NAMEN Verkündet : 23 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Oktober aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin kaufte Beklagten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fabrikneuen Pkw Volvo Zusatzausstattung Preis DM . Kaufpreis wurde Leasinggesellschaft Co. finanziert . 16 . Dezember wurde Fahrzeug Klägerin ausgeliefert . Klägerin begehrt Wandelung Kaufvertrages . hat vorgetragen Prospekt sei Zuladung Fahrzeuges angegeben tatsächlich sei aber nur Zuladung möglich . sei Zuladung angekommen Fahrzeug kleine schwere Lasten habe transportieren wollen . habe Kauf ausdrücklich hingewiesen . Klägerin hat Nutzungsentschädigung angerechnet Zahlung DM Leasinggesellschaft verlangt Zug Zug Rückgabe Fahrzeuges Volvo . Beklagte hat geltend gemacht Vertragsverhandlungen habe veraltete Prospekt vorgelegen Klägerin Akten gereicht habe . Anlehnung geltenden EG-Richtlinien habe Vertrag maßgebliche Prospekt Angaben enthalten Leergewicht Gewichts Fahrers durchschnittlichen Tankbefüllung insgesamt betrage so Zuladungslast kg zulässigen Gesamtgewicht ergebe . Wege Widerklage hat Beklagte Zahlung Reparaturkosten Höhe DM verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Berufung hat Klägerin nur noch Klageanspruch geltend gemacht zwar Höhe DM . Berufungsgericht hat Rechtsmittel Klägerin zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin zuletzt gestellten Antrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Klägerin stehe Anspruch Wandelung Kaufvertrages Mangels fehlenden Eigenschaft Pkw falscher Zusicherung Beklagte . könne offenbleiben auch Zeit gültige Prospekt Herstellerfirma Leergewicht Fahrzeugs Zuladegewicht ausgewiesen habe Verkäufer Beklagten Daten richtig zugesichert habe . Angabe Leergewichtes Zuladegewichts sei Klägerin auch Zeitpunkt Vertragsschlusses Übergabe vernünftigerweise nur dahingehend verstehen gewesen Wagen so angeboten worden sei Leergewicht gehabt habe Zuladung kg möglich gewesen sei mithin Veränderung Zuladung Leergewicht erhöhe Zuladegewicht vermindere . liege Hand Zuladegewicht zunächst Gewicht Fahrers Tankfüllung dann aber auch dasjenige Zusatzausrüstung vermindert werde . Werde mittleres Gewicht Fahrers Gewicht mittleren Tankfüllung zugrunde gelegt betrage Zuladegewicht nur noch . Klägerin hätte aufdrängen müssen Gewicht einzelnen Teile Zusatzausrüstung insgesamt betragen habe zulässige Zuladegewicht herabsetze . jedoch Ausrüstung Wagens Zusatzteilen Natur Sache Leergewicht Fahrzeugs erhöht Zuladegewicht verringert habe hier hätte Beklagte Klägerin hinzuweisen brauchen . Klägerin habe dargetan Angaben Verhandlungen bezüglich befördernden Teile gemacht habe . II . Berufungsurteil hält Rüge Revision stand Berufungsgericht habe Beweis gestelltes Vorbringen Klägerin übergangen § . 1 . Klägerin hat Berufungsbegründung vorgetragen Geschäftsführer habe Verkaufsverhandlungen Mitarbeiter Beklagten ausdrücklich gefragt Leergewicht vorliegenden Prospekt genannt worden sei Fahrer Tankfüllung verstehe Mitarbeiter bejaht habe . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Vernehmung Zeugen Beweis gestellte Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat . Verkaufsgespräch Vertragsschluß unmittelbar vorausging Klägerin behaupteten Inhalt hatte Zeuge führer Klägerin erklärte Zuladung kg komme Gewicht Fahrzeugs Fahrer Tankfüllung ist Vertrag verkaufte Fahrzeug Beschaffenheitsvereinbarung Sinne § Abs. vgl. Urteil 30 November gekommen . Abweichung zulässigen Zuladegewichts dann auch Berücksichtigung Gewichts Zusatzausrüstung noch erheblich ist Angaben Zeugen mindert Tauglichkeit Combi-Fahrzeugs Vertrag vorausgesetzten Gebrauch . Zugrundelegung Verkaufsgesprächs sind allgemeinen Erwägungen Berufungsgerichts Frage unerheblich Prospektangaben übereinstimmende Erklärungen Zusicherungen Beklagten Verkaufspersonals vernünftigerweise hätten verstanden werden können . 2 . Erklärungen Zeuge revisionsrechtlich unterstellenden Vorbringen Klägerin Verkaufsgespräch abgegeben hat ist Beklagte gebunden . Zwar heißt vorgedruckten Text Vertragsschluß verwandten Formulars Vereinbarungen seien schriftlich niederzulegen gelte auch Nebenabreden Zusicherungen nachträgliche Vertragsänderungen . genannte Klausel steht Wirksamkeit mündlich Verhandlungspartnern Besprochenen jedoch . Grundsatz Vorranges Individualabrede gemäß § Freiheit Vertragschließenden Formularvertrag vorgesehene Schriftformklausel insoweit Kraft setzen folgt mündlich Vereinbarte wirksam gekommen ist . erforderliche Vertretungsmacht Zeugen vgl. Urteil 26 . März ergibt § Abs. . Gültigkeit behaupteten mündlichen Beschaffenheitsvereinbarung wird ausgeschlossen Beklagte Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur Fahrzeug schuldete Stand Technik vergleichbare Fahrzeuge Typs Kaufgegenstandes Auslieferung entsprach Abschn . . Auch formularvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung hat abweichende Individualabsprache Vorrang . . Berufungsurteil muß aufgehoben werden . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen Inhalt Verkaufsgesprächs Geschäftsführer Klägerin Zeugen getroffen werden können . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.