NAMEN Verkündet : 25 . Mai Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Zwangsverwalter Rückgabe Mietsicherheit klageweise Anspruch genommen wird ist Führung Prozesses jedenfalls dann mehr befugt Zwangsverwaltung Rechtshängigkeit Streitsache aufgehoben worden ist . Fall ist Klage Prozeßführungsbefugnis Zwangsverwalter Anspruch genommenen Beklagten unzulässig abzuweisen . Urteil 25 . Mai AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Zivilkammer Landgerichts 12 . August wird Maßgabe zurückgewiesen Klage unzulässig abgewiesen wird . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Zwangsverwalter Rückzahlung Mietkaution Auskunft angefallenen Zinsen Kaution . Mietvertrag 6 . Februar mietete Klägerin Firma GmbH Wohnung . Beginn Mietverhältnisses zahlte Klägerin Vermieterin Kaution Höhe DM € . Beschluß Amtsgerichts 4 . August wurde Zwangsverwaltung vermietete Wohnung angeordnet Beklagte wurde Zwangsverwalter bestellt . Klägerin gestellte kaution übergab Vermieterin Beklagten . 31 . Oktober kündigte Klägerin Mietverhältnis . Amtsgericht hat Klage Rückzahlung Kaution Auskunft abgewiesen Landgericht hat hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Revisionsinstanz hat Beklagte erstmals unwidersprochen vorgetragen Zwangsverwaltungsverfahren bereits Zustellung Klage Beschluß Amtsgerichts 4 November aufgehoben worden ist Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig Zuschlag erteilt worden war . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat wesentlichen ausgeführt : Klägerin habe Anspruch Rückzahlung Kaution Beklagten . Einstandspflicht Zwangsverwalters Kaution Vermieter erhalten habe lasse § Satz . noch § Abs. herleiten . letzterer Vorschrift ergebe nur Verpflichtung Zwangsverwalters Mietverhältnis fortzusetzen jedoch auch Pflicht Zahlungen Mieters Vermieter berücksichtigen . folge bereits § § . Anspruch Mieters Zwangsverwalter lasse auch Treuhandverhältnis Mieter Vermieter Zahlung Kaution entstanden sei begründen . Anspruch Rückzahlung Zwangsverwalter bestehe sei auch geltend gemachte Auskunftsanspruch begründet . II . Entscheidung Rechtsstreits kommt Ausführungen Berufungsgerichts Begründetheit Klage . Klage ist unzulässig abzuweisen § Abs. erforderliche Prozeßführungsbefugnis Beklagten gegeben ist ; steht Verschlechterungsverbot 331 ; Senatsurteil 22 . Januar . 1 . Berufungsgericht ist Recht selbstverständlich ausgegangen Zwangsverwalter Rahmen Befugnisse § Abs. gesetzlicher Prozeßstandschafter Zwangsverwaltungsschuldners eigenem Namen materiellen Rechte Schuldners geltend machen Interesse verwalteten Teils Prozesse führen kann . entspricht Ansprüche verwaltete Vermögen Schuldners betreffen richten gegebenenfalls Klagewege durchzusetzen sind . gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis handelt Prozeßvoraussetzung Lage Verfahrens auch noch Revisionsinstanz Amts prüfen ist Urteil 21 . Oktober 1 ; Urteil 24 . September XI m.w . . . Abweichung § Abs. hat selbständig festzustellen Voraussetzungen Prozeßstandschaft erfüllt sind Senat Urteil 10 November . sind auch Revision neu tragene Tatsachen berücksichtigen . Vorbringen Beklagten Revisionserwiderung hat Amtsgericht Zwangsverwaltungsverfahren Beschluß 4 November aufgehoben Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig Zuschlag erteilt worden war . hat Klägerin bestritten . Zwangsverwaltungsverfahren ist Anhängigkeit Klage 30 . September Einreichung Klageschrift Gericht eingetreten ist Zustellung Beklagten 27 . Dezember aufgehoben worden . 2 . Grundsätzlich müssen Tatsachen Prozeßstandschaft ergibt spätestens Zeit letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz vorgelegen haben Senatsurteil 10 November aaO gewillkürte Prozeßstandschaft . ist hier Fall . Prozeßführungsbefugnis beklagten Zwangsverwalters ist jedenfalls Zeitpunkt entfallen Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks wieder aufgehoben worden ist . Wirksamwerden Aufhebungsbeschlusses verliert Zwangsverwalter hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse . Zwar hat vorangegangene Verwaltung noch abzuwickeln Schlußrechnung erstellen Besitz befindlichen Gegenstände Berechtigten herauszugeben . Offene Forderungen kann jedoch einziehen einklagen Erlöschen Beschlagnahme endet Befugnis Vollstrekkungsgerichts auch eingesetzten Zwangsverwalters . Erwerber Grundstücks Zwangsversteigerung geht Eigentum Grundstück Erteilung Zuschlags Gesetz § Abs. Abs. . kann bestehenden Mietverhältnissen Zeitpunkt rechtskräftigen Aufhebung Beschlagnahme Rechte Vermieter wahrnehmen Pflichten Mietverhältnis uneingeschränkt erfüllen . gilt auch Ansprüche Mieters Zwangsverwalter erfüllt worden sind Erwerber Maßgabe § § § . Verbindung gerichtet werden können . erfordert Pflicht Zwangsverwalters Ende Zwangsverwaltung Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln Fällen noch nachwirkend Partei Amtes anzusehen . Ebensowenig besteht praktisches Bedürfnis Erwerber Zwangsvollstreckungsschuldner auch ehemaligen Zwangsverwalter gerichtlich Anspruch nehmen können . Zwangsverwalter allgemeinen Grundsätzen mehr Prozeßführung berechtigt wäre Fortführung bereits rechtshängiger Prozesses befugt ist Zwangsverwaltung Eintritt Rechtshängigkeit Laufe Prozesses Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks aufgehoben wird bedarf hier Entscheidung vgl. Amtszeit entstandene Mietrückstände Senat Beschluß 7 . Februar Urteil 21 . Oktober aaO ; abgelehnt Fall Antragsrücknahme betreibenden Gläubiger ; vgl. Passivprozeß KG . Gleiches gilt hier stellende Frage Zwangsverwalter ausnahmsweise Aufhebung Zwangsverwaltung noch neue Rechtsstreitigkeiten anhängig machen kann Abwicklung Zwangsverwaltung erforderlich ist vgl. Urteil 27 . Januar ; Urteil 9 . Januar Nr. ; Zwangsverwaltungspraxis 7 . Aufl . Muster Anm . S. ; Stöber Zwangsversteigerungsgesetz 17 . Aufl . . 7.1 . ; enger LG zust . Anm . Haarmeyer ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Zwangsverwaltung 3 . Aufl . . 8 ; Wrobel 19 . . Jedenfalls dann Zwangsverwaltung Rechtshängigkeit auch möglicherweise Anhängigkeit Verfahrens aufgehoben ist können Forderungen bezug Schuldnervermögen erhoben werden mehr Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden . Versuch Zugriffs Schuldnervermögen Zwangsverwalter gerichtetes Verfahren setzt zumindest Verfahren noch wirksam Funktion Amtsträger Gang gesetzt worden war . 3 . Umstand Zeitpunkt Zustellung Aufhebungsbeschlusses unklar ist führt anderen Beurteilung . Zwar bringt Revision Recht Beschluß Zwangsverwaltung aufgehoben wird regelmäßig erst zuletzt erfolgten Zustellung Beteiligten zuzustellen war § Abs. wirksam wird Steiner/Riedel Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 8 . Aufl . § Bem . 9/6 ; Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung Teil . ; Wrobel aaO S. . War Aufhebungsbeschluß erst Rechtshängigkeit vorliegenden Klage Zwangsverwaltungsschuldner Verfahren betreibenden Gläubigern zugestellt worden so dauerte Zwangsverwaltungsverfahren wirksamen Aufhebungsbeschlusses Zeitpunkt Zustellung Klage Beklagten noch . Fall Beklagte noch prozeßführungsbefugt anzusehen wäre vgl. oben kann jedoch dahinstehen . vorliegend ist Feststellungen Berufungsgerichts noch sonstigen Vorbringen Parteien Revisionsverfahren umfassend Stellung genommen haben ersichtlich letzte Zustellung Aufhebungsbeschlusses Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten erfolgte . Beweislast Tatsachen Prozeßvoraussetzungen begründen obliegt aber Partei behaupteten Prozeßvoraussetzung Rechte herleiten will 25 . Aufl . . . Somit trägt Klägerin Beweislast Prozeßführungsbefugnis Beklagten Zeit Zustellung Klage . Klägerin hat jedoch vorgetragen Aufhebungsbeschluß Zwangsverwaltungsverfahren dortigen Beteiligten zugestellt wurde . Tatsache Aufhebungsbeschluß bereits 4 November erlassen wurde Klage Beklagten erst 27 . Dezember zugestellt wurde spricht sogar gewisse Wahrscheinlichkeit Aufhebungsbeschluß Rechtshängigkeit Klage zugestellt wurde wirksam geworden ist . Umstand geht Lasten beweispflichtigen Klägerin so Prozeßführungsbefugnis Beklagten bereits Zeitpunkt Rechtshängigkeit Klägerin gefehlt hat . 4 . Klägerin Rechtsstreit unterlegen ist hat § Abs. Kosten grundsätzlich tragen . ausgenommen sind Kosten Rechtsmittelverfahren Beklagten Last fallen § Abs. . Ansicht Klägerin sind Beklagten gesamten Kosten sinngemäßer Umkehrung § aufzuerlegen . Zwar soll teilweise Rechtsprechung vertretenen Ansicht Beklagte Kosten tragen Kläger sofort Zeitpunkt objektiv begründete Klage unbegründet wurde Begehren beschränkt Beklagten Kosten aufzuerlegen . Berechtigung derartigen Analogie kann hier jedoch dahinstehen . hat Klägerin Begehren derart beschränkt . ist vorliegende Fall Partei Rechtsmittelverfahren neuen Vorbringens obsiegt ausdrücklich § Abs. geregelt . -9- fallen Kosten Rechtsmittelverfahrens obsiegenden Partei ganz teilweise Last neuen Vorbringens obsiegt früheren Rechtszug geltend machen imstande war . ehemaliger Zwangsverwalter war Beklagte gehalten bereits erster Instanz Aufhebung Zwangsverwaltung vorzutragen gegebenenfalls näher belegen . Beklagte hat auch neuen Vorbringens obsiegt Aufhebung Zwangsverwaltung hätte Klägerin Zwangsverwalter Anspruch Auszahlung Kaution vgl. Senat Urteil 9 . März ZR Veröffentlichung bestimmt Auskunftsanspruch angefallenen Zinsen besessen so Klage zulässig begründet gewesen wäre . Kosten Rechtsmittelverfahren sind § Abs. Beklagten aufzuerlegen . Dr. Ball Dr. Dr.