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987 lines
8.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Juni
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Einbau
Rauchwarnmeldern
Vermieter
Rücksicht
entsprechende
bauordnungsrechtliche
Verpflichtung
hier
§
Abs.
Satz
Bauordnung
Landes
vornimmt
hat
Mieter
auch
dann
dulden
Wohnung
bereits
ausgewählten
Rauchwarnmeldern
ausgestattet
hat
.
Urteil
17
.
Juni
AG
Zeitz
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
2
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Mieterin
Wohnung
Klägerin
Mehrfamilienhaus
.
Klägerin
kündigte
Jahr
Berufung
§
Abs.
Bauordnung
Landes
Rauchwarnmelder
Wohnung
anbringen
wollen
.
Beklagte
berief
Wohnung
bereits
entsprechend
ausgestattet
haben
.
Duldung
Installation
Inbetriebnahme
Rauchwarnmeldern
"
Vorgaben
§
Abs.
"
gerichtete
Klage
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Erfolg
rüge
Beklagte
Klageantrag
sei
unbestimmt
ersichtlich
sei
Rauchwarnmelder
Klägerin
installieren
wolle
.
Entscheidung
obliege
Klägerin
Überprüfung
tatsächlichen
Nutzung
Dreiraumwohnung
Beklagten
.
folgen
sei
auch
Auffassung
Beklagten
Klägerin
Adressatin
§
BauO
sei
.
Einhaltung
bauordnungsrechtlicher
Vorschriften
sei
grundsätzlich
Bauherr
zuständig
.
betreffe
auch
laufende
Instandhaltungen
Veränderungen
gesetzlichen
Auflagen
.
Mieter
sei
umgekehrt
lediglich
Nutzungsberechtigung
Vorschriften
entsprechenden
Wohnung
habe
.
habe
auch
ausdrückliche
Bestimmung
selbstverständlich
nur
Gebäudeeigentümer
sonstigen
Brandschutzbestimmungen
einzuhalten
§
.
.
Mieter
eigenmächtig
Rauchwarnmelder
vorher
abgestimmten
Stellen
Wohnung
anbringe
erfülle
Pflichten
eigentlichen
"
Bauherrn
.
Mieter
umgekehrt
bestehenden
Anspruch
Einbau
Vermieter
geltend
mache
könne
genehmigte
Anbringen
Rauchwarnmeldern
führen
grundsätzlich
weite
Dispositionsrechte
schmälern
.
Ausstattung
Rauchwarnmeldern
unstreitig
geringfügigen
Eingriffs
Bagatellmaßnahme
§
sei
Modernisierungsankündigung
bedürfe
sei
§
Nr.
dulden
.
handele
einerseits
Modernisierungsmaßnahme
Sinne
§
Nr.
Wohnverhältnisse
Dauer
verbessere
Sicherheitsstandard
einheitlich
nachhaltig
Bewohner
gleichermaßen
erhöhe
andererseits
Maßnahme
Sinne
§
Nr.
Vermieter
Sinne
Mindestmaßes
§
BauO
verpflichtet
sei
.
Rauchwarnmelder
bisher
nur
willkürlichen
Klägerin
geprüften
Wartung
Auswahl
Beklagte
unterlägen
könne
einwenden
bereits
hinreichenden
Sicherheitszuwachs
bewirkt
haben
.
könne
wirtschaftliche
noch
personale
Härtegründe
Sinne
§
Abs.
berufen
Interesse
Vermieters
eigenen
systematisch
kontrollierenden
Rauchwarnsystem
überwiege
.
angekündigte
Mieterhöhung
Betriebskostenumlage
blieben
gemäß
§
Abs.
Satz
Betracht
.
bestehe
auch
entscheidender
personaler
Härtegrund
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
ist
zurückzuweisen
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
ausdrücklich
Grundlage
§
Abs.
BauO
geltend
gemachte
Duldungsanspruch
§
Abs.
Nr.
zusteht
.
Modernisierungsmaßnahmen
hat
Mieter
bauliche
Veränderungen
dulden
Grund
Umständen
durchgeführt
werden
Vermieter
vertreten
hat
Erhaltungsmaßnahmen
§
sind
.
Klägerin
beabsichtigte
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
gemäß
§
ankündigungspflichtige
Ausstattung
vermieteten
Wohnung
Rauchwarnmeldern
hat
Parteien
Streit
steht
bauliche
Veränderung
Sinne
§
Gegenstand
.
Begriff
baulichen
Veränderung
ist
weit
auszulegen
erfasst
nur
Eingriffe
bauliche
Substanz
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
.
Anbringung
Rauchwarnmeldern
stellt
auch
Erhaltungsmaßnahme
Sinne
§
Abs.
größere
Nähe
Veränderung
Erhaltung
Mietsache
aufweist
vgl.
BTDrucks
.
17/10485
S.
.
Klägerin
beabsichtigte
Modernisierungsmaßnahme
soll
Umständen
durchgeführt
werden
vertreten
sind
handelt
Maßnahme
gesetzlichen
Verpflichtung
durchzuführen
hat
.
Duldungspflicht
Mieters
Fallgestaltung
bisherigem
Recht
§
gestützt
wurde
bauliche
Maßnahmen
§
Abs.
aF
erfasst
wurden
Senatsurteil
4
.
März
.
13
;
BT-Drucks
.
aaO
S.
sind
Maßnahmen
Vermieter
Gesetz
Verordnung
gemeindliche
Satzung
auferlegt
werden
nunmehr
Maßstab
§
Nr.
beurteilen
.
Grundlage
gesetzlichen
Verpflichtung
Klägerin
Nachrüstung
Mietsache
Rauchwarnmeldern
ist
§
Abs.
.
Vorschrift
lautet
hier
maßgeblichen
Fassung
:
"
Wohnungen
müssen
Schlafräume
Kinderzimmer
Flure
Rettungswege
Aufenthaltsräumen
führen
jeweils
mindestens
Rauchwarnmelder
haben
.
Rauchwarnmelder
müssen
so
angebracht
betrieben
werden
Brandrauch
frühzeitig
erkannt
gemeldet
wird
.
Rauchwarnmelder
sind
Verlangen
Menschen
nachgewiesener
Gehörlosigkeit
optischen
Signalen
auszustatten
.
Bestehende
Wohnungen
sind
31
.
Dezember
dementsprechend
auszustatten
.
"
Revision
Anschluss
3
vertretene
Auffassung
Adressat
§
Abs.
Satz
BauO
vorgesehenen
Nachrüstungspflicht
sei
allein
Eigentümer
Mietsache
auch
Wohnungsmieter
so
dass
auch
Mieter
vorgenommene
Ausstattung
Wohnung
Rauchwarnmeldern
gesetzlichen
Verpflichtung
Rechnung
trage
geht
.
Wohnungsmieter
ist
weiterer
.
dahingehende
Auslegung
§
Abs.
BauO
Berufungsgericht
§
Abs.
uneingeschränkten
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Bereits
Wortlaut
§
Abs.
Hinblick
Normadressaten
offen
ist
bietet
Grundlage
Annahme
Verpflichtung
Mieters
.
Mitverpflichtung
Mieters
widerspräche
auch
Gesetzesmaterialien
Ausdruck
gekommenen
Willen
Gesetzgebers
.
Gesetzesbegründung
heißt
Zweifel
ausschließenden
Deutlichkeit
:
"
Verpflichtung
Einbau
trifft
Bauherrn
Eigentümer
"
Entwurf
Gesetzes
Änderung
ordnung
Landes
10
.
Juni
LT-Drucks
.
S.
.
Gesetzentwurf
verfolgte
Ziel
war
Einführung
Verpflichtung
Bauherren
Eigentümer
Einbau
Rauchwarnmeldern
Wohnungen
"
Landtag
Plenarprotokoll
18
.
Juni
S.
.
parlamentarischen
Beratungen
wurde
zwar
erörtert
Ausstattung
Wohnung
Bauherrn
Eigentümer
gesetzliche
Verpflichtung
aber
freiwillige
Aufgabe
ausgestaltet
werden
solle
.
wurde
jedoch
Annahme
Abstand
genommen
freiwillige
Ausstattung
brächte
gewünschten
Erfolg
.
etwaige
öffentlich-rechtliche
Inpflichtnahme
auch
Wohnraummieter
Einbau
Rauchwarnmeldern
hat
Gesetzgebungsverfahren
Niederschlag
gefunden
Plenarprotokolle
18
.
Juni
S.
.
11
.
Dezember
S.
.
.
objektivierte
Wille
Landesgesetzgebers
wird
Sinnzusammenhang
Nachrüstungspflicht
§
Abs.
Satz
gestellt
ist
bekräftigt
.
Einhaltung
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
ist
erster
Linie
Bauherr
verantwortlich
§
.
ist
regelmäßig
Grundstückseigentümer
;
andernfalls
kann
Zustimmung
Bauvorhaben
gefordert
werden
§
Abs.
Satz
BauO
.
Revision
angeführten
Urteil
Bundesgerichtshofs
8
.
Februar
.
8)
ergibt
.
dort
beurteilenden
Sachverhalt
Bauordnung
Landes
Hamburgische
Bauordnung
betraf
bedurfte
Entscheidung
Adressat
maßgeblichen
Vorschrift
ist
.
Ansicht
Revision
lässt
Verzicht
behördliche
Kontrollmechanismen
begründen
Klägerin
berechtigtes
Interesse
habe
eigene
Rauchwarnmelder
anzubringen
.
Zwar
hat
Landesgesetzgeber
Verstoß
Nachrüstungspflicht
sanktioniert
zusätzlicher
Verwaltungsaufwand
vermieden
Privatsphäre
Wohnungsnutzer
geschützt
werden
sollte
vgl.
Bauer
Jäde/Dirnberger
Bauordnungsrecht
Stand
Juli
§
.
.
.
Gesetzgebungsverfahren
wurde
jedoch
verwiesen
Versicherungswirtschaft
Mechanismen
entwickele
Beachtung
Rauchwarnmelderpflicht
hinwirkten
Plenarprotokoll
Landtags
11
.
Dezember
S.
.
Dementsprechend
läuft
Eigentümer
Verstoß
gesetzliche
Verpflichtung
Schadensfall
Gefahr
Leistungen
Feuerversicherung
Gebäude
gekürzt
werden
vgl.
Urteil
8
.
Februar
aaO
.
13
;
.
Anders
Revision
meint
kann
Eigentümer
Mietsache
alleiniger
Adressat
§
Abs.
Satz
BauO
Mieter
Duldung
Nachrüstung
auch
dann
verlangen
Mieter
Wohnung
bereits
Rauchwarnmeldern
ausgestattet
hat
.
kommt
Rahmen
§
Nr.
Eigeninstallation
Mieter
vertragsgemäßer
Gebrauch
Mietsache
ist
§
Abs.
Satz
.
Klägerin
verlangt
Beklagte
angebrachten
Rauchwarnmelder
entfernt
.
2
.
Unbeschadet
ist
Klägerin
geltend
gemachte
Duldungsanspruch
nur
§
Abs.
§
Nr.
herzuleiten
auch
§
Abs.
§
Nr.
vgl.
-9-
natsurteil
heutigen
Tage
Veröffentlichung
bestimmt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Zeitz
Entscheidung
Entscheidung