältnisses Absprache 25 . Mai Ansprüche gegeneinander aufgerechnet werden könnten behauptet . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Revision hat Klägerin zunächst Klageantrag Schuldnerin weiterverfolgt . Beschluß Amtsgerichts 15 November Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt worden ist Klageforderung bestritten hat begehrt Klägerin nunmehr Feststellung Forderung Tabelle Insolvenzverfahrens . Parteien haben Entscheidung mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : Begründung hat Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist Anm . Emde EWiR ausgeführt Klägerin stehe abgetretene Kaufpreisforderung Aufrechnung Schuldnerin Gegenforderungen erloschen sei . Factoring-Vertrages erfolgte Vorausabtretung habe bewirkt Ansprüche Schuldnerin frühestens Rechnungsstellung also 9 . Juni Höhe DM 15 . Juni Höhe DM 17 . Juni Höhe DM Klägerin übergegangen seien . Tagen hätten aber bereits Gegenforderungen Schuldnerin bestanden Ansprüche überstiegen hätten . Schuldnerin Gegenforderungen jeweils Entstehen Klageforderungen auch Wirksamwerden Abtretung erworben habe seien Klageforderungen vornherein Gegenforderungen " belastet " gewesen so Voraussetzungen § vorgelegen hätten . erlaube Aufrechnung noch fälligen Gegenforderung Fälligkeit zumindest gleichzeitig zedierten Forderung eintrete hier Fall gewesen sei . Schuldnerin sei schließlich Aufrechnungsmöglichkeit erhalten geblieben Kenntnis Vorausabtretung gehabt habe Kenntnis Abtretung gleichstehe . Vielmehr blieben Schuldner Einwendungen erhalten Zeitpunkt Entstehung zedierten Forderung gehabt habe . Erst Ankauf voraus zedierten Forderung sei Abtretung erfolgt ; mithin könne Kenntnis Schuldners Vorausabtretung auch erst Zeitpunkt beachtlich werden . entspreche Regelung § § erweitert werde . Hingegen wäre setze Kenntnis Vorausabtretung Kenntnis Abtretung gleich neue Gläubiger stets geschützt auch nur Möglichkeit Aufrechnung belastete Forderung erhalten habe . Auffassung Bundesgerichtshofs Kenntnis Vorausabtretung Erwerb Gegenforderung könne Schuldner Aufrechnungsmöglichkeit vertrauen könne gefolgt werden . II . hiergegen gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . 1 . Ansicht Berufungsgerichts sind Klägerin geltend gemachten Kaufpreisforderungen Schuldnerin erklärte Aufrechnung bestehenden Gegenforderungen erloschen . bisher getroffenen Feststellungen geht Berufungsgericht rechtsfehlerfrei § FactoringVertrages 14./19 . September vereinbarten Globalzession Forderungen Schuldnerin Rechnungen 9 . Juni Höhe DM Rechnung 15 . Juni Höhe DM Rechnung 17 . Juni Höhe DM Klägerin übergegangen sind . Parteien ist auch Schuldnerin Gegenforderungen Klageforderung gender Höhe zustanden zwar 7 . Juni Höhe DM DM 8 . Juni Höhe DM Zeit 10 . 14 . Juni insgesamt DM . Berufungsgericht weiter festgestellt hat war Schuldnerin Juli bekannt künftigen Schuldnerin richteten Forderungen Globalzession Klägerin abgetreten hatte . Beklagte Feststellung Berufungsgerichts Wege Gegenrüge wendet hat Senat Rüge durchgreifend erachtet ; Begründung wird abgesehen . Nr. . War aber Schuldnerin Vorausabtretung gegenwärtigen künftigen Forderungen Klägerin bekannt konnte genüber gerichteten Zeit 7 . 14 . Juni entstandenen Gegenforderungen aufrechnen § Kenntnis Vorausabtretung Kenntnis Abtretung Sinne § gleichsteht ; Senatsurteil 22 . März ; vgl. auch Urteil 9 . April ZR . Rechtsprechung ist Schrifttum überwiegend gefolgt 60 . Aufl . . . ; 12 . Aufl . . . ; § . 28 ; 4 . Aufl . . rechtsgeschäftlich erworbene Gegenforderungen ; Larenz Lehrbuch Schuldrechts Allgemeiner Teil 14 . Aufl . S. . ; ; so schon Schomaker f. ; . 10 . Aufl . . 3 ; . ; Serick ; Nörr/Scheying Sukzessionen 2 . Aufl . . Senat sieht Anlaß abzugehen . § betrifft allein Aufrechnung Schuldners Zessionar Abtretung erklärt wird ; Vorschrift stellt Sonderregelung § Einwendung Aufrechnung § . ; Weber 12 . Aufl . . . liegt ebenso § Gedanke Schuldner Abtretung benachteiligt werden also neuen Gläubiger ungünstiger gestellt werden soll alten Gläubiger stand . Hatte Schuldner Abtretung wirksam Aufrechnung erklärt so war abgetretene Forderung bereits Abtretung § erloschen so Schuldner schon neuen Gläubiger berufen kann . War Aufrechnungslage bereits Abtretung gegeben so kann Schuldner weiteres Erklärung Zessionar aufrechnen Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit Forderungen ; ; aaO § . . Rechte Schuldners werden § zusätzlich erweitert Gutgläubigkeit auch Umstände berufen darf später Zeitpunkt Abtretung eingetreten sind Abtretung Recht Aufrechnung früheren Gläubiger gegeben hätten . Schuldner wird Aufrechnungsrecht geschützt Erwerb Gegenforderung rechnen konnte Aufrechnung inzwischen Wissen abgetretenen Forderung befreien können Staudinger/Busche aaO § . . Räumt § nur gutgläubigen Schuldner Erwerb Gegenforderung Abtretung gerichteten Forderung Kenntnis hatte Aufrechnungsbefugnis ist Schutz gerechtfertigt Vertrauen fehlt Erwerb Gegenforderung Aufrechnungslage herstellen können . Ist Schuldner Zeitpunkt Vorausabtretung bekannt kann erwarten Aufrechnung gerichteten Forderung befreien . Vertreter Gegenmeinung Kenntnis Zeitpunkt Vorausabtretung Verfügung Übergang Forderung Zessionar abstellen vgl. Serick aaO S. wird unberücksichtigt gelassen § lediglich gutgläubigen " Schuldner Aufrechnungsmöglichkeit Abtretung erhalten will vgl. Motive S. . Schuldner jedoch rechnen muß voraus abgetretene Forderung tstehen Gläubiger übergehen wird ist gutgläubig Sinne Anm . § Nr. . -9- 2 . Ist Klageforderung Schuldnerin erklärte Aufrechnung erloschen kommt Beweis gestellten Behauptung Schuldnerin hätten jeweiligen seitigen Forderungen Kontokorrentverhältnis abgerechnet Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat . Einstellung Einzelforderungen Kontokorrent sind vornherein mehr abtretbar so Vorausabtretung kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen Kontokorrentabrede scheitert ; 263 ; Senatsurteil 27 . Januar . . ; § . 31 ; MünchKomm-HGB/Hefermehl § . . konkludent Kontokorrentabrede liegende Abtretungsverbot besondere gesetzliche Regelung erfahren hat wird allgemeiner Meinung § erfaßt . 12 ; 4 . Aufl . . § . ; 6 . Aufl . . 7 ; Martinek BankrechtsHandbuch . ; Wagner WM . 3 . Schuldnerin weiter Beweisantritt behauptet hat habe 25 . Mai vereinbart jeweiligen Ansprüche Lieferungen Leistungen Vertragsbeteiligten aufgerechnet werden könnten sollten ist Vereinbarung Abtretungsverbots auszulegen ; wäre zugleich Verhinderung Abtretung künftig entstehenden Schuldnerin gerichteten Forderungen Klägerin beabsichtigt gewesen . hier anwendbaren § Satz Verkehrsfähigkeit Forderungen " dinglich " wirkende Abtretungsverbote schützen Gläubiger Möglichkeit Nutzung Forderungen Finanzierungszwecken auch Verkauf ring-Institute erhalten soll Wagner aaO bleibt vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots vorgenommene Abtretung gleichwohl wirksam . behauptete Vereinbarung 25 . Mai hätte allerdings Folge gehabt ursprüngliche Klageantrag Zahlung Klägerin hätte gerichtet werden müssen 6 . Aufl . . 11 ; Wagner . Entsprechend wäre Feststellung behaupteten Vereinbarung nunmehr gestellte Feststellungsantrag Insolvenztabelle anzupassen . . angefochtene Urteil war aufzuheben Sache weiteren Feststellung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.