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918 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Fassung
25
.
Oktober
.
S.
bestimmte
Frist
ist
Ausschlussfrist
.
Urteil
10
Juli
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
August
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Amtsgerichts
26
November
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
schloss
Rechtsvorgängerin
Beklagten
2
Juli
Stromlieferungsvertrag
Abnahmestelle
Klägerin
.
Entgelt
Stromlieferungen
geregelt
Anlage
Stromlieferungsvertrag
enthaltenen
"
Individuellen
Preisvereinbarung
"
setzte
verbrauchsunabhängigen
Grundpreis
verbrauchsabhängigen
Arbeitspreisen
ebenfalls
verbrauchsabhängigen
"
EEG-Aufschlag
Ziff
.
.
Ziff
.
Anlage
Stromlieferungsvertrag
lautet
:
"
EEG-Aufschlag
Entgelt
Stromlieferung
gem.
Ziff
.
Arbeitspreis
erhöht
EEG-Aufschlag
Deckung
Mehrkosten
EEG-Stromzukauf
"
Gesetz
Vorrang
erneuerbarer
Energien
"
entstehen
.
beträgt
Januar
Cent
Kilowattstunde
.
hat
Erhöhung
EEG-Mehrkosten
Recht
Reduzierung
EEG-Mehrkosten
Pflicht
EEG-Aufschlag
Ziff
.
jeweils
ersten
Monats
auch
Beginn
Erstlaufzeit
anzupassen
.
ersten
Rechnungsschritt
wird
EEG-Aufschlag
"
Prognose
Folgemonat
"
folgender
Formel
ermittelt
:
EEG-Aufschlag
EEG-Quote
EEG-Preis
vermiedene
Strombeschaffungskosten
EEG-Aufschlag
"
Prognose
Folgemonat
"
wird
zweiten
Berechnungsschritt
ergänzt
Korrekturbetrag
.
ermittelt
Korrekturbetrag
endgültigen
Abrechnung
Übertragungsnetzbetreiber
gemäß
§
Abs.
S.
Anrechnung
vereinnahmten
entsprechenden
EEG-Erlöse
vorvergangene
Kalenderjahr
.
Korrekturbetrag
hat
Zweck
Differenzen
gemäß
Ziff
.
vorvergangenen
Kalenderjahr
zugrunde
gelegten
Prognosewerten
vorvergangene
Kalenderjahr
nachträglich
festgestellten
Ist-Werten
EEG-Quoten
EEG-Preis
auszugleichen
.
Korrekturbetrag
wird
Ermittlung
EEG-Aufschlags
berücksichtigt
kann
Erhöhung
Ermäßigung
EEGAufschlages
"
Prognose
Folgemonat
"
Ziffer
führen
.
"
16
.
Dezember
verlangte
Beklagte
Anpassung
Individuellen
Preisvereinbarung
EEG-Aufschlags
KWK-G-Aufschlags
1
.
Januar
.
Klägerin
widersprach
5
.
Januar
Anpassung
EEG-Aufschlags
insbesondere
Weiterberechnung
Korrekturbetrags
Höhe
Cent
Kilowattstunde
.
ist
Auffassung
Anpassung
EEG-Aufschlags
gebe
Rechtsgrundlage
zahlte
streitgegenständlichen
Zeitraum
Januar
April
lediglich
Vorbehalt
insgesamt
netto
Korrekturbetrag
Jahr
EEG-Aufschlag
Beklagte
.
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagte
Rückzahlung
streitigen
netto
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Amtsgericht
zugelassene
Berufung
Klägerin
Abänderung
amtsgerichtlichen
Urteils
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Anders
Amtsgericht
angenommen
stehe
Abrechnungsfrist
§
Abs.
Satz
Fassung
25
.
Oktober
.
S.
;
Folgenden
:
§
erst
30
November
erfolgenden
Abrechnung
Differenzkosten
Jahr
Geltendmachung
Form
monatlichen
Korrekturbetrags
.
Klägerin
habe
streitigen
Betrag
Rechtsgrund
gezahlt
.
gesetzlicher
Übergangsregelungen
gelte
§
aF
Inkrafttreten
Gesetzes
erfasse
auch
Strom
bereits
zuvor
eingespeist
worden
sei
.
betroffenen
Unternehmen
sei
Geltendmachung
Differenzkosten
Jahr
30
November
endende
Frist
§
Abs.
bereits
Jahr
Ablauf
bekannt
gewesen
;
hätten
Änderung
Abrechnungsmodalitäten
hinreichend
einstellen
können
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
§
Abs.
Satz
genannte
Frist
ist
Ausschlussfrist
so
Klägerin
Vorbehalt
gezahlten
netto
Rechtsgrund
geleistet
worden
sind
.
1
.
§
Abs.
Satz
aF
mussten
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Differenzkosten
anzeigten
Vorjahr
Letztverbrauchern
spätestens
30
November
folgenden
Jahres
abrechnen
tatsächlichen
Strombezugskosten
Grunde
legen
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
§
aF
abweichenden
Übergangsregelung
auch
Differenzkosten
Strommengen
Inkrafttreten
eingespeist
noch
endgültig
abgerechnet
worden
waren
anzuwenden
war
5
.
Aufl
.
§
.
19
;
3
.
Aufl
.
§
.
13
;
BR-Drucks
.
S.
;
S.
.
waren
auch
vorliegenden
Vertrag
"
EEG-Aufschlag
bezeichneten
Differenzkosten
Sinne
§
Abs.
Fassung
21
Juli
.
S.
Jahr
30
November
abzurechnen
.
2
.
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
hingegen
Annahme
Berufungsgerichts
sei
Beklagten
verwehrt
entsprechend
vertraglichen
Vereinbarungen
EEG-Aufschlag
Jahr
Daten
Jahres
errechneten
Korrekturbetrag
erhöhen
renzkosten
Jahres
30
November
abgerechnet
hatte
.
Ausschlusswirkung
Abrechnungsfrist
ist
§
Abs.
aF
beizulegen
zwar
unabhängig
Frist
verschuldet
unverschuldet
versäumt
wurde
.
Wortlaut
§
Abs.
gibt
Anhaltspunkt
Ausschlusswirkung
Frist
.
Insbesondere
fehlt
ausdrückliche
gesetzliche
Klarstellung
§
Abs.
aF
normierten
Frist
echte
verschuldensunabhängige
Ausschlussfrist
handeln
würde
anderer
Stelle
Gesetzes
§
Abs.
Satz
findet
.
Auch
gibt
Gesetzeswortlaut
anders
etwa
§
Abs.
Satz
Abrechnung
Betriebskosten
§
Abs.
Satz
Verweis
§
§
.
vgl.
Urteil
16
.
Januar
.
f.
Hinweis
jedenfalls
verschuldeter
Fristversäumung
Erhöhung
zukünftig
zahlenden
EEG-Aufschlags
Korrekturbetrag
vorvergangenen
Jahr
ausgeschlossen
sein
sollte
.
Auch
Gesetzesmaterialien
kann
abgeleitet
werden
§
Abs.
Satz
aF
genannten
Frist
Ausschlussfrist
handeln
würde
.
lässt
Gesetzesmaterialien
§
entnehmen
Ausschlusswirkung
beabsichtigt
wäre
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzgeber
waren
Folgen
Fristversäumnissen
abgesehen
§
BR-Drucks
.
S.
f.
;
BT-Drucks
.
S.
erkennbar
Bedeutung
.
§
§
wurde
lediglich
allgemein
erörtert
Verweis
§
auch
§
§
ausgedehnt
werden
sollte
BR-Drucks
.
10/1/08
S.
.
ausreichender
Verbraucherschutz
bereits
Änderungen
Unterlassungsklagengesetzes
Fassung
25
.
Oktober
.
;
UKlaG
sichergestellt
sei
wurde
Ausweitung
abgelehnt
BT-Drucks
.
S.
.
erfordert
Gesetzesmaterialien
genannte
Zweck
§
§
Fristüberschreitung
Wortlaut
anspruchsvernichtende
Wirkung
beizulegen
.
Gesetzgeber
beabsichtigte
Transparenz
Ausweisung
Mehrkosten
Zusammenhang
Förderung
erneuerbarer
Energien
erhöhen
insbesondere
Förderung
erneuerbaren
Energien
begründete
tatsächlich
ungerechtfertigte
Kostensteigerungen
verhindern
BR-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
S.
.
Fristversäumung
zugleich
einschneidende
Rechtsfolge
Anspruchsverlusts
hätte
knüpfen
wollen
geht
Materialien
hingegen
.
Rechtsfolge
war
auch
erforderlich
gesetzgeberischen
Anliegen
Rechnung
tragen
aA
Kahle
Hrsg.
3
.
Aufl
.
Rn
.
8)
.
gesetzgeberischen
Ziel
§
Abs.
Transparenz
zutreffende
Abrechnung
Differenzkosten
ist
vollumfänglich
Genüge
getan
Endverbraucher
klagbarer
Anspruch
Abrechnung
Zurückbehaltungsrecht
§
weiteren
Vorauszahlungen
gegebenenfalls
Schadensersatzanspruch
verspäteter
Abrechnung
zusteht
.
Auch
kann
Verletzung
Pflichten
§
aF
gemäß
§
Abs.
Nr.
UKlaG
Verbraucherschutzverbänden
angegriffen
werden
.
Schließlich
kann
Aufsichtsbehörde
§
Abs.
Nr.
Abs.
gemäß
§
Abs.
Nr.
bußgeldbewehrte
Weisung
erteilen
vgl.
Frenz/
Hrsg.
§
.
§
Rn
.
.
.
Revision
begründet
ist
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
entscheidet
Sache
selbst
weitere
Feststellungen
treffen
sind
§
Abs.
.
Zahlung
Stromlieferungsvertrags
Rechtsgrund
erfolgte
besteht
Rückzahlungsanspruch
.
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
Urteil
Amtsgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung