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450 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
26
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
gemäß
§
Beschluss
zurückzuweisen
Auffassung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
vorliegen
§
Abs.
Satz
Rechtsmittel
Aussicht
Erfolg
bietet
.
Begründung
wird
Hinweis
Vorsitzenden
12
.
Oktober
Bezug
genommen
Satz
Abs.
Satz
.
Ausführungen
Beklagten
Schriftsatz
4
November
rechtfertigen
andere
Beurteilung
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Weiterveräußerung
bestimmten
Lebensmitteln
Verdacht
gesundheitsgefährdenden
Beschaffenheit
zwangsläufig
herbeigeführte
Unverkäuflichkeit
Ware
Mangel
bilden
;
Urteil
14
.
Juni
3
;
Urteil
23
November
.
Grundsatz
hier
vorliegenden
Fall
Versorgung
Dritter
Käufer
bestimmten
Lebensmitteln
Verdachts
gesundheitsgefährdenden
Beschaffenheit
verwendet
werden
können
übertragen
lässt
stellt
auch
Revision
Frage
.
Senat
hat
vorgenannte
Rechtsprechung
zwar
eingeschränkt
Unverkäuflichkeit
nur
dann
Mangel
bildet
Verdacht
Unverkäuflichkeit
beruht
ausgeräumt
wird
also
Möglichkeit
Tatsachen
vorliegen
Vertrag
vorausgesetzte
Verwendbarkeit
Ware
beeinträchtigen
fortbesteht
Verdacht
später
berechtigt
herausstellt
Urteil
14
.
Juni
aaO
;
Urteil
23
November
aaO
.
Auffassung
Revision
folgt
aber
Sachmangel
Form
Verdachts
gesundheitsschädlichen
Beschaffenheit
Anfang
gegeben
ist
später
herausstellt
objektiv
Zeitpunkt
Tatsachen
vorlagen
Verkehrsfähigkeit
Ware
hätten
beeinträchtigen
können
.
Senat
hat
Einschränkung
vielmehr
lediglich
Fall
durchgreifen
lassen
Ware
Wegfall
Verdachts
uneingeschränkt
verwendet
werden
konnte
Wandelungsrecht
auslösende
Mangel
mehr
fortbestand
Urteil
23
November
aaO
.
hier
beurteilenden
Sachverhalt
Verdacht
gesundheitsgefährdender
Beschaffenheit
neuerer
wissenschaftlicher
Erkenntnisse
erst
ausgeräumt
werden
konnte
Haltbarkeitsdauer
Ware
Jahren
überschritten
war
lässt
herleiten
.
zunächst
objektiv
begründete
zumutbaren
Maßnahmen
beseitigende
Verdacht
hatte
Folge
Ware
Verwendung
vertragsgemäßen
Zweck
Dauer
untauglich
mangelhaft
war
.
Entscheidung
besonders
gelagerten
Einzelfall
nur
vorübergehend
anzunehmende
Mangelhaftigkeit
re
endgültigen
Unverwendbarkeit
vertraglich
vorausgesetzten
Gebrauch
geführt
hat
ergibt
Zugrundelegung
genannten
Senatsrechtsprechung
.
grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Sache
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
rechtlicher
Hinsicht
vorgenannten
Sinne
erkannt
.
tatsächlichen
Feststellungen
begründeten
Verdacht
gesundheitsschädlichen
Beschaffenheit
gelieferten
Grießspeise
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
oben
dargestellten
Rechtsprechung
Senats
war
Grießspeise
erst
dann
mangelhaft
tatsächlich
Konzentration
Derivate
aufwies
.
Mangelhaftigkeit
genügte
vielmehr
Richtlinie
Kommission
20
.
Februar
Verwendung
bestimmter
Epoxyderivate
Materialien
Gegenständen
bestimmt
sind
Lebensmitteln
Berührung
kommen
Amtsblatt
Nr.
S.
begründete
abstrakte
Verdacht
Konzentration
Gefahr
Gesundheitsschäden
barg
weitere
konkrete
Tatsachen
gestützte
Verdacht
gelieferten
Grießspeise
überschreitende
Menge
enthalten
war
.
Verdacht
durfte
Berufungsgericht
Parteien
vorgelegten
Gutachten
auch
dann
herleiten
Revision
unterstellt
Richtlinie
Grenzwert
noch
Analysetoleranzen
aufzuschlagen
sind
.
Revision
geltend
macht
maßgebliche
Grenzwert
betrage
Richtlinie
mg/6
gilt
nur
gelieferten
Dosen
Grießspeise
Fassungsvermögen
ml
hatten
.
Sachvortrag
Tatsacheninstanzen
Fassungsvermögen
Dosen
zeigt
Revision
.
Berufungsgericht
hatte
Auffassung
Revision
auch
Veranlassung
Parteien
gelieferten
Dosen
auch
einschlägige
EG-Richtlinie
kannten
übereinstimmend
Grenzwert
vorgetragen
haben
§
abweichende
Regelung
Richtlinie
Behälter
Fassungsvermögen
hinzuweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
03.07.2002
Entscheidung
26.10.2004