NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Satz Fassung 25 . Oktober . S. bestimmte Frist ist Ausschlussfrist . Urteil 10 Juli AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 14 . August aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts 26 November wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Klägerin tragen . Tatbestand : Klägerin schloss Rechtsvorgängerin Beklagten 2 Juli Stromlieferungsvertrag Abnahmestelle Klägerin . Entgelt Stromlieferungen geregelt Anlage Stromlieferungsvertrag enthaltenen " Individuellen Preisvereinbarung " setzte verbrauchsunabhängigen Grundpreis verbrauchsabhängigen Arbeitspreisen ebenfalls verbrauchsabhängigen " EEG-Aufschlag Ziff . . Ziff . Anlage Stromlieferungsvertrag lautet : " EEG-Aufschlag Entgelt Stromlieferung gem. Ziff . Arbeitspreis erhöht EEG-Aufschlag Deckung Mehrkosten EEG-Stromzukauf " Gesetz Vorrang erneuerbarer Energien " entstehen . beträgt Januar Cent Kilowattstunde . hat Erhöhung EEG-Mehrkosten Recht Reduzierung EEG-Mehrkosten Pflicht EEG-Aufschlag Ziff . jeweils ersten Monats auch Beginn Erstlaufzeit anzupassen . ersten Rechnungsschritt wird EEG-Aufschlag " Prognose Folgemonat " folgender Formel ermittelt : EEG-Aufschlag EEG-Quote EEG-Preis vermiedene Strombeschaffungskosten EEG-Aufschlag " Prognose Folgemonat " wird zweiten Berechnungsschritt ergänzt Korrekturbetrag . ermittelt Korrekturbetrag endgültigen Abrechnung Übertragungsnetzbetreiber gemäß § Abs. S. Anrechnung vereinnahmten entsprechenden EEG-Erlöse vorvergangene Kalenderjahr . Korrekturbetrag hat Zweck Differenzen gemäß Ziff . vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde gelegten Prognosewerten vorvergangene Kalenderjahr nachträglich festgestellten Ist-Werten EEG-Quoten EEG-Preis auszugleichen . Korrekturbetrag wird Ermittlung EEG-Aufschlags berücksichtigt kann Erhöhung Ermäßigung EEGAufschlages " Prognose Folgemonat " Ziffer führen . " 16 . Dezember verlangte Beklagte Anpassung Individuellen Preisvereinbarung EEG-Aufschlags KWK-G-Aufschlags 1 . Januar . Klägerin widersprach 5 . Januar Anpassung EEG-Aufschlags insbesondere Weiterberechnung Korrekturbetrags Höhe Cent Kilowattstunde . ist Auffassung Anpassung EEG-Aufschlags gebe Rechtsgrundlage zahlte streitgegenständlichen Zeitraum Januar April lediglich Vorbehalt insgesamt € netto Korrekturbetrag Jahr EEG-Aufschlag Beklagte . Klage nimmt Klägerin Beklagte Rückzahlung streitigen € netto Anspruch . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Amtsgericht zugelassene Berufung Klägerin Abänderung amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Anders Amtsgericht angenommen stehe Abrechnungsfrist § Abs. Satz Fassung 25 . Oktober . S. ; Folgenden : § erst 30 November erfolgenden Abrechnung Differenzkosten Jahr Geltendmachung Form monatlichen Korrekturbetrags . Klägerin habe streitigen Betrag Rechtsgrund gezahlt . gesetzlicher Übergangsregelungen gelte § aF Inkrafttreten Gesetzes erfasse auch Strom bereits zuvor eingespeist worden sei . betroffenen Unternehmen sei Geltendmachung Differenzkosten Jahr 30 November endende Frist § Abs. bereits Jahr Ablauf bekannt gewesen ; hätten Änderung Abrechnungsmodalitäten hinreichend einstellen können . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . § Abs. Satz genannte Frist ist Ausschlussfrist so Klägerin Vorbehalt gezahlten € netto Rechtsgrund geleistet worden sind . 1 . § Abs. Satz aF mussten Elektrizitätsversorgungsunternehmen Differenzkosten anzeigten Vorjahr Letztverbrauchern spätestens 30 November folgenden Jahres abrechnen tatsächlichen Strombezugskosten Grunde legen . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen § aF abweichenden Übergangsregelung auch Differenzkosten Strommengen Inkrafttreten eingespeist noch endgültig abgerechnet worden waren anzuwenden war 5 . Aufl . § . 19 ; 3 . Aufl . § . 13 ; BR-Drucks . S. ; S. . waren auch vorliegenden Vertrag " EEG-Aufschlag bezeichneten Differenzkosten Sinne § Abs. Fassung 21 Juli . S. Jahr 30 November abzurechnen . 2 . Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen Annahme Berufungsgerichts sei Beklagten verwehrt entsprechend vertraglichen Vereinbarungen EEG-Aufschlag Jahr Daten Jahres errechneten Korrekturbetrag erhöhen renzkosten Jahres 30 November abgerechnet hatte . Ausschlusswirkung Abrechnungsfrist ist § Abs. aF beizulegen zwar unabhängig Frist verschuldet unverschuldet versäumt wurde . Wortlaut § Abs. gibt Anhaltspunkt Ausschlusswirkung Frist . Insbesondere fehlt ausdrückliche gesetzliche Klarstellung § Abs. aF normierten Frist echte verschuldensunabhängige Ausschlussfrist handeln würde anderer Stelle Gesetzes § Abs. Satz findet . Auch gibt Gesetzeswortlaut anders etwa § Abs. Satz Abrechnung Betriebskosten § Abs. Satz Verweis § § . vgl. Urteil 16 . Januar . f. Hinweis jedenfalls verschuldeter Fristversäumung Erhöhung zukünftig zahlenden EEG-Aufschlags Korrekturbetrag vorvergangenen Jahr ausgeschlossen sein sollte . Auch Gesetzesmaterialien kann abgeleitet werden § Abs. Satz aF genannten Frist Ausschlussfrist handeln würde . lässt Gesetzesmaterialien § entnehmen Ausschlusswirkung beabsichtigt wäre BT-Drucks . S. . Gesetzgeber waren Folgen Fristversäumnissen abgesehen § BR-Drucks . S. f. ; BT-Drucks . S. erkennbar Bedeutung . § § wurde lediglich allgemein erörtert Verweis § auch § § ausgedehnt werden sollte BR-Drucks . 10/1/08 S. . ausreichender Verbraucherschutz bereits Änderungen Unterlassungsklagengesetzes Fassung 25 . Oktober . ; UKlaG sichergestellt sei wurde Ausweitung abgelehnt BT-Drucks . S. . erfordert Gesetzesmaterialien genannte Zweck § § Fristüberschreitung Wortlaut anspruchsvernichtende Wirkung beizulegen . Gesetzgeber beabsichtigte Transparenz Ausweisung Mehrkosten Zusammenhang Förderung erneuerbarer Energien erhöhen insbesondere Förderung erneuerbaren Energien begründete tatsächlich ungerechtfertigte Kostensteigerungen verhindern BR-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. S. . Fristversäumung zugleich einschneidende Rechtsfolge Anspruchsverlusts hätte knüpfen wollen geht Materialien hingegen . Rechtsfolge war auch erforderlich gesetzgeberischen Anliegen Rechnung tragen aA Kahle Hrsg. 3 . Aufl . Rn . 8) . gesetzgeberischen Ziel § Abs. Transparenz zutreffende Abrechnung Differenzkosten ist vollumfänglich Genüge getan Endverbraucher klagbarer Anspruch Abrechnung Zurückbehaltungsrecht § weiteren Vorauszahlungen gegebenenfalls Schadensersatzanspruch verspäteter Abrechnung zusteht . Auch kann Verletzung Pflichten § aF gemäß § Abs. Nr. UKlaG Verbraucherschutzverbänden angegriffen werden . Schließlich kann Aufsichtsbehörde § Abs. Nr. Abs. gemäß § Abs. Nr. bußgeldbewehrte Weisung erteilen vgl. Frenz/ Hrsg. § . § Rn . . . Revision begründet ist ist Berufungsurteil aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet Sache selbst weitere Feststellungen treffen sind § Abs. . Zahlung € Stromlieferungsvertrags Rechtsgrund erfolgte besteht Rückzahlungsanspruch . Berufung Klägerin Klage abweisende Urteil Amtsgerichts ist zurückzuweisen . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung