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335 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
zugelassene
Revision
Klägerin
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
Frage
grundsätzliche
Bedeutung
beigemessen
hat
Angabe
Verteilerschlüssels
Prozentsätzen
Angabe
Vorauszahlungen
Wert
formellen
Anforderungen
Betriebskostenabrechnung
genügen
ermessensfehlerhaft
ist
Vermieter
Mieter
fremdvermieteten
Garagen
Stellplätzen
Kostenanteile
umlegt
.
Zulassung
Revision
ist
jedoch
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
erforderlich
.
Anforderungen
Betriebskostenabrechnung
stellen
sind
formell
ordnungsgemäß
wirksam
anzusehen
ist
ist
Rechtsprechung
Senats
geklärt
vgl.
zuletzt
18
.
Januar
.
.
Rechtsprechung
Senats
ist
insbesondere
hinreichend
geklärt
Betriebskostenabrechnung
auch
dann
nachvollziehbar
ist
Wohnfläche
umzulegenden
Nebenkostenpositionen
Verteilerschlüssel
Bruchteilen
angegeben
wird
Senatsurteil
15
.
September
.
f.
;
18
.
Januar
aaO
.
.
ist
vorliegenden
Fall
Angabe
Prozentzahl
Verteilerschlüssel
anders
.
Auch
bedarf
Prozentzahl
allgemein
verständlicher
Verteilermaßstab
Erläuterung
vgl.
Senatsurteil
19
November
.
.
Ebenso
verhält
Abrechnung
hoch
niedrig
also
auch
angesetzten
Vorauszahlungen
Senatsurteil
18
.
Mai
.
;
Senatsbeschluss
23
.
September
ZA
.
.
stellt
lediglich
inhaltlichen
Fehler
Unwirksamkeit
Abrechnung
führt
.
Betriebskosten
anteilig
Stellplätze
anfallen
Wohnraummieter
umgelegt
werden
können
Klägerin
Stellplatz
gemietet
haben
zuwiderlaufende
Betriebskostenumlage
ermessensfehlerhaft
ist
versteht
selbst
bedarf
höchstrichterlichen
Klärung
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
steht
Einklang
1
.
zitierten
Rechtsprechung
Senats
ist
Rechtsgründen
auch
insoweit
beanstanden
Berufungsgericht
fehlende
Beteiligung
Stellplatzmieter
Betriebskostenumlage
bloßen
inhaltlichen
Fehler
streitigen
Betriebskostenabrechnungen
angesehen
hat
.
richt
insoweit
fehlerhafte
Ermessensausübung
Beklagten
§
Abs.
korrigiert
hat
ist
Auffassung
Revision
unbedenklich
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Abzug
%
begegnet
Höhe
rechtlichen
Bedenken
erscheint
sachgerecht
.
wird
Revision
auch
Zweifel
gezogen
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.07.2009
Entscheidung
30.09.2010