BESCHLUSS 13 . Dezember Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt zugelassene Revision Klägerin einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt § Satz § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Revision § Abs. Satz Nr. zugelassen Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat Angabe Verteilerschlüssels Prozentsätzen Angabe Vorauszahlungen Wert formellen Anforderungen Betriebskostenabrechnung genügen ermessensfehlerhaft ist Vermieter Mieter fremdvermieteten Garagen Stellplätzen Kostenanteile umlegt . Zulassung Revision ist jedoch grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache § Abs. Satz Nr. noch Fortbildung Rechts § Abs. Satz Nr. Alt . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . erforderlich . Anforderungen Betriebskostenabrechnung stellen sind formell ordnungsgemäß wirksam anzusehen ist ist Rechtsprechung Senats geklärt vgl. zuletzt 18 . Januar . . Rechtsprechung Senats ist insbesondere hinreichend geklärt Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen Verteilerschlüssel Bruchteilen angegeben wird Senatsurteil 15 . September . f. ; 18 . Januar aaO . . ist vorliegenden Fall Angabe Prozentzahl Verteilerschlüssel anders . Auch bedarf Prozentzahl allgemein verständlicher Verteilermaßstab Erläuterung vgl. Senatsurteil 19 November . . Ebenso verhält Abrechnung hoch niedrig also auch angesetzten Vorauszahlungen Senatsurteil 18 . Mai . ; Senatsbeschluss 23 . September ZA . . stellt lediglich inhaltlichen Fehler Unwirksamkeit Abrechnung führt . Betriebskosten anteilig Stellplätze anfallen Wohnraummieter umgelegt werden können Klägerin Stellplatz gemietet haben zuwiderlaufende Betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft ist versteht selbst bedarf höchstrichterlichen Klärung . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand . steht Einklang 1 . zitierten Rechtsprechung Senats ist Rechtsgründen auch insoweit beanstanden Berufungsgericht fehlende Beteiligung Stellplatzmieter Betriebskostenumlage bloßen inhaltlichen Fehler streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat . richt insoweit fehlerhafte Ermessensausübung Beklagten § Abs. korrigiert hat ist Auffassung Revision unbedenklich . Berufungsgericht vorgenommene Abzug % begegnet Höhe rechtlichen Bedenken erscheint sachgerecht . wird Revision auch Zweifel gezogen . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.07.2009 Entscheidung 30.09.2010