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9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Mai
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Zwangsverwalter
Rückgabe
Mietsicherheit
klageweise
Anspruch
genommen
wird
ist
Führung
Prozesses
jedenfalls
dann
mehr
befugt
Zwangsverwaltung
Rechtshängigkeit
Streitsache
aufgehoben
worden
ist
.
Fall
ist
Klage
Prozeßführungsbefugnis
Zwangsverwalter
Anspruch
genommenen
Beklagten
unzulässig
abzuweisen
.
Urteil
25
.
Mai
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
August
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Zwangsverwalter
Rückzahlung
Mietkaution
Auskunft
angefallenen
Zinsen
Kaution
.
Mietvertrag
6
.
Februar
mietete
Klägerin
Firma
GmbH
Wohnung
.
Beginn
Mietverhältnisses
zahlte
Klägerin
Vermieterin
Kaution
Höhe
DM
.
Beschluß
Amtsgerichts
4
.
August
wurde
Zwangsverwaltung
vermietete
Wohnung
angeordnet
Beklagte
wurde
Zwangsverwalter
bestellt
.
Klägerin
gestellte
kaution
übergab
Vermieterin
Beklagten
.
31
.
Oktober
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
.
Amtsgericht
hat
Klage
Rückzahlung
Kaution
Auskunft
abgewiesen
Landgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Revisionsinstanz
hat
Beklagte
erstmals
unwidersprochen
vorgetragen
Zwangsverwaltungsverfahren
bereits
Zustellung
Klage
Beschluß
Amtsgerichts
4
November
aufgehoben
worden
ist
Zwangsversteigerungsverfahren
rechtskräftig
Zuschlag
erteilt
worden
war
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Anspruch
Rückzahlung
Kaution
Beklagten
.
Einstandspflicht
Zwangsverwalters
Kaution
Vermieter
erhalten
habe
lasse
§
Satz
.
noch
§
Abs.
herleiten
.
letzterer
Vorschrift
ergebe
nur
Verpflichtung
Zwangsverwalters
Mietverhältnis
fortzusetzen
jedoch
auch
Pflicht
Zahlungen
Mieters
Vermieter
berücksichtigen
.
folge
bereits
§
§
.
Anspruch
Mieters
Zwangsverwalter
lasse
auch
Treuhandverhältnis
Mieter
Vermieter
Zahlung
Kaution
entstanden
sei
begründen
.
Anspruch
Rückzahlung
Zwangsverwalter
bestehe
sei
auch
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
begründet
.
II
.
Entscheidung
Rechtsstreits
kommt
Ausführungen
Berufungsgerichts
Begründetheit
Klage
.
Klage
ist
unzulässig
abzuweisen
§
Abs.
erforderliche
Prozeßführungsbefugnis
Beklagten
gegeben
ist
;
steht
Verschlechterungsverbot
331
;
Senatsurteil
22
.
Januar
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Recht
selbstverständlich
ausgegangen
Zwangsverwalter
Rahmen
Befugnisse
§
Abs.
gesetzlicher
Prozeßstandschafter
Zwangsverwaltungsschuldners
eigenem
Namen
materiellen
Rechte
Schuldners
geltend
machen
Interesse
verwalteten
Teils
Prozesse
führen
kann
.
entspricht
Ansprüche
verwaltete
Vermögen
Schuldners
betreffen
richten
gegebenenfalls
Klagewege
durchzusetzen
sind
.
gesetzlichen
Prozeßführungsbefugnis
handelt
Prozeßvoraussetzung
Lage
Verfahrens
auch
noch
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
ist
Urteil
21
.
Oktober
1
;
Urteil
24
.
September
XI
m.w
.
.
.
Abweichung
§
Abs.
hat
selbständig
festzustellen
Voraussetzungen
Prozeßstandschaft
erfüllt
sind
Senat
Urteil
10
November
.
sind
auch
Revision
neu
tragene
Tatsachen
berücksichtigen
.
Vorbringen
Beklagten
Revisionserwiderung
hat
Amtsgericht
Zwangsverwaltungsverfahren
Beschluß
4
November
aufgehoben
Zwangsversteigerungsverfahren
rechtskräftig
Zuschlag
erteilt
worden
war
.
hat
Klägerin
bestritten
.
Zwangsverwaltungsverfahren
ist
Anhängigkeit
Klage
30
.
September
Einreichung
Klageschrift
Gericht
eingetreten
ist
Zustellung
Beklagten
27
.
Dezember
aufgehoben
worden
.
2
.
Grundsätzlich
müssen
Tatsachen
Prozeßstandschaft
ergibt
spätestens
Zeit
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
vorgelegen
haben
Senatsurteil
10
November
aaO
gewillkürte
Prozeßstandschaft
.
ist
hier
Fall
.
Prozeßführungsbefugnis
beklagten
Zwangsverwalters
ist
jedenfalls
Zeitpunkt
entfallen
Zwangsversteigerung
beschlagnahmten
Grundstücks
wieder
aufgehoben
worden
ist
.
Wirksamwerden
Aufhebungsbeschlusses
verliert
Zwangsverwalter
hoheitlichen
Amtes
übertragenen
Befugnisse
.
Zwar
hat
vorangegangene
Verwaltung
noch
abzuwickeln
Schlußrechnung
erstellen
Besitz
befindlichen
Gegenstände
Berechtigten
herauszugeben
.
Offene
Forderungen
kann
jedoch
einziehen
einklagen
Erlöschen
Beschlagnahme
endet
Befugnis
Vollstrekkungsgerichts
auch
eingesetzten
Zwangsverwalters
.
Erwerber
Grundstücks
Zwangsversteigerung
geht
Eigentum
Grundstück
Erteilung
Zuschlags
Gesetz
§
Abs.
Abs.
.
kann
bestehenden
Mietverhältnissen
Zeitpunkt
rechtskräftigen
Aufhebung
Beschlagnahme
Rechte
Vermieter
wahrnehmen
Pflichten
Mietverhältnis
uneingeschränkt
erfüllen
.
gilt
auch
Ansprüche
Mieters
Zwangsverwalter
erfüllt
worden
sind
Erwerber
Maßgabe
§
§
§
.
Verbindung
gerichtet
werden
können
.
erfordert
Pflicht
Zwangsverwalters
Ende
Zwangsverwaltung
Geschäfte
ordnungsgemäß
abzuwickeln
Fällen
noch
nachwirkend
Partei
Amtes
anzusehen
.
Ebensowenig
besteht
praktisches
Bedürfnis
Erwerber
Zwangsvollstreckungsschuldner
auch
ehemaligen
Zwangsverwalter
gerichtlich
Anspruch
nehmen
können
.
Zwangsverwalter
allgemeinen
Grundsätzen
mehr
Prozeßführung
berechtigt
wäre
Fortführung
bereits
rechtshängiger
Prozesses
befugt
ist
Zwangsverwaltung
Eintritt
Rechtshängigkeit
Laufe
Prozesses
Zwangsversteigerung
beschlagnahmten
Grundstücks
aufgehoben
wird
bedarf
hier
Entscheidung
vgl.
Amtszeit
entstandene
Mietrückstände
Senat
Beschluß
7
.
Februar
Urteil
21
.
Oktober
aaO
;
abgelehnt
Fall
Antragsrücknahme
betreibenden
Gläubiger
;
vgl.
Passivprozeß
KG
.
Gleiches
gilt
hier
stellende
Frage
Zwangsverwalter
ausnahmsweise
Aufhebung
Zwangsverwaltung
noch
neue
Rechtsstreitigkeiten
anhängig
machen
kann
Abwicklung
Zwangsverwaltung
erforderlich
ist
vgl.
Urteil
27
.
Januar
;
Urteil
9
.
Januar
Nr.
;
Zwangsverwaltungspraxis
7
.
Aufl
.
Muster
Anm
.
S.
;
Stöber
Zwangsversteigerungsgesetz
17
.
Aufl
.
.
7.1
.
;
enger
LG
zust
.
Anm
.
Haarmeyer
;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen
Zwangsverwaltung
3
.
Aufl
.
.
8
;
Wrobel
19
.
.
Jedenfalls
dann
Zwangsverwaltung
Rechtshängigkeit
auch
möglicherweise
Anhängigkeit
Verfahrens
aufgehoben
ist
können
Forderungen
bezug
Schuldnervermögen
erhoben
werden
mehr
Verwalter
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
.
Versuch
Zugriffs
Schuldnervermögen
Zwangsverwalter
gerichtetes
Verfahren
setzt
zumindest
Verfahren
noch
wirksam
Funktion
Amtsträger
Gang
gesetzt
worden
war
.
3
.
Umstand
Zeitpunkt
Zustellung
Aufhebungsbeschlusses
unklar
ist
führt
anderen
Beurteilung
.
Zwar
bringt
Revision
Recht
Beschluß
Zwangsverwaltung
aufgehoben
wird
regelmäßig
erst
zuletzt
erfolgten
Zustellung
Beteiligten
zuzustellen
war
§
Abs.
wirksam
wird
Steiner/Riedel
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
8
.
Aufl
.
§
Bem
.
9/6
;
Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung
Teil
.
;
Wrobel
aaO
S.
.
War
Aufhebungsbeschluß
erst
Rechtshängigkeit
vorliegenden
Klage
Zwangsverwaltungsschuldner
Verfahren
betreibenden
Gläubigern
zugestellt
worden
so
dauerte
Zwangsverwaltungsverfahren
wirksamen
Aufhebungsbeschlusses
Zeitpunkt
Zustellung
Klage
Beklagten
noch
.
Fall
Beklagte
noch
prozeßführungsbefugt
anzusehen
wäre
vgl.
oben
kann
jedoch
dahinstehen
.
vorliegend
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
noch
sonstigen
Vorbringen
Parteien
Revisionsverfahren
umfassend
Stellung
genommen
haben
ersichtlich
letzte
Zustellung
Aufhebungsbeschlusses
Zwangsverwaltungsverfahren
Beteiligten
erfolgte
.
Beweislast
Tatsachen
Prozeßvoraussetzungen
begründen
obliegt
aber
Partei
behaupteten
Prozeßvoraussetzung
Rechte
herleiten
will
25
.
Aufl
.
.
.
Somit
trägt
Klägerin
Beweislast
Prozeßführungsbefugnis
Beklagten
Zeit
Zustellung
Klage
.
Klägerin
hat
jedoch
vorgetragen
Aufhebungsbeschluß
Zwangsverwaltungsverfahren
dortigen
Beteiligten
zugestellt
wurde
.
Tatsache
Aufhebungsbeschluß
bereits
4
November
erlassen
wurde
Klage
Beklagten
erst
27
.
Dezember
zugestellt
wurde
spricht
sogar
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Aufhebungsbeschluß
Rechtshängigkeit
Klage
zugestellt
wurde
wirksam
geworden
ist
.
Umstand
geht
Lasten
beweispflichtigen
Klägerin
so
Prozeßführungsbefugnis
Beklagten
bereits
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
Klägerin
gefehlt
hat
.
4
.
Klägerin
Rechtsstreit
unterlegen
ist
hat
§
Abs.
Kosten
grundsätzlich
tragen
.
ausgenommen
sind
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Beklagten
Last
fallen
§
Abs.
.
Ansicht
Klägerin
sind
Beklagten
gesamten
Kosten
sinngemäßer
Umkehrung
§
aufzuerlegen
.
Zwar
soll
teilweise
Rechtsprechung
vertretenen
Ansicht
Beklagte
Kosten
tragen
Kläger
sofort
Zeitpunkt
objektiv
begründete
Klage
unbegründet
wurde
Begehren
beschränkt
Beklagten
Kosten
aufzuerlegen
.
Berechtigung
derartigen
Analogie
kann
hier
jedoch
dahinstehen
.
hat
Klägerin
Begehren
derart
beschränkt
.
ist
vorliegende
Fall
Partei
Rechtsmittelverfahren
neuen
Vorbringens
obsiegt
ausdrücklich
§
Abs.
geregelt
.
-9-
fallen
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
obsiegenden
Partei
ganz
teilweise
Last
neuen
Vorbringens
obsiegt
früheren
Rechtszug
geltend
machen
imstande
war
.
ehemaliger
Zwangsverwalter
war
Beklagte
gehalten
bereits
erster
Instanz
Aufhebung
Zwangsverwaltung
vorzutragen
gegebenenfalls
näher
belegen
.
Beklagte
hat
auch
neuen
Vorbringens
obsiegt
Aufhebung
Zwangsverwaltung
hätte
Klägerin
Zwangsverwalter
Anspruch
Auszahlung
Kaution
vgl.
Senat
Urteil
9
.
März
ZR
Veröffentlichung
bestimmt
Auskunftsanspruch
angefallenen
Zinsen
besessen
so
Klage
zulässig
begründet
gewesen
wäre
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
sind
§
Abs.
Beklagten
aufzuerlegen
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.