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802 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Netzbetreiberin
.
Beklagte
betreibt
Photovoltaikanlage
.
nahm
30
.
September
Betrieb
.
Anlage
erzeugten
Strom
speiste
Netz
Klägerin
erhielt
EEG-Vergütung
.
Tag
Inbetriebnahme
Anlage
hatte
Beklagte
Klägerin
übersandtes
Formblatt
Angaben
Anlage
ausgefüllt
unterschrieben
.
Formblatt
trägt
Überschrift
"
Verbindliche
Erklärung
Ermittlung
Förderfähigkeit
maßgeblichen
Vergütungshöhe
Strom
Photovoltaikanlagen
Gesetz
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
Erneuerbare-Energien-GesetzEEG
"
.
Ziffer
Formblattes
gestellte
Frage
"
Ist
Standort
Leistung
Photovoltaikanlage
Bundesnetzagentur
unmittelbar
Inbetriebsetzung
gemeldet
worden
?
Abs.
Nr.
"
bejahte
Beklagte
.
Weiter
heißt
Formblatt
unmittelbar
Unterschrift
Beklagten
:
"
Betreiber
Stromerzeugungsanlage
versichert
vorstehenden
Angaben
Wahrheit
entsprechen
.
.
Sofern
vorstehende
Angaben
Betreibers
Stromerzeugungsanlage
unzutreffend
sein
sollten
behält
Netzbetreiber
verzinsliche
Rückforderung
gezahlter
Einspeisevergütungen
entsprechenden
Umfang
Betreiber
Stromerzeugungsanlage
.
"
Meldung
Anlage
Bundesnetzagentur
nahm
Beklagte
jedoch
erst
9
.
April
.
Parteien
streiten
Frage
zunächst
unterbliebenen
Meldung
Anlage
Bundesnetzagentur
Vergütungsanspruch
Beklagten
streitgegenständlichen
Zeitraum
1
.
Januar
31
Juli
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
tatsächlichen
Monatsmittelwert
energieträgerspezifischen
Marktwertes
hier
mithin
Betrag
Zeitraum
1
.
August
Zeitpunkt
Inkrafttretens
8
.
April
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
verringert
hat
Klägerin
Jahre
insgesamt
Rückzahlungsanspruch
Höhe
Zinsen
Beklagte
zusteht
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
II
.
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
mehr
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Revision
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
Vielzahl
vergleichbarer
Verfahren
anhängig
sei
Behandlung
einheitlichem
Maßstab
höchstrichterlichen
Leitentscheidung
bedürfe
.
insoweit
maßgeblichen
Rechtsfragen
sind
mittlerweile
jedoch
geklärt
.
liegt
auch
weiteren
Gesetz
genannten
Revisionszulassungsgründe
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
vergleichbaren
Fall
entschieden
aufnehmenden
Netzbetreiber
Betreiber
Photovoltaikanlage
Pflicht
Meldung
Standorts
installierten
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
verstoßen
hat
EEG-Vergütungsanspruch
Zeitraum
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
31
Juli
tatsächlichen
Monatsmittelwert
energieträgerspezifischen
Marktwertes
Zeitraum
1
.
August
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
verringert
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Anspruch
Rückzahlung
hinausgehenden
Mehrbetrages
geleisteten
EEG-Vergütung
zusteht
Senatsurteil
5
Juli
.
.
.
vorstehend
genannten
Sanktionen
Fall
Nichterfüllung
Meldepflicht
Anlagenbetreibers
Bundesnetzagentur
verstoßen
Senat
vorbezeichneten
Urteil
ebenfalls
entschieden
hat
verfassungsrechtlichen
Senatsurteil
5
Juli
aaO
.
.
.
Auch
ändert
mittlerweile
Gesetzgeber
getroffene
Regelung
§
vollständigen
Entfallen
Vergütungsanspruchs
betreibers
Zeitraum
1
.
August
hier
31
.
Dezember
eingespeisten
Strom
.
Vorschrift
bestimmten
Voraussetzungen
mildere
vorstehend
genannte
Sanktionierung
Verstoßes
Anlagenbetreibers
Meldepflicht
vorsieht
§
Abs.
Nr.
findet
Senat
Urteil
5
Juli
aaO
.
.
Einzelnen
ausgeführt
hat
Anwendung
ältere
Bestandsanlagen
Anlage
Beklagten
Zeitraum
31
.
Dezember
Inkrafttreten
1
.
August
Betrieb
genommen
worden
sind
.
Weiter
hat
Senat
bereits
entschieden
Rückforderungsanspruch
Netzbetreibers
Anlagenbetreiber
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Verpflichtung
Netzbetreibers
zurückgeforderte
Vergütung
nächsten
Abrechnung
Einnahme
berücksichtigen
Weise
EEG-Ausgleichsmechanismus
zuzuführen
abhängen
Netzbetreiber
seinerseits
Übertragungsnetzbetreiber
entsprechende
Rückzahlung
Anspruch
genommen
wird
.
Auch
kommt
Netzbetreiber
möglichen
Rückforderungsanspruch
Übertragungsnetzbetreibers
Einrede
Verjährung
entgegenhalten
könnte
Senatsurteil
5
Juli
aaO
.
.
.
Schließlich
hat
Senat
vorbezeichneten
Urteil
auch
geklärt
Netzbetreiber
grundsätzlich
verpflichtet
ist
Anlagenbetreiber
Pflicht
Meldung
Photovoltaikanlage
Übermittlung
Standort
installierter
Leistung
Bundesnetzagentur
hinzuweisen
rechtlichen
Folgen
Nichterfüllung
Pflicht
aufzuklären
.
Betreiber
Photovoltaikanlage
Fördermittel
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Anspruch
nehmen
will
hat
geltende
Rechtslage
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Förderung
informieren
ist
grundsätzlich
auch
selbst
verantwortlich
Erfüllung
Meldepflichten
Bundesnetzagentur
Senatsurteil
5
Juli
aaO
.
.
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
vorstehend
genannten
Maßstäbe
stand
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsfehler
Beurteilung
gelangt
zunächst
unterbliebenen
Meldung
Photovoltaikanlage
Beklagten
Bundesnetzagentur
Vergütungsanspruch
streitgegenständlichen
Zeitraum
1
.
Januar
31
Juli
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
tatsächlichen
Monatsmittelwert
energieträgerspezifischen
Marktwertes
hier
mithin
Zeitraum
1
.
August
31
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
verringert
hat
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Grundlage
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Beklagten
Klage
geltend
gemachten
Höhe
Zinsen
bejaht
.
Vergeblich
macht
Revision
geltend
Rückzahlungsforderung
Klägerin
sei
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagten
erklärte
Aufrechnung
gleicher
Höhe
Klägerin
bestehenden
Schadensersatzforderung
§
Abs.
Verletzung
Aufklärungspflichten
erloschen
.
oben
bereits
erwähnt
ist
Netzbetreiber
verpflichtet
Anlagenbetreiber
Pflicht
Meldung
Photovoltaikanlage
Übermittlung
Standort
installierter
Leistung
Bundesnetzagentur
hinzuweisen
rechtlichen
Folgen
Nichterfüllung
Pflicht
aufzuklären
.
Ebenfalls
Erfolg
bleibt
schließlich
auch
Rüge
Revision
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
seien
Vorschriften
Fall
unterbliebenen
Meldung
Anlage
Bundesnetzagentur
Rückzahlungsanspruch
Netzbetreibers
Anlagenbetreiber
entnehmen
sei
insbesondere
Verstoßes
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
verfassungswidrig
.
Senatsurteil
5
Juli
aaO
.
.
Einzelnen
ausgeführt
hat
Gesetzgeber
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Nichtmeldung
Anlage
Bundesnetzagentur
vorgesehenen
Sanktionen
insoweit
zustehenden
weiten
Gestaltungsspielraums
gehalten
sind
Sanktionen
verfassungsrechtlich
Auffassung
Revision
beanstanden
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung