BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin einstimmig beschlossen : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats 26 . Oktober wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Revision ist gemäß § Beschluss zurückzuweisen Auffassung Berufungsgerichts Voraussetzungen Zulassung Revision vorliegen § Abs. Satz Rechtsmittel Aussicht Erfolg bietet . Begründung wird Hinweis Vorsitzenden 12 . Oktober Bezug genommen Satz Abs. Satz . Ausführungen Beklagten Schriftsatz 4 November rechtfertigen andere Beurteilung . Senat hat bereits entschieden Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln Verdacht gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit zwangsläufig herbeigeführte Unverkäuflichkeit Ware Mangel bilden ; Urteil 14 . Juni 3 ; Urteil 23 November . Grundsatz hier vorliegenden Fall Versorgung Dritter Käufer bestimmten Lebensmitteln Verdachts gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit verwendet werden können übertragen lässt stellt auch Revision Frage . Senat hat vorgenannte Rechtsprechung zwar eingeschränkt Unverkäuflichkeit nur dann Mangel bildet Verdacht Unverkäuflichkeit beruht ausgeräumt wird also Möglichkeit Tatsachen vorliegen Vertrag vorausgesetzte Verwendbarkeit Ware beeinträchtigen fortbesteht Verdacht später berechtigt herausstellt Urteil 14 . Juni aaO ; Urteil 23 November aaO . Auffassung Revision folgt aber Sachmangel Form Verdachts gesundheitsschädlichen Beschaffenheit Anfang gegeben ist später herausstellt objektiv Zeitpunkt Tatsachen vorlagen Verkehrsfähigkeit Ware hätten beeinträchtigen können . Senat hat Einschränkung vielmehr lediglich Fall durchgreifen lassen Ware Wegfall Verdachts uneingeschränkt verwendet werden konnte Wandelungsrecht auslösende Mangel mehr fortbestand Urteil 23 November aaO . hier beurteilenden Sachverhalt Verdacht gesundheitsgefährdender Beschaffenheit neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse erst ausgeräumt werden konnte Haltbarkeitsdauer Ware Jahren überschritten war lässt herleiten . zunächst objektiv begründete zumutbaren Maßnahmen beseitigende Verdacht hatte Folge Ware Verwendung vertragsgemäßen Zweck Dauer untauglich mangelhaft war . Entscheidung besonders gelagerten Einzelfall nur vorübergehend anzunehmende Mangelhaftigkeit re endgültigen Unverwendbarkeit vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geführt hat ergibt Zugrundelegung genannten Senatsrechtsprechung . grundsätzliche Bedeutung kommt Sache . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat rechtlicher Hinsicht vorgenannten Sinne erkannt . tatsächlichen Feststellungen begründeten Verdacht gesundheitsschädlichen Beschaffenheit gelieferten Grießspeise sind Rechtsgründen beanstanden . oben dargestellten Rechtsprechung Senats war Grießspeise erst dann mangelhaft tatsächlich Konzentration Derivate aufwies . Mangelhaftigkeit genügte vielmehr Richtlinie Kommission 20 . Februar Verwendung bestimmter Epoxyderivate Materialien Gegenständen bestimmt sind Lebensmitteln Berührung kommen Amtsblatt Nr. S. begründete abstrakte Verdacht Konzentration Gefahr Gesundheitsschäden barg weitere konkrete Tatsachen gestützte Verdacht gelieferten Grießspeise überschreitende Menge enthalten war . Verdacht durfte Berufungsgericht Parteien vorgelegten Gutachten auch dann herleiten Revision unterstellt Richtlinie Grenzwert noch Analysetoleranzen aufzuschlagen sind . Revision geltend macht maßgebliche Grenzwert betrage Richtlinie mg/6 gilt nur gelieferten Dosen Grießspeise Fassungsvermögen ml hatten . Sachvortrag Tatsacheninstanzen Fassungsvermögen Dosen zeigt Revision . Berufungsgericht hatte Auffassung Revision auch Veranlassung Parteien gelieferten Dosen auch einschlägige EG-Richtlinie kannten übereinstimmend Grenzwert vorgetragen haben § abweichende Regelung Richtlinie Behälter Fassungsvermögen hinzuweisen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 03.07.2002 Entscheidung 26.10.2004