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5.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
kaufte
Beklagten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
fabrikneuen
Pkw
Volvo
Zusatzausstattung
Preis
DM
.
Kaufpreis
wurde
Leasinggesellschaft
Co.
finanziert
.
16
.
Dezember
wurde
Fahrzeug
Klägerin
ausgeliefert
.
Klägerin
begehrt
Wandelung
Kaufvertrages
.
hat
vorgetragen
Prospekt
sei
Zuladung
Fahrzeuges
angegeben
tatsächlich
sei
aber
nur
Zuladung
möglich
.
sei
Zuladung
angekommen
Fahrzeug
kleine
schwere
Lasten
habe
transportieren
wollen
.
habe
Kauf
ausdrücklich
hingewiesen
.
Klägerin
hat
Nutzungsentschädigung
angerechnet
Zahlung
DM
Leasinggesellschaft
verlangt
Zug
Zug
Rückgabe
Fahrzeuges
Volvo
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Vertragsverhandlungen
habe
veraltete
Prospekt
vorgelegen
Klägerin
Akten
gereicht
habe
.
Anlehnung
geltenden
EG-Richtlinien
habe
Vertrag
maßgebliche
Prospekt
Angaben
enthalten
Leergewicht
Gewichts
Fahrers
durchschnittlichen
Tankbefüllung
insgesamt
betrage
so
Zuladungslast
kg
zulässigen
Gesamtgewicht
ergebe
.
Wege
Widerklage
hat
Beklagte
Zahlung
Reparaturkosten
Höhe
DM
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Berufung
hat
Klägerin
nur
noch
Klageanspruch
geltend
gemacht
zwar
Höhe
DM
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsmittel
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
zuletzt
gestellten
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
stehe
Anspruch
Wandelung
Kaufvertrages
Mangels
fehlenden
Eigenschaft
Pkw
falscher
Zusicherung
Beklagte
.
könne
offenbleiben
auch
Zeit
gültige
Prospekt
Herstellerfirma
Leergewicht
Fahrzeugs
Zuladegewicht
ausgewiesen
habe
Verkäufer
Beklagten
Daten
richtig
zugesichert
habe
.
Angabe
Leergewichtes
Zuladegewichts
sei
Klägerin
auch
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Übergabe
vernünftigerweise
nur
dahingehend
verstehen
gewesen
Wagen
so
angeboten
worden
sei
Leergewicht
gehabt
habe
Zuladung
kg
möglich
gewesen
sei
mithin
Veränderung
Zuladung
Leergewicht
erhöhe
Zuladegewicht
vermindere
.
liege
Hand
Zuladegewicht
zunächst
Gewicht
Fahrers
Tankfüllung
dann
aber
auch
dasjenige
Zusatzausrüstung
vermindert
werde
.
Werde
mittleres
Gewicht
Fahrers
Gewicht
mittleren
Tankfüllung
zugrunde
gelegt
betrage
Zuladegewicht
nur
noch
.
Klägerin
hätte
aufdrängen
müssen
Gewicht
einzelnen
Teile
Zusatzausrüstung
insgesamt
betragen
habe
zulässige
Zuladegewicht
herabsetze
.
jedoch
Ausrüstung
Wagens
Zusatzteilen
Natur
Sache
Leergewicht
Fahrzeugs
erhöht
Zuladegewicht
verringert
habe
hier
hätte
Beklagte
Klägerin
hinzuweisen
brauchen
.
Klägerin
habe
dargetan
Angaben
Verhandlungen
bezüglich
befördernden
Teile
gemacht
habe
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Rüge
Revision
stand
Berufungsgericht
habe
Beweis
gestelltes
Vorbringen
Klägerin
übergangen
§
.
1
.
Klägerin
hat
Berufungsbegründung
vorgetragen
Geschäftsführer
habe
Verkaufsverhandlungen
Mitarbeiter
Beklagten
ausdrücklich
gefragt
Leergewicht
vorliegenden
Prospekt
genannt
worden
sei
Fahrer
Tankfüllung
verstehe
Mitarbeiter
bejaht
habe
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Vernehmung
Zeugen
Beweis
gestellte
Vorbringen
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Verkaufsgespräch
Vertragsschluß
unmittelbar
vorausging
Klägerin
behaupteten
Inhalt
hatte
Zeuge
führer
Klägerin
erklärte
Zuladung
kg
komme
Gewicht
Fahrzeugs
Fahrer
Tankfüllung
ist
Vertrag
verkaufte
Fahrzeug
Beschaffenheitsvereinbarung
Sinne
§
Abs.
vgl.
Urteil
30
November
gekommen
.
Abweichung
zulässigen
Zuladegewichts
dann
auch
Berücksichtigung
Gewichts
Zusatzausrüstung
noch
erheblich
ist
Angaben
Zeugen
mindert
Tauglichkeit
Combi-Fahrzeugs
Vertrag
vorausgesetzten
Gebrauch
.
Zugrundelegung
Verkaufsgesprächs
sind
allgemeinen
Erwägungen
Berufungsgerichts
Frage
unerheblich
Prospektangaben
übereinstimmende
Erklärungen
Zusicherungen
Beklagten
Verkaufspersonals
vernünftigerweise
hätten
verstanden
werden
können
.
2
.
Erklärungen
Zeuge
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vorbringen
Klägerin
Verkaufsgespräch
abgegeben
hat
ist
Beklagte
gebunden
.
Zwar
heißt
vorgedruckten
Text
Vertragsschluß
verwandten
Formulars
Vereinbarungen
seien
schriftlich
niederzulegen
gelte
auch
Nebenabreden
Zusicherungen
nachträgliche
Vertragsänderungen
.
genannte
Klausel
steht
Wirksamkeit
mündlich
Verhandlungspartnern
Besprochenen
jedoch
.
Grundsatz
Vorranges
Individualabrede
gemäß
§
Freiheit
Vertragschließenden
Formularvertrag
vorgesehene
Schriftformklausel
insoweit
Kraft
setzen
folgt
mündlich
Vereinbarte
wirksam
gekommen
ist
.
erforderliche
Vertretungsmacht
Zeugen
vgl.
Urteil
26
.
März
ergibt
§
Abs.
.
Gültigkeit
behaupteten
mündlichen
Beschaffenheitsvereinbarung
wird
ausgeschlossen
Beklagte
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
nur
Fahrzeug
schuldete
Stand
Technik
vergleichbare
Fahrzeuge
Typs
Kaufgegenstandes
Auslieferung
entsprach
Abschn
.
.
Auch
formularvertraglichen
Beschaffenheitsvereinbarung
hat
abweichende
Individualabsprache
Vorrang
.
.
Berufungsurteil
muß
aufgehoben
werden
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
Inhalt
Verkaufsgesprächs
Geschäftsführer
Klägerin
Zeugen
getroffen
werden
können
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.