NAMEN Verkündet : 17 . Juni Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Einbau Rauchwarnmeldern Vermieter Rücksicht entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung hier § Abs. Satz Bauordnung Landes vornimmt hat Mieter auch dann dulden Wohnung bereits ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat . Urteil 17 . Juni AG Zeitz VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 2 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 22 . September wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte ist Mieterin Wohnung Klägerin Mehrfamilienhaus . Klägerin kündigte Jahr Berufung § Abs. Bauordnung Landes Rauchwarnmelder Wohnung anbringen wollen . Beklagte berief Wohnung bereits entsprechend ausgestattet haben . Duldung Installation Inbetriebnahme Rauchwarnmeldern " Vorgaben § Abs. " gerichtete Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Erfolg rüge Beklagte Klageantrag sei unbestimmt ersichtlich sei Rauchwarnmelder Klägerin installieren wolle . Entscheidung obliege Klägerin Überprüfung tatsächlichen Nutzung Dreiraumwohnung Beklagten . folgen sei auch Auffassung Beklagten Klägerin Adressatin § BauO sei . Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften sei grundsätzlich Bauherr zuständig . betreffe auch laufende Instandhaltungen Veränderungen gesetzlichen Auflagen . Mieter sei umgekehrt lediglich Nutzungsberechtigung Vorschriften entsprechenden Wohnung habe . habe auch ausdrückliche Bestimmung selbstverständlich nur Gebäudeeigentümer sonstigen Brandschutzbestimmungen einzuhalten § . . Mieter eigenmächtig Rauchwarnmelder vorher abgestimmten Stellen Wohnung anbringe erfülle Pflichten eigentlichen " Bauherrn . Mieter umgekehrt bestehenden Anspruch Einbau Vermieter geltend mache könne genehmigte Anbringen Rauchwarnmeldern führen grundsätzlich weite Dispositionsrechte schmälern . Ausstattung Rauchwarnmeldern unstreitig geringfügigen Eingriffs Bagatellmaßnahme § sei Modernisierungsankündigung bedürfe sei § Nr. dulden . handele einerseits Modernisierungsmaßnahme Sinne § Nr. Wohnverhältnisse Dauer verbessere Sicherheitsstandard einheitlich nachhaltig Bewohner gleichermaßen erhöhe andererseits Maßnahme Sinne § Nr. Vermieter Sinne Mindestmaßes § BauO verpflichtet sei . Rauchwarnmelder bisher nur willkürlichen Klägerin geprüften Wartung Auswahl Beklagte unterlägen könne einwenden bereits hinreichenden Sicherheitszuwachs bewirkt haben . könne wirtschaftliche noch personale Härtegründe Sinne § Abs. berufen Interesse Vermieters eigenen systematisch kontrollierenden Rauchwarnsystem überwiege . angekündigte Mieterhöhung Betriebskostenumlage blieben gemäß § Abs. Satz Betracht . bestehe auch entscheidender personaler Härtegrund . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revision ist zurückzuweisen . 1 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Klägerin ausdrücklich Grundlage § Abs. BauO geltend gemachte Duldungsanspruch § Abs. Nr. zusteht . Modernisierungsmaßnahmen hat Mieter bauliche Veränderungen dulden Grund Umständen durchgeführt werden Vermieter vertreten hat Erhaltungsmaßnahmen § sind . Klägerin beabsichtigte angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts gemäß § ankündigungspflichtige Ausstattung vermieteten Wohnung Rauchwarnmeldern hat Parteien Streit steht bauliche Veränderung Sinne § Gegenstand . Begriff baulichen Veränderung ist weit auszulegen erfasst nur Eingriffe bauliche Substanz vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung BT-Drucks . S. . Anbringung Rauchwarnmeldern stellt auch Erhaltungsmaßnahme Sinne § Abs. größere Nähe Veränderung Erhaltung Mietsache aufweist vgl. BTDrucks . 17/10485 S. . Klägerin beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme soll Umständen durchgeführt werden vertreten sind handelt Maßnahme gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat . Duldungspflicht Mieters Fallgestaltung bisherigem Recht § gestützt wurde bauliche Maßnahmen § Abs. aF erfasst wurden Senatsurteil 4 . März . 13 ; BT-Drucks . aaO S. sind Maßnahmen Vermieter Gesetz Verordnung gemeindliche Satzung auferlegt werden nunmehr Maßstab § Nr. beurteilen . Grundlage gesetzlichen Verpflichtung Klägerin Nachrüstung Mietsache Rauchwarnmeldern ist § Abs. . Vorschrift lautet hier maßgeblichen Fassung : " Wohnungen müssen Schlafräume Kinderzimmer Flure Rettungswege Aufenthaltsräumen führen jeweils mindestens Rauchwarnmelder haben . Rauchwarnmelder müssen so angebracht betrieben werden Brandrauch frühzeitig erkannt gemeldet wird . Rauchwarnmelder sind Verlangen Menschen nachgewiesener Gehörlosigkeit optischen Signalen auszustatten . Bestehende Wohnungen sind 31 . Dezember dementsprechend auszustatten . " Revision Anschluss 3 vertretene Auffassung Adressat § Abs. Satz BauO vorgesehenen Nachrüstungspflicht sei allein Eigentümer Mietsache auch Wohnungsmieter so dass auch Mieter vorgenommene Ausstattung Wohnung Rauchwarnmeldern gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trage geht . Wohnungsmieter ist weiterer . dahingehende Auslegung § Abs. BauO Berufungsgericht § Abs. uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ist frei Rechtsfehlern . Bereits Wortlaut § Abs. Hinblick Normadressaten offen ist bietet Grundlage Annahme Verpflichtung Mieters . Mitverpflichtung Mieters widerspräche auch Gesetzesmaterialien Ausdruck gekommenen Willen Gesetzgebers . Gesetzesbegründung heißt Zweifel ausschließenden Deutlichkeit : " Verpflichtung Einbau trifft Bauherrn Eigentümer " Entwurf Gesetzes Änderung ordnung Landes 10 . Juni LT-Drucks . S. . Gesetzentwurf verfolgte Ziel war Einführung Verpflichtung Bauherren Eigentümer Einbau Rauchwarnmeldern Wohnungen " Landtag Plenarprotokoll 18 . Juni S. . parlamentarischen Beratungen wurde zwar erörtert Ausstattung Wohnung Bauherrn Eigentümer gesetzliche Verpflichtung aber freiwillige Aufgabe ausgestaltet werden solle . wurde jedoch Annahme Abstand genommen freiwillige Ausstattung brächte gewünschten Erfolg . etwaige öffentlich-rechtliche Inpflichtnahme auch Wohnraummieter Einbau Rauchwarnmeldern hat Gesetzgebungsverfahren Niederschlag gefunden Plenarprotokolle 18 . Juni S. . 11 . Dezember S. . . objektivierte Wille Landesgesetzgebers wird Sinnzusammenhang Nachrüstungspflicht § Abs. Satz gestellt ist bekräftigt . Einhaltung öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist erster Linie Bauherr verantwortlich § . ist regelmäßig Grundstückseigentümer ; andernfalls kann Zustimmung Bauvorhaben gefordert werden § Abs. Satz BauO . Revision angeführten Urteil Bundesgerichtshofs 8 . Februar . 8) ergibt . dort beurteilenden Sachverhalt Bauordnung Landes Hamburgische Bauordnung betraf bedurfte Entscheidung Adressat maßgeblichen Vorschrift ist . Ansicht Revision lässt Verzicht behördliche Kontrollmechanismen begründen Klägerin berechtigtes Interesse habe eigene Rauchwarnmelder anzubringen . Zwar hat Landesgesetzgeber Verstoß Nachrüstungspflicht sanktioniert zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden Privatsphäre Wohnungsnutzer geschützt werden sollte vgl. Bauer Jäde/Dirnberger Bauordnungsrecht Stand Juli § . . . Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch verwiesen Versicherungswirtschaft Mechanismen entwickele Beachtung Rauchwarnmelderpflicht hinwirkten Plenarprotokoll Landtags 11 . Dezember S. . Dementsprechend läuft Eigentümer Verstoß gesetzliche Verpflichtung Schadensfall Gefahr Leistungen Feuerversicherung Gebäude gekürzt werden vgl. Urteil 8 . Februar aaO . 13 ; . Anders Revision meint kann Eigentümer Mietsache alleiniger Adressat § Abs. Satz BauO Mieter Duldung Nachrüstung auch dann verlangen Mieter Wohnung bereits Rauchwarnmeldern ausgestattet hat . kommt Rahmen § Nr. Eigeninstallation Mieter vertragsgemäßer Gebrauch Mietsache ist § Abs. Satz . Klägerin verlangt Beklagte angebrachten Rauchwarnmelder entfernt . 2 . Unbeschadet ist Klägerin geltend gemachte Duldungsanspruch nur § Abs. § Nr. herzuleiten auch § Abs. § Nr. vgl. -9- natsurteil heutigen Tage Veröffentlichung bestimmt . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Zeitz Entscheidung Entscheidung