NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 November aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten 8 . Zivilsenat Oberlandesgerichts zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten Zahlung Kaufpreises Höhe DM Zinsen Mahnkosten Beklagten mündlich bestellte -Neufahrzeuge . AG vertreibt Kraftfahrzeuge Marke sogenannte " A-Händler " Vertragshändler BHändler " . " B-Händler " sind jeweils " A-Händler " zugeordnet vertreibenden Fahrzeuge beziehen . werden VerkaufsKommissionäre " A-Händler " Provisionsbasis tätig . Abschluß " B-Händlervertrags " A-Händler " bedarf Zustimmung AG . Kläger ist " A-Händler " Fahrzeuge . Anfang plante Beklagte Zusammenhang Anpachtung Tankstelle Gründung Unternehmens BHändler " -Fahrzeuge werden sollte . Kläger versprach klagten Schreiben 12 . Januar AG Genehmigung " B-Händlervertrages " einzusetzen . bot Beklagten Zustandekommen Vertrags lose Zusammenarbeit Rahmen Beklagte schon Fahrzeuge verkaufen reparieren könne ; Ausstellungsfahrzeuge könne Beklagten aber erst " grünem Licht " liefern jedoch wolle jeweils stenlos Fahrzeuge Probefahrten Verfügung stellen . Entsprechend Inhalt Schreibens wurde zunächst verfahren ; Kläger erteilte Beklagten Verkauf jedenfalls Fahrzeuges Provisionsabrechnung . 26 . Januar bestellte Beklagte mündlich Kläger -Fahrzeuge . 27 . Januar gründete Beklagte Beklagte 1 . weitere -Fahrzeuge bestellte Beklagte Kläger 2 . Februar ebenfalls mündlich . Beklagte wurde 5 . März Handelsregister eingetragen ; mittlerweile ist gemäß Abs. Satz LöschG aufgelöst 4 . Februar Vermögenslosigkeit Handelsregister gelöscht worden . Beklagten bestellten Fahrzeuge wurden März April geliefert . zeuge nahm Kläger später übrigen Fahrzeuge wurden teilweise Betrieb Beklagten genutzt . Abschluß " B-Händlervertrags Kläger verzögerte . Beklagte schloß 28 . Juni " B-Händlervertrag " anderen " A-Händler " ; beabsichtigten Vertragsschluß hatte Beklagte Kläger zuvor mitgeteilt gleichzeitig Rückgabe Kläger bezogenen Fahrzeuge angekündigt . 30 . Juni erteilte Kläger Beklagten Rechnungen Fahrzeuge insgesamt 116.011,75 DM . Beklagte stellte Wagen ersten JuliWochenende Betriebsgelände Klägers warf Schlüssel Briefkasten . Kläger Beweissicherung eingeholten Gutachten weisen Fahrzeuge Gebrauchsspuren teilweise reparaturbedürftige Beschädigungen . Kläger fordert Beklagten Zahlung DM Zinsen Mahnkosten . macht geltend Beklagte habe Fahrzeuge noch gründende Beklagte gekauft ; Kaufpreis habe bezahlt werden sollen Beklagte 1 " B-Händlerin " geworden sei . Hilfsweise macht Kläger Ansprüche Erstattung Kosten Reparatur Begutachtung Verwahrung Fahrzeuge Ausgleich Wertminderung geltend . Landgericht hat Klage stattgegeben ; ist Aussage vernommenen Zeugen S. Kaufvertrag Überzeugung gewesen -Fahrzeuge Parteien gekommen ist . Oberlandesgericht hat Urteil 19 . März Klage abgewiesen . hat Beweisaufnahme Abschluß Kaufvertrages Fahrzeuge bewiesen erachtet ausgeführt : Abschluß Kaufvertrages spreche schon eigene Vorbringen Klägers Bestellung Fahrzeuge Vorgriff beabsichtigten Parteien damals auch erwarteten wirksamen Abschluß " B-Händlervertrags Kläger künftigen Beklagten erfolgt sei . sei schließen Bestellung Fahrzeuge gleichen Weise habe erfolgen abgewickelt werden sollen bereits wirksamer " B-Händlervertrag " bestünde . Vertriebssystem verwendeten " B-Händlerverträgen sei aber Kauf -Fahrzeugen " B-Händlers vielmehr Vertrieb Rahmen Kommissionsverhältnisses vorgesehen . Abschluß Kaufvertrags spreche auch Bekundung Landgericht vernommenen Zeugen S. ehemaligen Verkaufsleiters Klägers . hilfsweise geltend gemachten Ersatzansprüche Klägers sei Klagevorbringen schlüssig ; insbesondere habe Kläger dargetan Eigentümer Fahrzeuge gewesen sei . Entscheidung Oberlandesgerichts hat Senat Urteil 2 . Juni aufgehoben . Begründung hat Senat ausgeführt : Klage sei auch bezüglich Beklagten nach vor zulässig . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei anerkannt Parteifähigkeit juristischen Person Liquidation anschließende Löschung Handelsregister dann beeinträchtigt werde noch Anhaltspunkte Vorhandensein verwertbarem Vermögen bestünden . So sei hier . Auffassung Berufungsgerichts unstreitige Sachverhalt Beweisergebnis reiche Feststellung Kaufvertrages streitigen Fahrzeuge beruhe Verfahrensfehlern . Berufungsgericht sei Ergebnis Zustandekommen Kaufvertrages sei festzustellen erneute Vernehmung Zeugen S. kommen . § Abs. Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stehe zwar wiederholte Vernehmung Zeugen grundsätzlich Ermessen Berufungsgerichts . pflichtgebundene Ermessen unterliege aber Einschränkungen . sei erneute Vernehmung Zeugen dann geboten Berufungsgericht protokollierte Aussage anders verstehen anderes Gewicht beimessen will Vorinstanz . Beweiswürdigung wiederhole Oberlandesgericht Entscheidungsgründen Urteils wesentlichen bereits Urteil Landgerichts wiedergegebenen dort ebenfalls gewürdigten Passagen protokollierten Aussage Zeugen S. entnehme aber Bekundungen Zeugen insgesamt Bestätigung Ansicht entgeltliche Übernahme sei auch aufschiebend bedingt erfolgt . Oberlandesgericht Aussagen Zeugen S. Blick Beweisthema anders bewerte Landgericht werde Entscheidungsgründen mitgeteilt . Ergebnis Landgerichts abweichende Beurteilung Zeugenaussage Oberlandesgericht sei nur erklärbar protokollierte Aussage anders verstanden habe aber anderes Gewicht beigemessen habe erste Instanz . sei aber erneute Vernehmung Zeugen zulässig gewesen . Verfahrensfehlers hat Senat Sache Berufungsgericht zurückverwiesen . angefochtene Urteil hat Oberlandesgericht Klage Beklagte unzulässig Beklagten gründet abgewiesen . Hiergegen hat Kläger Revision eingelegt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstrebt . Senatstermin 25 . Oktober Beklagten ordnungsgemäß geladen worden sind haben Revisionsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen . Kläger hat Erlaß Versäumnisurteils beantragt . Entscheidungsgründe : Revision Versäumnisurteil entscheiden war hat Erfolg . Entscheidung beruht jedoch sachlicher Prüfung Säumnis Beklagten . Berufungsgericht hat ausgeführt : Klage sei unzulässig Beklagte richte . Beklagte habe Löschung Handelsregister Rechtsund Parteifähigkeit verloren . Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten Fälle fingierten Parteifähigkeit liege . Feststellung Revisionsgerichts bestünden noch Anhaltspunkte Vorhandensein verwertbarem Vermögen Parteifähigkeit beeinträchtigt sei sei nachzuvollziehen . Kläger habe jedenfalls Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung mehr geltend gemacht Beklagten noch heute verwertbares Vermögen vorhanden sei . Insofern sei jedenfalls Änderung Sachverhalts tatsächlicher Hinsicht Wissensstand Revisionsgerichts auszugehen . Klage Beklagten richte sei unbegründet . Beklagten fehle jedenfalls Passivlegitimation . tatsächlich Kaufvertrag gekommen sei könne letztlich dahinstehen . Vertrag gekommen sein sollte sei Zeit Eintragung Beklagten Handelsregister nur auch Beklagte Kläger verpflichtet . Beklagte habe Fahrzeuge bereits gegründete Unternehmen gekauft . Kläger sei auch bekannt gewesen Beklagte selbst habe handeln wollen . Beklagte Eintragung Beklagten Namen gehandelt habe habe zwar persönlich gehaftet § Abs. GmbHG möglicherweise Lasten begründeten Verbindlichkeiten seien jedoch Beklagte übergegangen Eintragung entstanden sei . sei Haftung Beklagten erloschen . Fall § Abs. GmbHG begründete Haftung Handelnden ausnahmsweise bestehen bleibe habe Kläger dargetan . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft Berufung Beklagten stattgegeben Klage abgewiesen . 1 . Oberlandesgericht hat Begründung Unzulässigkeit Klage Beklagte übersehen erkennende Senat Verfahren ergangenen Urteil 2 . Juni entschieden hat abgeschlossene Liquidation Erstbeklagten anschließende Löschung Handelsregister fortdauernden Zulässigkeit stehe Klage . Unzutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts sei rechtliche Beurteilung Revisionsgerichts § Abs. schon -9- gebunden Kläger jedenfalls Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Senat Berufungsgerichts mehr geltend gemacht habe Beklagten noch heute verwertbares Vermögen vorhanden sei insofern Änderung Sachverhalts tatsächlicher Hinsicht Wissensstand Revisionsgerichtes auszugehen sei . Änderung Sachverhaltes tatsächlicher Hinsicht ist Revisionsentscheidung erfolgt . Parteien haben Berufungsinstanz schriftsätzlich mehr vorgetragen . mündlicher Vortrag Änderung Sachverhaltes hätte führen können ist Protokoll Berufungsgerichts letzte mündliche Verhandlung 28 . Oktober ersichtlich . Berufungsgericht mußte Entscheidung schon Bindungswirkung Senatsurteils 2 . Juni zugrunde legen Beklagte Parteifähigkeit verloren hat Klage somit auch bezüglich Beklagten nach vor zulässig ist . 2 . Berufungsgericht hat Beurteilung Beklagte sei Kläger geltend gemachten vertraglichen Ansprüche Kaufpreiszahlung Schadensersatz jedenfalls passivlegitimiert Prozeßstoff hinreichend beachtet § . Recht rügt Revision Berufungsgericht ausgeht Vortrag Klägers sei Zeitpunkt Kaufes Fahrzeuge Unternehmen Kauf getätigt werden sollte bereits gegründet gewesen . Handelsregisterauszugs 28 . Februar hat Beklagte jedoch Beklagte Alleingesellschafter erst 27 . Januar errichtet . Gespräch Klägers Beklagten revisionsrechtlich unterstellenden Vortrag Klägers Beklagten Fahrzeuge Pkw Preis DM Pkw Marke Preis DM Pkw Marke Luxusbus Preis DM kauften wurde aber unstreitig bereits 26 . Januar Tag Errichtung Beklagten geführt . Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung ebenso Handelndenhaftung § Abs. GmbHG Haftung Gründer Mitglieder Vorgesellschaft grundsätzlich Eintragung GmbH endet ist Verbindlichkeiten Vorgründungszeit Beklagte bezüglich Fahrzeuge Behauptung Klägers eingegangen ist anwendbar Urteil 20 . Juni . spätere Tätigkeit GmbH vorbereitende Vorgründungsgesellschaft ist notarieller Beurkundung entstehenden Vorgesellschaft auch hervorgehenden GmbH identisch Urteil 7 . Oktober . Rechte Verbindlichkeiten Vorgründungsgesellschaft gehen GmbH-Recht noch gilt automatisch GmbH-Gründung Vorgesellschaft später GmbH müssen GmbH eingebracht werden sollen besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden . Anders Schulden Vorgesellschaft erlischt persönliche Haftung Gesellschafter Geschäften Vorgründungsgesellschaft Geschäftspartner vereinbart ist grundsätzlich Gründung Eintragung GmbH Urteil 20 . Juni aaO . Entsprechendes gilt hier vorliegende EinmannGründung Urteil 22 . Juni . Verbindlichkeiten Beklagte Inhaber Unternehmens Fahrzeuge hat Vorbringen Klägers private Zwecke erworben Errichtung Vorgesellschaft begründet hat gehen Vorgesellschaft auch GmbH Eintragung Handelsregister Hueck 16 . Aufl . . . Beklagte erst 27 . Januar errichtet worden ist scheidet Haftung Beklagten 26 . Januar begründete Kaufpreisverbindlichkeiten Eigenschaft Gründer Einmann-GmbH gestützt wird entsprechende Übereinkunft Kläger Urteil 20 . Juni aaO . . angefochtene Entscheidung ist aufzuheben . Sache ist Oberlandesgericht zurückzuverweisen zunächst Fragen Kaufvertrag gekommen ist gegebenenfalls Verpflichtungen hieraus aufzukommen hat notwendigen Feststellungen getroffen werden können . Hilfsweise ist noch zweiter Linie geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheiden . Zurückverweisung hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Dr. Dr. Dr. Dr.