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NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
E
Beweiserhebung
hier
:
Zeugenvernehmung
ist
entbehrlich
Beweis
gestellten
Tatsachen
Privatgutachten
belegt
sind
Richtigkeit
Gegner
bestreitet
Unzulänglichkeit
Gutachtens
substantiiert
darzulegen
.
Urteil
8
Juli
ZR
AG
Delmenhorst
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
29
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Gaspreiserhöhungen
Beklagten
einseitig
vorgenommen
wurden
.
nenden
Kläger
bezogen
Tarifkunden
Erdgas
Beklagten
kommunalen
Versorgungsunternehmen
Zeitpunkt
streitigen
Preiserhöhungen
einziges
Unternehmen
Privathaushalten
Stadtgebiet
leitungsgebundene
Lieferung
Erdgas
anbot
.
Beklagte
erhöhte
Arbeitspreis
Erdgas
Heizgastarif
1
.
Oktober
Cent/kWh
1
.
Oktober
Cent/kWh
1
.
Januar
jeweils
Mehrwertsteuer
.
Kläger
widersprachen
Preiserhöhung
.
Klage
haben
Kläger
Feststellung
begehrt
Beklagten
Parteien
geschlossenen
Gaslieferungsvertrag
1
.
Oktober
1
.
Oktober
1
.
Januar
vorgenommenen
Erhöhungen
Arbeitspreises
Erdgas
unbillig
unwirksam
seien
.
Beklagte
hat
Klageabweisung
hilfsweise
Bestimmung
Parteien
geltenden
Arbeitspreises
Erdgas
1
.
Oktober
1
.
Oktober
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
ausgeführt
Darlegung
Preiskalkulation
Beklagten
könne
auch
Hilfsantrag
entsprechen
.
Amtsgericht
zugelassene
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstreben
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsbegehren
Kläger
sei
zulässig
unbegründet
.
Beklagten
festgesetzten
Gaspreise
unterlägen
zumindest
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
gerichtlichen
Billigkeitskontrolle
stattfinde
Vertragspartei
Leistungsbestimmungsrecht
eingeräumt
sei
;
Leistungsbestimmungsrecht
ergebe
AVBGasV.
streitigen
Preiserhöhungen
hätten
noch
fraglichen
Zeiträumen
liegenden
Bezugskostensteigerungen
gelegen
hätten
Preisvergleich
anderen
Gasversorgern
Bundesgebiet
durchaus
marktüblich
erwiesen
so
erfolgten
Erhöhungen
Entscheidungsrahmen
Beklagten
noch
Billigkeitsgrundsätzen
§
Abs.
entsprochen
hätten
.
Rahmen
Billigkeitsprüfung
§
Abs.
sei
anerkannt
jedenfalls
Weitergabe
gestiegenen
Bezugskosten
Tarifkunden
Grundsatz
Billigkeit
entspreche
.
Vorliegend
habe
Beklagte
Bezugskostensteigerungen
Preiserhöhungen
1
.
Oktober
1
.
Oktober
1
.
Januar
Grunde
lägen
dezidiert
vorgetragen
Bezugskostensteigerungen
Vorlage
entsprechenden
unabhängiger
Wirtschaftsprüfer
nachgewiesen
.
Bescheinigung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Preisentwicklung
Zeit
1
.
Januar
1
.
Oktober
vermöge
durchaus
darzulegen
beweisen
entsprechende
Bezugskostensteigerung
stattgefunden
habe
.
Wirtschaftsprüfungsunternehmen
habe
klargestellt
Basis
vorgelegten
Verträge
insbesondere
Erdgaslieferverträge
Buchungsbelege
Prüfung
erfolgt
sei
.
Unterlagen
aussagekräftig
sein
sollten
weiteren
Unterlagen
erforderlich
gehalten
hätten
sei
Klägern
substantiiert
dargelegt
worden
.
pauschale
Bestreiten
ermittelten
Ergebnisse
sei
Zusammenhang
beachtlich
.
bestehe
Verpflichtung
Beklagten
gesamten
betriebswirtschaftlichen
Unterlagen
insbesondere
Kalkulation
Gesamtpreises
offen
legen
.
vorgelegten
Preisvergleichen
1
.
Januar
1
.
Januar
1
.
Januar
ergebe
Beklagte
Vergleich
rund
Gasversorgungsunternehmen
Bundesgebiet
ermittelten
Gaspreisindex
jeweils
auch
Landesdurchschnitt
Mittelfeld
Anbieter
angesiedelt
sei
.
Insoweit
habe
Beklagte
Vorlage
unbestrittenen
Preisvergleiche
nachgewiesen
Preis
marktüblich
anzusehen
sei
.
entspreche
Beklagten
verlangte
Gaspreis
regelmäßig
vergleichbare
Leistungen
Markt
verlangten
Entgelt
.
verlangten
Preiserhöhungen
lägen
also
Rahmen
Marktüblichen
.
Auch
Gesichtspunkt
bewege
Beklagte
verlangten
Erhöhungen
Rahmen
§
eingeräumten
Entscheidungsspielraumes
.
Auch
Umstand
Beklagten
Lieferanten
zahlende
Gaspreis
Preis
leichtes
Heizöl
gekoppelt
sei
lasse
streitigen
Preiserhöhungen
unbillig
Sinne
§
Abs.
erscheinen
.
Entspreche
einseitig
bestimmte
Preis
hier
genommen
Billigkeit
so
könne
nur
Vertragsverhältnis
Leistung
bestimmenden
Bestimmung
unterworfenen
Partei
geltende
Regelung
§
herangezogen
werden
auch
vorgelagerten
Stufe
Lieferkette
vereinbarten
Preise
gerichtlichen
Kontrolle
unterziehen
.
Schließlich
seien
Preiserhöhungen
unbillig
etwa
bereits
Preiserhöhung
geforderten
Tarife
Beklagten
unbillig
überhöht
gewesen
wären
.
Voraussetzung
Berücksichtigung
auch
Sockeltarifs
Entscheidung
Billigkeit
Preiserhöhungen
sei
auch
insoweit
Tarife
handele
Beklagten
einseitig
billigem
Ermessen
bestimmen
gewesen
seien
.
Überprüfung
auch
1
.
Oktober
geltenden
Tarife
komme
somit
Betracht
vereinbarte
Preise
gehandelt
habe
.
Auch
entsprechende
Anwendung
§
scheide
.
fehle
insoweit
Monopolstellung
Beklagten
Grundlage
entsprechenden
Anwendung
§
.
Zwar
möge
Beklagte
Einzugsbereich
leitungsgebundener
Versorgung
Gas
unmittelbaren
Wettbewerber
gehabt
haben
;
habe
aber
Gasversorgungsunternehmen
Wärmemarkt
Substitutionswettbewerb
Anbietern
konkurrierender
Heizenergieträger
Heizöl
Strom
Kohle
Fernwärme
gestanden
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Klägern
geltend
gemachte
Unbilligkeit
streitigen
Gaspreiserhöhungen
verneint
werden
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Klage
zulässig
gehalten
.
Insbesondere
haben
Kläger
rechtliches
Interesse
Feststellung
Unwirksamkeit
Gaspreiserhöhungen
§
Abs.
.
Leistungsklage
können
schon
verwiesen
werden
Rechtsschutzziel
hier
gegebenen
negativen
Feststellungsklage
Leistungsklage
erreicht
werden
kann
.
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
streitigen
Erhöhungen
Gastarife
Billigkeitskontrolle
gemäß
§
Abs.
unterzogen
.
Vorschrift
findet
Anwendung
einseitig
vorgenommenen
Tariferhöhungen
Grundlage
§
Abs.
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Gasversorgung
Tarifkunden
21
.
Juni
.
S.
Streitfall
noch
anzuwenden
ist
hat
Beklagte
zustehenden
Leistungsbestimmungsrecht
Sinne
§
Abs.
Gebrauch
gemacht
vgl.
.
17
;
Senatsurteil
19
November
ZR
Veröffentlichung
vorgesehen
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
nur
Beklagten
1
.
Oktober
1
.
Oktober
1
.
Januar
vorgenommenen
Tariferhöhungen
Kläger
widersprochen
hatten
Billigkeitskontrolle
unterzogen
.
Auffassung
Revision
erfasst
Billigkeitskontrolle
Streitfall
gesamten
Beklagten
Rechnung
gestellten
Gastarif
Preissockels
Tarife
gebildet
wird
1
.
Oktober
gegolten
haben
.
Preiserhöhung
kann
zwar
auch
Billigkeit
widersprechen
bereits
zuvor
geltenden
Tarife
unbillig
überhöht
waren
.
gilt
jedoch
Preise
streitgegenständlichen
Preiserhöhung
Versorger
einseitig
festgesetzt
Parteien
vereinbart
worden
sind
.
f.
;
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
vereinbarte
Preise
handelt
Verhältnis
Parteien
30
.
September
geltenden
Tarifen
.
Vertraglich
vereinbart
haben
Parteien
hier
zunächst
Abschluss
Gasversorgungsvertrages
Beklagten
geforderten
Preis
auch
Preis
allgemeinen
Tarif
Beklagten
leitungsgebundene
Versorgung
Gas
handelte
.
Beklagte
Folgezeit
gemäß
§
Abs.
AVBGasV
einseitig
Preiserhöhungen
vorgenommen
hat
haben
Kläger
Tarifen
basierenden
Jahresrechnungen
unbeanstandet
hingenommen
.
weiterhin
Gas
bezogen
haben
angemessener
Zeit
Überprüfung
Billigkeit
etwaiger
Preiserhöhungen
§
verlangen
ist
Auffassung
Revision
auch
Beklagten
1
.
Oktober
derten
Vertragsschluss
geltenden
allgemeinen
Tarif
erhöhten
Preise
konkludent
vertragliche
Einigung
Parteien
gekommen
vgl.
.
;
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
Billigkeitskontrolle
Parteien
später
vereinbarten
Preise
entsprechender
Anwendung
§
Monopolstellung
Beklagten
ist
Raum
.
Allerdings
stand
Klägern
Feststellungen
Amtsgerichts
Berufungsgericht
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bezug
genommen
hat
maßgeblichen
Zeitraum
anderer
Gasanbieter
Verfügung
.
Beklagte
war
kartellrechtliche
Beurteilung
sachlich
räumlich
relevanten
Gasversorgungsmarkt
marktbeherrschend
vgl.
.
12
;
.
Gleichwohl
ist
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
entwickelten
"
Monopolrechtsprechung
"
vgl.
.
m.w
.
gerechtfertigt
.
umfassenden
gerichtlichen
Kontrolle
allgemeinen
Tarifen
Preisen
Gasversorgungsunternehmens
analoger
Anwendung
§
Abs.
steht
Intention
Gesetzgebers
zuwider
liefe
staatliche
Prüfung
Genehmigung
Tarife
wiederholt
abgelehnt
hat
.
Auch
gerichtlichen
Kontrolle
Billigkeit
Tariffestsetzung
fände
betroffene
Gasversorgungsunternehmen
Preisregulierung
Tarif
Auffassung
Gerichts
unbillig
überhöht
Urteil
bestimmen
wäre
Einzelnen
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
3
.
tatrichterlichen
Ausführungen
Anwendung
§
konkreten
Fall
können
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
Begriff
Billigkeit
verkannt
gesetzlichen
-9-
Grenzen
Ermessens
überschritten
Ermessen
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
rechtlich
unzutreffenden
Ansatz
ausgegangen
ist
Zugang
fehlerfreien
Ermessensentscheidung
versperrt
hat
.
20
;
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
Streitfall
ist
bereits
Feststellung
Ermessensausübung
erheblichen
Tatsachen
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
vgl.
Senatsurteil
16
.
Oktober
ZR
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Beweislast
streitigen
Preiserhöhungen
Billigkeit
entsprechen
zutreffend
Beklagten
auferlegt
Leistungsbestimmung
gemäß
Abs.
billigem
Ermessen
treffen
hat
Senatsurteil
19
November
aaO
.
m.w
.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Billigkeit
bloßen
Weitergabe
gestiegenen
Bezugskosten
Beklagte
hier
geltend
macht
grundsätzlich
bejahen
ist
.
f.
;
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
Beklagte
hat
behauptet
Steigerungen
eigenen
Bezugskosten
vollem
Umfang
Kunden
weitergegeben
haben
.
sei
langjährigen
Bezugsverpflichtung
Vorlieferantin
AG
gebunden
;
Vorlieferantin
zahlende
Gaspreis
sei
Preisentwicklung
Ölpreises
gekoppelt
.
sei
Bezugspreis
folgt
gestiegen
jeweils
bezogen
Bezugspreis
1
.
Januar
:
1
.
April
1
.
Oktober
1
.
Januar
1
.
April
1
Juli
1
.
Oktober
Cent/kWh
1
.
Januar
Cent/kWh
.
habe
Tarifpreis
Zeitraum
bezogen
Preis
1
.
Januar
;
Berücksichtigung
1
.
April
erfolgten
Preissenkung
nur
1
.
Oktober
1
.
Oktober
Cent/kWh
1
.
Januar
Cent/kWh
erhöht
.
Substantiierung
Vortrags
hat
Beklagte
Bestätigung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vorgelegt
.
hat
Beklagte
Anforderungen
schlüssige
Darlegung
Bezugskostensteigerung
Grundlage
Sinne
§
billigem
Ermessen
entsprechenden
Preiserhöhung
genügt
.
Auffassung
Revision
bedurfte
Offenlegung
sämtlicher
Unterlagen
insbesondere
Kalkulation
Gesamtpreises
.
Auch
absolute
Höhe
Energieversorgungsunternehmen
Vorlieferanten
vereinbarten
gezahlten
Bezugspreise
kommt
Vorliegen
Bezugskostensteigerung
bestimmten
Zeitraum
anknüpfende
Beurteilung
Billigkeit
Preiserhöhung
Abnehmer
§
unmittelbar
.
Preisänderungsklausel
Vorlieferantenverhältnis
richtig
angewandt
heißt
Bezugskostensteigerung
zutreffend
berechnet
wurde
ist
Rechtsfrage
Beantwortung
Tatrichter
Ausgangspreise
kennen
Preisänderungsklausel
selbst
auslegen
anwenden
müsste
tatsächliche
Frage
Wege
Beweisaufnahme
klären
kann
vgl.
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
Beklagte
hat
auch
zulässiger
Weise
vgl.
Senatsurteil
19
November
aaO
.
f.
Beweis
dargelegte
Bezugskostensteigerungen
Benennung
Mitarbeiter
Wirtschaftsprüfers
genannte
Bestätigung
unterzeichnet
hat
Zeugen
angetreten
.
Allerdings
vermag
Wirtschaftsprüferbestätigung
anders
Berufungsgericht
meint
Bezugskostensteigerungen
beweisen
.
Bestätigung
ist
Privatgutachten
vergleichbar
Parteivortrag
Beweismittel
Sinne
§
.
handelt
.
Bezugnahme
Gerichts
Parteivortrag
behandelnde
Bestätigung
bestrittenen
Tatsachen
kann
eigene
Überzeugungsbildung
Erhebung
angebotenen
Beweise
hier
:
Vernehmung
Beklagten
benannten
Zeugen
ersetzen
vgl.
auch
BVerfGE
.
;
47
.
Auffassung
Berufungsgerichts
haben
Kläger
Revision
Recht
geltend
macht
Vortrag
Beklagten
Bezugskostensteigerungen
Inhalts
Bestätigung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
prozessual
ausreichender
Weise
bestritten
.
Partei
darf
Tatsachen
hier
Entwicklung
Bezugskosten
Beklagten
Kläger
Gegenstand
eigenen
Wahrnehmung
gewesen
sind
§
Abs.
Nichtwissen
erklären
.
ist
grundsätzlich
verpflichtet
Tatsachen
überprüfen
näher
äußern
können
.
so
genannte
sekundäre
Behauptungslast
primär
darlegungsbelastete
Partei
darzulegenden
Geschehensablaufs
steht
Prozessgegner
ausnahmsweise
zumutbar
ist
benötigten
Informationen
verschaffen
kommt
Streitfall
vornherein
Betracht
primär
darlegungsbelastete
Beklagte
maßgeblichen
Tatsachen
eigener
Anschauung
kennt
vgl.
Senatsurteil
20
.
September
juris
.
m.w
.
.
Kläger
mussten
weiter
substantiiert
darlegen
Bestätigung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
benannten
Unterlagen
aussagekräftig
sein
sollen
weiteren
Unterlagen
erforderlich
hielten
.
Klage
hätte
mithin
Beweisaufnahme
Beklagten
behaupteten
Bezugskostensteigerungen
abgewiesen
werden
dürfen
.
Recht
beanstandet
Revision
ferner
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
bewege
verlangten
Erhöhungen
Rahmen
§
eingeräumten
Ermessensspielraums
Preiserhöhungen
Rahmen
Marktüblichen
lägen
.
kann
offen
bleiben
Billigkeitskontrolle
einseitigen
Preiserhöhung
§
Basis
Vergleichs
Gaspreisen
anderer
Versorgungsunternehmen
erfolgen
kann
.
vorliegenden
Fall
fehlt
jedenfalls
geeigneten
Vergleichspreisen
.
Marktpreis
regionalen
Gasversorgungsmarkt
Beklagte
bedient
scheidet
Vergleichsmaßstab
vornherein
Beklagte
hier
maßgeblichen
Zeitraum
alleinige
Anbieterin
leitungsgebundener
Versorgung
Erdgas
war
.
Auch
Beurteilung
Billigkeit
Preiserhöhung
Beklagten
Heranziehung
Vergleichsmarktkonzeptes
Sinne
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
kommt
Betracht
.
Unerheblich
ist
insoweit
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vergleich
rund
Gasversorgungsunternehmen
Bundesgebiet
ermittelten
Gaspreisindex
jeweils
auch
Landesdurchschnitt
Mittelfeld
Anbieter
angesiedelt
ist
.
fehlt
Feststellungen
inwiefern
Vergleich
einbezogenen
Versorgungsunternehmen
Beklagten
insbesondere
Räume
Leistungen
anbieten
Beklagten
versorgten
Gebiet
vergleichbar
sind
vgl.
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
ausgeführt
nur
Vertragsverhältnis
Leistung
bestimmenden
Bestimmung
unterworfenen
Partei
geltende
Regelung
§
herangezogen
werden
kann
auch
vorgelagerten
Stufe
Lieferkette
vereinbarten
Preise
gerichtlichen
Kontrolle
unterziehen
.
.
schließt
indessen
jedenfalls
Weitergabe
Kostensteigerungen
Verhältnis
Abnehmer
unbillig
anzusehen
ist
Versorger
auch
Berücksichtigung
zuzubilligenden
unternehmerischen
Entscheidungsspielraums
Möglichkeit
Preiserhöhung
betriebswirtschaftlichen
Gründen
vermieden
hätte
.
Recht
Preiserhöhung
§
AVBGasV
kann
dienen
Energieversorgungsunternehmen
beliebigen
Preisen
einkauft
günstigere
Beschaffungsalternativen
prüfen
Verhältnis
Vorlieferanten
Preisanpassungsklauseln
Preissteigerungen
akzeptiert
hinausgehen
Anpassung
Markt
Marktentwicklung
Vorlieferantenverhältnis
erforderlich
ist
Senatsurteil
19
November
aaO
.
m.w
.
.
Beklagten
geltend
gemachten
Bezugskostensteigerungen
vorgenannten
Sinne
"
unnötige
"
Kosten
handelt
ergeben
aber
durchgreifenden
Anhaltspunkte
.
Beklagte
vorträgt
kommunales
Gasversorgungsunternehmen
geringer
Nachfragemacht
branchenüblichen
Ölpreisbindung
entziehen
konnte
scheidet
Möglichkeit
Gasbezugs
Preisbindung
günstigere
Beschaffungsalternative
Marktgegebenheiten
überhaupt
besteht
.
Ölpreisbindung
Vorlieferantenverhältnis
korrekt
umgesetzt
worden
ist
Beklagte
geltende
gemachte
Preiserhöhung
Vorlieferanten
Bezugsverträgen
also
tatsächlich
schuldete
wird
Rahmen
Beweisaufnahme
Beklagten
behauptete
Bezugskostensteigerung
klären
sein
vgl.
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
Erhöhung
Bezugspreises
Beklagte
gegebenenfalls
Entwicklung
sonstigen
Kosten
Gasversorgung
bedarf
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
ist
offen
Beklagten
angebotene
Beweisführung
ausreichen
wird
Überzeugung
Tatrichters
Bezugskostensteigerung
Beklagten
behaupteten
Umfang
begründen
§
.
Sollte
weiteren
Verlauf
Rechtsstreits
beispielsweise
Beklagten
angebotenen
Sachverständigenbeweises
ankommen
macht
Revision
allerdings
Erfolg
geltend
Beklagte
müsse
Rechtsstreit
uneingeschränkt
gesamte
Kalkulation
offen
legen
.
hängt
vielmehr
bezüglich
Daten
Einzelnen
geschütztes
Interesse
Beklagten
Geheimhaltung
Gericht
Sachverständigen
Klägern
Öffentlichkeit
besteht
inwiefern
Beweisführung
auch
Berücksichtigung
Ergebnisse
beantragten
Zeugenvernehmung
gerade
geschützten
Daten
Sachverständigen
zugänglich
gemacht
werden
müssten
.
bedarf
gegebenenfalls
weiteren
substantiierten
Sachvortrags
Beklagten
Offenlegung
konkreten
Geheimnisse
Nachteile
befürchten
hätte
.
Unterstellt
Beklagte
müsste
Rahmen
Beweiserhebung
Daten
offen
legen
geschütztes
Geheimhaltungsinteresse
hat
bedürfte
sodann
Abwägung
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
Schutz
Geschäftsgeheimnissen
weitestgehenden
Ausgleich
gerichtet
sein
muss
.
ist
zunächst
Inanspruchnahme
prozessualen
Möglichkeiten
Ausschlusses
Öffentlichkeit
strafbewehrten
Nr.
StGB
Verpflichtung
Prozessbeteiligten
Geheimhaltung
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Betracht
ziehen
vgl.
Senatsurteil
19
November
aaO
.
m.w
.
.
Auffassung
Revision
lässt
Beklagte
sei
grundrechtsfähig
Prozent
Stadt
gehöre
.
Selbst
Beklagte
Grundrechte
Art
.
GG
berufen
könnte
vgl.
m.w
.
bedeutete
Interesse
Geheimhaltung
Geschäftsgeheimnissen
Sinne
§
Nr.
vornherein
Betracht
bleiben
hätte
.
vorstehend
dargestellte
Gebot
Abwägung
Ausgleichs
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
Geheimnisschutz
erfasst
rechtliche
Interesse
Schutz
Geschäftsgeheimnissen
unabhängig
auch
verfassungsrechtlich
abgesichert
ist
vgl.
Berücksichtigung
Belange
Gemeinde
Grundstückseigentümerin
abfallrechtlichen
Planfeststellung
.
Bezugskostensteigerung
gestützte
Preiserhöhung
kann
allerdings
unbillig
sein
Anstieg
rückläufige
Kosten
anderen
Bereichen
ausgeglichen
wird
.
26
;
Senatsurteil
19
November
aaO
.
.
Gesichtspunkt
sind
Parteien
bisher
eingegangen
.
2
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
kommen
Preiserhöhungen
Billigkeit
entsprechen
ist
Hilfsantrag
ten
Bestimmung
Parteien
geltenden
Arbeitspreises
Erdgas
1
.
Oktober
1
.
Oktober
berücksichtigen
.
gegebenenfalls
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
vorbehaltene
Stellungnahme
Klägern
aufgeworfenen
Frage
etwaigen
Preismissbrauchs
Beklagten
§
Abs.
Nr.
ist
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
veranlasst
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Delmenhorst
Entscheidung
Entscheidung
29.11.2007