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1382 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
November
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
8
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Zahlung
Kaufpreises
Höhe
DM
Zinsen
Mahnkosten
Beklagten
mündlich
bestellte
-Neufahrzeuge
.
AG
vertreibt
Kraftfahrzeuge
Marke
sogenannte
"
A-Händler
"
Vertragshändler
BHändler
"
.
"
B-Händler
"
sind
jeweils
"
A-Händler
"
zugeordnet
vertreibenden
Fahrzeuge
beziehen
.
werden
VerkaufsKommissionäre
"
A-Händler
"
Provisionsbasis
tätig
.
Abschluß
"
B-Händlervertrags
"
A-Händler
"
bedarf
Zustimmung
AG
.
Kläger
ist
"
A-Händler
"
Fahrzeuge
.
Anfang
plante
Beklagte
Zusammenhang
Anpachtung
Tankstelle
Gründung
Unternehmens
BHändler
"
-Fahrzeuge
werden
sollte
.
Kläger
versprach
klagten
Schreiben
12
.
Januar
AG
Genehmigung
"
B-Händlervertrages
"
einzusetzen
.
bot
Beklagten
Zustandekommen
Vertrags
lose
Zusammenarbeit
Rahmen
Beklagte
schon
Fahrzeuge
verkaufen
reparieren
könne
;
Ausstellungsfahrzeuge
könne
Beklagten
aber
erst
"
grünem
Licht
"
liefern
jedoch
wolle
jeweils
stenlos
Fahrzeuge
Probefahrten
Verfügung
stellen
.
Entsprechend
Inhalt
Schreibens
wurde
zunächst
verfahren
;
Kläger
erteilte
Beklagten
Verkauf
jedenfalls
Fahrzeuges
Provisionsabrechnung
.
26
.
Januar
bestellte
Beklagte
mündlich
Kläger
-Fahrzeuge
.
27
.
Januar
gründete
Beklagte
Beklagte
1
.
weitere
-Fahrzeuge
bestellte
Beklagte
Kläger
2
.
Februar
ebenfalls
mündlich
.
Beklagte
wurde
5
.
März
Handelsregister
eingetragen
;
mittlerweile
ist
gemäß
Abs.
Satz
LöschG
aufgelöst
4
.
Februar
Vermögenslosigkeit
Handelsregister
gelöscht
worden
.
Beklagten
bestellten
Fahrzeuge
wurden
März
April
geliefert
.
zeuge
nahm
Kläger
später
übrigen
Fahrzeuge
wurden
teilweise
Betrieb
Beklagten
genutzt
.
Abschluß
"
B-Händlervertrags
Kläger
verzögerte
.
Beklagte
schloß
28
.
Juni
"
B-Händlervertrag
"
anderen
"
A-Händler
"
;
beabsichtigten
Vertragsschluß
hatte
Beklagte
Kläger
zuvor
mitgeteilt
gleichzeitig
Rückgabe
Kläger
bezogenen
Fahrzeuge
angekündigt
.
30
.
Juni
erteilte
Kläger
Beklagten
Rechnungen
Fahrzeuge
insgesamt
116.011,75
DM
.
Beklagte
stellte
Wagen
ersten
JuliWochenende
Betriebsgelände
Klägers
warf
Schlüssel
Briefkasten
.
Kläger
Beweissicherung
eingeholten
Gutachten
weisen
Fahrzeuge
Gebrauchsspuren
teilweise
reparaturbedürftige
Beschädigungen
.
Kläger
fordert
Beklagten
Zahlung
DM
Zinsen
Mahnkosten
.
macht
geltend
Beklagte
habe
Fahrzeuge
noch
gründende
Beklagte
gekauft
;
Kaufpreis
habe
bezahlt
werden
sollen
Beklagte
1
"
B-Händlerin
"
geworden
sei
.
Hilfsweise
macht
Kläger
Ansprüche
Erstattung
Kosten
Reparatur
Begutachtung
Verwahrung
Fahrzeuge
Ausgleich
Wertminderung
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
ist
Aussage
vernommenen
Zeugen
S.
Kaufvertrag
Überzeugung
gewesen
-Fahrzeuge
Parteien
gekommen
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Urteil
19
.
März
Klage
abgewiesen
.
hat
Beweisaufnahme
Abschluß
Kaufvertrages
Fahrzeuge
bewiesen
erachtet
ausgeführt
:
Abschluß
Kaufvertrages
spreche
schon
eigene
Vorbringen
Klägers
Bestellung
Fahrzeuge
Vorgriff
beabsichtigten
Parteien
damals
auch
erwarteten
wirksamen
Abschluß
"
B-Händlervertrags
Kläger
künftigen
Beklagten
erfolgt
sei
.
sei
schließen
Bestellung
Fahrzeuge
gleichen
Weise
habe
erfolgen
abgewickelt
werden
sollen
bereits
wirksamer
"
B-Händlervertrag
"
bestünde
.
Vertriebssystem
verwendeten
"
B-Händlerverträgen
sei
aber
Kauf
-Fahrzeugen
"
B-Händlers
vielmehr
Vertrieb
Rahmen
Kommissionsverhältnisses
vorgesehen
.
Abschluß
Kaufvertrags
spreche
auch
Bekundung
Landgericht
vernommenen
Zeugen
S.
ehemaligen
Verkaufsleiters
Klägers
.
hilfsweise
geltend
gemachten
Ersatzansprüche
Klägers
sei
Klagevorbringen
schlüssig
;
insbesondere
habe
Kläger
dargetan
Eigentümer
Fahrzeuge
gewesen
sei
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
hat
Senat
Urteil
2
.
Juni
aufgehoben
.
Begründung
hat
Senat
ausgeführt
:
Klage
sei
auch
bezüglich
Beklagten
nach
vor
zulässig
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
anerkannt
Parteifähigkeit
juristischen
Person
Liquidation
anschließende
Löschung
Handelsregister
dann
beeinträchtigt
werde
noch
Anhaltspunkte
Vorhandensein
verwertbarem
Vermögen
bestünden
.
So
sei
hier
.
Auffassung
Berufungsgerichts
unstreitige
Sachverhalt
Beweisergebnis
reiche
Feststellung
Kaufvertrages
streitigen
Fahrzeuge
beruhe
Verfahrensfehlern
.
Berufungsgericht
sei
Ergebnis
Zustandekommen
Kaufvertrages
sei
festzustellen
erneute
Vernehmung
Zeugen
S.
kommen
.
§
Abs.
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
stehe
zwar
wiederholte
Vernehmung
Zeugen
grundsätzlich
Ermessen
Berufungsgerichts
.
pflichtgebundene
Ermessen
unterliege
aber
Einschränkungen
.
sei
erneute
Vernehmung
Zeugen
dann
geboten
Berufungsgericht
protokollierte
Aussage
anders
verstehen
anderes
Gewicht
beimessen
will
Vorinstanz
.
Beweiswürdigung
wiederhole
Oberlandesgericht
Entscheidungsgründen
Urteils
wesentlichen
bereits
Urteil
Landgerichts
wiedergegebenen
dort
ebenfalls
gewürdigten
Passagen
protokollierten
Aussage
Zeugen
S.
entnehme
aber
Bekundungen
Zeugen
insgesamt
Bestätigung
Ansicht
entgeltliche
Übernahme
sei
auch
aufschiebend
bedingt
erfolgt
.
Oberlandesgericht
Aussagen
Zeugen
S.
Blick
Beweisthema
anders
bewerte
Landgericht
werde
Entscheidungsgründen
mitgeteilt
.
Ergebnis
Landgerichts
abweichende
Beurteilung
Zeugenaussage
Oberlandesgericht
sei
nur
erklärbar
protokollierte
Aussage
anders
verstanden
habe
aber
anderes
Gewicht
beigemessen
habe
erste
Instanz
.
sei
aber
erneute
Vernehmung
Zeugen
zulässig
gewesen
.
Verfahrensfehlers
hat
Senat
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
angefochtene
Urteil
hat
Oberlandesgericht
Klage
Beklagte
unzulässig
Beklagten
gründet
abgewiesen
.
Hiergegen
hat
Kläger
Revision
eingelegt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erstrebt
.
Senatstermin
25
.
Oktober
Beklagten
ordnungsgemäß
geladen
worden
sind
haben
Revisionsgericht
zugelassenen
Prozeßbevollmächtigten
vertreten
lassen
.
Kläger
hat
Erlaß
Versäumnisurteils
beantragt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Versäumnisurteil
entscheiden
war
hat
Erfolg
.
Entscheidung
beruht
jedoch
sachlicher
Prüfung
Säumnis
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klage
sei
unzulässig
Beklagte
richte
.
Beklagte
habe
Löschung
Handelsregister
Rechtsund
Parteifähigkeit
verloren
.
Rechtsprechung
ausnahmsweise
anerkannten
Fälle
fingierten
Parteifähigkeit
liege
.
Feststellung
Revisionsgerichts
bestünden
noch
Anhaltspunkte
Vorhandensein
verwertbarem
Vermögen
Parteifähigkeit
beeinträchtigt
sei
sei
nachzuvollziehen
.
Kläger
habe
jedenfalls
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
mehr
geltend
gemacht
Beklagten
noch
heute
verwertbares
Vermögen
vorhanden
sei
.
Insofern
sei
jedenfalls
Änderung
Sachverhalts
tatsächlicher
Hinsicht
Wissensstand
Revisionsgerichts
auszugehen
.
Klage
Beklagten
richte
sei
unbegründet
.
Beklagten
fehle
jedenfalls
Passivlegitimation
.
tatsächlich
Kaufvertrag
gekommen
sei
könne
letztlich
dahinstehen
.
Vertrag
gekommen
sein
sollte
sei
Zeit
Eintragung
Beklagten
Handelsregister
nur
auch
Beklagte
Kläger
verpflichtet
.
Beklagte
habe
Fahrzeuge
bereits
gegründete
Unternehmen
gekauft
.
Kläger
sei
auch
bekannt
gewesen
Beklagte
selbst
habe
handeln
wollen
.
Beklagte
Eintragung
Beklagten
Namen
gehandelt
habe
habe
zwar
persönlich
gehaftet
§
Abs.
GmbHG
möglicherweise
Lasten
begründeten
Verbindlichkeiten
seien
jedoch
Beklagte
übergegangen
Eintragung
entstanden
sei
.
sei
Haftung
Beklagten
erloschen
.
Fall
§
Abs.
GmbHG
begründete
Haftung
Handelnden
ausnahmsweise
bestehen
bleibe
habe
Kläger
dargetan
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Oberlandesgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Berufung
Beklagten
stattgegeben
Klage
abgewiesen
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Unzulässigkeit
Klage
Beklagte
übersehen
erkennende
Senat
Verfahren
ergangenen
Urteil
2
.
Juni
entschieden
hat
abgeschlossene
Liquidation
Erstbeklagten
anschließende
Löschung
Handelsregister
fortdauernden
Zulässigkeit
stehe
Klage
.
Unzutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
sei
rechtliche
Beurteilung
Revisionsgerichts
§
Abs.
schon
-9-
gebunden
Kläger
jedenfalls
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Senat
Berufungsgerichts
mehr
geltend
gemacht
habe
Beklagten
noch
heute
verwertbares
Vermögen
vorhanden
sei
insofern
Änderung
Sachverhalts
tatsächlicher
Hinsicht
Wissensstand
Revisionsgerichtes
auszugehen
sei
.
Änderung
Sachverhaltes
tatsächlicher
Hinsicht
ist
Revisionsentscheidung
erfolgt
.
Parteien
haben
Berufungsinstanz
schriftsätzlich
mehr
vorgetragen
.
mündlicher
Vortrag
Änderung
Sachverhaltes
hätte
führen
können
ist
Protokoll
Berufungsgerichts
letzte
mündliche
Verhandlung
28
.
Oktober
ersichtlich
.
Berufungsgericht
mußte
Entscheidung
schon
Bindungswirkung
Senatsurteils
2
.
Juni
zugrunde
legen
Beklagte
Parteifähigkeit
verloren
hat
Klage
somit
auch
bezüglich
Beklagten
nach
vor
zulässig
ist
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Beklagte
sei
Kläger
geltend
gemachten
vertraglichen
Ansprüche
Kaufpreiszahlung
Schadensersatz
jedenfalls
passivlegitimiert
Prozeßstoff
hinreichend
beachtet
§
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
ausgeht
Vortrag
Klägers
sei
Zeitpunkt
Kaufes
Fahrzeuge
Unternehmen
Kauf
getätigt
werden
sollte
bereits
gegründet
gewesen
.
Handelsregisterauszugs
28
.
Februar
hat
Beklagte
jedoch
Beklagte
Alleingesellschafter
erst
27
.
Januar
errichtet
.
Gespräch
Klägers
Beklagten
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vortrag
Klägers
Beklagten
Fahrzeuge
Pkw
Preis
DM
Pkw
Marke
Preis
DM
Pkw
Marke
Luxusbus
Preis
DM
kauften
wurde
aber
unstreitig
bereits
26
.
Januar
Tag
Errichtung
Beklagten
geführt
.
Berufungsgericht
herangezogene
Rechtsprechung
ebenso
Handelndenhaftung
§
Abs.
GmbHG
Haftung
Gründer
Mitglieder
Vorgesellschaft
grundsätzlich
Eintragung
GmbH
endet
ist
Verbindlichkeiten
Vorgründungszeit
Beklagte
bezüglich
Fahrzeuge
Behauptung
Klägers
eingegangen
ist
anwendbar
Urteil
20
.
Juni
.
spätere
Tätigkeit
GmbH
vorbereitende
Vorgründungsgesellschaft
ist
notarieller
Beurkundung
entstehenden
Vorgesellschaft
auch
hervorgehenden
GmbH
identisch
Urteil
7
.
Oktober
.
Rechte
Verbindlichkeiten
Vorgründungsgesellschaft
gehen
GmbH-Recht
noch
gilt
automatisch
GmbH-Gründung
Vorgesellschaft
später
GmbH
müssen
GmbH
eingebracht
werden
sollen
besonderes
Rechtsgeschäft
übertragen
werden
.
Anders
Schulden
Vorgesellschaft
erlischt
persönliche
Haftung
Gesellschafter
Geschäften
Vorgründungsgesellschaft
Geschäftspartner
vereinbart
ist
grundsätzlich
Gründung
Eintragung
GmbH
Urteil
20
.
Juni
aaO
.
Entsprechendes
gilt
hier
vorliegende
EinmannGründung
Urteil
22
.
Juni
.
Verbindlichkeiten
Beklagte
Inhaber
Unternehmens
Fahrzeuge
hat
Vorbringen
Klägers
private
Zwecke
erworben
Errichtung
Vorgesellschaft
begründet
hat
gehen
Vorgesellschaft
auch
GmbH
Eintragung
Handelsregister
Hueck
16
.
Aufl
.
.
.
Beklagte
erst
27
.
Januar
errichtet
worden
ist
scheidet
Haftung
Beklagten
26
.
Januar
begründete
Kaufpreisverbindlichkeiten
Eigenschaft
Gründer
Einmann-GmbH
gestützt
wird
entsprechende
Übereinkunft
Kläger
Urteil
20
.
Juni
aaO
.
.
angefochtene
Entscheidung
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
zunächst
Fragen
Kaufvertrag
gekommen
ist
gegebenenfalls
Verpflichtungen
hieraus
aufzukommen
hat
notwendigen
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Hilfsweise
ist
noch
zweiter
Linie
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
entscheiden
.
Zurückverweisung
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.