BESCHLUSS 19 . September Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Beklagten einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : Klägerin ist Netzbetreiberin . Beklagte betreibt Photovoltaikanlage . nahm 30 . September Betrieb . Anlage erzeugten Strom speiste Netz Klägerin erhielt EEG-Vergütung . Tag Inbetriebnahme Anlage hatte Beklagte Klägerin übersandtes Formblatt Angaben Anlage ausgefüllt unterschrieben . Formblatt trägt Überschrift " Verbindliche Erklärung Ermittlung Förderfähigkeit maßgeblichen Vergütungshöhe Strom Photovoltaikanlagen Gesetz Vorrang Erneuerbarer Energien Erneuerbare-Energien-GesetzEEG " . Ziffer Formblattes gestellte Frage " Ist Standort Leistung Photovoltaikanlage Bundesnetzagentur unmittelbar Inbetriebsetzung gemeldet worden ? Abs. Nr. " bejahte Beklagte . Weiter heißt Formblatt unmittelbar Unterschrift Beklagten : " Betreiber Stromerzeugungsanlage versichert vorstehenden Angaben Wahrheit entsprechen . . Sofern vorstehende Angaben Betreibers Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten behält Netzbetreiber verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen entsprechenden Umfang Betreiber Stromerzeugungsanlage . " Meldung Anlage Bundesnetzagentur nahm Beklagte jedoch erst 9 . April . Parteien streiten Frage zunächst unterbliebenen Meldung Anlage Bundesnetzagentur Vergütungsanspruch Beklagten streitgegenständlichen Zeitraum 1 . Januar 31 Juli gemäß § Abs. Nr. . tatsächlichen Monatsmittelwert energieträgerspezifischen Marktwertes hier mithin Betrag € Zeitraum 1 . August Zeitpunkt Inkrafttretens 8 . April gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. Buchst . verringert hat Klägerin Jahre insgesamt Rückzahlungsanspruch Höhe € Zinsen Beklagte zusteht . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . II . 1 . Grund Zulassung Revision liegt mehr § Satz § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Revision grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache § Abs. Satz Nr. zugelassen Vielzahl vergleichbarer Verfahren anhängig sei Behandlung einheitlichem Maßstab höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfe . insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt . liegt auch weiteren Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe § Abs. Satz Nr. . Senat hat Erlass Berufungsurteils vergleichbaren Fall entschieden aufnehmenden Netzbetreiber Betreiber Photovoltaikanlage Pflicht Meldung Standorts installierten Leistung Anlage Bundesnetzagentur verstoßen hat EEG-Vergütungsanspruch Zeitraum Verstoßes § Abs. Nr. Buchst . 31 Juli tatsächlichen Monatsmittelwert energieträgerspezifischen Marktwertes Zeitraum 1 . August gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. Buchst . verringert ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Anspruch Rückzahlung hinausgehenden Mehrbetrages geleisteten EEG-Vergütung zusteht Senatsurteil 5 Juli . . . vorstehend genannten Sanktionen Fall Nichterfüllung Meldepflicht Anlagenbetreibers Bundesnetzagentur verstoßen Senat vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat verfassungsrechtlichen Senatsurteil 5 Juli aaO . . . Auch ändert mittlerweile Gesetzgeber getroffene Regelung § vollständigen Entfallen Vergütungsanspruchs betreibers Zeitraum 1 . August hier 31 . Dezember eingespeisten Strom . Vorschrift bestimmten Voraussetzungen mildere vorstehend genannte Sanktionierung Verstoßes Anlagenbetreibers Meldepflicht vorsieht § Abs. Nr. findet Senat Urteil 5 Juli aaO . . Einzelnen ausgeführt hat Anwendung ältere Bestandsanlagen Anlage Beklagten Zeitraum 31 . Dezember Inkrafttreten 1 . August Betrieb genommen worden sind . Weiter hat Senat bereits entschieden Rückforderungsanspruch Netzbetreibers Anlagenbetreiber § Abs. Satz § Abs. Satz Verpflichtung Netzbetreibers zurückgeforderte Vergütung nächsten Abrechnung Einnahme berücksichtigen Weise EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen abhängen Netzbetreiber seinerseits Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Rückzahlung Anspruch genommen wird . Auch kommt Netzbetreiber möglichen Rückforderungsanspruch Übertragungsnetzbetreibers Einrede Verjährung entgegenhalten könnte Senatsurteil 5 Juli aaO . . . Schließlich hat Senat vorbezeichneten Urteil auch geklärt Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet ist Anlagenbetreiber Pflicht Meldung Photovoltaikanlage Übermittlung Standort installierter Leistung Bundesnetzagentur hinzuweisen rechtlichen Folgen Nichterfüllung Pflicht aufzuklären . Betreiber Photovoltaikanlage Fördermittel Erneuerbare-Energien-Gesetz Anspruch nehmen will hat geltende Rechtslage Voraussetzungen Inanspruchnahme Förderung informieren ist grundsätzlich auch selbst verantwortlich Erfüllung Meldepflichten Bundesnetzagentur Senatsurteil 5 Juli aaO . . . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung vorstehend genannten Maßstäbe stand . Berufungsgericht ist Rechtsfehler Beurteilung gelangt zunächst unterbliebenen Meldung Photovoltaikanlage Beklagten Bundesnetzagentur Vergütungsanspruch streitgegenständlichen Zeitraum 1 . Januar 31 Juli gemäß § Abs. Nr. Buchst . tatsächlichen Monatsmittelwert energieträgerspezifischen Marktwertes hier mithin € Zeitraum 1 . August 31 . Dezember gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. Buchst . verringert hat . Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Grundlage Rückzahlungsanspruch Klägerin gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Beklagten Klage geltend gemachten Höhe € Zinsen bejaht . Vergeblich macht Revision geltend Rückzahlungsforderung Klägerin sei Auffassung Berufungsgerichts Beklagten erklärte Aufrechnung gleicher Höhe Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung § Abs. Verletzung Aufklärungspflichten erloschen . oben bereits erwähnt ist Netzbetreiber verpflichtet Anlagenbetreiber Pflicht Meldung Photovoltaikanlage Übermittlung Standort installierter Leistung Bundesnetzagentur hinzuweisen rechtlichen Folgen Nichterfüllung Pflicht aufzuklären . Ebenfalls Erfolg bleibt schließlich auch Rüge Revision § Abs. Satz § Abs. Satz seien Vorschriften Fall unterbliebenen Meldung Anlage Bundesnetzagentur Rückzahlungsanspruch Netzbetreibers Anlagenbetreiber entnehmen sei insbesondere Verstoßes Art . Abs. Art . Abs. GG verfassungswidrig . Senatsurteil 5 Juli aaO . . Einzelnen ausgeführt hat Gesetzgeber § Abs. Nr. Buchst . § Abs. Satz Nr. Fall Nichtmeldung Anlage Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten sind Sanktionen verfassungsrechtlich Auffassung Revision beanstanden . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung